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<rss version="2.0"> <channel><link>http://www.medizinrechtsiegen.de/Blogs</link><title>Blogs</title><description>RSS - Feed</description><item><title>Arzthaftung f&#xFC;r Behandlungsfehler und Diagnosefehler </title><pubDate>Sun, 31 Oct 2010 20:04:38 +0100</pubDate><description>&lt;p&gt;
T&#xE4;glich werden in Deutschland Zehntausende von Patienten durch &#xC4;rzte behandelt. Jedoch nicht jede &#xE4;rztliche Behandlung verl&#xE4;uft fehlerfrei. Hat m&#xF6;glicherweise ein &#xE4;rztlicher Behandlungsfehler stattgefunden, so stellt sich f&#xFC;r den Patienten h&#xE4;ufig die Frage, wie er seine Anspr&#xFC;che auf Schadensersatz und Schmerzensgeld etc. gegen&#xFC;ber dem behandelnden Arzt bzw. dem Krankenhaus geltend machen kann. Grunds&#xE4;tzlich mu&#xDF; der Patient die Voraussetzungen eines Behandlungsfehlers und dessen Urs&#xE4;chlichkeit f&#xFC;r den eingetretenen Gesundheitsschaden beweisen. Dies gilt sowohl f&#xFC;r den Vorwurf eines Behandlungsfehlers, eines Diagnosefehlers oder eines Fehlers in der Befunderhebung. 
Unter einem Behandlungsfehler versteht man einen Versto&#xDF; gegen den jeweiligen medizinischen Standard. Der Arzt mu&#xDF; diejenigen Ma&#xDF;nahmen ergreifen, die von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt vorausgesetzt und erwartet werden k&#xF6;nnen.

Ein grober Behandlungsfehler liegt dann vor, wenn der Arzt eindeutig gegen bew&#xE4;hrte &#xE4;rztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verst&#xF6;&#xDF;t und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verst&#xE4;ndlich erscheint, weil er einem Arzt nicht unterlaufen darf. Ein grober Fehler f&#xFC;hrt regelm&#xE4;&#xDF;ig zur Umkehr der Beweislast zu Lasten des behandelnden Arztes. F&#xFC;r die Haftung eines Arztes aufgrund eines groben Behandlungsfehlers reicht es aus, dass der Fehler generell zur Verursachung des beim Patienten eingetretenen Schadens geeignet war.
F&#xFC;r Fehldiagnosen wird gehaftet, wenn Krankheitserscheinungen in unvertretbarer Weise gedeutet und Kontrollbefunde nicht erhoben werden.
&#xA0;
Autor Rechtsanwalt Dr. Christian Kotz 
Fachanwalt f&#xFC;r Versicherungsrecht 
Siegener Str. 104, 57223 Kreuztal&lt;/p&gt;</description><link>http://www.medizinrechtsiegen.de/Blogs/Medizinrechtsblog-Siegen-aktuelle-Informationen-und-News_1/Arzthaftung-fuer-Behandlungsfehler-und-Diagnosefehler-_3</link></item><item><title>Aufkl&#xE4;rungspflicht eines Arztes &#xFC;ber Operationsrisiken</title><pubDate>Sun, 29 Aug 2010 00:00:33 +0200</pubDate><description>&lt;p&gt;Aufkl&#xE4;rungspflicht eines Arztes &#xFC;ber Operationsrisiken
Vor einer Operation muss ein Patient von seinen behandelnden &#xC4;rzten dahingehend aufgekl&#xE4;rt werden, in welche Operation bzw. Eingriffsart er einwilligt und welche Risiken hierbei bestehen soweit diese f&#xFC;r ihn als medizinischen Laien nicht erkennbar sind. Der Arzt muss im Rahmen seiner Aufkl&#xE4;rung die schwere der Operation/des Eingriffs darlegen und er darf hierbei keine bestehenden Risiken besch&#xF6;nigen oder verschlimmern. Der Risikoaufkl&#xE4;rungsumfang beinhaltet auch solche Risiken, die sich sehr selten verwirklichen.
