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Täglich werden in Deutschland Zehntausende von Patienten durch Ärzte behandelt. Jedoch...
Patientenverfügung – Änderungen zum 01.09.2009:   Am 01.09.2009 ist das Drit­te Ge­setz...
Aufklärungspflicht eines Arztes über Operationsrisiken Vor einer Operation muss ein Pat...

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 Onlinemedizinrechtsberatung

Täglich werden in Deutschland Zehntausende von Patienten durch Ärzte behandelt. Jedoch nicht jede ärztliche Behandlung verläuft fehlerfrei. Hat möglicherweise ein ärztlicher Behandlungsfehler stattgefunden, so stellt sich für den Patienten häufig die Frage, wie er seine Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld etc. gegenüber dem behandelnden Arzt bzw. dem Krankenhaus geltend machen kann. Grundsätzlich muß der Patient die Voraussetzungen eines Behandlungsfehlers und dessen Ursächlichkeit für den eingetretenen Gesundheitsschaden beweisen. Dies gilt sowohl für den Vorwurf eines Behandlungsfehlers, eines Diagnosefehlers oder eines Fehlers in der Befunderhebung.

Unter einem Behandlungsfehler versteht man einen Verstoß gegen den jeweiligen medizinischen Standard. Der Arzt muß diejenigen Maßnahmen ergreifen, die von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt vorausgesetzt und erwartet werden können.

Ein grober Behandlungsfehler liegt dann vor, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstößt und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt nicht unterlaufen darf. Ein grober Fehler führt regelmäßig zur Umkehr der Beweislast zu Lasten des behandelnden Arztes. Für die Haftung eines Arztes aufgrund eines groben Behandlungsfehlers reicht es aus, dass der Fehler generell zur Verursachung des beim Patienten eingetretenen Schadens geeignet war.

Für Fehldiagnosen wird gehaftet, wenn Krankheitserscheinungen in unvertretbarer Weise gedeutet und Kontrollbefunde nicht erhoben werden.

 

Autor Rechtsanwalt Dr. Christian Kotz

Fachanwalt für Versicherungsrecht

Siegener Str. 104, 57223 Kreuztal

Weiterlesen... | 31.10.2010, 19:04 von RAKotz | 0 Kommentare | 33966 Aufrufe

Aufklärungspflicht eines Arztes über Operationsrisiken

Vor einer Operation muss ein Patient von seinen behandelnden Ärzten dahingehend aufgeklärt werden, in welche Operation bzw. Eingriffsart er einwilligt und welche Risiken hierbei bestehen soweit diese für ihn als medizinischen Laien nicht erkennbar sind. Der Arzt muss im Rahmen seiner Aufklärung die schwere der Operation/des Eingriffs darlegen und er darf hierbei keine bestehenden Risiken beschönigen oder verschlimmern. Der Risikoaufklärungsumfang beinhaltet auch solche Risiken, die sich sehr selten verwirklichen.

Kommt ein Arzt den vorgenannten Verpflichtungen nicht nach, verletzt er seine ärztliche Aufklärungspflicht. Der Arzt macht sich gegenüber seinem Patienten schadensersatzpflichtig. Die Haftung aus verletzter ärztlicher Aufklärungspflicht setzt voraus, dass das Operationsrisiko nach medizinischer Erfahrung bekannt war bzw. den behandelnden Ärzten hätte bekannt sein müssen. Ist ein Risiko im Zeitpunkt der Behandlung noch nicht bekannt, besteht keine ärztliche Aufklärungspflicht. Ist es den behandelnden Ärzten nicht bekannt und muss es ihnen auch nicht bekannt sein, entfällt eine Haftung der Ärzte mangels eines Verschuldens. Zudem sind rein theoretisch bleibende Aufklärungen über Risiken, die bei anderer Behandlungsweise bekannt sind, für die Entscheidung des Patienten in die Operationseinwilligung wenig von Bedeutung wie Überlegungen dazu, dass der Eintritt bislang unbekannter Komplikationen in der Medizin nicht ganz auszuschließen ist.

