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Arzthaftung –  Befunderhebung zum Ausschluss eines arteriellen Verschlusses

Ein tragischer Fall: Nach einer Gallenoperation verliert eine Patientin ihren Vorfuß aufgrund eines arteriellen Verschlusses. Doch waren die Ärzte schuld? Das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt hat entschieden: Nein, denn die seltene arterielle Thrombose stand nicht im Zusammenhang mit der Operation und war für die Ärzte nicht vorhersehbar. Ein medizinisches Drama, das die Grenzen der ärztlichen Verantwortung aufzeigt.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Das Urteil befasst sich mit der Haftung von Ärzten für die Nichtdiagnose einer Thrombose.
  • Eine Patientin klagte gegen die behandelnden Ärzte und das Krankenhaus wegen einer unterlassenen Diagnose, die zur Amputation führte.
  • Die Klägerin wies auf erhöhte Risikofaktoren hin, die eine sorgfältige Untersuchung notwendig machten.
  • Die Beweise ergaben jedoch keine klaren Hinweise auf einen Behandlungsfehler seitens der Ärzte.
  • Es wurde festgestellt, dass keine ausreichenden Symptome für eine weitergehende Diagnostik vorlagen.
  • Die Dokumentation des Krankenhauses und die Aussagen der Sachverständigen stützten die Entscheidung der Vorinstanz.
  • Das Gericht entschied, dass auch eine frühere Diagnose keine anderen Folgen gehabt hätte.
  • Die Berufung der Klägerin wurde daher zurückgewiesen, da kein haftungsbegründender Behandlungsfehler nachgewiesen werden konnte.
  • Die Klägerin muss die Kosten des Verfahrens tragen.

Ärztliche Sorgfaltspflicht bei Verdacht auf Arterienverschluss – Urteilsanalyse

Arzthaftung ist ein vielseitiges und komplexes Rechtsgebiet. Es betrifft die Rechte und Pflichten von Ärzten und Patienten und stellt wichtige Fragen nach der Qualität medizinischer Behandlungen. Ein zentraler Punkt ist dabei die Pflicht des Arztes, sich vor einer Behandlung auf eine ausreichende Befunderhebung zu verlassen, um alle relevanten Informationen für die Diagnose und Therapie zu gewinnen. Das betrifft auch die Frage, ob bestimmte Untersuchungen zur Diagnosestellung notwendig sind.

Besonders im Falle von schwerwiegenden Erkrankungen wie einem arteriellen Verschluss, der die Blutversorgung lebenswichtiger Organe stark beeinträchtigen kann, ist eine frühzeitige und akkurate Diagnosestellung essenziell. In solchen Fällen rückt der Arzt in die Pflicht, entsprechende diagnostische Maßnahmen zu ergreifen. Welche Untersuchungen im konkreten Fall notwendig sind, um einen Arterienverschluss auszuschließen, hängt von verschiedenen Faktoren wie dem Beschwerdebild des Patienten, seinen Vorerkrankungen und dem klinischen Befund ab.

Im Folgenden wollen wir einen Fall näher betrachten, in dem sich ein Gericht mit der Frage auseinandersetzte, ob ein Arzt seinen Untersuchungspflichten im Hinblick auf den Ausschluss eines arteriellen Verschlusses nachgekommen ist und welche Konsequenzen dies für den Patienten hatte.

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Der Fall vor Gericht


Ärztliche Sorgfaltspflichten bei arteriellem Verschluss: OLG Sachsen-Anhalt weist Klage ab

Der Fall einer Patientin, die nach einer Gallenoperation einen arteriellen Verschluss im linken Bein erlitt, beschäftigte das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt. Die Klägerin warf den behandelnden Ärzten vor, den sich anbahnenden Gefäßverschluss nicht rechtzeitig erkannt und notwendige Untersuchungen unterlassen zu haben. Das Gericht kam jedoch zu dem Schluss, dass den Ärzten kein Behandlungsfehler vorzuwerfen sei.

Chronologie der Ereignisse und Vorwürfe der Klägerin

Die 1966 geborene Klägerin unterzog sich am 20. September 2007 einer Gallenoperation im Krankenhaus der Beklagten zu 1. Dort wurde sie auch vom Beklagten zu 2. während dessen Bereitschaftsdienstes behandelt. Nach der Entlassung suchte die Klägerin ihren Hausarzt, den Beklagten zu 3., auf.

Am 4. Oktober 2007 wurde die Klägerin in ein anderes Krankenhaus eingewiesen, wo am 24. Oktober 2007 ihr linker Vorfuß amputiert werden musste. Die Klägerin machte geltend, die Beklagten hätten ein thrombotisches Geschehen in ihrem linken Bein nicht abgeklärt. Sie hätten trotz verschiedener Symptome wie Schmerzen im Bein und Schwellungen nicht auf eine drohende Thrombose reagiert und keine entsprechenden Untersuchungen durchgeführt.

Beurteilung durch medizinische Sachverständige

Das Gericht stützte sich in seiner Entscheidung maßgeblich auf die Gutachten zweier medizinischer Sachverständiger. Diese kamen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass den Beklagten kein Befunderhebungsfehler vorzuwerfen sei.

Die Sachverständigen stellten klar, dass es sich im Fall der Klägerin nicht um eine venöse Thrombose handelte, die nach Operationen häufiger auftritt. Vielmehr lag eine arterielle Thrombose vor, die nicht im Zusammenhang mit der Gallenoperation stand. Die Klägerin litt an einer chronischen Gefäßerkrankung, die sich zufällig im zeitlichen Zusammenhang mit dem Krankenhausaufenthalt verschlimmerte.

Fehlende Anhaltspunkte für weitergehende Untersuchungen

Nach Ansicht der Sachverständigen gab es für die behandelnden Ärzte keine hinreichenden Verdachtsmomente, die weiterführende Untersuchungen in Richtung eines arteriellen Verschlusses notwendig gemacht hätten. Die typischen Symptome einer arteriellen Verschlusskrankheit – Schmerz, Blässe, Pulslosigkeit, Sensibilitätsstörungen, Bewegungsunfähigkeit und Schock – lagen bei der Klägerin nicht in deutlicher Ausprägung vor.

Insbesondere fehlte das Symptom der Claudicatio intermittens (Schaufensterkrankheit), bei dem Schmerzen beim Gehen auftreten. Die Gehfähigkeit der Klägerin war selbst am 4. Oktober 2007 kaum eingeschränkt. Ohne eine solche erkennbare Einschränkung war nach Einschätzung der Sachverständigen eine aufwändige diagnostische Abklärung mittels Angiografie nicht angezeigt.