Kommt ein Arzt den vorgenannten Verpflichtungen nicht nach, verletzt er seine &#xE4;rztliche Aufkl&#xE4;rungspflicht. Der Arzt macht sich gegen&#xFC;ber seinem Patienten schadensersatzpflichtig. Die Haftung aus verletzter &#xE4;rztlicher Aufkl&#xE4;rungspflicht setzt voraus, dass das Operationsrisiko nach medizinischer Erfahrung bekannt war bzw. den behandelnden &#xC4;rzten h&#xE4;tte bekannt sein m&#xFC;ssen. Ist ein Risiko im Zeitpunkt der Behandlung noch nicht bekannt, besteht keine &#xE4;rztliche Aufkl&#xE4;rungspflicht. Ist es den behandelnden &#xC4;rzten nicht bekannt und muss es ihnen auch nicht bekannt sein, entf&#xE4;llt eine Haftung der &#xC4;rzte mangels eines Verschuldens. Zudem sind rein theoretisch bleibende Aufkl&#xE4;rungen &#xFC;ber Risiken, die bei anderer Behandlungsweise bekannt sind, f&#xFC;r die Entscheidung des Patienten in die Operationseinwilligung wenig von Bedeutung wie &#xDC;berlegungen dazu, dass der Eintritt bislang unbekannter Komplikationen in der Medizin nicht ganz auszuschlie&#xDF;en ist.
Die rechtliche Wertung, ob eine schuldhafte Aufkl&#xE4;rungspflichtverletzung des jeweiligen Arztes vorliegt, ist die Aufgabe des Richters im Arzthaftungsprozess. Hierzu muss der Regel ein &#xE4;rztlicher Sachverst&#xE4;ndiger befragt werden. Im Arzthaftungsprozess ist jedoch zu beachten, dass sich das Gericht nicht mit einer eigenen Interpretation &#xFC;ber Widerspr&#xFC;che oder Unklarheiten in den Ausf&#xFC;hrungen des Sachverst&#xE4;ndigen hinwegsetzen darf. Jedenfalls soweit seiner Beurteilung medizinische Fragen zugrunde liegen, muss der Richter mangels eigener Fachkenntnisse Unklarheiten und Zweifel bei den Bekundungen des Sachverst&#xE4;ndigen durch eine gezielte Befragung kl&#xE4;ren (BGH, Urteil vom 06.07.2010, Az: VI ZR 198/09). Beratungen in Arthaftungsfragen sollten von erfahrenen Juristen vorgenommen werden.&lt;/p&gt;</description><link>http://www.medizinrechtsiegen.de/Blogs/Medizinrechtsblog-Siegen-aktuelle-Informationen-und-News_1/Aufklaerungspflicht-eines-Arztes-ueber-Operationsrisiken_2</link></item><item><title>Patientenverf&#xFC;gung &#x2013; &#xC4;nderungen zum 01.09.2009</title><pubDate>Wed, 02 Jun 2010 21:48:59 +0200</pubDate><description>&lt;p&gt;Patientenverf&#xFC;gung &#x2013; &#xC4;nderungen zum 01.09.2009:
&#xA0;
Am 01.09.2009 ist das Drit&#xAD;te Ge&#xAD;setz zur &#xC4;n&#xAD;de&#xAD;rung des Be&#xAD;treu&#xAD;ungs&#xAD;rechts in Kraft getreten. Seit diesem Datum ist der Wille des Patientenverf&#xFC;gungsausstellers stets zu beachten und der/die behandelnde/n Arzt bzw. &#xC4;rzte m&#xFC;ssen eine bestehende Patientenverf&#xFC;gung bei der Behandlung - unabh&#xE4;ngig von der Art und des Stadiums einer Erkrankung - ber&#xFC;cksichtigen.
