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Anerkennung als Contergangeschädigter

Gewährung von Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz

Verwaltungsgericht Köln, Az: 7 K 2340/14, Urteil vom 01.02.2016

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Gewährung von Leistungen nach dem ConterganstiftungsgesetzDer am 00.00.0000 in der Türkei geborene Kläger begehrt die Anerkennung als Contergangeschädigter und die Gewährung von Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz (ContStifG).

Der Kläger beantragte unter dem 19.03.2013 die Bewilligung von Leistungen nach dem ContStifG. Zur Begründung gab er an, seine Mutter habe während der Schwangerschaft im Jahre 1971 das Medikament Contergan verabreicht bekommen. Als Conterganschäden gab er eine fehlende untere Beinextremität links mit einem deformierten Fuß links, Schädigungen des Hüftgelenkes, Verformung der Lendenwirbelsäule, Fehlbelastungsschäden, eine Schädeldeformation, eingeschränkte physiologische Atmung sowie Folgeschäden an. Hierzu legte der Kläger diverse ärztliche Stellungnahmen und Atteste vor. Der im Verwaltungsverfahren beauftragte Herr E. . O. kam unter dem 08.06.2013 zu dem Ergebnis, dass aus orthopädischer Sicht mit größter Wahrscheinlichkeit kein Thalidomidschaden vorliege, da der Kläger einen einseitigen, nicht longitudinalen Schaden an der linkeren unteren Extremität aufweise. Zudem sei der Vertrieb von Contergan seit dem Jahr 1961 eingestellt. Mit Bescheid vom 30.07.2013 lehnte die Beklagte den Antrag unter Hinweis auf die Ausführungen des Herrn E. . O. ab.

Hiergegen legte der Kläger unter dem 08.08.2013 Widerspruch ein und trug vor, zum Zeitpunkt seiner Geburt sei der Vertrieb des Medikamentes noch nicht weltweit eingestellt gewesen. Die Einstellung 1961 sei nur auf Deutschland bezogen. Nach dem Arztbericht des E. . L. vom 24.08.2010 liege bei ihm ein Conterganschaden vor. Die im Widerspruchsverfahren beauftragte Gutachterin Frau Q. E. . L1. führte in ihrer Stellungnahme vom 12.02.2014 aus, ein Conterganschaden sei bei dem Kläger absolut unwahrscheinlich. Alleinige Schädigungen der unteren Extremität seien nach den Veröffentlichungen in der nationalen und internationalen Literatur extrem ungewöhnlich. Die Ausprägung der Fehlbildungen an der linken unteren Extremität des Klägers entspreche zudem nicht dem Schädigungsmuster von Thalidomid aufgrund des fehlenden Wadenbeins und der Reduktionsfehlbildung am Fuß mit fehlendem 4. und 5. Strahl. Auch die strenge Einseitigkeit spreche gegen eine Thalidomidembryopathie. Das vorliegende Krankheitsbild entspreche vielmehr dem Femur-Fibula-Ulna-Komplex. Die thalidomidsensible Schwangerschaftszeit der Mutter des Klägers liege im August/September 1971 und daher zu einer Zeit, in der thalidomidhaltige Medikamente weder in Deutschland noch in der Türkei im Handel gewesen seien. Nach Information der Firma Grünenthal habe es in der Türkei keinen Vertrieb durch die Firma Grünenthal oder Lizenznehmer gegeben. Unter Hinweis auf diese Stellungnahme wies die Beklagte den Widerspruch mit Bescheid vom 17.03.2014 zurück.

Der Kläger hat am 22.04.2014 Klage erhoben und trägt ergänzend vor:

Bei facebook seien Fälle von contergangeschädigten Personen aus der Türkei, die im Jahr 1977 geboren seien, bekannt. Zum Beweis legte der Kläger zwei Fotos aus facebook vor. Bei wikipedia finde sich ein Hinweis, dass Contergan in größeren Mengen nach Osteuropa und Vorderasien geliefert worden sei. Seine Mutter habe Contergan in der Zeit vom 01.07.1971 bis 30.04.1972 eingenommen. Es habe zu diesem Zeitpunkt viele Gastarbeiter gegeben, die das Medikament von Deutschland in die Türkei gebracht haben könnten.

Eine Einseitigkeit der Fehlbildungen spreche nicht gegen einen Conterganschaden. Diesbezüglich verwies der Kläger auf einen Bericht über Thomas Frauendienst.

