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Apotheker haftet trotz Mitverschulden für jahrelange Rezeptabgabe

Jahrelang versorgt eine Apotheke eine Frau rezeptfrei mit starken Schmerzmitteln. Als sie süchtig wird und Schmerzensgeld verlangt, wendet der Apotheker ein: Sie ist selbst verantwortlich. Die digitalen Kassenaufzeichnungen dokumentieren jeden einzelnen Kauf. Kann sich ein Apotheker da wirklich auf das Mitverschulden einer suchtkranken Kundin berufen?
Übergabe von Medikamentenschachteln über einen Apothekentresen ohne Rezept im Vordergrund.
Apotheker haften für die pflichtwidrige Abgabe verschreibungspflichtiger Medikamente ohne ärztliche Verordnung. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 8 U 131/24

Das Wichtigste im Überblick

Apotheker haftet für Medikamentenabgabe ohne Rezept und zahlt 8.000 Euro Schmerzensgeld.
  • Das Gericht verurteilte den Apotheker zu Schmerzensgeld, Kosten und künftigen Schäden.
  • Er gab verschreibungspflichtige Mittel jahrelang ohne Rezept ab und verletzte seine Schutzpflichten.
  • Die Klägerin erhielt 40 Prozent Mitschuld; ältere Ansprüche bis Ende 2018 verjährten.
  • Vorgerichtliche Anwaltskosten und Zinsen sprach das Gericht ebenfalls größtenteils zu.

  • Gericht: OLG Frankfurt
  • Datum: 27.04.2026
  • Aktenzeichen: 8 U 131/24
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Arzneimittelrecht, Zivilrecht, Verjährungsrecht
  • Streitwert: 13.000,00 €
  • Relevant für: Apotheker, Patienten, Geschädigte, Zivilprozessparteien

Wann greift die Apotheker-Haftung bei Medikamentenabgabe?

Den Apotheker treffen direkt aus dem Kaufvertrag sowie über eine vorvertragliche Sonderverbindung umfassende Rücksichtnahme- und Schutzpflichten gegenüber seinen Kunden, die in § 241 Abs. 2 BGB verankert sind. Hinzu kommt eine besondere apothekenrechtliche Berufspflicht gemäß § 17 Abs. 8 ApBetrO, nach der Pharmazeuten einem erkennbar drohenden Arzneimittelmissbrauch aktiv entgegentreten müssen. Verletzt das Apothekenpersonal diese Aufsichtspflichten, ergeben sich für den Geschädigten daraus konkrete Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche nach den §§ 280 Abs. 1, 249 und 253 Abs. 2 BGB.

Das bedeutet konkret: Schon wenn ein Kunde die Apotheke betritt und sich beraten lassen möchte, entstehen rechtliche Pflichten – nicht erst im Moment des eigentlichen Kaufs. Diese sogenannte vorvertragliche Haftung stellt sicher, dass der Apotheker von Anfang an Sorgfalt walten lassen muss.

Infografik (Checkliste): Haftung des Apothekers bei Rezeptmangel, Zurechnung und Verjährung nach dem OLG Frankfurt.
Haftung des Apothekers klar einordnen

Das Oberlandesgericht Frankfurt (Az. 8 U 131/24) verurteilte einen Apotheker zur Zahlung von 8.000 Euro Schmerzensgeld sowie der vorgerichtlichen Anwaltskosten, weil er einer Kundin über Jahre hinweg verschreibungspflichtige Medikamente wie Lorazepam, Bromazanil, Tramadolor und Zolpidem ohne Vorlage entsprechender ärztlicher Verordnungen ausgehändigt hatte. Zuvor hatte bereits das Landgericht Frankfurt am Main (Az. 2-26 O 149/22) weite Teile der Klage zugunsten der Patientin entschieden und auch einen Anspruch auf Ersatz künftiger Schäden festgestellt, während die Klage für sehr alte Ansprüche abgewiesen wurde.

Ein solcher Feststellungsanspruch für künftige Schäden bedeutet: Das Gericht erklärt verbindlich, dass der Apotheker auch für alle erst später eintretenden Folgen der Medikamentenschädigung aufkommen muss – ohne dass die Patientin für jeden neuen Schaden erneut klagen müsste. Das kann etwa spätere Therapiekosten, Verdienstausfall oder langfristige psychische Spätfolgen umfassen.