Haftung der Ärzte verneint

Das Oberlandesgericht kam zu dem Schluss, dass den beklagten Ärzten kein Behandlungsfehler vorzuwerfen sei. Die Richter folgten der Einschätzung der Sachverständigen, wonach für eine weiterführende Diagnostik in Richtung des sich anbahnenden arteriellen Verschlusses zu wenige Symptome vorlagen.

Zudem stellte das Gericht fest, dass selbst bei einer früheren Diagnose der Verlauf für die Klägerin nicht günstiger gewesen wäre. Die chronische Verschlusskrankheit hätte in jedem Fall operativ behandelt werden müssen. Die späteren Komplikationen einschließlich des Verlustes des Vorfußes hatten ihre Ursache nicht in einer vermeintlich verzögerten Behandlung, sondern in der Grunderkrankung der Klägerin.

Die Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil wurde daher zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht sah keine Grundlage für Schadensersatz- oder Schmerzensgeldforderungen gegen die beklagten Ärzte.

Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil verdeutlicht, dass Ärzte nicht zu weiterführender Diagnostik verpflichtet sind, wenn typische Symptome einer Erkrankung fehlen. Bei der Beurteilung ärztlichen Handelns ist die Ex-ante-Sicht entscheidend. Selbst wenn eine frühere Diagnose möglich gewesen wäre, entfällt die Haftung, wenn der Krankheitsverlauf dadurch nicht positiv beeinflusst worden wäre. Dies unterstreicht die Bedeutung der haftungsbegründenden Kausalität im Arzthaftungsrecht.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil verdeutlicht wichtige Aspekte für Patienten, die sich Sorgen um die Qualität ihrer medizinischen Behandlung machen. Es zeigt, dass Ärzte nicht für jedes negative Behandlungsergebnis haftbar gemacht werden können. Eine Arzthaftung setzt voraus, dass eindeutige Symptome einer Erkrankung vorlagen, die der Arzt hätte erkennen müssen. Bei diffusen oder untypischen Beschwerden, wie im Fall der arteriellen Thrombose, sind Ärzte nicht verpflichtet, alle möglichen Diagnosen durch aufwendige Untersuchungen auszuschließen. Als Patient ist es daher wichtig, Symptome möglichst genau zu beschreiben und bei anhaltenden Beschwerden aktiv nachzufragen. Gleichzeitig zeigt das Urteil, dass selbst bei einer verspäteten Diagnose eine Haftung nur dann in Frage kommt, wenn dadurch tatsächlich ein vermeidbarer Schaden entstanden ist. Für Patienten bedeutet dies, dass sie im Falle eines vermuteten Behandlungsfehlers sowohl das Vorliegen klarer Symptome als auch einen dadurch entstandenen Schaden nachweisen müssen.


FAQ – Häufige Fragen

Arterielle Verschlüsse stellen eine ernste Gefahr für die Gesundheit dar. Die richtige Behandlung ist daher entscheidend. Ärztliche Sorgfaltspflichten bei arteriellem Verschluss sind ein komplexes Thema mit vielen wichtigen Aspekten. In unseren FAQ finden Sie umfassende Informationen und verständliche Antworten auf Ihre Fragen.


Welche Pflichten haben Ärzte bei der Diagnose von arteriellen Verschlüssen?

Bei der Diagnose von arteriellen Verschlüssen haben Ärzte umfassende Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Die Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen an die ärztliche Befunderhebung in diesem Bereich, da arterielle Verschlüsse schwerwiegende Folgen für die Patienten haben können.

Ärzte müssen bei Verdacht auf einen arteriellen Verschluss eine gründliche körperliche Untersuchung durchführen. Dazu gehört insbesondere das Abtasten der Pulse, die Beurteilung von Hautfarbe und -temperatur sowie die Überprüfung der Sensibilität. Fehlende oder schwache periphere Pulse sind ein Warnsignal, dem zwingend nachgegangen werden muss.

Eine zentrale Rolle spielt die Messung des Knöchel-Arm-Index mittels Doppler-Sonografie. Ein Wert unter 0,9 gilt als Hinweis auf eine periphere arterielle Verschlusskrankheit und verpflichtet zu weiterer Diagnostik. Die farbkodierte Duplexsonographie ist dabei die Methode der ersten Wahl zur Beurteilung der Gefäßsituation.

Bei unklaren Befunden oder therapeutischen Konsequenzen müssen Ärzte weiterführende bildgebende Verfahren wie MR-Angiographie, CT-Angiographie oder digitale Subtraktionsangiographie veranlassen. Die Unterlassung notwendiger Untersuchungen kann als grober Befunderhebungsfehler gewertet werden.

Die Rechtsprechung betont die Pflicht zur zügigen Abklärung bei Verdacht auf einen akuten arteriellen Verschluss. Laut einem Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg gilt der Grundsatz: Eine akute Ischämie ist akut zu behandeln. Zögerliches Verhalten, das dem Patienten die Chance auf Erhalt einer Extremität nimmt, kann als grober Behandlungsfehler eingestuft werden.

Ärzte müssen zudem die erhobenen Befunde sorgfältig dokumentieren und bewerten. Bei Auffälligkeiten ist eine zeitnahe fachärztliche Mitbeurteilung einzuholen. Die Überweisung an einen Spezialisten ist geboten, wenn die eigene Expertise nicht ausreicht.

Im Rahmen der Diagnosepflichten müssen Ärzte auch Differentialdiagnosen berücksichtigen. So können Schmerzen in den Beinen nicht nur auf einen arteriellen Verschluss, sondern auch auf andere Erkrankungen wie eine Spinalkanalstenose hindeuten. Eine sorgfältige Abgrenzung ist erforderlich, um Fehldiagnosen zu vermeiden.

Die Aufklärung des Patienten über Befunde und notwendige weitere Untersuchungen gehört ebenfalls zu den ärztlichen Pflichten. Patienten müssen in verständlicher Form über Risiken und Behandlungsoptionen informiert werden, um eine selbstbestimmte Entscheidung treffen zu können.

Bei Verdacht auf einen akuten Gefäßverschluss ist schnelles Handeln gefordert. Ärzte müssen die Dringlichkeit erkennen und gegebenenfalls eine sofortige Einweisung in eine spezialisierte Klinik veranlassen. Verzögerungen können zu irreversiblen Gewebeschäden führen.

Die Einhaltung dieser Sorgfaltspflichten ist entscheidend, um Haftungsrisiken zu minimieren. Grobe Verstöße gegen den medizinischen Standard können zu Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen führen. Im Streitfall prüfen Gerichte, ob der Arzt alle gebotenen diagnostischen Maßnahmen ergriffen hat.

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Wann liegt ein Behandlungsfehler vor, wenn ein Arzt eine Thrombose nicht erkennt?

