LG Lübeck – Az.: 7 T 19/14 – Beschluss vom 23.07.2014
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Es wird angeordnet, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Für den Beteiligten zu 1. wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Lübeck (Blatt 8 bis 9 d. A.) eine zunächst vorläufige und mit Beschluss des Amtsgerichts Lübeck vom 13.08.2003 (Blatt 32 bis 33 d. A.) dann eine endgültige Betreuung mit den Aufgabenkreisen Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge und Postangelegenheiten mit Ausnahme offensichtlich privater Post eingerichtet. Zum berufsmäßigen Betreuer wurde der Rechtsanwalt …, Lübeck, bestellt. Seit Juni 2003 ist der Beteiligte zu 1. in einem – offen geführten – Alten- und Pflegeheim in … wohnhaft. Das damals eingeholte Sachverständigengutachten des Medizinaldirektors Dr. … vom 21.07.2003 attestierte bei dem Beteiligten zu 1. das Vorliegen einer langjährigen Alkoholerkrankung mit hirnorganischen, familiären, sozialen und beruflichen Schädigungsfolgen (Blatt 23 bis 25 d. A.). Im Oktober 2003 wurde das Betreuungsverfahren durch das Amtsgericht Lübeck an das Amtsgericht Ratzeburg abgegeben.
Mit Beschluss vom 24.03.2006 (Blatt 99 bis 101 d. A.) erweiterte das Amtsgericht Ratzeburg den Aufgabenkreis des damaligen Betreuers um die Entscheidung über die Unterbringung und genehmigte zugleich die geschlossene Unterbringung des Beteiligten zu 1. bis längstens zum 24.06.2006. Zur Begründung führte das Amtsgericht insbesondere aus, dass der Beteiligte zu 1. an einem amnestischen Syndrom bei langjähriger Alkoholabhängigkeit leide. Er müsse dringend internistisch wirksame Medikamente zur Behandlung seiner koronaren Herzerkrankung einnehmen, weil sonst die Gefahr bestehe, dass er an dieser Erkrankung versterbe. Infolge fehlender Behandlung habe er bereits die Sehkraft eingebüßt. Er verweigere jedoch die Medikamenteneinnahme in Verkennung der Notwendigkeit und der Folgen. Das Amtsgericht stützte sich dabei auf das eingeholte psychiatrische Gutachten des Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. … vom 17.03.2006, auf das ebenfalls verwiesen wird (Blatt 89 bis 95 d. A.). Bereits mit Schreiben vom 12.04.2006 (Blatt 104 d. A.) berichtete der damalige Betreuer Rechtsanwalt …, der Beteiligte zu 1. werde aus dem psychiatrischen Krankenhaus in Geesthacht in das Heim in … zurückverlegt. Der Beteiligte zu 1. lehne nach wie vor die Einnahme von Medikamenten ab, es sei denn, diese würden ihm unter das Essen gemischt. Dies verlange der Beteiligte zu 1. selbst. Der damalige Betreuer bat mit Schreiben vom 13.04.2006 (Blatt 105 d. A.) einen Beschluss dahingehend zu erlassen, dass dem Heim gestattet werde, dem Beteiligten zu 1. verdeckt über die Nahrungsaufnahme die notwendigen Medikamente zuzuführen. Neben der Aufhebung der Unterbringungsgenehmigung teilte das Amtsgericht dem damaligen Betreuer unter dem 24.04.2006 mit, der beantragte Beschluss könne nicht ergehen. Das BGB stelle hierfür eine Rechtsgrundlage nicht zur Verfügung. Wenn der Beteiligte zu 1. selbst diese Möglichkeit vorgeschlagen habe und hieran festhalte, könne dieser Weg auf einvernehmlicher Grundlage beschritten werden (Blatt 106 d. A.).