Kassendaten als Beweis

Die detailliert über das digitale Kassensystem und spätere Strafakten dokumentierten umfangreichen Verkäufe zwischen den Jahren 2015 und 2020 belegten den fortgesetzten Verstoß gegen die strengen rechtlichen Abgabevorschriften deutlich. Der Inhaber der Apotheke handelte bei diesen Verkäufen vorsätzlich. Das Gericht stellte klar, dass ihm als ausgebildeter Fachkraft die Rechtswidrigkeit der Abgabe ohne das zwingend erforderliche Rezept durchgängig bewusst gewesen sein musste.

Der Apotheker muss etwa prüfen, ob die Verschreibung den formellen Anforderungen einer wirksamen Verordnung genügt und eine Echtheitskontrolle der vorgelegten Rezepte vornehmen. Dabei muss er berücksichtigen, ob es typische Indizien für eine Fälschung gibt, was etwa bei häufig missbräuchlich verwendeten Medikamenten (z.B. Benzodiazepine) ernst zu nehmen ist. – so das Oberlandesgericht Frankfurt

Der Apothekeninhaber wehrte sich im Prozess mit der Argumentation, die betreffende Kundin habe sich bei ihren ersten Besuchen als niederländische Angestellte ausgegeben und stets holländische Privatrezepte auf den Tresen gelegt. Der Senat verwarf dies als reine Schutzbehauptung. Der Pharmazeut konnte sich weder an das genaue optische Aussehen dieser angeblich vorgelegten Rezepte noch an den Namen des ausstellenden Arztes aus den Niederlanden erinnern, obwohl er zur sorgfältigen Prüfung verpflichtet ist.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Die wiederholte Abgabe verschreibungspflichtiger Medikamente ohne Vorlage eines ärztlichen Rezepts stellt eine Verletzung rechtlicher Schutzpflichten dar, für die der Apothekeninhaber auch bei eigenmächtigen Handlungen seiner Angestellten vollumfänglich einstehen muss.
  2. Konsumiert ein abhängiger Kunde die pflichtwidrig ausgehändigten Präparate eigenverantwortlich, führt dies zu einer Minderung der zivilrechtlichen Ansprüche durch Mitverschulden, hebt die Haftung des Apothekers aufgrund dessen besonderer gesellschaftlicher Kontrollfunktion jedoch nicht auf.
  3. Fehlt der eindeutige Nachweis einer vorsätzlichen Körperverletzung, verjähren Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus der missbräuchlichen Medikamentenabgabe nicht erst nach dreißig, sondern bereits nach der regulären Frist von drei Jahren.

Praxis-Hinweis: Beweiskraft des Kassensystems

In Auseinandersetzungen um die illegale Medikamentenabgabe sind die digitalen Kassensysteme der Apotheken oft der entscheidende Beweis. Wenn dort über Jahre hinweg rezeptpflichtige Präparate ohne entsprechende Erfassung eines Rezepts gebucht wurden, können sich Apotheker im Nachhinein kaum noch auf angeblich vorgelegte ausländische oder gefälschte Rezepte berufen. Fehlt die konkrete Erinnerung an Details, werten Gerichte solche Einwände regelmäßig als reine Schutzbehauptung.

Haftet der Inhaber für Mitarbeiter?

Rechtlich wird das Verhalten des angestellten Personals dem Inhaber einer Apotheke gemäß § 278 BGB in vollem Umfang zugerechnet, da die Mitarbeiter als seine Erfüllungsgehilfen agieren. Neben dieser reinen Zurechnung treffen den Betreiber eines Geschäfts auch ganz eigene Organisations-, Instruktions- und Überwachungspflichten, um sicherzustellen, dass Angestellte geltendes Recht einhalten.

Zurechnung des Personals

Im juristischen Verfahren rügte der Geschäftsmann vehement, dass möglicherweise ausschließlich seine Angestellten die fraglichen Beruhigungsmittel an die tablettenabhängige Frau verkauft hätten. Ein vernommener Zeuge sagte in diesem Kontext jedoch aus, im Rahmen seiner Tätigkeit in der betroffenen Apotheke auf explizite Weisung seines Arbeitgebers gehandelt und die Präparate mehrfach ohne jedwede Rezeptvorlage ausgegeben zu haben.

Die Richter entschieden daher unmissverständlich, dass der Pharmazeut die jahrelangen rechtswidrigen Verkäufe durch seine Mitarbeiter in seinen Räumlichkeiten zugelassen hat. Selbst wenn bloße Teile dieser unerlaubten Medikamentenabgaben durch das einfache Apothekenpersonal erfolgten, haftet der Chef vollumfänglich für deren Handeln, da er die Struktur vorgab und seine Kontrollpflichten massiv ignorierte.

Wann gibt es 8.000 Euro Schmerzensgeld?

