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Auskunftsanspruch gegenüber kassenärztlicher Vereinigung

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Auskunftsanspruch gegenüber kassenärztlicher Vereinigung

Auskunftsanspruch gegenüber kassenärztlicher Vereinigung

Ein gesetzlich Krankenversicherter hat gegenüber der kassenärztlichen Vereinigung einen Auskunftsanspruch darüber, welche personenbezogenen Daten (Behandlungen, medizinische Leistungen etc.) über ihn bei dieser gespeichert sind, wenn für die Auskunftserteilung kein unverhältnismäßiger Aufwand notwendig ist (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.05.2010, Az: L 5 KR 153/09).

02.07.2010, 20:31 von RAKotz | 604 Aufrufe
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