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Anspruch der Erben auf Einsichtnahme in die Patientenakte des Verstorbenen

LG Bonn – Az.: 8 S 114/12 – Urteil vom 27.09.2012

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 26.03.2012 – 4 C 702/11 – wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Darstellung des Tatbestands entfällt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO. Da die Revision nicht zugelassen wurde und der erforderliche Beschwerdewert für die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 26 Nr. 8 EGZPO) nicht erreicht wird, ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.

Die Kläger als Erben ihres verstorbenen Ehemanns bzw. Vaters haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Herausgabe der kompletten Patientenakte. Dem insoweit in Betracht kommenden Anspruch aus §§ 810, 1922 BGB, der nach dem Tod des Ehemanns bzw. Vaters auf die Kläger als seine Erben übergegangen wäre, steht die wirksame Berufung der Beklagten auf die Einhaltung der ihr obliegenden ärztlichen Schweigepflicht entgegen.

1. Dass einem behandelten Patienten im Grundsatz ein Einsichtsrecht in die ihn betreffenden Behandlungsunterlagen zusteht und dass dieses Recht, das auch eine vermögensrechtliche Komponente enthält, auf die Erben übergangsfähig ist, hat das Amtsgericht mit zutreffender Begründung festgestellt und wird von der Berufung auch nicht angegriffen.

2. Die Beklagte kann den Klägern die Einsichtnahme in die Krankenakte des Ehemanns bzw. des Vaters bzw. die Herausgabe dieser Akte unter Bezugnahme auf die ärztliche Schweigepflicht verweigern. Das Amtsgericht ist hiervon zu Recht und mit zutreffender Begründung ausgegangen.

Anspruch der Erben auf Einsichtnahme in die Patientenakte des Verstorbenen
Symbolfoto: Von XiXinXing /Shutterstock.com

a) Die Pflicht des Arztes zur Verschwiegenheit über sämtliche vertraulichen Belange des Arzt-Patienten-Verhältnisses kann nur durch Entbindung seitens des Geheimhaltungsberechtigten, regelmäßig des Patienten, gelöst werden und gilt über den Tod des Patienten hinaus. Sie besteht im Grundsatz auch im Verhältnis zu nahen Angehörigen des Patienten. Das bedeutet, dass der Arzt auch nahen Angehörigen die Kenntnisnahme von Krankenunterlagen verweigern kann und muss, soweit er sich bei gewissenhafter Prüfung seiner gegenüber dem Verstorbenen fortwirkenden Verschwiegenheitspflicht an der Preisgabe gehindert sieht (BGH, Urteil vom 31.05.1983 – VI ZR 259/81 – zitiert nach juris, Rz. 16 ff.). Der Wahrung des Arztgeheimnisses kommt dann der Vorrang zu. Für die Prüfung ist maßgeblich, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Verstorbene die ganze oder teilweise Offenlegung der Krankenunterlagen gegenüber den Hinterbliebenen bzw. Erben mutmaßlich missbilligt haben würde. Bei der Erforschung des mutmaßlichen Willens des verstorbenen Patienten wird auch das Anliegen der die Einsicht begehrenden Personen eine entscheidende Rolle spielen müssen. Dass sich der Verstorbene einem solchen Anliegen nicht verschlossen haben würde, mag wahrscheinlich sein, kann aber nicht als ausnahmslose Regel gelten (BGH, a.a.O. Rz. 20).

Sowohl über die Frage, ob von der ärztlichen Schweigepflicht her ernstliche Bedenken gegen eine Einsicht von Erben und Hinterbliebenen bestehen, als auch über die Frage, ob ausnahmsweise höherrangige Belange den Bruch des Arztgeheimnisses rechtfertigen, entscheidet der Arzt als Geheimnisträger. Die Entscheidung ist ihrer Natur nach nicht justiziabel, da damit notwendig die Preisgabe der schutzbedürftigen Geheimnisse verbunden wäre. Die damit verbundene Missbrauchsgefahr muss wegen des hohen Stellenwerts der ärztlichen Schweigepflicht hingenommen werden. Allerdings hat der Arzt darzulegen, dass und unter welchen allgemeinen Gesichtspunkten bzw. wegen welcher konkreten oder mutmaßlichen Belange des Verstorbenen er sich durch die Schweigepflicht an der Offenlegung der Krankenunterlagen gehindert sieht. Die Substantiierung der Verweigerungsgründe darf allerdings wiederum nur im allgemeinen Rahmen verlangt werden (BGH, a.a.O. Rz. 25). Der Arzt muss sich aber bewusst sein, dass er die Einsicht nur verweigern darf, wenn gegen diese von seiner Schweigepflicht her mindestens vertretbare Bedenken bestehen können. Aus diesen Grundsätzen folgt, dass eine mutmaßliche Einwilligung des Patienten zur Einsichtnahme, die der Verfolgung von möglichen Behandlungsfehlern dient, in der Regel anzunehmen ist und der Arzt eine Verweigerung der Einsicht nachvollziehbar begründen muss, ohne aber die Geheimhaltung unterlaufen zu müssen. Sofern die von dem Arzt in diesem Rahmen angeführten Gründe nicht nachvollzogen werden können und eine Weigerung nicht rechtfertigen können, ist daher von einer mutmaßlichen Einwilligung auszugehen (OLG München, Urteil vom 09.10.2008 – 1 U 2500/08 -, zitiert nach juris, Rz. 49).