Ein rechtlicher Anspruch auf die Zahlung von Schmerzensgeld setzt zwingend den juristischen Beweis der Kausalität zwischen der fehlerhaften Pflichtverletzung und dem daraus resultierenden Gesundheitsschaden des Betroffenen voraus. Die finale Höhe des zugesprochenen Schmerzensgeldes wird dann unter einer genauen Berücksichtigung der Schwere der individuellen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und eines etwaigen Mitverschuldens festgesetzt.

Das Schmerzensgeld hat nach ständiger Rechtsprechung rechtlich eine doppelte Funktion. Es soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich bieten für diejenigen Schäden, die nicht vermögensrechtlicher Art sind (Ausgleichsfunktion). Es soll aber zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (Genugtuungsfunktion). – so das Oberlandesgericht Frankfurt

Warum 8.000 Euro Schmerzensgeld?

Das Frankfurter Oberlandesgericht sprach der betroffenen Patientin nach einer Abwägung aller Faktoren eine Summe in Höhe von 8.000 Euro zu. Die fehlerhafte, viel zu leichtfertige Medikamentenabgabe hatte die bestehende tiefe Abhängigkeit der Frau über einen langen Zeitraum massiv aufrechterhalten und eine Besserung ihres Zustands gezielt verhindert.

Die Schäden der schwer abhängigen Frau waren gravierend und weitreichend. Der Senat erkannte an, dass sie durch den unkontrollierten fortgesetzten Konsum stark sozial isoliert war, an schweren Depressionen litt und zudem ihre normale berufliche Tätigkeit nicht mehr ausüben konnte. Des Weiteren kam es durch die Medikamentenwirkung zu mehreren gefährlichen Stürzen, bei denen sich die Frau unter anderem einen Handgelenksbruch zuzog. Den Tiefpunkt bildete schließlich das Jahr 2020, als die Betroffene einen klinischen stationären Medikamentenentzug antreten musste.

Mindert Mitverschulden das Schmerzensgeld?

Bei der finanziellen Bemessung von Schadensersatzansprüchen prüft das Gericht immer, inwiefern die eigene Verantwortlichkeit des Geschädigten als sogenannte Mitverursachungsquote herangezogen werden muss. Trotz der besonders strengen fachlichen Überwachungspflichten eines Apothekers entfällt dessen eigene Haftung somit nicht vollständig, wenn ein Patient die ausgehändigten Mittel eigenmächtig konsumiert, sie wird jedoch anteilig gemindert.

Künftige Schäden bleiben offen

Die Richter rechneten der abhängigen Kundin eine Mitverursachungsquote von 40 Prozent an. Obwohl die Frau die herausgegebenen heiklen Mittel am Ende eigenverantwortlich geschluckt hatte, wertete das Gericht diese faire Haftungsverteilung als rechtlich angemessen. Die Entscheidung basierte primär darauf, dass der Apotheker aufgrund seiner beruflichen Sonderstellung eine zentrale gesellschaftliche Schutzrolle einnimmt und die Pflicht besitzt, exakt derartigen Missbrauch zu stoppen.

Diese Mitverschuldensquote von 40 Prozent legte der Senat auch für die ungewisse Zukunft bindend zugrunde. Das Gericht stellte offiziell fest, dass der Apothekenbetreiber anteilig für alle weiteren künftigen Schäden aufkommen muss, die als direkte Spätfolgen des unkontrollierten Medikamentenkonsums möglicherweise noch entstehen werden. Dabei umfassen materielle Schäden konkrete finanzielle Einbußen wie Behandlungskosten oder Verdienstausfall, während immaterielle Schäden nicht-geldwerte Beeinträchtigungen wie anhaltende psychische Leiden oder dauerhafte Einschränkungen der Lebensqualität beschreiben.

Wann waren Ansprüche verjährt?

Regulär greift bei solchen privatrechtlichen Auseinandersetzungen immer die Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß §§ 195, 199 BGB. Diese Frist beginnt rückwirkend betrachtet stets mit dem Schluss jenes Jahres, in dem der Anspruch überhaupt entstanden ist und der Gläubiger sichere Kenntnis von den hinderlichen Umständen sowie der konkreten Person des Schuldners erlangt hat. Eine deutlich längere, 30-jährige Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 2 BGB ist als absolute Ausnahme an das Vorliegen einer vorsätzlichen Körperverletzung gekoppelt.

Verjährung ab 2018

In der Verhandlung versuchte der Apothekeninhaber bis zuletzt, sich auf eine vollständige Verjährung aller jemals entstandenen Forderungen zu berufen. Die Richter kamen bei der Überprüfung der Akten jedoch zu einer differenzierten formellen Berechnung. Da der Anwalt der Kundin keine tatsächliche, absichtliche und vorsätzliche Körperverletzung durch den Pharmazeuten darlegen konnte, verblieb es bei der kurzen dreijährigen Regelverjährung.

