Amtsgericht München, Az.: 213 C 27099/15, Urteil vom 28.01.2016
Leitsatz vom Verfasser nicht amtlich: Allgemeine Geschäftsbedingungen in einem Wahlleistungsvertrag mit einer Klinik, wonach der Patient dieser zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er einen Operationstermin absagt, sind in der Regel unwirksam. Da die Inanspruchnahme einer Heilbehandlung ein gesteigertes persönliches Vertrauensverhältnis zwischen dem Behandler und dem Patienten voraussetzt, ist es allgemein anerkannt, dass der Patient den Behandlungsvertrag jederzeit gemäß §§ 621 Nr. 5, 627 BGB fristlos kündigen kann, ohne hierfür sachliche (oder gar wichtige) Gründe angeben zu müssen. Der Patient muss jederzeit die Möglichkeit haben, frei darüber zu entscheiden, ob er einen Eingriff in seinen Körper oder seine Gesundheit zulassen will. Das wirtschaftliche Interesse des Behandlers muss gegenüber dem schützenswerteren Interesse des Patienten auf körperliche Unversehrtheit zurücktreten.
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert wird auf 1.494,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht Zahlung einer „Stornogebühr“ wegen der Absage eines Operationstermins.
Die Beklagte schloss mit der … Schönheitsklinik München am 19.06.2015 eine Wahlleistungsvereinbarung über eine Magenballonbehandlung zu einem Bruttobetrag von 2.490,00 €. Den Termin für den operativen Eingriff zur Einsetzung des Ballons vereinbarten die Parteien auf den 31.07.2015.
Die von der Klinik vorgegebene Wahlleistungsvereinbarung (Anlage K 1) enthält unter der Rubrik „STORNO“ auszugsweise folgende formularmäßigen Regelungen:
„Eine Absage der gesamten Magenballon-Behandlung oder des jeweiligen für die Vervollständigung der Behandlung notwendigen Eingriffstermins, entweder zum intragastralen Legen oder zur Entnahme des Magenballons, hat durch den Patienten stets schriftlich (per Brief, Fax oder E-Mail) zu erfolgen. Bei Absage oder Verschiebung eines durch den Patienten zugesagten Eingriffstermins erhebt die MO stets eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 60,00 € brutto.
[…]
Bei Abwesenheit des Patienten am Eingriffstag oder einer kurzfristigen Absage des Eingriffstermins für das intragastrale Legen des Magenballons oder der gesamten Magenballon-Behandlung erhebt die MO darüber hinaus eine Stornogebühr. Diese Gebühr ist gestaffelt und richtet sich nach dem noch verbleibenden Zeitraum zwischen Absage und dem in dieser Wahlleistungsvereinbarung vereinbarten Eingriffstermin für das intragastrale Legen des Magenballons. Sie beträgt bei Absage
weniger als 14 Tage vor dem Eingriff 40%
innerhalb von 7 Tagen vor dem Eingriff 60%
innerhalb von 48 Stunden vor dem Eingriff
– oder – bei Abwesenheit am Eingriffstag 100%
des Gesamtrechnungsbetrags brutto. Für den Fall der Absage wird der Eingriffstag selbst nicht mit einberechnet. Die Stornogebühren sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn die MO einen höheren oder der Patient einen geringeren Schaden nachweisen kann. Verwaltungs- sowie Stornogebühren werden jeweils sofort mit Absage des jeweiligen Eingriffs fällig. Als Grundlage für die Berechnung der Stornogebühren gilt das Eingangsdatum der Absage bei der MO.
Wird der vereinbarte Eingriffstermin wegen Krankheit abgesagt, entfallen die Stornogebühren nur dann, wenn der Patient der MO innerhalb von 3 Werktagen (den Tag der schriftlichen Absage nicht mit einberechnet) ein ärztliches Attest im Original vorlegt. […]“
Am 29.07.2015 sagte die Beklagte den Behandlungstermin zunächst telefonisch und sodann schriftlich ab. In dem Schreiben vom 29.07.2015 (Anlage K 2) kündigte sie an, der Klinik ein ärztliches Attest zukommen zu lassen, was in der Folge jedoch nicht geschah.
