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Anhaltspunkte für einen offenen Ductus Botalli

Kein Schmerzensgeld: Berufung eines Patienten gegen ein Krankenhaus wird zurückgewiesen.

Eine Berufung gegen ein Krankenhaus wegen einer fehlerhaften Behandlung wurde zurückgewiesen. Der Kläger hatte Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 250.000 Euro sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden gefordert. Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass der Kläger nicht den ihm obliegenden Beweis geführt habe, dass bereits am 12.03.2012 ein offener Ductus Botalli vorlag. Eine weitere Sachverständigenuntersuchung sei nicht angezeigt, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorlägen. Eine grober Behandlungsfehler und eine damit verbundene Beweislastumkehr zugunsten des Klägers lägen nicht vor. Die Berufung hatte keine Aussicht auf Erfolg, daher wurde sie zurückgewiesen. Eine mündliche Verhandlung war nicht geboten. Die Kostenentscheidung beruhte auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 12 U 63/22 – Beschluss vom 22.09.2022

Die Berufung des Klägers gegen das am 24.03.2022 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) in der Fassung der Beschlüsse vom 02.05.2022 und vom 27.06.2022, Aktenzeichen 14 O 105/18, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

1.1. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 450.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der am … 2010 geborene Kläger nimmt die Beklagte als Trägerin des (X) Krankenhauses in … wegen einer nach seiner Behauptung fehlerhaften Behandlung in der Klinik der Beklagten auf Schmerzensgeld (mindestens 250.000,00 €) sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden in Anspruch. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 522 Abs. 2 S. 4 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im Tatbestand im angefochtenen Urteil sowie die Sachverhaltsdarstellung im Beschluss des Senats vom 18.08.2022 – auch hinsichtlich der im Berufungsverfahren angekündigten Anträge – Bezug genommen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß §§ 517 ff. ZPO eingelegte Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats mit Beschluss vom 18.08.2022 Bezug genommen. Die Ausführungen des Klägers in der mit Schriftsatz vom 12.09.2022 erfolgten Stellungnahme rechtfertigen nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage eine andere Beurteilung nicht und geben Anlass zu folgenden ergänzenden Bemerkungen:

Der Kläger hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht den ihm obliegenden Beweis geführt, dass bereits am 12.03.2012 ein offener Ductus Botalli vorlag. Durch das vorliegende gerichtliche Sachverständigengutachten hat der Kläger diesen Nachweis gerade nicht geführt, da nach den weiterhin überzeugenden Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen bei der am 12.03.2012 durchgeführten Echokardiografie ein offener Ductus Botalli gerade nicht festgestellt wurde. Die gegenteilige Auffassung des MDK-Gutachters …, dass der Ductus bereits am 12.03.2012 offen gewesen sei, beruht – wie bereits im Hinweisbeschluss ausgeführt – allein auf einem ex post gezogenen Rückschluss aus der im Jahr 2014 durchgeführten Untersuchung und der Flusskurvendarstellung, wobei es der MDK-Gutachter nur für diskutabel – also für möglich – hält, dass der Ductus bereits im Jahre 2012 offen gewesen ist, er jedoch selbst einräumt, dass eine sichere Aussage erst zum 24.01.2014 möglich ist. Dies reicht jedoch für den für eine Überzeugung nach § 286 ZPO notwendigen Grad an Gewissheit, dass es als erwiesen anzusehen ist, dass ein offener Ductus bereits zum 12.03.2012 vorlag und deshalb weiter hätte behandelt werden müssen, nicht aus. Von daher bleibt der Senat auch dabei, dass die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nicht angezeigt ist, da die Voraussetzungen des § 412 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen. Allein dass der MDK-Gutachter vermeintlich eine gegenteilige Auffassung vertritt, reicht nicht aus, da dessen Annahme aus den vom Sachverständigen ausgeführten Gründen letztlich nur spekulativ ist und nicht auf dem Befund der am 12.03.2012 durchgeführten Echokardiografie beruht.

Der Senat hält auch weiterhin daran fest, dass weitere engmaschige Kontrolluntersuchungen im Anschluss an die Untersuchung vom 12.03.2012 nicht indiziert waren, weil der schriftliche Untersuchungsbefund der Echokardiografie vom 12.03.2012 unauffällig war deshalb kein Anlass bestand, weitere Kontrolluntersuchungen durchzuführen. Selbst wenn man jedoch mit dem MDK-Gutachter die Notwendigkeit weiterer Kontrolluntersuchungen bejaht, steht nicht fest, dass und zu welchem Zeitpunkt die Durchführung einer solchen Kontrolluntersuchung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen reaktionspflichtigen Befund ergeben hätte. Soweit dagegen eingewandt wird, der MDK-Gutachter sei davon ausgegangen, dass bereits im März 2012 der Ductus offen gewesen sei, weshalb irgendwann ein reaktionspflichtiger Befund vorgelegen hätte, reicht dies nicht aus, weil die Annahme des MDK-Gutachters – wie ausgeführt – nicht tragfähig ist und zudem nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich ein ursprünglich offener Ductus zwischenzeitlich wieder verschlossen haben kann (S. 9 des Hauptgutachtens des Sachverständigen Jochum vom 05.08.2019).

Für die Annahme eines groben Behandlungsfehlers und einer damit verbundenen Beweislastumkehr zugunsten des Klägers fehlen jegliche Anhaltspunkte.

III.

Die weiteren Voraussetzungen einer Zurückweisung im Beschlusswege nach § 522 Abs. 2 ZPO liegen vor. Die Auffassung des Klägers, die Beschlusszurückweisung sei nur „einfachst gelagerten Rechtssachen“ vorbehalten, teilt der Senat nicht und findet auch in der Gesetzesbegründung keine Stütze. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist auch nicht aus sonstigen Gründen geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO). Eine mündliche Verhandlung ist nicht allein deshalb geboten, weil es sich um eine Arzthaftungssache handelt. Ein Vorbehalt dahingehend, dass in Arzthaftungssachen grundsätzlich von § 522 Abs. 2 ZPO kein Gebrauch zu machen ist oder stets mündlich zu verhandeln ist, findet sich im Gesetz nicht. Auch den Gesetzesmaterialien ist ein solcher Hinweis nicht zu entnehmen (vgl. OLG Köln MedR 2016, 185, juris Rn. 21). Dem Senat ist durchaus bewusst, dass der vorliegende Rechtsstreit für den Kläger von erheblicher (wenn auch nicht „existenzieller“) Bedeutung ist. Er sieht jedoch angesichts der mangelnden Erfolgsaussichten der Berufung – auch unter dem Gesichtspunkt der dadurch anfallenden zusätzlichen und bei dem zugrundeliegenden Streitwert erheblichen Kosten – keinen Sinn in der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der lediglich die Anträge gestellt und die bereits bekannten Rechtsansichten ausgetauscht werden. Auch der Kläger legt nicht dar, welcher zusätzliche Erkenntnisgewinn von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu erwarten wäre.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10 S. 2, 711, 709 S. 2 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde gemäß § 3 ZPO i.V.m. § 47 Abs. 1 S. 1 GKG bestimmt.

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