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Ein grober Behandlungsfehler, der geeignet ist, einen Schaden der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, führt grundsätzlich zu einer Umkehr der objektiven Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden. Dafür reicht aus, daß der grobe Behandlungsfehler geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen; nahelegen oder wahrscheinlich machen muß der Fehler den Schaden hingegen nicht (BGH, Urteil vom 27.04.2004, Az: VI ZR 34/03).

Artikel anzeigen | 02.02.2012, 20:18 von RAKotz | 0 Kommentare | 57 Aufrufe

Treten bei einer Schönheitsoperation Operationsrisiken ein, über die der behandelnde Arzt zuvor aufgeklärt hat und wird die Schönheitsoperation selbst nach den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommen, so stehen dem Patienten anschließend keine Schadensersatzansprüche gegenüber dem behandelnden Arzt zu (OLG Schleswig, Beschluss vom 25.01.2012, Az: 4 U 103/10).

Artikel anzeigen | 01.02.2012, 20:29 von RAKotz | 0 Kommentare | 81 Aufrufe

Einen Zahnarztbehandlungsvertrag kann man als Dienstvertrag über Dienste höherer Art jederzeit auch ohne Gründe kündigen. Gemäß § 628 Abs. 1 Satz 3 BGB hat der Zahnarzt dann eine im Voraus für einen späteren nach der Kündigung liegenden Zeitpunkt erhaltene Vergütung zurückzuerstatten. Nach § 628 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB steht dem Zahnarzt, wenn er durch sein vertragswidriges Verhalten (z.B. Falschbehandlung, Behandlungsfehler etc.) die Kündigung des Patienten veranlasst hat, kein Vergütungsanspruch zu, soweit seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den Patienten kein Interesse mehr haben. Dies bedeutet allerdings nicht, dass jeder geringfügige Vertragsverstoß/Behandlungsfehler des Zahnarztes seinen Entgeltanspruch entfallen lässt (BGH, Urteil vom 29.03.2011, Az: VI ZR 133/10).

Artikel anzeigen | 30.01.2012, 08:44 von RAKotz | 0 Kommentare | 120 Aufrufe

Die ärztliche Schweigepflicht reicht auch über den Tod des Patienten hinaus. Fehlt es an einer Willenserklärung des verstorbenen Patienten zu Lebzeiten, so ist der mutmaßliche Wille des Verstorbenen zu erforschen. Geht ein mutmaßlicher Wille des Verstorbenen eindeutig dahin, dass er unter Berücksichtigung seines wohlverstandenen Interesses auf eine weitere Geheimhaltung verzichten würde, so steht dem Zeugen ein Verweigerungsrecht aus § 385 Abs. 2 ZPO nicht zu.

Die Entscheidung, ob der Patient den Arzt mutmaßlich von der Schweigepflicht entbunden hätte, obliegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem Arzt. Der Arzt kann und muss auch gegenüber nahen Angehörigen und gegebenenfalls auch gegenüber der Krankenkasse des Verstorbenen die Aussage verweigern, soweit er sich bei gewissenhafter Prüfung seiner gegenüber dem Verstorbenen fortwirkenden Verschwiegenheitspflicht an der Preisgabe gehindert sieht. Sofern von der ärztlichen Schweigepflicht her ernstliche Bedenken gegen die Offenbarung der der ärztlichen Schweigepflicht unterliegenden Tatsachen bestehen, kommt der Wahrung des Arztgeheimnisses der Vorrang zu. Der Arzt hat aber gewissenhaft zu prüfen, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Verstorbene die vollständige oder teilweise Offenlegung des Behandlungsgeschehens gegenüber seinen Hinterbliebenen bzw. Erben bzw. seiner Krankenkasse mutmaßlich missbilligt haben würde (OLG München, Beschluss vom 19.09.2011, Az: 1 W 1320/11).

Artikel anzeigen | 20.01.2012, 20:18 von RAKotz | 0 Kommentare | 228 Aufrufe

Seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.10.1992, Az: VI ZR 201/91 ist es anerkannt, dass auch schwere Hirnschäden, die weitgehend zum Verlust der Wahrnehmungs- und Empfindungsfähigkeit einer Person führen, durch eine Geldentschädigung auszugleichen sind. Der Verlust der Persönlichkeit infolge einer schweren Hirnschädigung stellt unabhängig vom schwerlich objektivierbaren persönlichen Leidensdruck schon für sich genommen einen auszugleichenden immateriellen Schaden dar. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den Umständen, die dem Schaden im Einzelfall sein Gepräge geben. Wenn ein 54-jähriger Mann infolge des Behandlungsmangels seine Persönlichkeit verliert, nicht mehr als bewusstes Individuum weiter existiert und in jeder Hinsicht hilfs- und pflegebedürftig wird, ist ein Schmerzensgeld von 300.000,00 Euro angemessen. Dies entspricht, bezogen auf die statistische Lebenserwartung des Mannes zum Behandlungszeitpunkt, einem monatlichen Schmerzensgeldbetrag von etwa 1.000,00 Euro (OLG München, Urteil vom 15.12.2011, Az: 1 U 1913/10).

Artikel anzeigen | 11.01.2012, 08:47 von RAKotz | 0 Kommentare | 278 Aufrufe
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