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Krankenhaushaftung: Verteilung der Beweislast bei einer Krankenhausinfektion

LG München I, Az.: 9 O 13805/05, Urteil vom 27.08.2008

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervention.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin unterzog sich am 18.12.2003 einer Koloskopie beim Streithelfer. Vom 09.02.2004 bis zum 20.02.2004 war sie in stationärer Behandlung im Krankenhaus … , wo am 10.02.2004 eine Darmoperation (Teilresektion des Colon transversum) durchgeführt wurde. Am 08.03.2004 stellte die Hausärztin der Klägerin einen erhöhten GPT-Wert fest. die Leberwerte verschlechterten sich in Folgezeit weiter. Am 16.04.2004 wurden die Blutwerte in der chirurgischen Nothilfe der Beklagten kontrolliert. Das Ergebnis der Blutuntersuchung auf das Hepatitisvirus ergab das Bild einer akuten Hepatitis-C-Infektion.

Die Klägerin trägt vor, sie habe sich mit dem Hepatitis-Virus im Krankenhaus der Beklagten infiziert. Über dieses Risiko sei sie nicht aufgeklärt worden. Die Infektion sei durch mangelnde Hygiene verursacht worden.

Krankenhaushaftung: Verteilung der Beweislast bei einer Krankenhausinfektion
Foto: pdsci/Bigstock

Die Klägerin hat daher beantragt:

1. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens aber EUR 50.000,00 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen materiellen Schaden aus der Hepatitis-C Infektion und deren Folgen zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Die Beklagten haben beantragt:

Klageabweisung.

Die Beklagten tragen vor, die Infektion sei nicht notwendigerweise im Krankenhaus … erfolgt. Insbesondere käme als Quelle auch die beim Streithelfer durchgeführte Koloskopie in betracht. Die erforderlichen Hygienemaßnahmen seien im Krankenhaus der Beklagten durchgeführt worden. Auch seien alle an der Behandlung der Klägerin beteiligten Personen Hepatitis-C-negativ. Im übrigen sei die Beklagte zu 1) nicht passivlegitimiert, da sie im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Behandlung noch nicht existiert habe und die Beklagte zu 2) Trägerin des Krankenhauses gewesen sei.

Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 28.09.2005 verkündete die Klägerin dem Streithelfer den Streit. Dieser trat mit Schriftsatz vom 03.11.2005 auf Seiten der Beklagten bei.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Hinzuziehung eines medizinischen Sachverständigen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Gutachten des Sachverständigen… vom 22.09.2006, 08.08.2007 und 15.01.2008 verwiesen. Ferner hat das Gericht eine behördliche Auskunft der Stadt… eingeholt. Auf den Beschluss vom 18.03.2008 und die Auskunft der Stadt München vom 28.03.2008 wird verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Ein schuldhaftes Fehlverhalten auf Seiten des Krankenhauspersonals ist nicht nachgewiesen.

I. Die Kammer geht allerdings davon aus, dass die Infektion mit Hepatitis C im Krankenhaus … erfolgte. Der Sachverständige … hat aus der Inkubationszeit, dem Verlauf der Leberwerte seit 1994 und dem Anstieg der Transaminasen nach dem Krankenhausaufenthalt abgeleitet, dass die Infektionsquelle im Krankenhaus und nicht in der Koloskopie oder einem anderen vorhergehenden Ereignis zu suchen ist.

II. Daraus folgt für die Kammer jedoch nicht, dass ein schuldhaftes Fehlverhalten vorliegt.

1. Zwar kommt eine Beweislastumkehr bei nosokomialen Infektionen unter dem Gesichtspunkt des voll beherrschbaren Risikos in Betracht. Dies setzt jedoch voraus, dass die Klagepartei beweist, dass die Infektion aus einem tatsächlich voll beherrschbaren Bereich stammt (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.1991, VI ZR 102/90, VersR 1991, 467; OLG Zweibrücken, Urteil vom 27.07.2004, 5 U 15/02, NJW-RR 2004, 1607; Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 2. Aufl. S. 905 f.).

2. Allein der Umstand, dass die Infektion im Krankenhaus erfolgte, bedeutet noch nicht, dass das Risiko voll beherrschbar war. Der Sachverständige … hat ausgeführt, dass aus dem Auftreten einer Infektion im Krankenhaus noch nicht der Schluss gezogen werden kann, dass in der Einrichtung hygienische Standards verletzt werden. Zwar werden als Hauptübertragungsweg für Hepatitis-C Blut, etwa durch Transfusionen oder Injektionsnadeln, und Sexualkontakte angesehen. Eine Übertragung etwa durch bloße gemeinsame Benutzung von sanitären Einrichtungen gilt als ausgeschlossen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist aber unklar, ob nicht weitere Übertragungswege bestehen. In Studien gebe es immer wieder Fälle mit unklarer Genese. Die Übertragung der Infektion im Einzelnen sei für die Mediziner auch heute noch ein Rätsel.