Zudem legte der Kläger eine Stellungnahme des Herrn E. . U. vom 26.01.2016 vor. Demnach liege bei dem Kläger kein fehlendes Wadenbein vor, wie von Frau Q. . E. . L1. angenommen, sondern eine Segmentierungsstörung mit Übergang des Oberschenkels in das angelegte Waden- und Schienbein.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten in Form des Widerspruchsbescheides vom 17.03.2014 aufzuheben und ihm Leistungen gemäß §§ 12, 13 ContStifG zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich auf die gutachterlichen Stellungnahmen von Herrn E. . O. und Frau Q. . E. . L1. und trägt ergänzend vor:

Die Behauptung des Klägers zur Einnahme von Contergan durch seine Mutter während der Schwangerschaft sei nicht substantiiert. Gegebenenfalls existierende Thalidomidschädigungen von Personen aus der Türkei seien nicht auf die Firma Grünenthal, sondern allenfalls auf Nachahmerprodukte zurückzuführen, für die die Beklagte nicht hafte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 30.07.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.03.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen nach dem Gesetz über die Conterganstiftung für behinderte Menschen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.2009 (BGBl. I S. 1537), zuletzt geändert durch das dritte Gesetz zur Änderung des ContStifG (BGBl. I S. 1847).

Die Gewährung von Leistungen nach § 13 ContStifG – Kapitalentschädigung, Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe und Conterganrente – setzt gemäß § 12 Abs. 1 ContStifG Fehlbildungen voraus, die mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH, Aachen, durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können. Mit der durch den Gesetzgeber gewählten Formulierung ist der Kreis der Anspruchsberechtigten bewusst weit gefasst, um zugunsten etwaiger Betroffener dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine über jeden Zweifel erhabene Kausalitätsfeststellung unmöglich ist.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 02.12.2011 – 16 E 723/11 -, vom 25.03.2013 – 16 E 1139/12 – und vom 14.01.2015 – 16 E 435/13 -.

Mit dieser Beweiserleichterung ist darauf Rücksicht genommen, dass sowohl die Aufklärung der Thalidomideinnahme als solche durch die Mutter nach mehr als 50 Jahren, als auch die eindeutige Feststellung eines naturwissenschaftlichen Zusammenhangs zwischen der Einnahme und einer Fehlbildung an Grenzen stoßen. Dies hat allerdings nicht zur Folge, dass nur theoretische Kausalzusammenhänge in dem Sinne ausreichen, dass Thalidomid als Ursache für die Fehlbildungen nicht auszuschließen ist. Hiermit ließe sich angesichts der Vielfalt anderer möglicher Ursachen der Kreis der anspruchsberechtigten Personen nicht verlässlich eingrenzen. Denn einer Thalidomidembryopathie vom Erscheinungsbild her ähnliche Fehlbildungen treten auch in der Allgemeinbevölkerung auf. Gerade die Einwirkung von Thalidomid während der embryonalen Entwicklung, die in einen ursächlichen Zusammenhang mit den jeweiligen Fehlbildungen gebracht werden kann, muss wahrscheinlich sein. Bloße Behauptungen oder Vermutungen reichen hierfür nicht aus.

Es ist nicht wahrscheinlich, dass die Mutter des Klägers während der Schwangerschaft im Sommer 1971 Contergan der Firma Grünenthal eingenommen hat. Nach der Information der Firma Grünenthal wurde das Medikament Contergan weder durch die Firma selbst noch durch einen Lizenzpartner in der Türkei vertrieben. Soweit der Kläger vorträgt, in den 70er Jahren habe es viele türkische Gastarbeiter in Deutschland gegeben, die das Medikament aus Deutschland in die Türkei gebracht haben könnten, stellt dies eine rein theoretische Möglichkeit dar. Zu der Frage, woher bzw. von wem und wie häufig die Mutter des Klägers Contergan erhalten und aus welchem Grund sie es eingenommen hat, wurden keine konkreten Angaben gemacht. Zwar sind an den Vortrag zu der Conterganeinnahme keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Die bloße Behauptung der Einnahme von Contergan ohne konkreten Sachvortrag ist jedoch nicht ausreichend. Vorliegend ist der Bezug von Contergan durch türkische Gastarbeiter in Deutschland in den 70er Jahren zudem höchst unwahrscheinlich. Denn der Handel mit Contergan wurde in Deutschland bereits im Jahr 1961 eingestellt. Es ist nicht wahrscheinlich, dass zehn Jahre nach der Vertriebseinstellung unter ausführlicher Berichterstattung in den Medien und gesonderten Informationen an Ärzte und Apotheker das Medikament in Deutschland noch abgegeben wurde.

Eine Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung des Erscheinungsbildes der geltend gemachten Fehlbildungen des Klägers führt ebenfalls nicht zu der Annahme, dass die Fehlbildungen des Klägers zumindest mit Wahrscheinlichkeit mit einer Conterganeinnahme der Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können.