Die … stellte der Beklagten mit Schreiben vom 10.08.2015 (Anlage K 3) sodann 60% der Behandlungsgebühren, mithin 1.494,00 € in Rechnung. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 14.09.2015 eine Zahlung ab.
Die Klägerin behauptet, die Forderung sei an sie abgetreten worden.
Sie ist der Auffassung, die Beklagte schulde gem. §§ 296, 615 S. 1 BGB die vereinbarte Vergütung, da sie zum fest vereinbarten Operationstermin nicht erschienen sei. In Anbetracht ersparter Aufwendungen könne ein Betrag von 1.494,00 € geltend gemacht werden.
Die Klägerin beantragt die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.494,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.09.2015 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt Klageabweisung.
Sie behauptet, aus gesundheitlichen Gründen gezwungen gewesen zu sein, den Behandlungstermin abzusagen. Im Übrigen hält sie die gegenständlichen Stornoregelungen gem. § 307 BGB für unwirksam.
Sie trägt weiter vor, dass die Klinik zum geplanten Operationszeitpunkt andere Behandlungen durchgeführt habe, so dass ihr kein Schaden entstanden sei.
Die Klägerin hält dagegen, dass die Klinik Eingriffe nur nach Terminabsprache durchführe; sie habe keinerlei Möglichkeiten, bei einer Absage zwei Tage vor dem Behandlungstermin diesen anderweitig zu vergeben. Sie habe erhebliches Personal vorhalten müssen, welches zur fraglichen Zeit keine anderen Tätigkeiten habe durchführen können.
Die Klägerin hält es daher für sachlich gerechtfertigt, wenn ein Behandlungsvertrag, insbesondere im Rahmen einer medizinisch nicht indizierten Schönheitsbehandlung, nicht ohne entsprechenden Ersatz kostenverursachender Maßnahmen abgesagt werden könne. Die Stornoregelung der Klinik verbiete nicht die Kündigung sondern lasse dem Patienten weiterhin die Wahl zwischen Durchführung der Behandlung oder Absage.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, Protokolle und sonstige Unterlagen des Verfahrens Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht schon aus Rechtsgründen weder ein vertraglicher noch ein gesetzlicher Anspruch auf Zahlung von „Stornogebühren“ noch ein sonstiger Zahlungsanspruch zu. Ob tatsächlich eine entsprechende Forderung an die Klägerin abgetreten wurde, kann daher dahinstehen.
1. Ein vertraglicher Anspruch auf Zahlung von „Stornogebühren“ gem. der Wahlleistungsvereinbarung vom 19.06.2015 besteht nicht. Unzweifelhaft handelt es sich bei den Stornobestimmungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen der Zedentin, die den Regelungen der §§ 305 ff. BGB nicht standhalten.
a. Die Stornoklausel verstößt bereits gegen § 309 Nr. 5 a BGB. Die Klägerin macht pauschalierten Schadensersatz geltend, so dass diese Bestimmung anwendbar ist; ein Verstoß würde sich jedoch gleichfalls aus § 308 Nr. 7 a BGB ergeben, so dass die genaue Abgrenzung letztlich offen bleiben kann. Die von der Zedentin in der Klausel angesetzte Stornogebühr übersteigt nämlich den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden und stellt demgemäß zugleich einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen dar.
aa. Dies ergibt sich zum einen offensichtlich bereits daraus, dass der Patient für den Fall einer Absage innerhalb von 48 Stunden vor dem Eingriff nicht nur 100% des Bruttobetrages zu vergüten sondern darüber hinaus noch eine Verwaltungsgebühr von 60,00 € zu tragen hat. Die Ansicht der Klägerin, die Verwaltungsgebühr betreffe nur Absagen oder Verschiebungen eines Eingriffstermins mit einer Frist von mehr als 14 Tagen vor dem Eingriff, ist nicht nachvollziehbar. Der Wortlaut der Vereinbarung spricht insofern deutlich davon, dass diese Verwaltungsgebühr „stets“ bzw. die Stornogebühr „darüber hinaus“ erhoben wird. Zumindest nach kundenfeindlichster Auslegung der Klausel ist somit davon auszugehen, dass diese Gebühr auch neben der Stornogebühr erhoben wird. Der Patient muss demnach bei kurzfristiger Absage des Eingriffs mehr bezahlen als er bei Durchführung des Eingriffs zu leisten hätte. Ein derart hoher Schaden ist völlig realitätsfern und offenkundig einseitig zugunsten des Verwenders festgelegt und hat mit einer Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen nichts mehr zu tun. Es ist nicht ansatzweise dargetan oder sonst nachvollziehbar, weshalb der Zedentin bei der Absage des Eingriffs ein höherer Aufwand entstehen sollte als bei dessen Durchführung.