Wegen einer anstehenden Verlängerung der Betreuung wurde der Beteiligte zu 1. im Jahre 2008 erneut begutachtet. Auf das Sachverständigengutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. … vom 02.06.2008 wird verwiesen (Blatt 122 bis 125 d. A.). In diesem Gutachten bejahte die Sachverständige bei dem Beteiligten zu 1. eine seelische Behinderung in Form eines alkoholtoxisch bedingten amnestischen Syndroms (Korsakow-Syndrom) bei langjähriger schwerer Alkoholabhängigkeit mit verschiedenen alkoholbedingten körperlichen Folgeerkrankungen wie einer starken koronaren Herzerkrankung, einem arteriellen Bluthochdruck, einem Diabetes mellitus sowie einer herabgesetzten Sehkraft. Der Beteiligte zu 1. leide unter deutlichen kognitiven Einschränkungen, insbesondere mit Störungen des Kurz- und Langzeitgedächtnisses sowie Störungen der Auffassung, der Konzentration und der Urteilskraft. Bezüglich bestimmter Themenbereiche wie Taschengeld, Beschaffung von Kleidungsstücken und bezüglich seiner Tochter habe der Beteiligte zu 1. wahnhafte Ideen entwickelt.
Durch Beschluss vom 12.06.2008 verlängerte das Amtsgericht die bestehende Betreuung mit den Aufgabenkreisen Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge und Postkontrolle mit einer neuen Überprüfungsfrist bis zum 12.06.2015 (Blatt 127 bis 128 d. A.). In den folgenden Jahren verlief die Betreuung im Wesentlichen unauffällig. Auf Wunsch des damaligen Betreuers, der seine berufliche Tätigkeit aufgab, wurde durch Beschluss des Amtsgerichts vom 28.03.2013 der Beteiligte zu 3. zum neuen berufsmäßigen Betreuer des Beteiligten zu 1. mit den bisherigen Aufgabenkreisen bestellt (Blatt 153 bis 154 d. A.).
Mit Schreiben vom 03.10.2013 (Blatt 186 bis 187 d. A.) beantragte der Beteiligte zu 3. die betreuungsgerichtliche Genehmigung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme, die darin bestehen sollte, dem Beteiligten zu 1. von ihm abgelehnte Medikamente in der Weise zu verabreichen, dass man ihm diese Medikamente unter das Essen mischt. Zur Begründung führte der Beteiligte zu 3. insbesondere aus, der Beteiligte zu 1. verweigere neuerdings lautstark und ausdrücklich die Einnahme für ihn lebensnotwendiger Medikamente, z. B. der Herztabletten. Diese Medikamente habe sich der Beteiligte zu 1. noch bis vor einiger Zeit problemlos und ohne Einwände verabreichen lassen. Der Beteiligte zu 1. sei aufgrund seiner Erkrankung einwilligungsunfähig. Ohne die ärztliche Zwangsmaßnahme sei bei dem Beteiligten zu 1. ein plötzlicher Herztod oder ein Schlaganfall zu befürchten. Diesem Antrag war die Kopie eines ärztlichen Zeugnisses der Ärztin für Neurologie/Psychiatrie/Psychotherapie … vom 23.09.2013 beigefügt, auf die verwiesen wird (Blatt 188 d. A.). Wegen der dem Beteiligten zu 1. aktuell ärztlich verordneten Medikamente wird auf das Schreiben des Alten- und Pflegeheims B. in G. vom 09.10.2013 verwiesen (Blatt 193 d. A.).
Durch Verfügung vom 01.11.2013 (Blatt 197 d. A.) wies das Amtsgericht den Beteiligten zu 3. darauf hin, dass zwar in der beabsichtigten verdeckten Gabe von Medikamenten eine ärztliche Zwangsmaßnahme zu sehen sei, dass diese aber nicht genehmigungsfähig sei. Notwendig sei nämlich zugleich eine Unterbringung des Betroffenen im Sinne des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB, die aber vorliegend nicht gegeben sei und auch nicht angestrebt werde. Im Übrigen müsse die Zwangsmaßnahme im Rahmen der Heilbehandlung unter der Überwachung eines Arztes stattfinden. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und des Bundesverfassungsgerichtes sei aus dem Gesetz zu schließen, dass die Unterbringung in einem Krankenhaus erfolgen müsse, was vorliegend ebenfalls nicht gegeben und nicht beabsichtigt sei.
