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Arzthaftung – Anspruch auf Einsichtnahme in Originalbehandlungsunterlagen

OLG Dresden – Az.: 4 W 386/21 – Beschluss vom 28.06.2021

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichtes Zwickau vom 18.05.2021 – 1 O 1095/18 – wie folgt abgeändert:

Den Beklagten sind Kopien der beigezogenen Originalbehandlungsunterlagen gegen Kostenerstattung zu übersenden.

2. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I. Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche wegen behaupteter fehlerhafter ärztlicher Behandlung geltend. Das Landgericht hat Behandlungsunterlagen von Mit- und Nachbehandlern beigezogen. Die Beklagten haben – nachdem das Landgericht die Versendung von Originalbehandlungsunterlagen abgelehnt hat – beantragt, ihnen Kopien gegen Kostenerstattung zu übersenden. Das Landgericht Zwickau hat dies mit Beschluss vom 18.05.2021 abgelehnt. Hiergegen haben die Beklagten mit am 01.06.2021 eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.

II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 567 ff. ZPO statthaft und zulässig. Der Partei steht die sofortige Beschwerde zu, wenn Akteneinsicht verweigert wird oder dem Antrag nicht in vollem Umfang entsprochen wird (vgl. Greger in Zöller, 33. Aufl., § 299 Rdnr. 5; OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.06.2002 – 10 WF 71/02 – juris).

Die Beschwerde ist begründet. Die Beklagten haben Anspruch auf Übersendung von Kopien der Originalunterlagen gegen Kostenerstattung.

Der Anspruch auf Akteneinsicht ergibt sich nicht unmittelbar aus § 299 ZPO, denn die von Dritten nach § 142 Abs. 1 ZPO beigezogenen Originalurkunden sind nicht Teil der Prozessakte (vgl. Greger in Zöller, 33. Aufl., § 142 Rdnr. 16; vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.09.2012 – 13 W 90/12 – juris; vgl. BGH, Beschluss vom 14.01.2020 – X ZR 33/19 – juris). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gebietet es aber, den Parteien Einsichtnahme in Unterlagen zu gewähren, auf deren Grundlage die Entscheidung des Gerichtes gestützt wird. Daher ist eine entsprechende Anwendung von § 299 ZPO geboten (so auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.09.2012 – 13 W 90/12). Zu einer ordentlichen, verantwortlichen Prozessführung einer Partei gehört die Möglichkeit, in jedem Stadium des Verfahrens Einsicht in für das Verfahren wesentliche Unterlagen nehmen zu können, was nur dadurch gewährleistet werden kann, wenn der Partei bzw. ihrem Prozessbevollmächtigten Abschriften von diesen Unterlagen bei ihren Akten haben. Die bloße Möglichkeit auf der Geschäftsstelle Einsicht in die Originalunterlagen zu nehmen, reicht hierfür nicht aus. Ein Anwalt muss, wenn er Schriftsätze anfertigt, in denen er sich mit diesen Unterlagen auseinanderzusetzen hat, diese Abschriften vorliegen haben (so OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.09.2012 – 13 W 90/12). Allein die Gefahr, dass bei Ablichtungen durch die Geschäftsstelle ein Verlust- oder Vertauschrisiko besteht, rechtfertigt es nicht, der Partei keine Ablichtungen zu übersenden (anderer Ansicht: OLG Hamm, Beschluss vom 30.08.2006 – 3 W 38/06 – juris). Das Gericht hat dafür Sorge zu tragen, dass zuverlässige Mitarbeiter den Kopiervorgang in sorgfältiger Weise durchführen (so OLG Karlsruhe, a.a.O.). Die gleichwohl bestehende Gefahr, dass Unterlagen nicht oder falsch eingeheftet werden, muss im Hinblick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör der Partei in Kauf genommen werden.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

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