3. Aus welchem Bereich des Klinikums die Infektion stammt, konnte nicht geklärt werden, somit kann auch nicht festgestellt werden, dass dieser Bereich voll beherrschbar ist.

a) Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass eine Person aus dem Bereich des Krankenhauspersonals, die an der Behandlung der Klägerin beteiligt ist, Trägerin des Hepatitis-C Virus war. Die Kammer sieht keine Rechtsgrundlage dafür, die Beklagten zu verpflichten, die Ergebnisse der arbeitsmedizinischen Untersuchungen ihrer Mitarbeiter vorzulegen. Dem stünde auch das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Mitarbeiter hinsichtlich ihrer medizinischen Daten entgegen. Eine anonymisierte Auskunft über den HCV-Status der Mitarbeiter erscheint der Kammer nicht praktikabel. Eine solche Auskunft wäre lediglich eine Wiederholung des Beklagtenvortrags, dass alle an der Behandlung beteiligten Personen HCV-negativ seien. Die von der Kammer erholte behördliche Auskunft bei der nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Stelle hat ergeben, dass dort keine Erkenntnisse vorliegen, nach denen im streitgegenständlichen Zeitraum ein Mitarbeiter der Beklagten Hepatitis-C-positiv war oder ein solcher Mitarbeiter an der Behandlung der Klägerin, beteiligt war.

b) Ebenfalls hat die behördliche Auskunft keine Erkenntnisse erbracht, dass im Vorfeld des streitgegenständlichen Krankenhausaufenthaltes weitere Hepatitis-C-Infektionen im Krankenhaus der Beklagten erfolgten. Somit ist auch aus anderen Infektionen kein Rückschluss auf den Bereich möglich, aus dem sie stammen können, noch ein Rückschluss darauf, dass im Krankenhaus Vorkehrungen gegen Infektionen unterblieben sind.

4. Auch auf einen Anscheinsbeweis kann sich die Klägerin nicht berufen. Ein solcher Beweis greift bei typischen Geschehensabläufen ein, also in Fällen, in denen einbestimmter Tatbestand nach der Lebensursache auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist (vgl. Martis/Winkhart, aaO., S. 28 m.w.N.). Kann ein festgestelltes Krankheitsbild die Folge verschiedener Ursachen sein, liegen aber nur für eine dieser möglichen Ursachen konkrete Anhaltspunkte vor, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für dieses Ursache (vgl. BGH NJW 2007, 2767, 2768). Im vorliegenden Fall gibt es aber, wie dargelegt, für keinen Übertragungsweg konkrete Anhaltspunkte, insbesondere nicht für eine Infektionsübertragung durch das Krankenhauspersonal, so dass die Voraussetzungen für einen Anscheinsbeweis nicht gegeben sind.

III. Die Kammer folgt auch den Ausführungen des Sachverständigen … zur Frage des Infektionsortes und zur Beherrschbarkeit des Infektionsrisikos.

Die Kammer sieht keine Veranlassung, ein weiteres Sachverständigengutachten eines Mikrobiologen oder Epidemiologen einzuholen. Prof. Dr. … ist Direktor einer Universitätsklinik für Hepatologie und Infektionskrankheiten. Die Frage nach den Übertragungsmöglichkeiten für Hepatitis-C und ihre Vermeidbarkeit fällt somit unmittelbar in sein Fachgebiet. Die Kammer verspricht sich daher von Sachverständigen anderer Fachgebiete keine weiteren Erkenntnisse. Die Kammer sieht die Ausführungen des Sachverständigen auch nicht durch die E-Mail-Auskünfte gemäß Anlagen K11 und K12 zum Schriftsatz vom 18.03.2008 in Frage gestellt. Diese Auskünfte sind abstrakt, ohne dass den auskunftgebenden Personen der Einzelfall geschildert wurde oder diese darauf eingehen würden. Die Auskünfte sind auch nicht wissenschaftlich begründet, die Auskunft des … Instituts stammt vom Pressesprecher, ohne dass erkennbar wäre, welcher Mediziner hinter der Auskunft steht. Die Auskunft der medizinischen Hochschule Hannover spricht lediglich davon, dass Infektionen mit Hepatitis-C bei Einhaltung der hygienischen Standards fast immer vermeidbar seien. Diese kursorische Auskunft reicht der Kammer nicht aus, um von einer Beherrschbarkeit des Risikos auszugehen, oder das Gutachten von … in Frage zu stellen, der sich ausführlich mit den Umständen des Einzelfalles und wissenschaftlichen Studien über die Übertragungswege auseinandergesetzt hat.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 101 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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