bb. Zudem übersteigt der Ansatz von 100% der Vergütung bei kurzfristiger Absage auch ohne Berücksichtigung der Verwaltungsgebühr bereits den für gewöhnlich zu erwartenden Schaden (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Dezember 2007 – I-24 U 110/07, 24 U 110/07 – juris, Rn. 19 für „Verkaufsförderungstrainingsvertrag“). Die Regelung berücksichtigt nämlich nicht, dass die Zedentin bei Absage eines Operationstermins für gewöhnlich ersparte Aufwendungen hat, die zugunsten des Patienten abzuziehen sind. So erspart sich die Zedentin zumindest den Einsatz von Material (Magenballon, Medikamente, sonstige Verbrauchsmaterialien), Strom- und Reinigungskosten. Dass derartige Aufwendungen von Vornherein ausgeschlossen oder bereits vergeblich entstanden sind, etwa durch die „Maßanfertigung“ eines Ballons o.ä., hat die insofern darlegungs- und beweisbelastete Klagepartei nicht dargetan.
cc. Die Stornogebühren sind zudem auch deshalb übersetzt, weil die Zedentin diese anhand des Bruttobetrags ermittelt. Die Vereinnahmung von Stornogebühren als Schadensersatz stellt mangels Leistungsaustausch keine steuerbare Leistung dar, so dass die Zedentin überhaupt keine Umsatzsteuer abzuführen hätte (vgl. schon BFH, Urteil vom 27. April 1961 – V 263/58 U -, BFHE 73, 90). Zwar kann eine Schadenspauschale grundsätzlich anhand des vereinbarten Bruttopreises bestimmt werden (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 27. Juni 2012 – VIII ZR 165/11 – Rn. 10 f., juris), dies kann jedoch nur insoweit gelten, als der damit vereinnahmte Betrag nicht den vereinbarten Nettopreis übersteigt. Die Zedentin wäre sonst nämlich zumindest für den Fall der Berechnung der vollen Gebühren im Fall der kurzfristigen Absage wiederum erheblich besser gestellt als bei Durchführung der Operation, was ebenfalls nicht nachzuvollziehen ist.
dd. Die Klausel ist demnach insgesamt unwirksam. Aufgrund des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion ist es entgegen der Ansicht der Klägerin auch unerheblich, dass im vorliegenden Fall die Verwaltungsgebühr nicht berechnet und „nur“ 60% des vereinbarten Betrages verlangt werden.
b. Die Stornoklausel verstößt zudem gegen § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Sie benachteiligt den Patienten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, da sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.