Ein Behandlungsfehler bei der Nichterkennung einer Thrombose liegt vor, wenn der Arzt von den allgemein anerkannten fachlichen Standards abweicht und dadurch die Gesundheit des Patienten gefährdet. Dies kann auf verschiedene Weise geschehen:

Unterlassene Befunderhebung: Wenn der Arzt trotz eindeutiger Symptome keine angemessenen diagnostischen Maßnahmen einleitet, kann dies als Behandlungsfehler gewertet werden. Typische Anzeichen für eine Thrombose sind Schmerzen, Schwellungen oder Rötungen im betroffenen Bereich. Bei Verdacht auf eine Thrombose muss der Arzt weitere Untersuchungen durchführen, um die Diagnose zu bestätigen oder auszuschließen.

Fehlinterpretation von Symptomen: Deutet der Arzt die Symptome einer Thrombose falsch und stellt eine andere Diagnose, ohne die Möglichkeit einer Thrombose in Betracht zu ziehen, kann dies ebenfalls als Behandlungsfehler gelten. Ein Beispiel wäre die Diagnose einer Zerrung bei Beinschmerzen, ohne eine Thrombose auszuschließen.

Versäumnis der Thromboseprophylaxe: In bestimmten Risikosituationen, wie bei längerer Bettlägerigkeit oder nach Operationen, ist eine medikamentöse Thromboseprophylaxe erforderlich. Unterlässt der Arzt diese Maßnahme, obwohl sie nach den geltenden medizinischen Leitlinien indiziert wäre, kann dies als Behandlungsfehler gewertet werden.

Verzögerung der Diagnose: Wenn der Arzt trotz anhaltender oder sich verschlimmernder Symptome keine weiterführenden Untersuchungen veranlasst, kann dies zu einer verspäteten Diagnose führen. Eine solche Verzögerung kann schwerwiegende Folgen haben und wird als Behandlungsfehler betrachtet.

Nichtbeachtung von Risikofaktoren: Der Arzt muss individuelle Risikofaktoren des Patienten berücksichtigen, die das Thromboserisiko erhöhen können. Dazu gehören beispielsweise die Einnahme hormoneller Verhütungsmittel, Übergewicht oder eine familiäre Vorbelastung. Werden diese Faktoren ignoriert, kann dies als fahrlässig gelten.

Unterlassene oder fehlerhafte Diagnostik: Zur korrekten Diagnose einer Thrombose gehören neben der klinischen Untersuchung auch spezifische Tests wie der D-Dimer-Test oder bildgebende Verfahren wie die Ultraschalluntersuchung. Werden diese Untersuchungen nicht oder nicht fachgerecht durchgeführt, kann dies als Behandlungsfehler gewertet werden.

Es ist wichtig zu beachten, dass nicht jeder Diagnoseirrtum automatisch einen Behandlungsfehler darstellt. Entscheidend ist, ob der Arzt die im konkreten Fall gebotene Sorgfalt hat vermissen lassen. Bei der rechtlichen Bewertung wird geprüft, ob ein sorgfältig handelnder Arzt in der gleichen Situation zu einer korrekten Diagnose gekommen wäre.

In Fällen, in denen ein grober Behandlungsfehler vorliegt, kann es zu einer Beweislastumkehr kommen. Das bedeutet, dass nicht der Patient beweisen muss, dass der Fehler zu einem Schaden geführt hat, sondern der Arzt nachweisen muss, dass der Schaden auch bei korrekter Behandlung eingetreten wäre.

Die Folgen einer nicht erkannten Thrombose können schwerwiegend sein und reichen von chronischen Venenproblemen bis hin zu lebensbedrohlichen Komplikationen wie einer Lungenembolie. Daher ist die korrekte und zeitnahe Diagnose einer Thrombose von großer Bedeutung für die Patientensicherheit.

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Welche Symptome sollten bei einem arteriellen Verschluss ernst genommen werden?

Bei einem arteriellen Verschluss treten charakteristische Symptome auf, die unbedingt ernst genommen werden sollten. Das plötzliche Auftreten starker Schmerzen in der betroffenen Extremität ist eines der Leitsymptome. Diese Schmerzen werden oft als peitschenhiebartig oder stechend beschrieben und können von einer Minute auf die andere einsetzen.

Ein weiteres wichtiges Anzeichen ist die Blässe oder bläuliche Verfärbung der Haut im betroffenen Bereich. Dies resultiert aus der mangelnden Durchblutung und der damit einhergehenden Sauerstoffunterversorgung des Gewebes. Gleichzeitig fühlt sich die Haut in der Regel deutlich kälter an als in anderen Körperregionen.

Betroffene berichten häufig von Taubheitsgefühlen oder Kribbeln in der betroffenen Extremität. Diese Missempfindungen, auch Parästhesien genannt, entstehen durch die Unterversorgung der Nerven mit Sauerstoff und Nährstoffen. In schweren Fällen kann es sogar zu Bewegungseinschränkungen oder Lähmungserscheinungen kommen.

Ein besonders alarmierendes Zeichen ist das Fehlen des Pulses in der betroffenen Extremität. Normalerweise lässt sich der Puls an bestimmten Stellen, wie etwa am Handgelenk oder am Fußknöchel, gut ertasten. Ist dies nicht mehr möglich, deutet das auf eine schwerwiegende Durchblutungsstörung hin.

Es ist wichtig zu verstehen, dass diese Symptome meist plötzlich und unerwartet auftreten. Sie entwickeln sich nicht langsam über Tage oder Wochen, sondern setzen innerhalb kürzester Zeit ein. Gerade diese Plötzlichkeit unterscheidet den akuten arteriellen Verschluss von anderen Gefäßerkrankungen und macht ihn so gefährlich.

Bei Personen mit bekannten Risikofaktoren wie Herzrhythmusstörungen, Bluthochdruck oder Diabetes mellitus sollte besondere Wachsamkeit herrschen. Diese Erkrankungen erhöhen das Risiko für arterielle Verschlüsse deutlich.

Es ist von größter Bedeutung, dass bei Auftreten dieser Symptome unverzüglich medizinische Hilfe in Anspruch genommen wird. Jede Verzögerung kann zu irreversiblen Schäden am betroffenen Gewebe führen. Im schlimmsten Fall droht sogar der Verlust der Extremität, wenn nicht rechtzeitig gehandelt wird.

Mediziner verwenden zur Einschätzung der Symptome häufig die sogenannte „6-P-Regel“. Diese umfasst Pain (Schmerz), Pallor (Blässe), Pulselessness (fehlender Puls), Paresthesia (Gefühlsstörungen), Paralysis (Lähmung) und Prostration (Erschöpfung). Das Vorliegen mehrerer dieser Symptome erhärtet den Verdacht auf einen arteriellen Verschluss und erfordert sofortiges Handeln.

