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Festellungsanspruch bei FeststellungsklageFestellungsanspruch bei Feststellungsklage Bei schweren Verletzungen ist das Feststellungsinteress nur dann zu verneinen, wenn aus Sicht des Geschädigten nicht mit Spätfolgen zu rechnen ist (BGH, VersR 1989, 1055).
03.06.2010, 20:46 von RAKotz |
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