Dies führte juristisch dazu, dass sämtliche Schadensersatzforderungen für Medikamentenkäufe, die vor dem 31. Dezember 2018 stattgefunden hatten, als unwiederbringlich verjährt eingestuft wurden und die Klage insoweit abgewiesen wurde. Lediglich die Tablettenabgaben, die in dem späten, engeren Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum allerletzten belegten Kauf am 12. März 2020 erfolgten, waren zum Zeitpunkt der amtlichen Klagezustellung Anfang 2023 rechtlich noch durchsetzbar. Dieser harte Verjährungsschnitt minderte letztendlich die finale Summe der zugesprochenen Zahlungen.

Achtung Falle: Verjährung

Geschädigte gehen oft davon aus, dass die illegale Abgabe von suchterzeugenden Medikamenten automatisch als vorsätzliche Körperverletzung gewertet wird. Das würde eine 30-jährige Verjährungsfrist bedeuten. Die Gerichte verlangen für diesen Vorsatz jedoch einen strengen Beweis, der in der Praxis häufig scheitert. Liegt kein Nachweis für eine absichtliche Schädigung vor, greift die reguläre dreijährige Verjährung. Wer Ansprüche durchsetzen will, muss daher zügig handeln, um keine Forderungen zu verlieren.


Falsches Medikament erhalten? Ansprüche jetzt sichern

Die illegale Abgabe rezeptpflichtiger Medikamente kann Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche begründen – doch die Verjährungsfrist läuft. Unsere Rechtsanwälte prüfen, ob die Abgabe in Ihrem Fall rechtswidrig erfolgte und welche Ansprüche Ihnen konkret zustehen. Wichtig: Je länger Sie warten, desto größer das Risiko, dass Forderungen verjähren.

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Experten Kommentar

Was in solchen Haftungsprozessen meistens im Hintergrund den Ausschlag gibt, ist die nackte Existenzangst der Apotheker. Die Zivilklage auf Schmerzensgeld ist für sie meist das kleinere Übel. Viel bedrohlicher ist für den Inhaber das parallele Strafverfahren und der drohende Entzug der Approbation, weil Kammern und Behörden bei illegaler Medikamentenabgabe extrem rigoros durchgreifen.

Für Betroffene bedeutet das, Schadensersatzansprüche niemals isoliert zu betrachten, sondern von Anfang an die strafrechtliche Karte als strategischen Hebel zu nutzen. Oft lässt sich dadurch eine schnelle außergerichtliche Einigung erzielen, da der Apotheker alles tun wird, um eine öffentliche Hauptverhandlung und das Einschreiten der Approbationsbehörde zu verhindern.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Habe ich Anspruch auf Schmerzensgeld, obwohl ich die Tabletten selbst gefordert habe?

Ja, Sie haben grundsätzlich Anspruch auf Schmerzensgeld, auch wenn Sie die Tabletten selbst verlangt haben; Ihr Mitverschulden kann den Anspruch aber um 40 Prozent mindern. Die freiwillige Einnahme führt also nicht automatisch zum vollständigen Verlust aller Ansprüche.

Rechtlich bleibt entscheidend, dass den Apotheker bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Medikamente eine strenge Schutz- und Kontrollpflicht trifft, die aus § 241 Abs. 2 BGB und § 17 Abs. 8 ApBetrO folgt. Verletzt er diese Pflicht und gibt Mittel ohne die nötige ärztliche Verordnung ab, kann daraus ein Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 249 und 253 Abs. 2 BGB entstehen. Dass Sie die Medikamente selbst gefordert oder eingenommen haben, wird dann als Mitverschulden berücksichtigt, verschiebt die Haftung aber nur anteilig. Zusätzlich muss ein Zusammenhang zwischen der pflichtwidrigen Abgabe und Ihrem Gesundheitsschaden nachweisbar sein.

In der Praxis ist die Höhe des Schmerzensgeldes immer eine Einzelfallfrage, weil Gerichte den Grad Ihrer eigenen Verantwortlichkeit, die Schwere der Schäden und mögliche Spätfolgen zusammen bewerten. Entscheidend sind ärztliche Unterlagen, Entzugsnachweise und sonstige Belege, die Ihre gesundheitlichen Folgen und die zeitliche Abfolge der Abgabe dokumentieren.


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Haftet der Apothekeninhaber auch, wenn Mitarbeiter ohne sein Wissen Medikamente ohne Rezept abgaben?