b) Gemessen an diesen Anforderungen hat die Beklagte bzw. deren zuständiger Mitarbeiter, der Chefarzt der zuständigen Abteilung der Beklagten, das Begehren der Kläger auf Einsichtnahme in die Krankenakte des Ehemanns bzw. Vaters mit Schreiben vom 24.08.2011 in wirksamer Weise abgelehnt. Die von der Beklagten genannte Begründung der Berufung auf die Schweigepflicht, also die Berufung auf „familiäre Konstellationen“ als Hintergrund der psychischen Erkrankung des Ehemanns bzw. Vaters, welche in Widerspruch zu einer mutmaßlichen Einwilligung stehen sollen, ist gemessen an den oben aufgeführten Anforderungen schon als ausreichend anzusehen.

Zwar mag die Anführung familiärer Konstellationen als von der Beklagten genannter Grund für die Geheimniswahrung im Ausgangspunkt tatsächlich allgemeinen Charakter haben, da wohl eine Vielzahl von psychischen pathologischen Zuständen familiär bedingt sein dürfte. Aus dem Sachvortrag der Parteien einschließlich der diesen ergänzenden Anlagen geht allerdings hervor und ist den Beteiligten bekannt, dass die psychische Erkrankung, deretwegen der Ehemann bzw. Vater der Kläger sich in stationäre Behandlung begeben hat, in (aus Sicht seiner Familie) abnormem Sexualverhalten bzw. in (aus seiner eigenen Sicht) sich sexuell äußernden Zwangszuständen liegt. Berührt ist also ein Bereich, der zur absoluten Intimsphäre eines Menschen zu zählen ist und der regelmäßig höchstpersönlich bleibt, bei dem also auch nicht ohne weiteres einem Partner oder der Familie Einblick gewährt wird. Gespräche zwischen Arzt und Patient, die diesen Bereich betreffen und die nach den Ursachen möglicher objektiver oder subjektiv empfundener Defizite suchen, sei es in der Beziehung zu Partner oder eigenen Kindern, sei es in der eigenen Kindheit und damit im Verhältnis zu Eltern bzw. Geschwistern, dürften aus Sicht des Patienten hochvertraulich sein und absolute Diskretion, also die Einhaltung des Arztgeheimnisses, erfordern. Die Diskretion ist angesichts der sensiblen Thematik dabei auch in umfassendem Sinne nötig, so dass nicht zwischen „veröffentlichungsfähigen und nicht veröffentlichungsfähigen“ Inhalten unterschieden werden kann. Vor diesem Hintergrund bestimmt sich der Umfang der Darlegung, welche für den Arzt einerseits nach den genannten Anforderungen erforderlich und andererseits zur vollen Wahrung des Arztgeheimnisses möglich ist. Nach der Rechtsauffassung der Kammer verbleibt danach zu konkreteren Erläuterungen als der Berufung auf „familiäre Konstellationen“ praktisch kein Raum.

Ein ergänzender Erläuterungsbedarf besteht weiter auch nicht dahingehend, dass ggf. das Interesse des Ehemanns bzw. Vaters an der Geheimhaltung durch seinen Tod erloschen wäre. Angesichts der betroffenen Thematik ist davon auszugehen, dass ein Patient grundsätzlich seine Intimsphäre, wenn er sie Frau und Kindern nicht zu Lebzeiten offenbart hat, auch über seinen Tod hinaus gewahrt wissen will. Auch wenn er von den Folgen der nachträglichen Kenntnisnahme nicht mehr unmittelbar betroffen ist, ist ein grundsätzliches Interesse anzunehmen, ohne die durch die Kenntnis veränderte Sichtweise bei der Familie in Erinnerung zu bleiben. Dies gilt jedenfalls, sofern der Betroffene vor seinem Ableben keine ausdrücklich anderslautenden Anordnungen getroffen hat, was in dem zu beurteilenden Sachverhalt der Fall war.

