OLG Karlsruhe – Az.: 7 U 121/13 – Urteil vom 09.04.2014
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 17. Mai 2013 – 3 O 509/11 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläu- fig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, sofern nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der 1939 in der Türkei geborene und seit 1968 in Deutschland lebende Kläger nimmt den Beklagten Ziff. 1 als Chefarzt, den Beklagten Ziff. 2 als Operateur und den Beklagten Ziff. 3 als Krankenhausträger wegen angeblicher Aufklärungs- und Behandlungsfehler bei zwei operativen Korrekturen einer rezidivierenden Penisverkrümmung auf Zahlung von Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht für materielle und künftige immaterielle Schäden in Anspruch. Das Landgericht, auf dessen Urteil gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, Behandlungsfehler seien nicht bewiesen. Dass die vor den beiden Eingriffen erfolgten Aufklärungsgespräche inhaltlich ausreichend gewesen seien, stehe außer Streit. Aufgrund der Parteianhörung und der Vernehmung der Zeugen Dr. L. und Dr. N. stehe auch fest, dass der Kläger die auf Deutsch vorgenommene Aufklärung hinreichend verstanden habe.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge in vollem Umfang weiter. Er macht zum einen geltend, das Landgericht habe seinen Vortrag zum Inhalt der Aufklärungsgespräche unzutreffend gewürdigt und seinen entsprechenden Tatbestandsberichtigungsantrag zu Unrecht zurückgewiesen. So habe er schon in der Klageschrift gerügt, dass die Aufklärung nicht ordnungsgemäß gewesen sei, und dies später dahin konkretisiert, dass er weder über seine Grunderkrankung noch über die auf das Symptom der Penisverkrümmung beschränkten und zudem unsicheren Erfolgsaussichten der Operation aufgeklärt worden sei. Zum anderen rügt der Kläger, das Landgericht habe bei der Feststellung zu den sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten die Komplexität der gebotenen Aufklärung außer Betracht gelassen und die entgegenstehenden Äußerungen der nachbehandelnden Ärzte fehlerhaft gewürdigt. Außerdem sei für die ambulante Vorstellung bei dem Beklagten Ziff. 1 keine Aufklärung dokumentiert.
Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands im zweiten Rechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift vom 12. März 2014 Bezug genommen. Der Senat hat den Kläger und den Beklagten Ziff. 1 persönlich angehört und den Zeugen Dr. P. L. ergänzend vernommen. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung und der Beweisaufnahme wird ebenfalls auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn die Beklagten haften weder wegen der Verletzung vertraglicher Behandlungspflichten (§§ 280, 278 BGB) noch aus Delikt (§§ 823, 831 BGB).
1. Auf Behandlungsfehler wird die Klage im Berufungsrechtszug nicht mehr gestützt. Die darauf beruhende Haftung des Beklagten ist deshalb nicht Streitstoff der Berufung geworden (vgl. BGH NJW -RR 2007, 414, 415; NJW 2008, 1304, 1305).
2. Eine Haftung wegen unzureichender Eingriffs- und Risikoaufklärung hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht verneint.
a) Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Kläger sowohl von dem Beklagten Ziff. 1 als auch von den Zeugen Dr. P. L. und Dr. M. N. aufgeklärt wurde.
Dass die Aufklärungsgespräche mit den Zeugen L. und N. am 14. Februar 2005 und am 23. Januar 2006 stattgefunden haben, hat der Kläger weder im ersten noch im zweiten Rechtszug schriftsätzlich bestritten. Insoweit werden die Feststellungen des Landgerichts mit der Berufung auch nicht angegriffen. Bei seiner persönlichen Anhörung durch das Landgericht hat der Kläger allerdings erklärt, er habe die Zeugen L. und N. noch nie gesehen. Für den Zeugen L. hat er dies auch in der mündlichen Verhandlung über die Berufung noch einmal wiederholt. Der Senat ist jedoch davon überzeugt, dass die beiden Aufklärungsgespräche tatsächlich stattgefunden haben. Denn zum einen sind diese Gespräche in den Behandlungsunterlagen der Beklagten durch sowohl vom Kläger als auch von den Zeugen L. und N. unterzeichnete Aufklärungsbögen dokumentiert. Zum anderen hatten die Zeugen zwar keine konkrete Erinnerung an die Gespräche. Sie haben aber bestätigt, dass die handschriftlichen Eintragungen in den Aufklärungsbögen von ihnen stammen.