Es ist wichtig zu betonen, dass nicht alle Symptome gleichzeitig auftreten müssen. Schon das Vorhandensein einzelner der genannten Anzeichen sollte Anlass zur Sorge sein und zu einer umgehenden ärztlichen Abklärung führen. Im Zweifelsfall ist es immer besser, einmal zu viel einen Arzt aufzusuchen, als ein potenziell lebensbedrohliches Ereignis zu übersehen.

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Welche rechtlichen Schritte kann man bei vermuteter fehlerhafter Behandlung einleiten?

Bei einem Verdacht auf eine fehlerhafte ärztliche Behandlung stehen Patienten verschiedene rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung, um ihre Ansprüche geltend zu machen und den Sachverhalt aufzuklären.

Der erste Schritt besteht in der sorgfältigen Dokumentation des Behandlungsverlaufs und aller relevanten Unterlagen. Patienten sollten Kopien ihrer Krankenakte, Arztbriefe, Befunde und Rechnungen sammeln. Auch eigene Aufzeichnungen zu Symptomen, Gesprächen mit Ärzten und dem Krankheitsverlauf können hilfreich sein. Diese Dokumentation bildet die Grundlage für alle weiteren Schritte.

Ein wichtiger nächster Schritt ist das Gespräch mit dem behandelnden Arzt oder der Klinikleitung. Oft lassen sich Missverständnisse oder Unklarheiten im direkten Austausch klären. Der Arzt ist verpflichtet, den Patienten über mögliche Behandlungsfehler zu informieren. Dieses Gespräch kann zur Aufklärung beitragen und unnötige rechtliche Auseinandersetzungen vermeiden.

Führt das Gespräch zu keinem zufriedenstellenden Ergebnis, können Patienten sich an ihre Krankenkasse wenden. Die gesetzlichen Krankenkassen sind verpflichtet, ihre Versicherten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen zu unterstützen. Sie können einen Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) beauftragen, der den Fall unabhängig prüft.

Eine weitere Möglichkeit ist die Einschaltung der Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen der Ärztekammern. Diese Stellen bieten ein kostenloses, außergerichtliches Verfahren an, um Streitigkeiten zwischen Ärzten und Patienten beizulegen. Sie erstellen ein unabhängiges Gutachten zur Frage, ob ein Behandlungsfehler vorliegt.

Patienten können sich auch an eine Patientenberatungsstelle oder einen spezialisierten Rechtsanwalt wenden. Diese können bei der Einschätzung des Falls helfen und über weitere rechtliche Schritte beraten.

Wenn alle vorherigen Schritte nicht zum gewünschten Ergebnis führen, bleibt als letztes Mittel der Klageweg. Hierbei ist zu beachten, dass die Beweislast grundsätzlich beim Patienten liegt. Er muss nachweisen, dass ein Behandlungsfehler vorliegt und dieser ursächlich für den entstandenen Schaden ist. Bei groben Behandlungsfehlern kann es jedoch zu einer Beweislastumkehr kommen, bei der der Arzt beweisen muss, dass der Schaden nicht durch den Fehler verursacht wurde.

Es ist wichtig zu beachten, dass für Schadensersatzansprüche eine Verjährungsfrist von drei Jahren gilt. Diese Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Patient von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat.

Bei der Verfolgung von Ansprüchen wegen Behandlungsfehlern ist Geduld erforderlich. Die Prüfung und Bearbeitung solcher Fälle kann oft mehrere Monate oder sogar Jahre in Anspruch nehmen. Patienten sollten sich darauf einstellen, dass der Prozess langwierig sein kann und möglicherweise nicht immer zu dem gewünschten Ergebnis führt.

Unabhängig vom gewählten Weg ist es ratsam, alle Schritte schriftlich zu dokumentieren und Fristen im Auge zu behalten. Eine sachliche und konstruktive Herangehensweise kann dazu beitragen, den Fall effektiv zu bearbeiten und eine für alle Beteiligten akzeptable Lösung zu finden.

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Welche Rolle spielen medizinische Gutachten in Arzthaftungsprozessen?

Medizinische Gutachten spielen eine zentrale Rolle in Arzthaftungsprozessen und sind oft ausschlaggebend für den Ausgang des Verfahrens. Sie dienen dazu, die medizinischen Sachverhalte und mögliche Behandlungsfehler aus fachlicher Sicht zu beurteilen.

In der Regel beauftragt das Gericht einen unabhängigen medizinischen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens. Dieser prüft anhand der Krankenunterlagen und sonstiger Beweismittel, ob der behandelnde Arzt die erforderliche Sorgfalt eingehalten hat oder ob ein Behandlungsfehler vorliegt. Der Gutachter muss dabei den zum Zeitpunkt der Behandlung geltenden medizinischen Standard zugrunde legen.

Ein wichtiger Aspekt, den Gutachter beurteilen, ist die Frage der Befunderhebung. Dies zeigt sich beispielsweise in einem Urteil des Oberlandesgerichts Sachsen-Anhalt (Az. 1 U 119/13). Hier ging es um die Anforderungen an die Befunderhebung zum Ausschluss eines arteriellen Verschlusses. Das Gericht stellte fest, dass das Unterlassen medizinisch gebotener Befunde einen Behandlungsfehler darstellen kann.

Gutachten müssen bestimmten formalen und inhaltlichen Anforderungen genügen. Sie sollten klar strukturiert, nachvollziehbar und für medizinische Laien verständlich sein. Der Gutachter muss sich streng an die vom Gericht vorgegebenen Beweisfragen halten und darf keine rechtlichen Wertungen vornehmen.

Für die Glaubwürdigkeit eines Gutachtens ist entscheidend, dass der Sachverständige unparteiisch und unbefangen ist. Er muss eventuelle Interessenkonflikte offenlegen. Das Gericht und die Prozessparteien haben die Möglichkeit, Fragen an den Gutachter zu stellen und Ergänzungen des Gutachtens zu beantragen.

Neben dem gerichtlich bestellten Sachverständigen können auch die Parteien selbst Privatgutachten in Auftrag geben. Diese haben zwar formal ein geringeres Gewicht als das gerichtliche Gutachten, können aber durchaus Einfluss auf das Verfahren nehmen, indem sie Zweifel am Gerichtsgutachten wecken oder zusätzliche Aspekte beleuchten.

In komplexen Fällen oder bei widersprüchlichen Gutachten kann das Gericht auch mehrere Sachverständige hinzuziehen. Die abschließende Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung obliegt jedoch stets dem Gericht. Es ist nicht an die Schlussfolgerungen des Gutachters gebunden, wird sich aber in der Regel nur mit triftigen Gründen über ein eindeutiges Gutachtenergebnis hinwegsetzen.

