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Geburtsschaden: Mehraufwand bei Unterbringung eines Kindes in einem Pflegeheim

OLG München, Az.: 24 U 103/06, Urteil vom 14.12.2006

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Augsburg vom 31. Januar 2006 geändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

1. 1.330,30 Euro (i. W.: eintausenddreihundertdreißig 30/100 Euro) nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.8.2005,

2. 12,17 Euro (i. W.: zwölf 17/100 Euro),

3. vorgerichtliche Kosten in Höhe von 278,05 Euro (i. W.: zweihundertachtundsiebzig 5/100 Euro) nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.9.2005

zu zahlen.

Geburtsschaden: Mehraufwand bei Unterbringung eines Kindes in einem Pflegeheim
Foto: Vivid Pixels/ Bigstock

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 30 %, die Beklagte 70 %.

Von den Kosten der Berufung tragen der Kläger 53 %, die Beklagte 47 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Durch Verschulden der beklagten Hebamme leidet das am 26.11.1998 geborene, in einem Pflegeheim untergebrachte Mädchen an schwersten Behinderungen. Der klagende Sozialhilfeträger hat aus übergegangenem Recht die restlichen Kosten der Heimunterbringung für den Zeitraum 15.5.2003 bis 30.6.2004 geltend gemacht. Das monatliche Kindergeld von 154 Euro wurde vorweg abgezogen.

Der Streit der Parteien geht um die Frage, ob und in welchem Umfang darüber hinaus der durch die Heimunterbringung ersparte Bar- und Betreuungsunterhalt der Eltern von den Heimkosten abzuziehen ist.

Wegen der Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Erstgericht bewertete die ersparten Unterhaltsaufwendungen in Höhe des vorweg abgezogenen Kindergeldes und eines zusätzlichen Verpflegungsaufwandes von 5 Euro pro Tag. Eine Reduzierung wegen des ersparten Betreuungsaufwandes wurde abgelehnt, weil die Kommerzialisierung des immateriellen Aufwandes entsprechend § 253 Abs. 1 BGB nicht als Abzugsposten geltend gemacht werden könne.

II.

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt.

Der Kläger verfolgt seine erstinstanzlichen Anträge weiter. Der ersparte geringfügige Aufwand für Verköstigung, Körperpflege und Waschmittel sei mit dem abgezogenen Kindergeld abgegolten. Zusätzliche Wohnungskosten wären im Elternhaus nicht angefallen.

Die Beklagte beantragt, die Klage ganz abzuweisen, weil die ersparten Verpflegungskosten mit 7 Euro pro Tag anzusetzen seien und der Wert des ersparten Betreuungsaufwandes mindestens die Klagehöhe erreiche.

III.

Nur die Berufung des Klägers hat in geringem Umfang Erfolg.

1. Die Beklagte beruft sich im Grundsatz zu Recht darauf, dass von den Kosten der Heimunterbringung diejenigen Kosten abzuziehen sind, die auch dann zur Deckung der allgemeinen Lebenshaltungskosten des Kindes angefallen wären, wenn es die Gesundheitsschädigung bei seiner Geburt nicht erlitten hätte.

Das untergebrachte Kind hat nämlich nach § 843 Abs. 1 Alt. 2 BGB nur Anspruch auf Ersatz seiner durch die Gesundheitsverletzung vermehrten Bedürfnisse. Diese umfassen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW-RR 2004, 671) alle verletzungsbedingten Mehraufwendungen, die den Zweck haben, diejenigen Nachteile auszugleichen, die dem Verletzten infolge dauernder Beeinträchtigung seines körperlichen Wohlbefindens entstehen. Somit nur solche Mehraufwendungen, die dem Geschädigten im Vergleich zu einem gesunden Menschen erwachsen und sich daher von den allgemeinen Lebenshaltungskosten unterscheiden, welche in gleicher Weise vor und nach dem Schadensereignis anfallen.

2. Ohne die bei der Geburt erlittene Schädigung hätte zum normalen, nicht zu ersetzenden Lebensbedarf des Kindes auch die elterliche Betreuung und Pflege gezählt.

a) Im Unterhaltsrecht wird wegen der in § 1606 Abs. 3 BGB zum Ausdruck kommenden Gleichwertigkeit des Barunterhalts mit dem Betreuungsunterhalt nunmehr auch vom Bundesgerichtshof (Urt. v. 30.8.2006 – XII ZR 138/04 – FamRZ 2006, 1597) die Ansicht vertreten, dass der geschuldete Betreuungsunterhalt pauschal in Höhe des Barunterhalts zu monetarisieren sei, wenn das Kind nicht im Haushalt des Unterhaltsschuldners wohne, sondern anderweitig untergebracht sei.

Im Schadensersatzrecht wurde dem unterhaltsberechtigten Kind gegen den Schädiger, der den Unfalltod der Mutter verschuldet hatte, im Rahmen des § 844 Abs. 2 BGB ein Ersatzanspruch für die entgangene persönliche Betreuung zugebilligt (OLG München, VersR 1982, 376).