Mit Schreiben vom 29.11.2013 hielt der Beteiligte zu 3. an seinem Antrag und an seinem Standpunkt fest und führte unter anderem ergänzend aus, § 1906 Abs. 3 BGB könne zumindest sinngemäß auch auf den vorliegenden Fall angewendet werden. Es könne nicht sein, dass an eine Zwangsmedikation in einer offenen Einrichtung höhere Anforderungen gestellt würden als an eine solche in geschlossenen Einrichtungen. Dies würde letztendlich für den Betreuten zu einem ungleich intensiveren Eingriff in seine Rechte führen. Praktisch sei es kaum umsetzbar, den Beteiligten zu 1. in einem so alltäglichen Fall nur zur Vergabe der Spritzen unterzubringen und diese Vergabe dann auch noch ärztlich beaufsichtigen zu lassen. Wegen der vollständigen Einzelheiten des Schreibens wird auf Blatt 196 bis 197 d. A. Bezug genommen.
Das Amtsgericht hörte den Beteiligten zu 1. am 10.12.2013 im Beisein der Verfahrenspflegerin und der Pflegedienstleiterin an. Wegen der vollständigen Einzelheiten wird auf den Anhörungsvermerk vom 10.12.2013 (Blatt 200 d. A.) Bezug genommen. Bezogen auf die Medikation äußerte der Beteiligte zu 1., dass er lediglich bereit sei, sich das Insulin durch Injektion in den Bauchbereich verabreichen zu lassen. Bezogen auf die anderen Medikamente verweigerte der Beteiligte zu 1. die Zustimmung zur Verabreichung. Auf den Vorhalt, dass es ihm dann möglicherweise schlecht gehe, gab er an, dass er dann eben bewusstlos werde. Dann könne man ihm das Medikament ja geben. Wenn er es nicht merke, habe er nichts dagegen, dass er etwas bekomme.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 10.12.2013 (Blatt 202 bis 206 d. A.) versagte das Amtsgericht die betreuungsgerichtliche Genehmigung zur Durchführung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme in Form der verdeckten Gabe von somatisch wie neuroleptisch wirkenden Medikamenten in der vom Beteiligten zu 1. bewohnten Einrichtung. Auf die Einzelheiten der Begründung kommt die Kammer unter Ziffer II. dieser Entscheidung zurück.
Gegen diese dem Beteiligten zu 3. am 12.12.2013 zugestellte Entscheidung richtet sich dessen Beschwerde vom 23.12.2013, die am selben Tage beim Amtsgericht eingegangen ist (Blatt 213 bis 214 d. A.). Der Beteiligte zu 3. führt unter anderem aus, die Ablehnung der Genehmigung der beabsichtigten und erforderlichen ambulanten Zwangsbehandlung seines Betreuten sei unverhältnismäßig, da er, der Beteiligte zu 3., zur Erhaltung der Gesundheit des Beteiligten zu 1. diesen dauerhaft in einem Krankenhaus unterbringen müsste, da er auf die tägliche Medikation angewiesen sei. Ein solches Vorgehen wäre für den Beteiligten zu 1. unzumutbar. Der Beteiligte zu 1. würde dauerhaft aus seiner gewohnten Umgebung herausgerissen werden, was einen ungleich stärkeren Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte bedeuten würde. Dass zudem eine routinemäßige Vergabe von Medikamenten die Anwesenheit eines Arztes erforderlich machen solle, sei praktisch kaum handhabbar.
Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und das Verfahren der Beschwerdekammer des Landgerichts zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die gemäß §§ 58, 63 Abs. 1 und 3, 64 Abs. 1 und 2, 335 Abs. 3 FamFG statthafte und zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 3. gegen die Nichterteilung der Genehmigung zur Durchführung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Amtsgericht die vom Beteiligten zu 3. begehrte Genehmigung nicht erteilt.