Für Patienten, die einen Arzthaftungsprozess erwägen, ist es wichtig zu verstehen, dass medizinische Gutachten oft den Kern der Beweisführung bilden. Die Qualität und Überzeugungskraft des Gutachtens kann maßgeblich über Erfolg oder Misserfolg der Klage entscheiden. Daher ist es ratsam, sich frühzeitig mit der Rolle von Gutachten auseinanderzusetzen und gegebenenfalls fachkundige Unterstützung in Anspruch zu nehmen, um die Erfolgsaussichten realistisch einschätzen zu können.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Befunderhebungsfehler: Dies bezeichnet eine Situation, in der ein Arzt es unterlässt, notwendige medizinische Befunde zu erheben. Das kann bedeuten, dass der Arzt keine oder unzureichende Untersuchungen durchführt, obwohl Symptome oder Risikofaktoren vorliegen, die eine weitergehende Diagnostik erfordern. Ein Befunderhebungsfehler kann zu einer fehlerhaften Diagnose und Behandlung führen, was den Arzt haftbar machen kann.
  • Arterielle Thrombose: Eine arterielle Thrombose ist ein Blutgerinnsel, das in einer Arterie entsteht und den Blutfluss blockieren kann. Dies kann zu schweren gesundheitlichen Komplikationen wie Schlaganfällen, Herzinfarkten oder, wie im beschriebenen Fall, zur Amputation von Gliedmaßen führen. Die Diagnose einer arteriellen Thrombose erfordert spezifische Untersuchungen wie Doppler-Ultraschall oder Angiografie.
  • Claudicatio intermittens: Auch bekannt als Schaufensterkrankheit, beschreibt diese Erkrankung Schmerzen in den Beinen, die durch eine verminderte Durchblutung aufgrund einer arteriellen Verschlusskrankheit verursacht werden. Die Schmerzen treten typischerweise beim Gehen auf und verschwinden in Ruhe. Das Vorhandensein dieses Symptoms kann auf eine ernsthafte Gefäßerkrankung hinweisen und erfordert weitere diagnostische Maßnahmen.
  • Sachverständigengutachten: Ein Gutachten, das von einem unabhängigen Experten (Sachverständigen) erstellt wird, um medizinische Sachverhalte zu klären. In Arzthaftungsprozessen spielen diese Gutachten eine zentrale Rolle, da sie das Gericht über medizinische Standards und die Angemessenheit der ärztlichen Maßnahmen informieren. Gutachten helfen, die Frage zu klären, ob ein Behandlungsfehler vorliegt.
  • Haftungsbegründende Kausalität: Dies bedeutet, dass ein direkter Zusammenhang zwischen einer Pflichtverletzung (z. B. einem Behandlungsfehler) und dem eingetretenen Schaden bestehen muss. In Arzthaftungsfällen muss bewiesen werden, dass der Schaden (z. B. die Amputation) unmittelbar auf das fehlerhafte Verhalten des Arztes zurückzuführen ist. Ohne diesen Nachweis besteht keine Haftung.
  • Ex-ante-Sicht: Dies ist die Perspektive, die das Verhalten eines Arztes zum Zeitpunkt der Behandlung bewertet, basierend auf den damals bekannten Informationen und medizinischen Standards. Es wird nicht rückblickend beurteilt, sondern darauf, was ein vernünftiger Arzt in der gleichen Situation getan hätte. Diese Sichtweise ist entscheidend für die Beurteilung der Sorgfaltspflicht und die Feststellung eines Behandlungsfehlers.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 630a BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Aufklärungspflicht des Arztes: Dieser Paragraph regelt die Pflicht des Arztes, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären, insbesondere über Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie. Im vorliegenden Fall hätte die Klägerin möglicherweise über das Risiko eines arteriellen Verschlusses nach einer Gallenoperation aufgeklärt werden müssen, auch wenn dieses Risiko als gering einzustufen war.
  • § 823 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Schadensersatzpflicht bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit, des Eigentums oder eines sonstigen Rechtes: Dieser Paragraph bildet die Grundlage für Schadensersatzansprüche bei zivilrechtlichen Pflichtverletzungen. Im vorliegenden Fall hätte die Klägerin Schadensersatz verlangen können, wenn die Ärzte ihre Pflichten verletzt hätten und dies ursächlich für den eingetretenen Schaden (Amputation des Vorfußes) gewesen wäre.
  • § 280 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Schadensersatzpflicht wegen Pflichtverletzung: Dieser Paragraph regelt die allgemeine Schadensersatzpflicht bei Verletzung einer Pflicht aus einem Schuldverhältnis. Im Arzt-Patienten-Verhältnis handelt es sich um ein solches Schuldverhältnis, aus dem sich für den Arzt die Pflicht zur sorgfältigen Behandlung ergibt. Eine Verletzung dieser Pflicht kann zu Schadensersatzansprüchen führen.
  • § 611 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Dienstvertrag: Dieser Paragraph definiert den Dienstvertrag als einen Vertrag, durch den sich der eine Teil (Dienstverpflichteter) zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil (Dienstberechtigter) zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Im Arzt-Patienten-Verhältnis ist der Arzt der Dienstverpflichtete, der Patient der Dienstberechtigte. Aus diesem Vertrag ergeben sich für den Arzt bestimmte Pflichten, insbesondere die Pflicht zur sorgfältigen Behandlung.
  • § 276 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns: Dieser Paragraph definiert den Sorgfaltsmaßstab, den ein ordentlicher Kaufmann in seinem Beruf anzuwenden hat. Obwohl es sich bei Ärzten nicht um Kaufleute handelt, wird dieser Sorgfaltsmaßstab analog auch auf Ärzte angewandt. Ein Arzt muss also die Sorgfalt eines ordentlichen Arztes in seinem Fachgebiet walten lassen.

Das vorliegende Urteil

Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 1 U 119/13 – Urteil vom 16.04.2015


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

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Dokumenttyp:  Urteil

 

Die Berufung der Klägerin gegen das am 21. August 2013 verkündete Urteil des Landgerichts Stendal wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Dieses wie auch das angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Gründe

I.

Die im Mai 1966 geborene Klägerin unterzog sich am 20.9.2007 einer Gallenoperation im Hause der Beklagten zu 1., wo der Beklagte zu 2. während seines Bereitschaftsdienstes auch die Behandlung der Klägerin übernahm. Der Beklagte zu 3. ist der nachbehandelnde Hausarzt der Klägerin, zu dem sie sich nach der Entlassung aus dem Krankenhaus begab. Nach Auffassung der Klägerin haben sich die Beklagten schadensersatzpflichtig gemacht, weil sie ein thrombotisches Geschehen im linken Bein der Klägerin nicht abklärten, weshalb es nach einer Krankenhauseinweisung in das Krankenhaus S. vom 4.10.2007 am 24.10.2007 zur Amputation des linken Vorfußes der Klägerin kam.