aa. Bei dem gegenständlichen Vertrag handelt es sich um einen Behandlungsvertrag gem. §§ 630 a ff. BGB, der unzweifelhaft die Erbringung von Diensten höherer Art zum Gegenstand hat. Da die Inanspruchnahme einer Heilbehandlung ein gesteigertes persönliches Vertrauensverhältnis zwischen Behandler und Patient voraussetzt, ist allgemein anerkannt, dass Letzterer den Behandlungsvertrag jederzeit gemäß §§ 621 Nr. 5, 627 BGB fristlos kündigen kann, ohne hierfür sachliche (oder gar wichtige) Gründe angeben zu müssen (BGH, Urteil vom 29. März 2011 – VI ZR 133/10 -, Rn. 8, juris). In diesem Fall begründet die Kündigung grundsätzlich auch keine Schadensersatzpflicht des Patienten (Lafontaine in: Herberger/Martinek/Rüßmann u. a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 630 a BGB, Rn. 32 m. w. N.). Insbesondere scheiden Schadensersatzansprüche gem. § 628 Abs. 2 BGB aus, wenn eine Berechtigung besteht, sich gem. § 627 Abs. 1 BGB vom Vertrag zu lösen (OLG Düsseldorf, a. a. O., Rn. 11, juris). Dies ergibt sich auch und gerade für den Fall des Behandlungsvertrages – insbesondere bei medizinisch nicht indizierten Behandlungen wie hier – aus der Regelung des § 630 d Abs. 3 BGB. Der Patient muss jederzeit die Möglichkeit haben, frei darüber zu entscheiden, ob er einen Eingriff in den Körper oder seine Gesundheit zulassen will. Gerade unmittelbar vor der Durchführung eines körperlichen Eingriffs wird sich der Patient erfahrungsgemäß nochmals eindringlich mit den Auswirkungen und Folgen einer Operation auseinandersetzen. Er muss demnach nicht nur jederzeit (und im Übrigen formfrei) kündigen können sondern die Lösung vom Vertrag darf nicht durch finanzielle Nachteile erschwert werden, die den Patienten in seiner freien Willensentscheidung beeinträchtigen können (AG München, Urteil v. 04.08.2011, Az. 274 C 4869/11). Soweit in der Literatur zum Teil anerkannt wird, dass „eine maßvolle Einschränkung“ des Kündigungsrechts des Patienten nach § 627 bei kurzfristigen Absagen zulässig sein soll, da auch ein Arzt ein schützenswertes Interesse habe, seine Arbeitszeit wirtschaftlich auszugestalten (MüKoBGB/Wurmnest BGB § 307 Rn. 129, beck-online m. w. N.), kann dem nicht gefolgt werden. Das Gesetz sieht – wie ausgeführt – eine solche Einschränkung gerade nicht vor. Insbesondere sind auch Schadensersatzansprüche des Dienstberechtigten wegen einer etwaigen Kündigung zur Unzeit gem. § 627 Abs. 2 BGB schlicht nicht vorgesehen. Das wirtschaftliche Interesse des Behandlers muss gegenüber dem schützenswerteren Interesse des Patienten auf körperliche Unversehrtheit zurücktreten.
bb. Vor diesem Hintergrund normiert die Formularklausel, auf die die Klägerin sich beruft, einen verschuldenunabhängigen vertraglichen Schadensersatzanspruch, der gesetzlich nicht vorgesehen ist. Eine Schadensersatzpauschale setzt jedoch grundsätzlich voraus, dass überhaupt ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach bestehen kann. Zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts gehört, dass Schadensersatz auf vertraglicher Grundlage nur verlangt werden kann, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 BGB). Diese Einschränkung ist der Klausel nicht zu entnehmen. Vielmehr werden von ihrem Wortlaut auch Vertragsbeendigungen nach § 627 BGB erfasst. Liegen dessen Voraussetzungen aber – wie auch hier – vor, so steht es dem Dienstberechtigten frei, sich jederzeit vom Vertrag zu lösen. Er zieht in rechtlich zulässiger Weise die Konsequenz aus einem – aus welchen Gründen auch immer – eingetretenen Vertrauensverlust. Ein solches Verhalten darf nicht mit einer Schadensersatzpflicht sanktioniert werden (OLG Düsseldorf, a. a. O. -, Rn. 22, juris).
2. Aufgrund der Unwirksamkeit der Stornoklausel kommen Ansprüche der Klägerin nur auf gesetzlicher Grundlage in Betracht, die jedoch vorliegend ausgeschlossen sind. Die Beklagte hat – wie ausgeführt – den Behandlungsvertrag wirksam gem. § 627 Abs. 1 BGB vor Erbringung der Dienstleistungen gekündigt. In diesem Fall ist weder eine Vergütung für nicht erbrachte Dienste gem. § 628 Abs. 1 BGB noch eine Schadensersatzpflicht gem. § 628 Abs. 2 BGB vorgesehen.
Aufgrund der wirksamen Kündigung konnte die Beklagte auch nicht in Annahmeverzug geraten, so dass entgegen der Auffassung der Klägerin auch kein Anspruch aus § 615 BGB in Betracht kommt.
II.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708, 711 ZPO.
Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 3 ZPO, 63 Abs. 2 S. 1 GKG.