1. Vorliegen einer ärztlichen Zwangsmaßnahme
Zutreffend hat das Amtsgericht die vom Beteiligten zu 3. als Betreuer angestrebte verdeckte Gabe von Medikamenten als eine ärztliche Zwangsmaßnahme im Sinne von § 1906 Abs. 3 Satz 1 BGB angesehen. Eine solche ärztliche Zwangsmaßnahme liegt nämlich nach der gesetzlichen Definition nur dann vor, wenn sie dem natürlichen Willen des Betreuten widerspricht. Als ärztliche Maßnahmen kommen dabei diejenigen nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB in Betracht, mithin eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff. Hier geht es um eine geplante Heilbehandlung mit verschiedenen Medikamenten, die zum Teil wegen der organischen Erkrankungen und zum Teil wegen der psychischen Erkrankung des Beteiligten zu 1. verabreicht werden sollen. In diesem Zusammenhang wird auf die bereits erwähnte Medikamentenliste des Wohn- und Pflegezentrums B. in G. vom 09.10.2013 Bezug genommen. An dem Charakter einer Zwangsmaßnahme ändert sich auch dadurch nichts, dass die Medikamente nach dem Antrag des Beteiligten zu 3. unter das Essen gemischt werden sollen und somit für den Betroffenen verborgen verabreicht werden sollen. Das Amtsgericht geht insoweit zutreffend davon aus, dass auch bei dieser Art der Medikamentenverabreichung der natürliche Wille des Betreuten überwunden wird. Der Beteiligte zu 1. hat sich in der amtsgerichtlichen Anhörung vom 10.12.2013 eindeutig dahingehend geäußert, er wolle die Medikamente nicht einnehmen. Früher habe er einmal einen Arzt gehabt, bei dem habe er alles genommen, was dieser ihm verordnet habe. Dieser Arzt sei allerdings tot. Was er nun nehmen solle, brauche er gar nicht wirklich. Lediglich das wegen seines Diabetes ihm verabreichte Insulin war der Betroffene bereit, sich spritzen zu lassen. Insoweit läge nur bezogen auf dieses Medikament eine ärztliche Zwangsmaßnahme nicht vor. Bezogen auf die übrigen Medikamente liegt eine Einwilligung des Beteiligten zu 1. in deren Verabreichung jedoch nicht vor. Der Beteiligte zu 1. hat nämlich in der amtsrichterlichen Anhörung lediglich für den Fall, dass er aufgrund der Nichteinnahme von Medikamenten bewusstlos werde, einer Verabreichung der Medikamente zugestimmt. Wenn er es nicht merke, habe er nichts dagegen, dass er etwas bekomme. Dieses Einverständnis bezieht sich aber dem zitierten Wortlaut gemäß lediglich auf den Fall seiner Bewusstlosigkeit und nicht auch auf den Plan des Beteiligten zu 3., ihm die Medikamente „heimlich“ verabreichen zu lassen.
Der Auffassung des Amtsgerichts, die Überwindung des natürlichen Willens des Betreuten durch Anwendung einer List sei der Ausübung unmittelbaren körperlichen Zwangs gleichzusetzen (vgl. die zitierte Fundstelle bei Marschner/Volckart/Lesting, Freiheitsentziehung und Unterbringung, 5. Aufl. 2010, Teil C, § 1906 BGB Rn 49), schließt sich die Kammer an.
Dass es sich bei verdeckten Medikamentengaben, die dem natürlichen Willen des Betreuten zuwider laufen, um ärztliche Zwangsmaßnahmen im Sinne des § 1906 Abs. 3 BGB handelt, hat auch in der Literatur ausdrücklich Zustimmung gefunden (vgl. Weber und Leeb in der Besprechung der hier angefochtenen amtsgerichtlichen Entscheidung in BtPrax 2014, 119, 121).
Dabei findet Berücksichtigung, dass nach dem Wortlaut des Gesetzes dann eine ärztliche Zwangsmaßnahme vorliegt, wenn die ärztliche Maßnahme dem natürlichen Willen des Betreuten widerspricht. Nicht entscheidend ist, in welcher Art der natürliche Wille des Betreuten überwunden wird.