&#xA0;
Nicht nur &#xC4;rzte sind an die Vorgaben in einer Patientenverf&#xFC;gung gebunden, sondern auch alle &#xFC;brigen Beteiligten, wie Betreuer, Angeh&#xF6;rige und das Betreuungsgericht.
&#xA0;
In einer Patientenverf&#xFC;gung kann nunmehr verbindlich festgelegt werden, dass bei bestimmten Erkrankungen ein Behandlungsabbruch erfolgen soll, der unter Umst&#xE4;nden zum Tode f&#xFC;hren kann. Ein Verlangen nach aktiver T&#xF6;tung/aktiver Sterbehilfe innerhalb einer Patientenverf&#xFC;gung ist jedoch - nach wie vor &#x2013; unwirksam.
&#xA0;
Patientenverf&#xFC;gungen die vor dem 01.09.2009 erstellt wurden sind weiterhin g&#xFC;ltig. Bei Unklarheiten muss jedoch nach dem mutma&#xDF;lichen Willen des Ausstellers geforscht werden. Alte Patientenverf&#xFC;gungen, die vor dem 01.09.2009 errichtet worden sind, sollten daher sicherheitshalber erneuert werden. Voraussetzungen einer wirksamen Patientenverf&#xFC;gung sind nach neuem Recht:
- Vollj&#xE4;hrigkeit des Ausstellers
- Schriftform &#x2013; Sie m&#xFC;ssen vom Aus&#xAD;stel&#xAD;ler ei&#xAD;gen&#xAD;h&#xE4;n&#xAD;dig durch Na&#xAD;mens&#xAD;un&#xAD;ter&#xAD;schrift oder durch ein no&#xAD;ta&#xAD;ri&#xAD;ell be&#xAD;glau&#xAD;big&#xAD;tes Hand&#xAD;zei&#xAD;chen un&#xAD;ter&#xAD;zeich&#xAD;net sein (eine Un&#xAD;ter&#xAD;schrifts&#xAD;be&#xAD;glau&#xAD;bi&#xAD;gung oder no&#xAD;ta&#xAD;ri&#xAD;el&#xAD;le Be&#xAD;ur&#xAD;kun&#xAD;dung der Pa&#xAD;ti&#xAD;en&#xAD;ten&#xAD;ver&#xAD;f&#xFC;&#xAD;gung ist da&#xAD;ge&#xAD;gen nicht vor&#xAD;ge&#xAD;schrie&#xAD;ben).
- Der Aussteller muss innerhalb der Patientenverf&#xFC;gung seine Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte &#xE4;rztliche Behandlungen zum Ausdruck bringen.
&#xA0;
Ohne eine Patientenverf&#xFC;gung oder f&#xFC;r den Fall, dass eine Patientenverf&#xFC;gung nicht eindeutig ist, sind die mutma&#xDF;lichen Behandlungsw&#xFC;nsche des Betroffenen zu erforschen. Bei der Ermittlung und Auslegung der Behandlungsw&#xFC;nsche sind die Angeh&#xF6;rigen sowie die behandelnden &#xC4;rzten und/oder Vertrauenspersonen des Betroffenen zu beteiligen. Gemeinsam sollen die mutma&#xDF;lichen Behandlungsw&#xFC;nsche des Betroffenen gekl&#xE4;rt werden. Schwerwiegende Eingriffe, die einen schweren Gesundheitsschaden oder den Tod hervorrufen k&#xF6;nnen, bed&#xFC;rfen jedoch grunds&#xE4;tzlich der Genehmigung durch das Betreuungsgericht.
&#xA0;
Im Zusammenhang mit einer Patientenverf&#xFC;gung sollte auch eine Vorsorgevollmacht errichtet werden.&lt;/p&gt;</description><link>http://www.medizinrechtsiegen.de/Blogs/Medizinrechtsblog-Siegen-aktuelle-Informationen-und-News_1/Patientenverfuegung-Aenderungen-zum-01092009_1</link></item></channel></rss>