Die rechtliche Wertung, ob eine schuldhafte Aufklärungspflichtverletzung des jeweiligen Arztes vorliegt, ist die Aufgabe des Richters im Arzthaftungsprozess. Hierzu muss der Regel ein ärztlicher Sachverständiger befragt werden. Im Arzthaftungsprozess ist jedoch zu beachten, dass sich das Gericht nicht mit einer eigenen Interpretation über Widersprüche oder Unklarheiten in den Ausführungen des Sachverständigen hinwegsetzen darf. Jedenfalls soweit seiner Beurteilung medizinische Fragen zugrunde liegen, muss der Richter mangels eigener Fachkenntnisse Unklarheiten und Zweifel bei den Bekundungen des Sachverständigen durch eine gezielte Befragung klären (BGH, Urteil vom 06.07.2010, Az: VI ZR 198/09). Beratungen in Arthaftungsfragen sollten von erfahrenen Juristen vorgenommen werden.

Weiterlesen... | 28.08.2010, 22:00 von RAKotz | 0 Kommentare | 33544 Aufrufe

Patientenverfügung – Änderungen zum 01.09.2009:

 

Am 01.09.2009 ist das Drit­te Ge­setz zur Än­de­rung des Be­treu­ungs­rechts in Kraft getreten. Seit diesem Datum ist der Wille des Patientenverfügungsausstellers stets zu beachten und der/die behandelnde/n Arzt bzw. Ärzte müssen eine bestehende Patientenverfügung bei der Behandlung - unabhängig von der Art und des Stadiums einer Erkrankung - berücksichtigen.

 

Nicht nur Ärzte sind an die Vorgaben in einer Patientenverfügung gebunden, sondern auch alle übrigen Beteiligten, wie Betreuer, Angehörige und das Betreuungsgericht.

 

In einer Patientenverfügung kann nunmehr verbindlich festgelegt werden, dass bei bestimmten Erkrankungen ein Behandlungsabbruch erfolgen soll, der unter Umständen zum Tode führen kann. Ein Verlangen nach aktiver Tötung/aktiver Sterbehilfe innerhalb einer Patientenverfügung ist jedoch - nach wie vor – unwirksam.

 

Patientenverfügungen die vor dem 01.09.2009 erstellt wurden sind weiterhin gültig. Bei Unklarheiten muss jedoch nach dem mutmaßlichen Willen des Ausstellers geforscht werden. Alte Patientenverfügungen, die vor dem 01.09.2009 errichtet worden sind, sollten daher sicherheitshalber erneuert werden. Voraussetzungen einer wirksamen Patientenverfügung sind nach neuem Recht:

- Volljährigkeit des Ausstellers

- Schriftform – Sie müssen vom Aus­stel­ler ei­gen­hän­dig durch Na­mens­un­ter­schrift oder durch ein no­ta­ri­ell be­glau­big­tes Hand­zei­chen un­ter­zeich­net sein (eine Un­ter­schrifts­be­glau­bi­gung oder no­ta­ri­el­le Be­ur­kun­dung der Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung ist da­ge­gen nicht vor­ge­schrie­ben).

- Der Aussteller muss innerhalb der Patientenverfügung seine Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte ärztliche Behandlungen zum Ausdruck bringen.

 

Ohne eine Patientenverfügung oder für den Fall, dass eine Patientenverfügung nicht eindeutig ist, sind die mutmaßlichen Behandlungswünsche des Betroffenen zu erforschen. Bei der Ermittlung und Auslegung der Behandlungswünsche sind die Angehörigen sowie die behandelnden Ärzten und/oder Vertrauenspersonen des Betroffenen zu beteiligen. Gemeinsam sollen die mutmaßlichen Behandlungswünsche des Betroffenen geklärt werden. Schwerwiegende Eingriffe, die einen schweren Gesundheitsschaden oder den Tod hervorrufen können, bedürfen jedoch grundsätzlich der Genehmigung durch das Betreuungsgericht.

 

Im Zusammenhang mit einer Patientenverfügung sollte auch eine Vorsorgevollmacht errichtet werden.

Weiterlesen... | 02.06.2010, 19:48 von RAKotz | 0 Kommentare | 33939 Aufrufe
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