Bei der Klägerin bestand auf Grund ihres Übergewichtes, des Rauchens (15 Zigaretten/Tag), der Einnahme empfängnisverhütender Mittel, der heterozygoten APC-Resistenz und einer ausgeprägten Hypercholesterinämie ein erhöhtes Thromboserisiko.

Das Landgericht hat die Zeugen St. R., F. Sch. und P. J. vernommen und die Parteien persönlich angehört. Hierzu wird auf das Protokoll vom 29.8.2012 (I/150-156) verwiesen. Anschließend hat die Kammer gemäß Beweisbeschluss vom 19.9.2012 (I/167-171) ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen Dr. U. W. eingeholt, das der Sachverständige am 21.1.2013 erstattete (II/1-8) und in der mündlichen Verhandlung vom 17.7.2013 mündlich erläuterte (II/70-73).

Mit Urteil vom 21.8.2013 (II/80-100), auf das wegen der dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen und hierzu im Wesentlichen ausgeführt:

Im Ergebnis der Beweisaufnahme könne sich die Kammer nicht von einem Behandlungsfehler der Beklagten überzeugen. Nach der von der Klägerin nicht zu erschütternden Dokumentation des Krankenhauses habe sich dort, so auch der Sachverständige, kein Hinweis auf einen arteriellen Verschluss ergeben. Dementsprechend seien auch keine weiteren Maßnahmen, insbesondere keine Befunderhebung notwendig gewesen. Man habe an die Möglichkeit einer arteriellen Thrombose gedacht und diese auf Grund des klinischen Befundes ausgeschlossen. Durch die Klägerin seien anschließend keine fortbestehenden Beschwerden geäußert, sondern angegeben worden, es gehe ihr gut. Ähnliches gelte auch für den Beklagten zu 3. Die Klägerin widerlege durch die Bekundungen des Zeugen R. die Dokumentation und die Einlassung des Beklagten zu 3. nicht, wonach zumindest am 27.9.2007 in einem Nebenzimmer eine Untersuchung des schmerzenden Fußes stattgefunden habe. Aus dem Vermerk „klinisch unauffällig“ sei nach den Feststellungen des Sachverständigen zu schließen, dass der Beklagte zu 3. die klinische Untersuchung komplett durchgeführt habe. Die bei der Klägerin bestandene schmerzhafte Bewegungsbeeinträchtigung nebst Schwellung und diffuser Rötung vermittelten keinen Verdacht auf eine arterielle Thrombose. Der Beklagte zu 3. habe dies ohne Fehler für eine Gelenkentzündung halten dürfen. Der von der Klägerin als Zeuge benannte Notarzt, welcher am 4.10.2007 die Krankenhauseinweisung verordnet habe, sei nicht zu vernehmen, da aus dem von ihm festgestellten Zustand der Klägerin keine Rückschlüsse auf die sich den Beklagten gezeigten Symptome möglich seien. Nach den Feststellungen des Sachverständigen verlaufe die Erkrankung durchaus schubhaft. Soweit es um die Bewertung des Bestehens von Anzeichen einer Thrombose gehe, sei dies Aufgabe des gerichtlichen Sachverständigen und nicht des Zeugen.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Nach ihrer Ansicht übergehe das Landgericht Sachvortrag. Es habe seit langem Hinweise auf einen drohenden Verschluss gegeben, was gerade die Aussage des Notarztes habe bestätigen sollen. Nicht umsonst habe der Zeuge Dr. D. am 4.10.2007 geäußert, „Sagen Sie in der Klinik, dass ich der Notarzt bin. Sonst denken die, ich hätte Sie eineinhalb Wochen mit einer Thrombose liegen lassen“. Er habe als Zeuge den diese Aussage provozierenden Zustand bekunden sollen, der einem Mediziner offenbar eine seit längerem drohende Thrombose habe erkennen lassen. Diese Anzeichen seien dann aber auch den Beklagten zugänglich gewesen.

Unabhängig davon habe sich die Klägerin in einem Zustand befunden, der durch verschiedene Symptome deutlich vom Üblichen abgewichen sei und Gefahr vermittelt habe. Die Klägerin habe Schmerzen im Bein gehabt und nicht nur im Sprunggelenk. Hierauf deute entgegen der Auffassung des Sachverständigen und des Landgerichts auch die Gabe von Faustan hin. Gerade weil die Thrombose nach einer Operation auftreten könne, sei erhöhte Sorgfalt geboten gewesen. Das Gesamtbild habe auf eine Thrombose hingewiesen. Stattdessen hätten die Beklagten grob fehlerhaft nicht reagiert und die Klägerin nicht gegen eine Thrombose behandelt.

Zu Unrecht folge das Landgericht der Dokumentation der Beklagten zu 1. und 2. Dort seien Änderungen vorgenommen worden, weshalb sie wertlos sei. Es sei auch nicht bewiesen, dass eine körperliche Untersuchung der Klägerin stattgefunden habe. Vom Gegenteil sei auszugehen. Dieses Unterlassen sei grob fehlerhaft gewesen. Dagegen könne der Klägerin nicht entgegengehalten werden, nicht wiederholt auf ihre Schmerzen aufmerksam gemacht zu haben, nachdem der Beklagte zu 2. sie derart behandelt habe.

Bezüglich des Beklagten zu 3. habe der Sachverständige zumindest die verordnete Lymphdrainage für unverständlich gehalten. Es habe also weitere Thromboseanzeichen gegeben, auf die nicht sachgerecht reagiert worden sei.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Stendal vom 21.8.2013 abzuändern und

1. die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin

a. als Gesamtschuldner ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung

sowie

b. weitere 6.859,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung, soweit diese Kosten die Rechtsverfolgung gegen den jeweiligen Beklagten betreffen, zu zahlen

2. und festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die durch den Verlust des linkes Vorfußes entstanden sind und in Zukunft noch entstehen werden, soweit Ansprüche nicht von Gesetzes wegen auf Dritte übergegangen sind.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten zu 1. und 2. verteidigen das Urteil des Landgerichts. Die Klägerin müsse beweisen, schon im Krankenhaus an einer Thrombose gelitten zu haben. Insoweit habe das Landgericht aber zutreffend herausgearbeitet, dass es keine Anzeichen für eine Thrombose gegeben habe. Selbst die Schmerzen der Klägerin seien vom Landgericht berücksichtigt worden. Der Beklagte zu 2. habe keine auf eine Thrombose hinweisenden Befunde erheben können. Selbst die Klägerin habe erklärt, bei der Entlassungsvisite sei alles in Ordnung gewesen. Wenn die Klägerin keine Schmerzen mehr geäußert habe, deute das auf Schmerzfreiheit hin. Für die Beklagten hätten keine Anhaltspunkte für eine Thrombose bestanden. Faustan habe die Klägerin im Interesse der Nachtruhe bekommen.