Nach ihren glaubhaften Angaben wurden diese Eintragungen üblicherweise während des Aufklärungsgesprächs vorgenommen und stets im einzelnen mit dem Patienten durchgesprochen. In Einzelfällen wurde der Aufklärungsbogen vor dem Gespräch bereits entsprechend vorbereitet. Nachträgliche Eintragungen haben die Zeugen nie vorgenommen. Damit ist zugleich die in der mündlichen Verhandlung erster Instanz geäußerte Behauptung des Klägers widerlegt, die handschriftlichen Eintragungen in den am 14. Februar 2005 und am 23. Januar 2006 unterzeichneten Aufklärungsbögen seien noch nicht vorhanden gewesen, als er die Unterschrift geleistet habe.
Darüberhinaus wurde der Kläger auch bei der ambulanten Vorstellung am 17. Januar 2005 durch den Beklagten Ziff. 1 aufgeklärt. Dass der Beklagte Ziff. 1 den Kläger an diesem Tag ambulant untersucht und die Indikation zur Operation gestellt hat, war im ersten Rechtszug unstreitig. Soweit der Kläger bei seiner Anhörung durch den Senat erklärt hat, er habe den Beklagten Ziff. 1 vor seiner stationären Aufnahme nie gesehen, ist dieser Vortrag neu und deshalb schon nach § 531 Abs. 2 ZPO präkludiert. Er wird zudem durch die handschriftliche Dokumentation in der Ambulanzkarte und die darauf gestützten Angaben des Beklagten Ziff. 1 widerlegt. Aufgrund dieser in sich schlüssigen, plausiblen und insgesamt glaubhaften Angaben ist der Senat auch davon überzeugt, dass bei der ambulanten Vorstellung am 17. Januar 2005 bereits eine erste Eingriffs- und Risikoaufklärung stattfand. Der Beklagte Ziff. 1 konnte sich an das konkrete Gespräch zwar nicht mehr erinnern. Er geht aber bei allen Patienten, die – wie der Kläger – unter einer induratio penis plastica leiden, nach einem festen Schema vor, das eine mehrstufige Aufklärung umfasst und damit eine ausreichende Bedenkzeit bis zur Operation gewährleisten soll. Danach wird bei einem Erstkontakt zwar nur auf Nachfrage über die Operation gesprochen. Bei der ambulanten Voruntersuchung, in der – wie hier am 17. Januar 2005 – die Indikation zur Operation gestellt wird, erfolgt aber bereits eine erste Eingriffs- und Risikoaufklärung. Das zweite Aufklärungsgespräch findet dann am Tag der stationären Aufnahme statt. Die Dokumentation dieses zweiten Gesprächs erfolgt auf der Rückseite des Operationsberichts. Die zusätzliche Aufklärung im Rahmen der ambulanten Voruntersuchung wird dagegen nur bei besonders schwerwiegenden Eingriffen dokumentiert. Dies hat auch der Zeuge L. bestätigt. Nach seinen auch insoweit glaubhaften Angaben sind Patienten, die zuvor bei dem Beklagten Ziff. 1 waren, bei den von ihm geführten Aufklärungsgesprächen in der Regel bereits vollständig aufgeklärt, auch wenn die Aufklärung in der Ambulanzkarte nicht immer vermerkt wird. Der Senat ist deshalb davon überzeugt, dass die Angaben des Beklagten Ziff. 1 seiner tatsächlichen Praxis entsprechen. Da im Fall des Klägers keine Anhaltspunkte für ein abweichendes Vorgehen bestehen, hat er auch keinen Zweifel daran, dass der Beklagte Ziff. 1 auch hier nach diesem festen Schema verfahren ist.
b) Der Kläger wurde auch vollständig und zutreffend über die beiden Operationen und deren Risiken aufgeklärt.
