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Beweislast bei grobem Behandlungsfehler

Beweislast bei grobem Behandlungsfehler

Beweislast bei grobem Behandlungsfehler

Ein grober Behandlungsfehler, der geeignet ist, einen Schaden der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, führt grundsätzlich zu einer Umkehr der objektiven Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden. Dafür reicht aus, daß der grobe Behandlungsfehler geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen; nahelegen oder wahrscheinlich machen muß der Fehler den Schaden hingegen nicht (BGH, Urteil vom 27.04.2004, Az: VI ZR 34/03).

 

02.02.2012, 20:18 von RAKotz | 3065 Aufrufe
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