Der Notarzt sei vom Landgericht richtigerweise nicht vernommen worden. Dieser könne nichts zum Zustand des Beines zum Zeitpunkt des Krankenhausaufenthaltes sagen.

Es bestünden keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Dokumentation. Den noch in erster Instanz angekündigten Beweis einer nachträglichen Veränderung habe die Klägerin nicht einmal zu führen versucht.

Nach Auffassung des Beklagten zu 3. stelle die Berufung das angefochtene Urteil nicht in Frage. Am 27.9.2007 sei der Fuß klinisch unauffällig gewesen. Der Beklagte zu 3. habe den Fußpuls tasten können. Es habe keine Thrombose vorgelegen und keine Hinweise hierauf gegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschriften beider Instanzen verwiesen.

Der Senat hat auf der Grundlage des Beschlusses vom 12.3.2014 (II/183 ff.) Beweis erhoben durch schriftliches Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. med. C. B. vom 25.7.2014, das in der mündlichen Verhandlung vom 23.3.2015 mündlich erläutert wurde. Der hierauf eingereichte Schriftsatz der Klägerin vom 9.4.2015 lag dem Senat bei seiner Entscheidung vor.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil des Landgerichts beruht auf keiner Rechtsverletzung, weil die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung nicht rechtfertigen (§ 513 I ZPO). Die Klägerin hat im Ergebnis auch der weitergehenden Beweiserhebung durch den Senat keinen gegen die Beklagten gerichteten Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlungen. Der Senat kann sich nicht von einem körper- oder gesundheitsschädigenden Behandlungsfehler der Beklagten i.S.v. §§ 280 I; 278; 823 I BGB überzeugen. Die Sachverständige Prof. Dr. B. gelangt ohne Rückgriff auf streitige Tatsachen zum gleichen Ergebnis wie bereits zuvor der Sachverständige Dr. W. . Danach ist den Beklagten die sich bei der Klägerin ausprägende arterielle Thrombose nicht durch unterlassene Befunderhebungen verborgen geblieben. Noch entscheidender ist jedoch die Feststellung der Sachverständigen, wonach auch eine frühere Diagnose des arteriellen Verschlusses zu keinen anderen Folgen geführt hätte, sodass es bereits an der notwendigen haftungsbegründenden Kausalität für den nachfolgenden operativen Eingriff und die sich daran anschließenden Komplikationen bis hin zur Amputation des Vorfußes fehlt.

1. Der Senat hat ein weiteres Gutachten eingeholt, weil das angefochtene Urteil Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der zugrunde liegenden Feststellungen bietet (§ 529 I Nr. 1 ZPO).

Der Sachverständige Dr. W. stellt zumindest in seinem schriftlichen Gutachten vom 21.1.2013 sehr stark auf die umstrittenen Dokumentationen der Beklagten ab, die das Landgericht durch die Klägerin nicht widerlegt sieht. Die Klägerin muss zwar den Behandlungsfehler der Beklagten darlegen und beweisen und hat sich zu diesem Zweck sicher auch mit der entgegenstehenden Dokumentation der Beklagten auseinander zu setzen. Glauben schenken darf der Tatrichter aber nur einer glaub- bzw. vertrauenswürdigen Dokumentation (BGH, Urteil vom 14.3.1978, VI ZR 213/76, zitiert nach juris Rdn. 25; Erman/Rehborn/Gescher, BGB, 14. Aufl., § 630h Rdn. 24). Gerade hierzu hat das Landgericht keine Feststellungen getroffen. Die Möglichkeit, die Dokumentation nachträglich zu erstellen oder zu ändern, bedeutet nicht, dies könne ohne Einbußen an Vertrauenswürdigkeit geschehen.

Nach dem Ergebnis der Beweiserhebung des Senats lässt sich jedoch bereits unabhängig von den umstrittenen klinischen Untersuchungen rein nach dem Vorbringen der Klägerin kein Behandlungsfehler der Beklagten, der sich dann auch noch haftungsbegründend schadensursächlich gezeigt hätte, feststellen.

2. Auch wenn die Berufungsbegründung stellenweise den Eindruck erwecken könnte, geht es nicht um eine unzureichende Thrombosebehandlung im Sinne einer postoperativen Prophylaxe. Der Klägerin wurden unstreitig Antithrombosemittel verabreicht.

Die Klägerin wirft den Beklagten im Schwerpunkt vor, notwendige Kontrollbefunde nicht erhoben zu haben. Das wäre ein Befunderhebungsfehler, der immer dann vorliegt, wenn medizinisch gebotene Befunde unterlassen werden (BGH NJW 2011, 1672 f.). Im Ergebnis der Beweisaufnahme kann sich der Senat nicht davon überzeugen, dass den Beklagten ein solcher Fehler unterlaufen wäre. Insgesamt gab es für eine weiterführende Diagnostik in Richtung des sich anbahnenden arteriellen Verschlusses zu wenig Symptome.

Die Sachverständige Prof. Dr. B. hat gegenüber dem Senat noch einmal deutlich hervorgehoben, dass im Falle der Klägerin keine nach einer Gallenoperation durchaus mögliche venöse Thrombose zu beurteilen ist, sondern eine arterielle Thrombose auftrat, die nichts mit der vorausgegangenen Operation im Hause der Beklagten zu 1. zu tun hatte (so auch Dr. W. S. 6 seines schriftlichen Gutachtens). Die Klägerin litt, bedingt durch ihre vielen dafür disponierenden Faktoren, wie beispielsweise die damals zur Zeit der Behandlung im Hause der Beklagten zu 1. unbekannte APC-Resistenz, an einer chronischen Gefäßerkrankung, die sich rein zufällig im zeitlichen Zusammenhang mit dem Krankenhausaufenthalt bei der Beklagten zu 1. verschlimmerte. Aus Sicht der behandelnden Ärzte bestand ex ante auf Grund des Fehlens hinreichend „harter“ Indizien/Symptome, wie vor allen Dingen einer Claudicatio intermittens (Schaufensterkrankheit), die die Klägerin auch nicht beschreibt bzw. behauptet, kein Verdachtsmoment für eine arterielle Verschlusskrankheit.