Vgl. zur Bedeutung des Erscheinungsbildes für die Annahme eines Kausalzusammenhangs: Begründung des Gesetzentwurfs über die Errichtung einer nationalen Stiftung „Hilfswerk für das behinderte Kind“, BT-Drs. VI/926, S. 8, ferner OVG NRW, Beschluss vom 14.01.2015 – 16 E 435/13 -.

Hiervon hat sich das Gericht nach Auswertung sämtlicher ärztlicher Stellungnahmen, insbesondere der von der Medizinischen Kommission der Beklagten eingeholten Stellungnahmen überzeugt.

Sowohl Herr E. . O. als auch Frau Q. . E. . L1. halten einen Conterganschaden bei dem Kläger nicht für wahrscheinlich. Frau Q. . E. . L1. führt hierzu aus, dass die durch Thalidomid ausgelösten Fehlbildungen der Extremitäten einem charakteristischen Muster folgen. Thalidomidgeschädigte weisen an den unteren Extremitäten grundsätzlich Füße auf, die in den Grundstrukturen erhalten geblieben sind und bei denen häufig mehrere Großzehen ausgebildet sind. Demgegenüber weist der Kläger eine Reduktionfehlbildung des linken Fußes mit fehlendem 4. und 5. Strahl auf. Weiterhin führt Frau Q. . E. . L1. das fehlende Wadenbein des Klägers an. Bei Contergan ist nach den Ausführungen der Gutachterin lediglich eine Fehlbildung des Wadenbeins und nicht das völlige Fehlen zu erwarten. Die alleinige Schädigung der unteren Extremität bei regelrecht ausgebildeten oberen Extremitäten ist nach den Feststellungen von Frau Q. . E. . L1. ebenfalls extrem ungewöhnlich. Angesichts der Wirkweise von Thalidomid sind diese Schlussfolgerungen der Frau Q. . E. . L1. nachvollziehbar und werden durch die von ihr angeführte Literatur sowie der Einschätzung von Herrn E. . O. untermauert.

Auch die einseitige Betroffenheit der unteren Extremität spricht gegen eine Thalidomidembryopathie. Hierzu erläutert Frau Q. . E. . L1. , dass das Teratogen den Embryo über den konstanten Blutstrom der Mutter zur Plazenta erreicht. Daher ist zu erwarten, dass Extremitätenfehlbildungen nach teratogener Exposition beidseitig ausgeprägt sind. Asymmetrien können jedoch im Rahmen der Embryoentwicklung erklärbar sein, so dass die Fehlbildungen an beiden Körperseiten nicht identisch sein müssen. Nach dem aktuellen Wissensstand spricht jedoch eine einseitige Betroffenheit der oberen oder unteren Extremitäten gegen eine Thalidomidembryopathie.

Vgl. hierzu auch Smithells/Newman, Recognition of thalidomid defects, 1992, 29, 716 ff., wonach die Wahrscheinlichkeit einer genetischen und stofflichen (wie Thalidomid) Ursache mit der Zunahme der Unterschiede zwischen den Seiten abnimmt.

Der Umstand, dass in der Medizinischen Punktetabelle zwischen einseitigen und zweiseitigen Schädigungen differenziert wird, beruht auf der Tatsache, dass beidseitige Schädigungen nicht absolut symmetrisch sein müssen. Eine Extremität auf der einen Körperseite kann durchaus mehr betroffen sein als die andere Körperseite.

Alleine der Umstand, dass bei dem Kläger weitere Fehlbildungen vorliegen, führt nicht zu einer Wahrscheinlichkeit eines Conterganschadens. Soweit diese Fehlbildungen auch bei thalidomidbedingten Schädigungen auftreten, ist zu berücksichtigen, dass keine dieser Fehlbildungen ausschließlich auf Thalidomid zurückzuführen ist. Die von Thalidomid hervorgerufenen angeborenen Fehlbildungen können für sich genommen auch andere Ursachen haben.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 02.12.2011 – 16 E 723/11 -.

In dieser Weise äußert sich Frau Q. . E. . L1. , die ausführt, die Fehlbildungen des Klägers seien ähnlich einem Fermur-Fibula-Ulna-Komplex. Ob diese Diagnose zutrifft, bedarf keiner Entscheidung. Es genügt vielmehr, dass nach der überzeugenden Ausführung der Frau Q. . E. . L1. ein Conterganschaden nicht wahrscheinlich ist.