Die Eingriffs- und Risikoaufklärung dient der Selbstbestimmung des Patienten. Sie soll ihm das Wissen vermitteln, das er braucht, um sich eigenverantwortlich für oder gegen den ihm angeratenen Eingriff zu entscheiden (vgl. etwa BGH, NJW 1990, 2929, 2930). Dazu muss er „im Großen und Ganzen” wissen, worin er einwilligt. Die Aufklärung muss ihm daher eine allgemeine Vorstellung sowohl von der Art und Schwere des Eingriffs und den spezifisch mit ihm verbundenen Risiken (vgl. BGH, NJW 2011, 375 m.w.N.) als auch von der Schaden-Nutzen-Relation (vgl. BGH, NJW 2007, 2774, 2776 m.w.N.) vermitteln. Der Patient muss deshalb auch die Umstände kennen, die den Eingriff indizieren (vgl. etwa BGH, NJW 1990, 2929, 2930) und wissen, ob ein Misslingen ernsthaft in Betracht kommt (vgl. BGH, a.a.O.).
Dass die hier zu beurteilenden Aufklärungsgespräche diesen Anforderungen genügten, ist allerdings nicht unstreitig. In den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils hat das Landgericht zwar festgestellt, es stehe zwischen den Parteien außer Streit, dass die Aufklärungsgespräche inhaltlich ausreichend waren. Diese Feststellung liefert jedoch keinen Beweis für das erstinstanzliche Parteivorbringen (§ 314 ZPO), weil sie den Gründen des den Tatbestandsberichtigungsantrag zurückweisenden Beschlusses vom 18. Juni 2013 widerspricht (vgl. BGH, NJW 2011, 1513, 1514). Denn dort hat das Landgericht ausgeführt, dass der Kläger den von den Beklagten behaupteten Inhalt der präoperativen Aufklärungsgespräche in seinem Schriftsatz vom 12. März 2013 bestritten hat. In diesem Schriftsatz hat der Kläger erklärt, die Aufklärung sei unvollständig gewesen, weil er weder auf den Unterschied zwischen der Grunderkrankung und ihren Folgeerscheinungen noch darauf hingewiesen worden sei, dass die operative Korrektur der Penisverkrümmung die Grunderkrankung nicht beseitige und deshalb nur in 60 bis 80 % der Fälle zu einem dauerhaften Erfolg führe.
Dass der Kläger im erforderlichen Umfang über die Risiken der beiden Operationen aufgeklärt wurde, ergibt sich aber schon aus der erstinstanzlichen Beweisaufnahme. Denn nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. T. K. (S. 9, 11 und 12 = I 229, 233 und 235) umfassen die handschriftlich dokumentierten Hinweise in den beiden Aufklärungsbögen sämtliche eingriffstypischen Risiken, und nach den glaubhaften Angaben der Zeugen Dr. P. L. und Dr. M. N. wurden diese Hinweise vor oder während der Aufklärungsgespräche eingetragen und im einzelnen mit dem Kläger erörtert (s.o. unter a).
Aufgrund der ergänzenden Beweisaufnahme steht auch zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger vollständig und zutreffend über die Art des Eingriffs und die Schaden-Nutzen-Relation aufgeklärt wurde. Nach dem Gutachten des Sachverständigen K. (S. 9 und 12 = I 229 und 235) setzt dies bei dem hier zu beurteilenden Eingriff eine Aufklärung darüber voraus, dass es sich bei der Penisverkrümmung nur um eine Folgeerscheinung der induratio penis plastica handelt, dass diese Grunderkrankung nicht heilbar ist, dass auch durch die Operation nur die Folgeerscheinung behoben wird, während die Grunderkrankung bestehen bleibt und sich weiterentwickeln kann und dass es deshalb auch nicht selten zu einer erneuten Penisverkrümmung kommt, die dann eine zweite Operation erforderlich machen kann. Diese Zusammenhänge wurden dem Kläger sowohl bei der ambulanten Voruntersuchung am 17. Januar 2005 als auch bei der präoperativen Aufklärung am 14. Februar 2005 erläutert. Davon ist der Senat aufgrund der auch insoweit glaubhaften Angaben des Beklagten Ziff. 1 und des Zeugen L. überzeugt. Denn danach umfasst die standardisierte zweistufige Aufklärung in der auf derartige Eingriffe spezialisierten Klinik der Beklagten Ziff. 3 auch diese für die eigenverantwortliche Entscheidung des Patienten wesentlichen Grundlagen. Zudem findet sich in dem Aufklärungsbogen 14. Februar 2005 auch eine entsprechende handschriftliche Eintragung („ggf. Reoperation/Restkrümmung“). Dasselbe gilt für den Aufklärungsbogen vom 23. Januar 2006 („erneute Abknickung“). Der Senat geht deshalb davon aus, dass der Kläger vor der zweiten Operation noch einmal entsprechend aufgeklärt wurde. Darauf kommt es aber nicht entscheidend an. Denn zu diesem Zeitpunkt waren ihm der durch den Fortbestand der Grunderkrankung begrenzte Nutzen des Eingriffs nicht nur aufgrund der vorausgegangenen Aufklärungsgespräche, sondern auch deshalb bekannt, weil es bei ihm bereits zu einem Rezidiv gekommen war.