Schließlich sind im Streitfall auch keine gewichtigen Indizien dafür vorhanden, dass der Verstorbene mutmaßlich mit der Einsichtnahme seiner Krankenakte durch seine Familie einverstanden gewesen wäre. Zu berücksichtigen ist zunächst, dass sämtliche von Klägerseite angeführten Umstände, aus denen sich der mutmaßliche Wille des Verstorbenen ergeben soll, sich seiner Ehefrau in vollem Umfang zu öffnen, allein die Klägerin zu 1) betreffen. Es ist nach der Auffassung der Kammer kein Anhaltspunkt dafür gegeben, dass der Verstorbene einen mutmaßlichen Willen oder ein objektives Interesse daran gehabt hätte, dass seine beiden Kinder, die Kläger zu 2) und 3), Einblick in seine Krankengeschichte und damit in sein intimen Bedürfnisse bzw. Defizite erhalten. Angesichts der berührten Thematik liegt vielmehr das Gegenteil nahe.

Gegen eine mutmaßliche Einwilligung spricht weiter der auch von der Beklagten in Bezug genommene Umstand, dass der Verstorbene sich zu Lebzeiten gerade der Klägerin zu 1) nicht in vollem Umfang offenbart hat, dass er die brieflich gefassten Tagebuchaufzeichnungen nicht an die Klägerin zu 1) verschickt oder vor dem Ableben bewusst aus der Hand gegeben hat und dass er im Rahmen der Telefonate selbst steuern konnte, ob und inwieweit er sich seiner Frau gegenüber öffnet. Angesichts dessen kann die Tatsache, dass der Verstorbene grundsätzlich, etwa in der email vom 05.07.2011 (Anlage K 6) oder in den Tagebuchaufzeichnungen von Ende Juni 2011 (Anlage K 8), seine Bereitschaft zur Einbeziehung der Klägerin zu 1) in seine Therapie erklärt hat, die Annahme mutmaßlicher Einwilligung nicht tragen.

Wenn die Klägerin zu 1) im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 06.09.2012 erstmalig und abweichend von ihrem schriftsätzlichen Sachvortrag behauptet, die Tagebuchaufzeichnungen ihres Mannes seien ihr bereits seit längerem bekannt gewesen, da sie Teile der Tagebuchaufzeichnungen bereits zu Lebzeiten des Ehemanns erhalten habe, so führt dieser Einwand nicht zum Erfolg. Es handelt sich insoweit um neues tatsächliches Vorbringen, welches von der Beklagten bestritten wurde und welches daher gemäß § 531 Abs. 2 Ziffer 3 ZPO in der Berufungsinstanz nicht zulassungsfähig ist. Die tatsächlichen Voraussetzungen der Annahme einer mutmaßlichen Einwilligung in die Einsichtnahme seiner Patientenakten waren bereits Gegenstand des Rechtsstreits 1. Instanz, so dass nicht ersichtlich ist, dass die Kläger an einem rechtzeitigen Sachvortrag gehindert gewesen wären.

Schließlich führt auch die Berücksichtigung des Grundes für das Einsichtsverlangen der Kläger, nämlich der Prüfung der Erfolgsaussichten eines Schadensersatzprozesses wegen eines ggf. zum Suizid führenden schweren Behandlungsfehlers, nicht zu einer anderen Beurteilung. Es ist kein gewichtiger Umstand ersichtlich, dass den Mitarbeitern der Beklagten ein Behandlungsfehler unterlaufen ist bzw. dass die Abwehr eines möglichen Regressprozesses Motiv der Verweigerung der Einsichtnahme sein könnte. Einen solchen Umstand bietet auch die email vom 05.07.2011 nicht, in welcher der Verstorbene sich mit der Bitte um Kontakt an eine andere Klinik gewendet hat, die er für besonders sachkundig in Bezug auf sein Leiden hielt. Zunächst lässt das Schreiben eine ausdrückliche Unzufriedenheit des Verstorbenen mit seiner Behandlung bei der Beklagten bereits tatsächlich nicht erkennen, sondern allenfalls eine Ratlosigkeit in Bezug auf die von seiner Therapeutin vertretene Auffassung. Dass Patient und behandelnder Arzt uneins über die Ursache des zu behandelnden psychischen Defekts sind, dürfte jedenfalls am Beginn einer Therapie aber nicht unüblich sein. Es muss daher dabei bleiben, der Einhaltung der Schweigepflicht angesichts einer abstrakt bestehenden Gefahr missbräuchlicher Vereitelung einer Inanspruchnahme wegen Behandlungsfehlers den Vorzug zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 analog, 711, 713 ZPO.

Es bestand kein Anlass, die Revision zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 Abs. 2 ZPO.

Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 5.000,- EUR

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