LG Magdeburg, Az.: 9 O 1890/08 (540), Urteil vom 13.01.2010
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils aus diesem Urteil noch zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Beklagte zu 2. implantierte der Klägerin am 26.10.2004 aufgrund einer bestehenden Arthrose des rechten Hüftgelenks eine Hüfttotalendoprothese. Er verwendete einen minimalinvasiven anterioren Zugangsweg zum Hüftgelenk. Während der Operation erfolgte die zementfreie Implantation einer Hüfttotalendoprothese rechtsseitig. Es kam zu einer Schädigung des Nervus cutaneus femoris lateralis, dessen Funktion sich auf das Vermitteln von Sensibilität aus dem anterioren und lateralen Bereich des proximalen Femur beschränkt. Die Klägerin beklagt Schmerzen im rechten Oberschenkel ventral und lateral. Die Schmerzen strahlen bis in den Bauch und bis in das rechte Kniegelenk aus. Die Klägerin beklagt ferner Schmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich, welche aufsteigend bis in den Nacken sind und auch hier Beschwerden verursachen.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, der Zugangsweg sei falsch gewesen. Zudem habe sie über den Zugangsweg aufgeklärt werden müssen. Bei richtiger Aufklärung hätte sie einem minimalinvasiven Verfahren nicht zugestimmt.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basisdiskontsatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie vorgerichtlicher nicht anrechenbarer Kosten in Höhe von 1530,58 €,
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 719,78 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen zukünftigen Schäden zu ersetzen, die aus der Fehlbehandlung vom 22.10.2004 bis 05.11.2004 bei der Beklagten zu 1) resultieren, soweit sie nicht bereits auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Die Beklagten meinen, ein Behandlungsfehler liege nicht vor. Die Aufklärung könne nicht kritisiert werden, und die Klägerin könne auch keinen Entscheidungskonflikt geltend machen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Kammer hat durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens von PD Dr. D W Beweis darüber erhoben, ob die Beklagte bei der Behandlung der Klägerin (Implantation einer Hüftendoprothesenplastik rechts) gegen die Regeln der ärztlichen Kunst verstoßen hat, insbesondere, ob der gewählte (ventrale) Zugangsweg fehlerhaft war, weil er unter Berücksichtigung der Voroperationen mit einem höheren Risiko behaftet war. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 26.08.2009 (106-120) und seine schriftliche Ergänzung vom 10.11.2009 (139-142) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen gegen die Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt (weder aus Vertrag noch aus Delikt) Ansprüche zu.
Ein Behandlungsfehler liegt nicht vor. Davon ist die Kammer aufgrund der Begutachtung durch den Sachverständigen überzeugt. Dieser hat festgestellt, dass die Operation aufgrund einer viertgradigen Coxarthrose rechts mit den klassischen radiologischen Zeichen eines Gelenkverschleißes indiziert war. Die Entscheidung des Operateurs für den anterioren minimalinvasiven Zugangsweg sei nach Abwägung aller Risiken erfolgt und regelrecht ausgeführt worden. Substantiierte Einwendungen dagegen sind weder erhoben worden noch ersichtlich.
Die entsprechend den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführte Operation war auch von einer wirksamen Einwilligung der Klägerin gedeckt.
Dahinstehen kann insoweit die Frage, ob bei einem Aufklärungsversäumnis von einer hypothetischen Einwilligung auszugehen wäre. Denn ein Aufklärungsversäumnis liegt nicht vor. Die Beklagten schuldeten der Klägerin keine Aufklärung über die Wahl des Zugangswegs.
Die Wahl der Behandlungsmethode ist primär Sache des Arztes, so dass dieser in aller Regel davon ausgehen darf, der Patient vertraue insoweit seiner ärztlichen Entscheidung und erwarte keine eingehende fachliche Unterrichtung über speziell medizinische Fragen. Der Arzt darf davon ausgehen, dass die unterschiedlichen Zugangsmethoden für einen vernünftigen Durchschnittspatienten von untergeordneter Bedeutung sind. Über die konkret angewandte Operationsmethode braucht er nicht aufzuklären. Eine Aufklärung soll im großen und ganzen dem Patienten sagen, was der Arzt machen will. Nicht aber muss der Arzt den Patienten ungefragt und ohne einen konkreten Anlass die vielerlei, im einzelnen unterschiedlichen operativen Zugangsarten zur Eröffnung des Bereichs, in dem die Totalendoprothese eingesetzt werden soll, schildern (vgl. OLG München, Urteil vom 29.11.2001 – 1 U 2554/01 BeckRS 2001 30223578). Im Allgemeinen hat ein Arzt dem Patienten ungefragt nicht zu erläutern, welche Behandlungsmethoden theoretisch in Betracht kommen und was für und gegen die eine oder andere dieser Methoden spricht, solange er eine Therapie anwendet, die dem medizinischen Standard genügt (OLG Naumburg NJOZ 2004, 1965, 1971). Auch der Patient wäre regelmäßig überfordert, würde der Arzt von ihm eine Entscheidung für eine bestimmte Operationsmethode verlangen. In der Regel erwartet der Patient als medizinischer Laie keine Unterrichtung über spezielle medizinischen Fragen hinsichtlich der bestehenden Operationsverfahren, solange die vorgesehene Methode dem medizinischen Standard entspricht (OLG Hamm Urteil vom 02.11.2005 – 3 U 49/05 BeckRS 2006 01576).