Ja, der Apothekeninhaber haftet grundsätzlich auch dann, wenn Mitarbeiter ohne sein Wissen Medikamente ohne Rezept abgegeben haben. Das Verhalten des Personals wird ihm nach § 278 BGB als Handeln seiner Erfüllungsgehilfen zugerechnet.

Entscheidend ist, dass die Abgabe im Rahmen des Apothekenbetriebs erfolgte und die Mitarbeiter gerade in Erfüllung der Apothekenaufgaben tätig wurden. Dann kann sich der Inhaber nicht damit entlasten, er habe die konkrete Pflichtverletzung nicht persönlich angeordnet oder davon nichts gewusst. Zusätzlich treffen ihn eigene Organisations-, Kontroll- und Überwachungspflichten, deren Verletzung die Haftung weiter stützt. Für Geschädigte bedeutet das, dass sie ihre Ansprüche regelmäßig gegen den Apothekeninhaber richten können und nicht auf den einzelnen Mitarbeiter verwiesen werden.

Etwas anderes kann nur in seltenen Ausnahmefällen gelten, wenn das Personal völlig außerhalb des betrieblichen Aufgabenbereichs und ohne jeden Bezug zur Apothekenorganisation handelt. Bei einer unzulässigen Medikamentenabgabe am Tresen oder im laufenden Apothekenbetrieb liegt eine solche private Eigenmächtigkeit in der Regel nicht vor.


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Was kann ich tun, wenn Folgeschäden erst Jahre nach der illegalen Medikamentenabgabe auftreten?

Sie können einen Feststellungsanspruch für künftige Schäden einklagen, damit der Apotheker auch für später auftretende Spätfolgen einstehen muss. So vermeiden Sie, wegen jeder neuen Therapie, jedes Verdienstausfalls oder jeder psychischen Folge später erneut vor Gericht ziehen zu müssen.

Rechtlich dient die Feststellungsklage dazu, bereits jetzt die Haftung für noch nicht vollständig absehbare Schäden verbindlich klären zu lassen. Grundlage sind die allgemeinen Schadensersatzregeln aus §§ 280 Abs. 1, 249 und 253 Abs. 2 BGB sowie der Gedanke, dass auch zukünftige Folgeschäden ersatzfähig sind, wenn ihre Ursache schon feststeht. Das Gericht spricht dann nicht den konkreten Eurobetrag für die Zukunft zu, sondern legt fest, dass der Schädiger für diese weiteren Schäden dem Grunde nach haftet. Dadurch muss später nur noch bewiesen werden, dass der neue Schaden tatsächlich auf die illegale Abgabe zurückgeht.

Wichtig ist, die Feststellung nicht abzuwarten, bis alle gesundheitlichen Folgen eingetreten sind, weil dann einzelne Ansprüche wegen Verjährung verloren gehen können. Die spätere Abrechnung bleibt trotz Feststellung möglich; sie wird nur rechtlich abgesichert, sodass die Haftungsfrage nicht erneut vollständig aufgerollt werden muss. Gerade bei Spätfolgen ist eine Kombination aus laufender Schadensersatzklage und Feststellungsantrag meist der sicherste Weg.


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Verlieren meine Ansprüche an Gültigkeit, wenn die rezeptfreie Abgabe länger als drei Jahre zurückliegt?

JA, Ansprüche aus einer rezeptfreien Abgabe, die länger als drei Jahre zurückliegt, sind in der Regel verjährt. Die reguläre Verjährungsfrist beträgt nach §§ 195, 199 BGB drei Jahre und läuft zum Jahresende an.

Der Grund ist, dass der Anspruch zwar schon mit dem schädigenden Vorgang entsteht, aber nur innerhalb dieser Frist gerichtlich durchgesetzt werden kann. Bei Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen wegen einer pflichtwidrigen Medikamentenabgabe beginnt die Frist regelmäßig am Schluss des Jahres, in dem der letzte relevante Kauf oder die sichere Kenntnis davon vorlag. Ist dieser Zeitraum überschritten, kann sich der Gegner auf Verjährung berufen und die Forderung abweisen lassen. Eine 30-jährige Frist kommt nur in Betracht, wenn eine vorsätzliche Körperverletzung nachweisbar ist, was in der Praxis besonders schwierig ist.

Wichtig ist deshalb die genaue Datierung der Käufe über Quittungen, Kontoauszüge oder Apothekendaten. Für jeden einzelnen Vorgang kann die Verjährung gesondert laufen, sodass jüngere Abgaben noch durchsetzbar sein können, während ältere bereits verjährt sind.


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Das vorliegende Urteil


OLG Frankfurt – Az.: 8 U 131/24 – Urteil vom 27.04.2026




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