Die vorliegende sachverständige Stellungnahme der Frau Q. . E. . L1. ist auch geeignet, dem Gericht die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Sie weisen keine auch für den Nichtsachkundigen erkennbaren (groben) Mängel auf, beruhen vielmehr auf dem anerkannten Wissensstand. Sie gehen von zutreffenden tatsächlichen Verhältnissen aus, enthalten keine unlösbaren Widersprüche und geben keinen Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit der Sachverständigen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 06.02.2012 – 1 A 1337/10 -; BVerwG, Beschluss vom 09.08.1983 – 9 B 1024/83 -.

Bei der vorliegenden Sachlage besteht kein Anlass zu weiterer Aufklärung durch die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens.

Herrn E. . L. führt zwar in seinem Arztbericht vom 24.08.2010 aus, der Kläger sei Opfer einer Conterganschädigung. Diese Einschätzung wird jedoch nicht begründet. Eine Auseinandersetzung mit der Ausprägung der Fehlbildung oder der Medikamenteneinnahme durch die Mutter findet nicht statt. Der Arztbericht ist daher nicht geeignet, die Ausführungen der Frau Q. . E. . L1. zu erschüttern oder durchgreifend in Zweifel zu ziehen.

Die Stellungnahme des Herrn E. . U. vom 26.01.2016 hinsichtlich eines angelegten Wadenbeins des Klägers ist nicht geeignet, Zweifel an der Feststellung des Fehlens des Wadenbeins durch Frau Q. . E. . L1. aufkommen zu lassen. Entgegen der Feststellung von Frau Q. . E. . L1. führt Herr E. . U. aus, der Oberschenkel des Klägers gehe direkt in das angelegte Schien- und Wadenbein über. Der Kläger stellte sich in der Schön Klinik bei Herrn E. . U. am 07.05.2013 vor. Die Schön Klinik ist die Nachfolgerklinik der Orthopädischen Klinik München-Harlaching, bei der der Kläger jahrelang in Behandlung war. Auf welchen Unterlagen die Diagnose des Arztes beruht, ist der Stellungnahme nicht zu entnehmen. Insbesondere ist nicht bekannt, ob und welche Röntgenbilder dem Arzt vorlagen. Zu berücksichtigen ist auch, dass die ärztliche Stellungnahme fast drei Jahre nach der dortigen Vorstellung des Klägers abgefasst wurde und der Stellungnahme zu entnehmen ist, dass der Kläger sich aufgrund der rechten Hüfterkrankung vorstellte. Daher ist anzunehmen, dass Herr E. . U. sich hauptsächlich mit der Hüfterkrankung und nicht mit der Frage, ob das Wadenbein fehlt oder angelegt ist, beschäftigt hatte. Zudem wurde durch Herrn E. . U. eine „vorbekannte Thalidomid-Embryopathie“ aufgeführt, ohne dass er sich kritisch und umfassend mit den einzelnen Fehlbildungen des Klägers auseinandersetzt. Frau Q. . E. . L1. wertete hingegen ausweislich ihres Gutachtens zwei Röntgenbilder des Klägers aus. Hierbei handelte es sich um die in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Röntgenbilder vom 09.08.2010, die in der Orthopädischen Klinik München-Harlaching erstellt wurden. Dies sind nach Auskunft des Klägers die neusten Röntgenbilder. Daher kann ausgeschlossen werden, dass Herrn E. . U. seine Einschätzung anhand von neueren Röntgenbildern getroffen hat. Die Feststellung der Frau Q. . E. . L1. wird auch gestützt durch das Krankenblatt aus dem Jahr 1975 der Orthopädischen Klinik München-Harlaching. Hieraus ergibt sich, dass der Kläger ein fehlendes Wadenbein aufweist. Diese Diagnose stimmt mit der von Frau Q. . E. . L1. überein. Es kann daher nicht nachvollzogen werden, aus welchem Grund Herr E. . U. von der Feststellung eines fehlenden Wadenbeins abweicht und woher die Erkenntnis hierzu stammt. Frau Q. . E. . L1. hat hingegen ihre Feststellung anhand der aktuellsten Röntgenbilder des Klägers und in Übereinstimmung mit der früheren Diagnose durch Ärzte der Orthopädischen Klinik München-Harlaching sowie des Herrn E. . O. getroffen.

Konkrete Tatsachen, die Zweifel an der Objektivität oder Unabhängigkeit der Frau Q. . E. . L1. aufkommen lassen, wurden zudem nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere führt der bloße Umstand, dass die Gutachterin häufig für die Beklagte Fehlbildungen begutachtet, nicht zu der Annahme, sie stelle Gutachten im Sinne der Beklagten aus.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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