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Die ärztliche Schweigepflicht reicht auch über den Tod des Patienten hinaus. Fehlt es a...
Seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.10.1992, Az: VI ZR 201/91 ist es anerkann...
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Ein Patient kann den mit einer Arztpraxis vereinbarten Termin jederzeit stornieren, ohne dass er dem (nicht) behandelnden Arzt eine Vergütung schuldet (AG Bremen, Urteil vom 09.02.2012, Az: 9 C 0566/11). Terminabsprachen haben für sich genommen einen bloß organisatorischen und nicht rechtsverbindlichen Inhalt. Schließlich wollen sich Ärzte, die vereinbarte Termine mit dem Patienten nicht zeitgenau einhalten oder sogar nachträglich verlegen lassen, nicht gegenüber diesem schadensersatzpflichtig machen. Im Übrigen ist ein Patient nach § 627 BGB jederzeit dazu berechtigt, einen etwaigen Vertragsabschluss zu kündigen. Eine Terminstornierung ist im Zweifel als außerordentliche Kündigung auszulegen.

  • 15.02.2012, 18:46 von RAKotz
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Ein grober Behandlungsfehler, der geeignet ist, einen Schaden der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, führt grundsätzlich zu einer Umkehr der objektiven Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden. Dafür reicht aus, daß der grobe Behandlungsfehler geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen; nahelegen oder wahrscheinlich machen muß der Fehler den Schaden hingegen nicht (BGH, Urteil vom 27.04.2004, Az: VI ZR 34/03).

  • 02.02.2012, 20:18 von RAKotz
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Treten bei einer Schönheitsoperation Operationsrisiken ein, über die der behandelnde Arzt zuvor aufgeklärt hat und wird die Schönheitsoperation selbst nach den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommen, so stehen dem Patienten anschließend keine Schadensersatzansprüche gegenüber dem behandelnden Arzt zu (OLG Schleswig, Beschluss vom 25.01.2012, Az: 4 U 103/10).

  • 01.02.2012, 20:29 von RAKotz
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  • 3393 Aufrufe

Einen Zahnarztbehandlungsvertrag kann man als Dienstvertrag über Dienste höherer Art jederzeit auch ohne Gründe kündigen. Gemäß § 628 Abs. 1 Satz 3 BGB hat der Zahnarzt dann eine im Voraus für einen späteren nach der Kündigung liegenden Zeitpunkt erhaltene Vergütung zurückzuerstatten. Nach § 628 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB steht dem Zahnarzt, wenn er durch sein vertragswidriges Verhalten (z.B. Falschbehandlung, Behandlungsfehler etc.) die Kündigung des Patienten veranlasst hat, kein Vergütungsanspruch zu, soweit seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den Patienten kein Interesse mehr haben. Dies bedeutet allerdings nicht, dass jeder geringfügige Vertragsverstoß/Behandlungsfehler des Zahnarztes seinen Entgeltanspruch entfallen lässt (BGH, Urteil vom 29.03.2011, Az: VI ZR 133/10).

  • 30.01.2012, 08:44 von RAKotz
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  • 3414 Aufrufe

Die ärztliche Schweigepflicht reicht auch über den Tod des Patienten hinaus. Fehlt es an einer Willenserklärung des verstorbenen Patienten zu Lebzeiten, so ist der mutmaßliche Wille des Verstorbenen zu erforschen. Geht ein mutmaßlicher Wille des Verstorbenen eindeutig dahin, dass er unter Berücksichtigung seines wohlverstandenen Interesses auf eine weitere Geheimhaltung verzichten würde, so steht dem Zeugen ein Verweigerungsrecht aus § 385 Abs. 2 ZPO nicht zu.

Die Entscheidung, ob der Patient den Arzt mutmaßlich von der Schweigepflicht entbunden hätte, obliegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem Arzt. Der Arzt kann und muss auch gegenüber nahen Angehörigen und gegebenenfalls auch gegenüber der Krankenkasse des Verstorbenen die Aussage verweigern, soweit er sich bei gewissenhafter Prüfung seiner gegenüber dem Verstorbenen fortwirkenden Verschwiegenheitspflicht an der Preisgabe gehindert sieht. Sofern von der ärztlichen Schweigepflicht her ernstliche Bedenken gegen die Offenbarung der der ärztlichen Schweigepflicht unterliegenden Tatsachen bestehen, kommt der Wahrung des Arztgeheimnisses der Vorrang zu. Der Arzt hat aber gewissenhaft zu prüfen, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Verstorbene die vollständige oder teilweise Offenlegung des Behandlungsgeschehens gegenüber seinen Hinterbliebenen bzw. Erben bzw. seiner Krankenkasse mutmaßlich missbilligt haben würde (OLG München, Beschluss vom 19.09.2011, Az: 1 W 1320/11).

  • 20.01.2012, 20:18 von RAKotz
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