Auch in der Einschätzung, dass der Beteiligte zu 1. trotz seiner krankheitsbedingten Einschränkungen noch in der Lage ist, einen natürlichen Willen im Sinne von § 1906 Abs. 3 Satz 1 BGB zu bilden, schließt sich die Kammer der Argumentation des Amtsgerichtes an. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Ausführungen des Amtsgerichts in dem angefochtenen Beschluss unter Ziffer II. 2. Bezug genommen.
2. Ärztliche Zwangsmaßnahmen nur im Rahmen einer Unterbringung
Zutreffend geht das Amtsgericht davon aus, dass die vom Beteiligten zu 3. angestrebte Zwangsbehandlung schon deshalb nicht genehmigungsfähig ist, weil der Betroffene nicht geschlossen untergebracht ist und der Beteiligte zu 3. eine solche geschlossene Unterbringung des Beteiligten zu 1. zur Durchführung der Zwangsbehandlung auch gar nicht beabsichtigt.
Dass die Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme nur dann genehmigt werden kann, wenn diese Maßnahme im Rahmen einer Unterbringung durchgeführt werden soll, ergibt sich aus dem Wortlaut und dem Aufbau des § 1906 BGB. § 1906 Abs. 3 Satz 1 BGB verweist bei der Definition der ärztlichen Zwangsmaßnahme auf § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB, also die Unterbringung zur Untersuchung des Gesundheitszustandes, zur Durchführung einer Heilbehandlung oder eines ärztlichen Eingriffes. § 1906 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BGB erwähnt „die ärztliche Zwangsmaßnahme im Rahmen der Unterbringung nach Abs. 1 …“. Dass der Gesetzgeber damit die sogenannte ambulante Zwangsbehandlung, die der Bundesgerichtshof bereits im Jahre 2000 mangels Rechtsgrundlage als unzulässig qualifiziert hat (BGH NJW 2001, 888), weiterhin nicht geregelt und damit letztlich nicht erlaubt hat, mag bedauert werden (so ausdrücklich Dodegge in NJW 2013, 1265, 1270), ist aber angesichts des Wortlautes und der gesetzlichen Systematik nicht zweifelhaft und war auch vom Gesetzgeber so beabsichtigt (vgl. Bundestagsdrucksachen 17/11513, S. 1, 3, 5, 6 und 7 und 17/12086, S. 1, 4).
Aus diesem Grunde greift auch der Einwand des Beteiligten zu 3, er werde durch die angefochtene Entscheidung zu einem unverhältnismäßigen Vorgehen gegenüber dem Beteiligten zu 1. gezwungen, weil er ihn angesichts der täglich erforderlichen Medikamentengabe dauerhaft in einem Krankenhaus unterbringen müsse, nicht durch. Dass die Rechtsprechung die weiterhin fehlende gesetzliche Grundlage für die Genehmigung der Einwilligung in eine ambulante Zwangsbehandlung nicht unter Hinweis darauf, eine solche sei weniger eingreifend, durch Richterrecht ersetzen darf, hat der BGH in seiner grundlegenden Entscheidung vom 11.10.2000 (AZ: XII ZB 69/00, BGHZ 145, 297) eindeutig klargestellt. Der Verzicht des Gesetzgebers auf die Vornahme bestimmter Regelungen müsse von den Gerichten respektiert werden. Die verfassungsrechtlich garantierten Rechte von psychisch Kranken und körperlich, geistig und seelisch behinderten Menschen dürften nicht aus Zweckmäßigkeitsgründen – auch nicht im wohlverstandenen Interesse der Betroffenen – missachtet werden. Somit können auch grundsätzlich durchaus nachvollziehbare Verhältnismäßigkeitserwägungen, wie sie hier der Beteiligte zu 3. anstellt, nicht dazu führen, gesetzlich nicht geregelte Eingriffe wie hier die ambulante Zwangsbehandlung letztendlich doch zuzulassen.
Nach alledem scheitert die Möglichkeit der Genehmigung der ärztlichen Zwangsmaßnahme vorliegend bereits daran, dass der Betroffene nicht geschlossen untergebracht ist.