c) Dass die Aufklärungsgespräche in deutscher Sprache geführt wurden, begründet keine Haftung der Beklagten.
Zur ordnungsgemäßen Aufklärung, hinsichtlich derer dem Arzt die Beweislast obliegt, gehört, dass der Patient der Aufklärung auch sprachlich folgen konnte (vgl. nur Senat, Urt. v. 27. Juni 2012, 7 U 116/11, juris Tz. 11 und OLG München, Urt. v. 24. Januar 2013, 1 U 2819/12, juris Tz. 79; jeweils m.w.N.). Eine grundsätzliche Verpflichtung, bei der Aufklärung eines ausländischen Patienten stets einen Dolmetscher oder eine andere sprachkundige Hilfsperson hinzuzuziehen, besteht jedoch nicht (Senat, a.a.O. Tz. 12 m.w.N.). Gibt ein ausländischer Patient, der offenbar der deutschen Sprache ausreichend mächtig ist, während des Aufklärungsgesprächs nicht zu erkennen, dass er die Aufklärung nicht verstanden hat, und verlangt er auch nicht die Zuziehung eines Dolmetschers oder wenigstens eines deutsch sprechenden Familienangehörigen, so kann der Arzt vielmehr davon ausgehen, dass die erteilte Einwilligung in den Eingriff wirksam ist (vgl. nur OLG München, a.a.O. Tz. 80 und VersR 2002, 717; jeweils m.w.N.). Dies hat zur Folge, dass seine Haftung zwar nicht wegen fehlender Rechtswidrigkeit des Eingriffs, aber mangels Verschuldens entfällt (vgl. BGH, NJW-RR 2007, 310, 311 und NJW 2011, 375, aber auch OLG Koblenz, MDR 2011, 1287, juris Tz. 12). Im Rahmen der Beweiswürdigung ist dabei unter anderem zu berücksichtigen, ob bei der Anamnese eine Verständigung möglich war und ob der Patient durch die Unterzeichnung einer Einwilligungserklärung oder auf andere Weise den Eindruck erweckt hat, der deutschen Sprache hinreichend mächtig zu sein (vgl. etwa OLG München, a.a.O. Tz. 80; OLG Hamm, VersR 2002, 192 und OLG Nürnberg, NJW-RR 2002, 1255).
Nach diesen Grundsätzen fehlt es jedenfalls an einem haftungsbegründenden Verschulden. Denn der Beklagte Ziff. 1 und die mit der weiteren Aufklärung betrauten Zeugen Dr. P. L. und Dr. M. N. haben weder erkannt, dass der Kläger wegen seiner nach eigenem Vortrag unzureichenden Deutschkenntnisse nicht in der Lage war, den Aufklärungsgesprächen zu folgen, noch hätte ihnen dies bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt auffallen müssen.
Dass der Beklagte Ziff. 1 und die Zeugen L. und N. keine Sprachbarrieren oder Verständigungsschwierigkeiten bemerkt haben, hat das Landgericht aufgrund ihrer übereinstimmenden, in sich schlüssigen und überzeugend gewürdigten Angaben mit bindender Wirkung festgestellt (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Auch aus der persönlichen Anhörung des Klägers ergaben sich keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellung. Denn nach dem Eindruck des Senats spricht der Kläger zwar nur gebrochen Deutsch, er war aber ohne weiteres in der Lage, der mündlichen Verhandlung zu folgen und die an ihn gerichteten Fragen zu verstehen. Er hat auch auf Deutsch geantwortet und nur vereinzelt auf die Hilfe des Dolmetschers zurückgegriffen.
