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Ärztlicher Umfang der Aufklärungspflicht bei einer Biopsie

OLG Köln – Az.: 5 U 50/17 – Beschluss vom 21.03.2018

Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.2.2017 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 25 O 259/15 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe

Die Berufung der Klägerin war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Die Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Hierzu wird auf den Senatsbeschluss vom 29.1.2018 verwiesen. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist. Die Stellungnahme der Klägerin vom 19.3.2018 rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Biopsie
(Symbolfoto: Evgeniy Kalinovskiy/Shutterstock.com)

Soweit es um die Frage eines Behandlungsfehlers geht, übersieht die Klägerin schon, dass die entnommene Probe die empfohlene Länge von mindestens 15 mm nur um 1 mm unterschritten hat und die geringfügige Abweichung nicht ausschlaggebend dafür war, dass die Biopsie in diagnostischer Hinsicht keine Erkenntnisse ergeben hat. Die fehlende Relevanz einer geringfügigen Längenabweichung erklärt zugleich, warum sie noch als standardgerecht angesehen werden kann.

Die Beklagte haftet nicht wegen mangelhafter Eingrifffs- und Risikoaufklärung. Die Ausführungen im Schriftsatz vom 19.3.2018, die im Wesentlichen das Vorbringen aus der Berufungsbegründung wiederholen, führen nicht zu einer anderen, der Klägerin günstigeren Würdigung der Aussage der Zeugin Dr. E. Ferner ist ein Entscheidungskonflikt aus den im Senatsbeschluss vom 29.1.2018 erörterten Gründen weiterhin nicht schlüssig dargelegt. Die Beklagte musste die Klägerin zwar darüber aufklären, dass die Biopsie in diagnostischer Hinsicht ergebnislos bleiben könnte. Über die Möglichkeit einer nicht ordnungsgemäßen, das heißt fehlerhaften Behandlung, muss der Arzt einen Patienten aber nicht unterrichten. Insoweit ist der Patient durch die Haftung des Arztes für standard- und pflichtwidriges Handeln geschützt. Daher kann die Klägerin keinen Entscheidungskonflikt daraus herleiten, dass die Zeugin Dr. E sie nicht über die Möglichkeit der Entnahme eines nicht ordnungsgemäßen Gewebestücks aufgeklärt hat.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Berufungsstreitwert: 6.000 EUR

 

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