Die Kammer muss mithin über die Frage, ob die Genehmigung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme gem. § 1906 Abs. 3 BGB nur erfolgen kann, wenn a) der jeweilige Betroffene gem. § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB untergebracht ist, oder nur dann, wenn die Unterbringung jedenfalls auch gem. § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB genehmigt wurde und b) die Unterbringung im Falle der Genehmigungsbedürftigkeit einer ärztlichen Zwangsmaßnahme in einem Krankenhaus erfolgen muss, nicht entscheiden.
Da nicht ausgeschlossen ist, dass für den Betroffenen angesichts der jetzt nicht genehmigten ambulanten ärztlichen Zwangsmaßnahme eine geschlossene Unterbringung ins Auge gefasst werden könnte, erscheint es der Kammer sinnvoll, bereits jetzt die genannten Fragestellungen zu beantworten.
a) Ärztliche Zwangsmaßnahme nur im Rahmen einer Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB
Es ist streitig, ob die Möglichkeit einer Zwangsbehandlung nur im Rahmen einer Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB oder auch im Rahmen einer Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB besteht. § 1906 Abs. 3 Satz 1 BGB nimmt § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB in Bezug, während § 1906 Abs. 3 Nr. 3 BGB auf die ärztliche Zwangmaßnahme im Rahmen der Unterbringung nach Absatz 1 verweist. Das Landgericht Augsburg hat daraus in dem Beschluss vom 12.09.2013 (Az. 51 T 2592/13, zitiert nach juris) den Schluss gezogen, für Zwangsmaßnahmen nach § 1906 Abs. 3 BGB sei auch eine Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB ausreichend. Dazu führt das Landgericht aus, die in § 1906 Abs. 3 BGB ausdrücklich normierten Voraussetzungen der Zwangsbehandlung ergäben nur dann Sinn, wenn sie sich auf Unterbringungen nach beiden Ziffern des § 1906 Abs. 1 BGB bezögen. Wäre die Zwangsbehandlung nach § 1906 Abs. 3 BGB allein dann möglich, wenn eine Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliege, hätte es der Normierung der Behandlungsvoraussetzungen in § 1906 Abs. 3 Nr. 3 BGB nicht bedurft. Denn diese stellten eine bloße Wiederholung der Unterbringungsvoraussetzungen des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB dar. Die Normierung dieser Behandlungsvoraussetzungen erweise sich allein dann nicht als bloße Wiederholung, wenn die Zwangsbehandlung auch im Falle einer Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB möglich sei.
Demgegenüber wird in der Literatur die – vielfach nicht näher begründete – Auffassung vertreten, die Genehmigung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme setze die Unterbringung gem. § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB voraus, (vgl. nur beispielhaft Marschner/Jürgens, Betreuungsrecht, 5. Auflage 2014, § 1904 BGB Rn 12 und § 1906 BGB Rn 31; Lipp in FamRZ 2013, 913, 920; Heitmann, juris PR-FamR 4/2014 Anmerkung 5; Grotkopp BtPrax 2013, 83, 86; Kemper in Schulze u. a., BGB, 8. Auflage 2014, § 1906 Rn 15; Weber und Leeb, BtPrax 2014, 119, 120). Teilweise wird in der Literatur auch nur unscharf auf § 1906 Abs. 1 BGB verwiesen, ohne klarzustellen, ob ein Verweis nur auf Nr. 2 oder auch auf die Nr. 1 dieser Vorschrift gemeint ist (vgl. etwa Palandt-Götz, 73. Auflage 2014, § 1906 BGB Rn 23; Moll-Vogel FamRB 2013, 157; Müller ZEV 2013, 304).