Dass er während der Aufklärungsgespräche auf seine unzureichenden Deutschkenntnisse hingewiesen hätte, behauptet der Kläger nicht. Auch sonst bestand für seine Gesprächspartner kein Anlass, einen Dolmetscher hinzuzuziehen. Der Kläger ist zwar in der Türkei geboren und aufgewachsen, zum Zeitpunkt der geführten Aufklärungsgespräche lebte er aber seit über 35 Jahren in Deutschland und konnte sich sowohl nach seinen eigenen Angaben als auch nach den in den Behandlungsunterlagen der Beklagten Ziff. 3 befindlichen Anästhesieprotokollen schon damals auf Deutsch verständigen. Zudem hat er nicht nur die in deutscher Sprache verfassten Aufklärungsbögen ohne jeden Vorbehalt unterzeichnet, aus den handschriftlichen Aufzeichnungen in der Patientenkartei ergibt sich auch, dass er bei der ambulanten Vorstellung am 17. Januar 2005 ausführliche Angaben zur Anamnese gemacht hat, die der Beklagte Ziff. 1 richtig verstanden und dokumentiert hat. Vor diesem Hintergrund rechtfertigen auch die von der Berufung hervorgehobenen Umstände keine andere Beurteilung.
Zum einen war die Hinzuziehung eines Dolmetschers nicht schon deshalb geboten, weil der Kläger nicht nur über die eingriffstypischen Risiken, sondern auch über die medizinischen Zusammenhänge aufgeklärt werden musste, die für seine Entschließung von Bedeutung sein konnten. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa NJW 1990, 2929, 2930 und zuletzt NJW 2011, 375 m.w.N.) muss der Patient zwar „im Großen und Ganzen“ wissen, worin er einwilligt. Ihm müssen aber keine medizinischen Einzelheiten über den bevorstehenden Eingriff vermittelt werden. Der Kläger macht auch nicht geltend, dass die Aufklärung in einer für Laien unverständlichen Fachsprache durchgeführt worden wäre, und wenn er gleichwohl nicht alle medizinischen Zusammenhänge verstanden hat, hätte er – ebenso wie bei ein deutschsprachiger Patient (vgl. dazu etwa OLG Koblenz, a.a.O. oder OLG Saarbrücken, VersR 1994, 1427) – auf entsprechende Schwierigkeiten hinweisen müssen. Da er dies unstreitig nicht getan hat, bestand auch insoweit kein Anlass, einen Dolmetscher hinzuzuziehen.
Zum anderen lässt sich eine solche Verpflichtung auch nicht aus den Berichten der nachbehandelnden Ärzte herleiten. In dem – bei den Behandlungsunterlagen des Urologen Dr. L. befindlichen – Arztbrief des C.-K. B. M. vom 6. März 2008 empfiehlt der dortige Oberarzt Dr. M. zwar ein ausführliches Gespräch mit Hilfe eines Dolmetschers, weil die Verständigung mit dem Kläger aus sprachlichen Gründen „extrem schwierig“ sei („Man versteht etwa nur die Hälfte von dem, was er sagt und man hat den Eindruck, dass er nur wenig versteht von dem, was man ihm erklärt“). Dieser subjektive Eindruck eines nachbehandelnden Arztes lässt aber nicht den Schluss zu, dass sich die Verständigung mit dem Beklagten Ziff. 1 oder den Zeugen L. und N. ähnlich schwierig gestaltet hätte. Dasselbe gilt für den vom Kläger vorgelegten Arztbrief des O.-K. O.-G. vom 22. Oktober 2007 (AH I 1), zumal dort vermerkt ist, dass der Kläger die einschlägigen medizinischen Zusammenhänge auch in türkischer Sprache nicht verstehe. Wegen dieser Berichte ist allerdings zweifelhaft, ob der Kläger den Erklärungen des Beklagten Ziff. 1 und der Zeugen L. und N. tatsächlich in vollem Umfang folgen konnte, wie dies das Landgericht annimmt. Da es jedenfalls an einem haftungsbegründenden Verschulden fehlt, kommt es darauf aber nicht entscheidend an.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der in § 543 Abs. 2 ZPO bestimmten Gründe vorliegt.