Persönliche elterliche Zuwendung vollzieht sich im emotionalen Raum, ist immaterieller Art und als solche einer Kommerzialisierung nicht zugänglich (BGH NJW 1989, 766). Verletzungsbedingten Mehraufwand an elterlicher Betreuung hat der Schädiger jedoch gemäß § 843 BGB zu ersetzen, wenn der Vermögenswert der geleisteten Dienste im Sinne eines Marktwertes objektivierbar ist, da sie ihrer Art nach in vergleichbarer Weise ohne Weiteres auch von einer fremden Hilfskraft übernommen werden könnten (BGH NJW 1999, 2819).

b) Spiegelbildlich zu der dargestellten Verpflichtung des Schädigers zur Erstattung der verletzungsbedingten Mehraufwendungen, die im Sinne eines Marktwertes objektivierbar sind, muss der objektivierbare normale Betreuungsaufwand, der ohne das Schadensereignis von den Eltern erbracht worden wäre und in den Kosten der Heimunterbringung mit enthalten ist, zu Gunsten des Schädigers in Abzug gebracht werden.

3. Der normale Unterhaltsbedarf eines gesunden Kindes darf aber nur insoweit abgezogen werden, als er auch nach dem Schadensereignis noch besteht. Denn sonst würde die Beklagte in unbilliger Weise entlastet, wenn etwa Kosten für Kinderfahrrad, Kindergarten, Sport- und Spielsachen oder Winterbekleidung berücksichtigt würden, obwohl das geschädigte Kind wegen der ihm zugefügten Gesundheitsschädigung auf diese Annehmlichkeiten verzichten muss.

Dass sich der Geschädigte einen durch den Schadensfall erzwungenen Konsumverzicht nicht anrechnen lassen muss, entspricht der vorherrschenden Meinung, die insoweit dem Schädiger einen Vorteilsausgleich versagt (vgl. MünchKomm/Oetker BGB 4. Aufl. § 249 Rdnr. 235; OLG Hamm NZV 2001, 473 m. w. Nachw.).

Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. oben 1.), wenn er den erstattungspflichtigen Mehraufwendungen des Geschädigten die allgemeinen Lebenshaltungskosten gegenüberstellt, welche in gleicher Weise vor und nach dem Schadensereignis anfallen.

Erhebliche Abstriche sind deshalb auch beim normalen Betreuungsbedarf zu machen. Wegen der Heimunterbringung sind zwar einige im Sinne eines Marktwertes objektivierbare elterliche Betreuungsleistungen entfallen, etwa der Zeitaufwand für das Zubereitung von Mahlzeiten, die Versorgung mit frischer Wäsche oder gelegentliche Pflege im Krankheitsfall. Darüber hinausgehende elterliche Betreuung, wie sie ein gesundes Kind im weiteren Tagesablauf erfährt, konnte und kann es aber wegen seiner schwersten Gesundheitsschäden und der dadurch notwendigen Heimunterbringung nicht erfahren.

4. Weil die Höhe des nicht zu ersetzenden normalen Unterhaltsbedarfs des Kindes um den darin enthaltenen Anteil für den verletzungsbedingt erzwungenen Konsumverzicht zu verringern ist, hält es der Senat für gerechtfertigt, ihn pauschal in Höhe des Mindestunterhaltsbedarfs eines Kindes zu veranschlagen.

Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 22.1.2003 (NJW 2003, 1112) näher dargelegt hat, gibt es derzeit (die durch das UnterhRÄndG vorgesehene Neufassung des § 1612 a BGB, zitiert bei Palandt 66. Aufl. § 1612 a Rdnr. 22, ist noch nicht in Kraft getreten) noch keine gesetzliche Bestimmung des Mindestbedarfs minderjähriger Kinder im Unterhaltsrecht. Wenn es bei Mangelfällen notwendig ist, in die Berechnung das Existenzminimum von Kindern einzusetzen, veranschlagt er dies aus Gründen der vereinfachten Handhabung in Anlehnung an § 1612 b Abs. 5 BGB mit 135 % des Regelbetrags nach der Regelbetrag-Verordnung (abgedruckt bei Palandt § 1612 a BGB).

Der Senat macht diesen Wert ebenfalls zur Grundlage seiner Schätzung. Dies bietet den Vorteil, dass der Abzugsbetrag auch in Zukunft unabhängig von den Unwägbarkeiten individueller richterlicher Einschätzung ermittelt und Streit zwischen den Parteien vermieden werden kann.

5. Dies führt zu folgendem Ergebnis:

a) Ab 1.7.2003 betrug der Regelbetrag nach der Regelbetrag-Verordnung 199 Euro, zuvor 188 Euro. Damit betrug der Mindestunterhalt ab diesem Stichtag (199 x 135 % =) 268,65 Euro, zuvor (188 x 135 % =) 253,80 Euro.

Für die streitgegenständlichen 1,5 Monate vom 15.5. bis 30.6.2003 beträgt der Abzug (253,80 x 1,5 =) 380,70 Euro.

Für die restlichen 12 Monate bis 30.6.2004 (268,65 x 12 =) 3.223,80 Euro.

Da das Kindergeld von monatlich 154 Euro für die streitgegenständlichen 13,5 Monate bereits vorprozessual von den Heimkosten abgezogen wurde, verringert sich die Summe von (380,70 + 3.223,80) Euro um (13,5 x 154) Euro auf einen verbleibenden Abzugsposten von 1.525,50 Euro.

Die mit der klägerischen Berufung geltend gemachten restlichen 2.855,80 Euro ermäßigen sich damit nur um 1.525,50 Euro auf noch zuzusprechende 1.330,30 Euro.

b) Dementsprechend erhöht sich die aus einem Gegenstandswert von 5.330,30 Euro zu berechnende erstattungsfähige vorprozessuale Geschäftsgebühr auf insgesamt 278,05 Euro.

c) Hinzu treten noch die zuerkannten Verzugszinsen aus dem vorprozessual bezahlten Teilbetrag von 12,17 Euro.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 Abs. 2 ZPO.

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