Dass die hier angewandte Methode dem medizinischen Standard entspricht, steht nach der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen zur Überzeugung der Kammer fest.
Der Sachverständige hat ausgeführt, in der Literatur seien zahlreiche operative Zugangswege zum Hüftgelenk für die Implantation einer Hüfttotalendoprothese beschrieben.
Aus rein historischer Sicht betrachtet, sei die überwiegende Mehrzahl dieser operativen Zugangswege mit der aktiven chirurgischen Durchtrennung oder partiellen Durchtrennung von Muskulatur verbunden. Erst später seien operative Zugangswege entwickelt worden, die teilweise oder ganz auf die chirurgische Durchtrennung der Muskulatur verzichten. Diese Verfahren seien deutlich weichteilschonender und nutzten die sogenannten Muskellücken, d.h. Zwischen- oder Hohlräume zwischen einzelnen Muskeln oder Muskelgruppen, aus. Sie würden als minimalinvasive Verfahren bezeichnet.
Die Verfahren, die eine chirurgische Durchtrennung von Muskulatur beinhalten, seien unter dem Sammelbegriff Standardverfahren vereint. Damit sei jedoch nicht gemeint, dass die unter dem Begriff Standardverfahren zusammengefassten Techniken dem medizinischen Standard entsprächen und die minimalinvasiven Techniken von diesem abwichen.
Operative Zugangswege, die unter dem Sammelbegriff minimalinvasive Techniken beschrieben würden, seien seit vielen Jahren bekannt und auch in der praktischen Anwendung. Sowohl die operativen Zugangswege, die unter dem Begriff Standardverfahren, als auch die operativen Zugangswege, die unter dem Begriff minimalinvasive Operationstechniken vereint seien, genügten medizinischen Standards.
Die Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten kann gleichwohl unter Umständen auch die Unterrichtung über alternative Behandlungsmöglichkeiten erfordern. Stehen für eine medizinisch sinnvolle und indizierte Therapie mehrere Behandlungsmethoden zur Verfügung, die zu jeweils unterschiedlichen Belastungen des Patienten führen oder unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten, muss der Patient – selbstverständlich nach sachverständiger und verständnisvoller Beratung des Arztes – selbst prüfen können, was er an Belastungen und Gefahren im Hinblick auf möglicherweise unterschiedliche Erfolgschancen der verschiedenen Behandlungsmethoden auf sich nehmen will (vgl. OLG Naumburg NJOZ 2004, 1965, 1972).
Um solche alternativen Behandlungsmethoden handelt es sich hier indes nicht. Die Kammer ist aufgrund der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen davon überzeugt, dass die Verfahren in den Belastungen, Risiken und Erfolgschancen keine erheblichen Unterschiede aufweisen, die eine Aufklärung erforderten.
Der Sachverständige hat ausgeführt, bei allen operativen Zugangswegen zum Hüftgelenk gebe es die Risiken Thrombosen, Embolien, Infektionen, Revisionen, Verletzungen benachbarter Strukturen, Schmerzen, Beinlängendifferenzen, Luxationen, Prothesenlockerungen, notwendige Wechseloperationen, Nachblutungen, Fremdblutübertragungen und fortbestehende Restbeschwerden. Nach heutigem Kenntnisstand herrsche Konsens in der Literatur, dass in der Hand des erfahrenen Operateurs minimalinvasive Verfahren am Hüftgelenk keine wesentlichen Unterschiede in Bezug auf das Operationsrisiko aufweisen, jedoch aufgrund der Weichteilschonung verbesserte Erfolgschancen insbesondere im Rahmen der frühzeitigen Mobilisation, Rehabilitation und Resozialisierung der Patienten mit sich bringen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
Der Streitwert beträgt € 35.719,58.