Die Kammer ist der Auffassung, dass eine Unterbringung auf der Grundlage des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB Voraussetzung für die Genehmigung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme ist.Dafür spricht der systematische Zusammenhang zwischen der Regelung der ärztlichen Zwangsmaßnahme in § 1906 Abs. 3 Satz 1 BGB und § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB, auf den diese Vorschrift Bezug nimmt. § 1906 Abs. 1 BGB regelt die Voraussetzungen einer Unterbringung, während § 1906 Abs. 3 BGB die Voraussetzungen für die Genehmigung der Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme festschreibt. Dass die Voraussetzungen der Unterbringung und der ärztlichen Zwangsmaßnahme teilweise übereinstimmen, ergibt sich nicht nur aus dem Vergleich der Unterbringungsnorm mit der Vorschrift des § 1906 Abs. 3 Nr. 3 BGB, sondern auch aus § 1906 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB. Die Voraussetzung, dass der Betreute aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann, findet sich als Voraussetzung der Unterbringung ebenfalls in § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB wieder. Der Gesetzgeber hat damit zum Teil deckungsgleiche Voraussetzungen für die Unterbringung und für die Genehmigung der Einwilligung in die Zwangsmedikation normiert. Die Regelung in § 1906 Abs. 3 BGB ist nicht überflüssig. Die Regelung ist schon deswegen erforderlich, weil durchaus nicht immer zeitgleich über die Unterbringung und die Genehmigung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme zu entscheiden ist. Denn eine Entscheidung über eine ärztliche Zwangsmaßnahme setzt u. a. voraus, dass gem. § 1906 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB versucht worden sein muss, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen. Dies wird vielfach erst nach erfolgter Unterbringung und im Rahmen der Unterbringung möglich sein.
b) Unterbringung zur Durchführung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme in einem Krankenhaus
Dem Amtsgericht ist auch darin zu folgen, dass die Unterbringung zur Durchführung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme in einem Krankenhaus erfolgen muss. Dies leitet das Amtsgericht im Ausgangspunkt zu Recht aus dem Begriff der ärztlichen Zwangsmaßnahme her, weiterhin aus dem Hinweis auf § 323 Abs. 2 FamFG. Danach muss die Formel eines Beschlusses, der die Genehmigung der Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder deren Anordnung betrifft, auch Angaben zur Durchführung und Dokumentation dieser Maßnahme in der Verantwortung eines Arztes enthalten. Dazu hat der BGH in dem Beschluss vom 04.06.2014, AZ: XII ZB 121/14 entgegen einer teilweise vertretenen Auffassung (vgl. Grotkopp BtPrax a.a.O. Seite 90) entschieden, dass es sich bei dem Ausspruch nach § 323 Abs. 2 FamFG nicht nur um eine Klarstellung handelt, sondern mit einem solchen Beschlusstenor die Rechtmäßigkeit der ärztlichen Zwangsmaßnahme unabhängig von aus dem zivilrechtlichen Behandlungsvertrag folgenden Pflichten daran geknüpft wird, dass diese Vorgaben erfüllt sind. Wenn nun aber einerseits durch § 323 Abs. 2 FamFG in besonderer Weise die Verantwortung eines Arztes für die Durchführung und Dokumentation der Zwangsmaßnahme hervorgehoben wird und andererseits eine Durchführung dieser Zwangsmaßnahme zwingend nur in einem stationären Rahmen erfolgen darf, kann hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Durchführung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme nur an eine Heilbehandlung in einem Krankenhaus und nicht an eine solche in einem Wohn- oder Pflegebereich angeknüpft werden. Entgegen der Auffassung von Weber und Leeb a.a.O. ist es nicht ausreichend, dass an bestimmten Terminen in der Woche ein Arzt in eine Einrichtung kommt. Dem steht § 323 Abs. 2 FamFG entgegen, der die hohen Anforderungen des Gesetzgebers an eine ärztliche Durchführung und Dokumentation verdeutlicht. Die ärztliche Zwangsbehandlung letztendlich durch Pflegepersonal eines Heimes durchführen zu lassen, das organisatorisch in keiner Weise ärztlichen Anweisungen unterworfen ist, wird der gesetzlichen Vorgabe nicht gerecht. Dafür spricht auch der Beschluss des BGH vom 04.06.2014, a. a. O.. Der BGH weist darin dem behandelnden Arzt eine wesentliche Rolle bei dem zwingend einer Zwangsmedikationsgenehmigung vorauszugehenden Versuch, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen, zu. Will man diesen Überzeugungsversuch ernst nehmen, um eine ärztliche Zwangsmaßnahme zu vermeiden, ist auch in tatsächlicher Hinsicht an die in einem Krankenhaus vorzunehmende Behandlung anzuknüpfen, in der ein Patient über einen ganzen Tag ärztlich begleitet werden kann und muss. Für die Anknüpfung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme an eine geschlossene Unterbringung in einem Krankenhaus sprechen, wie auch das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, die kurzen Fristen für ärztliche Zwangsmaßnahmen. Gem. § 329 Abs. 1 S. 2 FamFG darf die Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder deren Anordnung die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten, sofern sie nicht vorher verlängert wird (Hauptsacheentscheidung). Für eine entsprechende einstweilige Anordnung gilt gemäß § 333 Abs. 2 S. 1 FamFG eine Höchstdauer von zwei Wochen und nach Satz 2 dieser Vorschrift bei mehrfacher Verlängerung eine Gesamthöchstdauer von sechs Wochen. Hieraus wird deutlich, dass dem Gesetzgeber im Unterschied zu den Unterbringungsvorschriften bezogen auf Zwangsbehandlungen letztlich kurzfristige Eingriffe vorschwebten. Eine dauerhafte Zwangsmedikation in der ständig vom Betreuten bewohnten Einrichtung sollte damit gerade nicht geregelt werden.
Weber und Leeb a.a.O. haben die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts deswegen als verfehlt bezeichnet, weil die Entscheidung eine Überlastung der Krankenhäuser insbesondere mit Patienten zur Folge hätte, die keiner medizinischen Behandlung im eigentlichen Sinne, sondern allein einer medikamentösen Behandlung bedürften, diese in Pflegeheimen jedoch oftmals kostengünstiger und effizienter erfolgen könne. Diese Argumentation übersieht, dass Praktikabilitätserwägungen und Kosteneffizienz den Willen des Gesetzgebers nicht in das Gegenteil dessen verkehren dürfen, was er regeln wollte. Die vom Gesetzgeber ganz bewusst aufgestellten strengen materiellen und verfahrensrechtlichen Anforderungen an die Durchführung ärztlicher Zwangsmaßnahmen können damit nicht infrage gestellt werden. Der Gesetzgeber wollte ausweislich der zitierten Gesetzesmaterialien die Selbstbestimmung der Betreuten stärken (Bundestagsdrucksachen 17/11513, S. 2; 17/12086, S. 1).
3. Tenorierung
Die Tenorierung des Amtsgerichts, dass die begehrte Genehmigung nicht erteilt werde, ist nicht zu beanstanden. Damit wäre auch ausreichend eindeutig ein förmlicher Genehmigungsantrag, sollte man einen solchen für erforderlich halten, zurückgewiesen. Das Amtsgericht ist der Auffassung, dass die Genehmigung bzw. Anordnung von Maßnahmen nach § 1906 BGB keinen förmlichen Antrag erfordert (so schon BayObLG vom 10.02.1994, AZ: 3 Z BR 15/94, BeckRS 1994, 31389783; vgl. weiter beispielhaft Kemper a.a.O. § 1906 BGB Rn 29; Staudinger-Bienwald, Neubearbeitung 2013, § 1906 BGB Rn 74). Diese Auffassung ist aber nicht unbestritten (vgl. Marschner in Jürgens, Betreuungsrecht, 5.Auflage 2014, Rn 2 und 3 zu § 1906 BGB unter Hinweis auf BVerfG NJW 2009,1803 und BGH FamRZ 2010,1726). Der Streit kann unentschieden bleiben, weil er hier nicht entscheidungserheblich ist.
4. Kosten
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 2 und 1 FamFG.
5. Zulassung der Rechtsbeschwerde
Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 70 Abs. 2 FamFG). Die hier entscheidungserhebliche Frage, ob die ambulante Zwangsbehandlung auch nach der gesetzlichen Neuregelung des § 1906 Abs. 3 und 3a BGB weiterhin unzulässig ist, musste vom BGH, soweit hier bekannt, noch nicht entschieden werden. In der zitierten Entscheidung des BGH vom 04.06.2014 spielte diese Frage keine entscheidungserhebliche Rolle.