Sowohl Frau Prof. Dr. B. als auch Dr. W. (vgl. insoweit vor allen die Feststellungen dieses Sachverständigen während seiner mündlichen Erläuterung des Gutachtens vom 17.7.2013) stellten für die Befunderhebungspflicht des behandelnden Arztes auf die Symptome der arteriellen Verschlusskrankheit – Schmerz, Blässe, Pulslosigkeit, Sensibilitätsstörungen, Bewegungsunfähigkeit und Schock – ab, die auch nach Darstellung der Klägerin in keiner deutlich hervortretenden Ausprägung vorhanden waren. Die Klägerin wies nicht das typische Bild eines arteriellen Verschlusses auf (nur weicher Symptomkatalog, keine „harten“ Indizien – so die Sachverständige B. ). Das Vollbild einer arteriellen Thrombose lag zu keiner Zeit der Behandlungen durch die Beklagten vor (so auch schriftliches Gutachten des Dr. W. vom. 21.1.2013 und dessen mündliche Erläuterung vor dem Landgericht ).

Die Sachverständige Prof. Dr. B. hat hierzu festgestellt, dass die Situation nicht durch jene Eindeutigkeit der Symptomatik geprägt war, dass ein arterieller Verschluss ausgeschlossen werden musste. Vor allem war die Aktivität der Klägerin selbst am 04.10.2007 kaum eingeschränkt (schriftliches Gutachten vom 25.7.2014 S. 6; mündliche Erläuterung vor dem Senat S. 6 des Protokolls). Ohne erkennbare Einschränkung der Gehfähigkeit in Form einer Claudicatio intermittens war nach den Feststellungen der Sachverständigen B. eine diagnostische Aufklärung mit Hilfe der standardgemäßen Angiografie nicht veranlasst.

Die mit geringerem Aufwand mögliche Duplex-Sonografie weist dagegen zum einen in der betroffenen Körperregion nach den Feststellungen der Sachverständigen B. zu große Unsicherheiten auf, sodass nicht von einem medizinischen Standard gesprochen werden kann. Zum anderen hat die Sachverständige ausdrücklich den von der Klägerin gesetzten Anschein einer Besserung der Symptomatik sowohl im Krankenhaus als auch gegenüber dem Beklagten zu 3. als Ausschlusskriterium für weitere Maßnahmen genannt (S. 8 des schriftlichen Gutachtens; S. 6 des Protokolls vom 23.3.2015).

Die Klägerin tat im Krankenhaus der Beklagten zu 1. nach der Behandlung durch den Beklagten zu 2. im Bereitschaftsdienst keine weiteren Beschwerden mehr kund und gab sich anlässlich der Entlassungsvisite beschwerdefrei. Danach musste niemand mehr auf die augenscheinlich abgeklungenen Schmerzen zurückkommen. Soweit die Klägerin darauf verweist, ein erneutes Erwähnen der Beschwerden sei ihr angesichts des behaupteten Verhaltens des Beklagten zu 2. nicht zumutbar gewesen, standen der Klägerin andere Ärzte auf der Station zur Verfügung, um sich am Folge- oder Entlassungstag zu offenbaren.

Gegenüber dem Beklagten zu 3. äußerte die Klägerin zumindest am 2.10.2007 nach der Injektion eine Besserung, sodass der Beklagte nach den Feststellungen der Sachverständigen nicht weiter in Richtung einer arteriellen Thrombose zu denken hatte.

Welche Situation der Klägerin der Notarzt Tage später vorfand, kann offen bleiben, sodass es nicht auf die Vernehmung des Zeugen Dr. D. ankommt. insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts. Auch die Sachverständige Prof. Dr. B. hält im schriftlichen Gutachten eine rasche Befundverschlechterung für möglich und erwähnt die selbst am 4.10.2007 noch inkomplette Ischämie. Die Bekundungen des Notarztes würden daher kein Indiz dafür liefern, was insbesondere dem Beklagten zu 3. hätte auffallen und zu einer Reaktion zwingen müssen. Schon das Vorbringen der Klägerin lässt zudem offen, was den Notarzt zu seiner Äußerung veranlasste.

3. Selbst wenn den Beklagten ein Befunderhebungsfehler unterlaufen wäre, ließe sich ihnen das nachfolgende Geschehen nicht zurechnen.

Nach den Feststellungen der Sachverständigen Prof. Dr. B. musste die chronische Verschlusskrankheit der Klägerin in jedem Fall durch eine Thrombektomie, wie geschehen, behandelt werden. Ein früheres Eingreifen hätte das bei der Klägerin vorhandene Ausstromproblem auf Grund der defekten Ausstrombahn nicht besser oder schlechter gemacht (vgl. mündliche Erläuterung vor dem Senat – S. 8 des Protokolls vom 23.3.2015). Die nachfolgenden Komplikationen einschließlich des Verlustes des Vorfußes wiederum hatten ihre Ursache nicht in einer von den Beklagten vermeintlich verursachten Behandlungsverzögerung. Mit der Rethrombosierung verwirklichten sich die bei der Klägerin vorhandenen Risikofaktoren und damit die Grunderkrankung.

Die Beklagten hätten also schlimmstenfalls das Fortbestehen der Beschwerden der Klägerin, insbesondere der Schmerzen im Fuß/Bein, für 1 ½ Wochen bzw. wenige Tage verursacht. Das würde angesichts der schweren Grunderkrankung zu keinem feststellbaren materiellen oder immateriellen Schaden führen. Insbesondere im Bereich des Schmerzensgeldes nach § 253 II BGB muss eine dann nicht erreichte Bagatellgrenze überschritten werden.

4. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist kein weiteres Gutachten nach § 412 ZPO einzuholen. Wie bereits ausgeführt, liegen mit den Feststellungen der Sachverständigen Prof. Dr. B. und den mündlichen Erläuterungen des Dr. W. vom 17.7.2013 zwei Gutachten vor, die mit nahezu identischer Begründung im Hinblick auf die tatsächlich bestandene arterielle Thrombose zum gleichen Ergebnis gelangen. Zumindest nach den sehr gut nachvollziehbaren mündlichen Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. B. ist dem Senat der medizinische Sachverhalt und vor allem der Unterschied zwischen einem venösen und einem arteriellen Verschluss klar. Hieraus ergeben sich auch die unterschiedlichen Anforderungen an das diagnostische Vorgehen der beteiligten Mediziner. Dass die Klägerin dies noch nicht hinreichend verinnerlicht hat oder wahrhaben will, worauf der Klägerschriftsatz vom 9.4.2015 hindeutet, rechtfertigt kein weiteres Gutachten, zumal die von der Klägerin behaupteten Widersprüche nicht bestehen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10; 711 1, 2; 709 2 ZPO.

Die Revision lässt der Senat nicht zu. Die Sache wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung auf und weder die Fortbildung des Rechts noch die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordern die Entscheidung des Revisionsgerichtes (§ 543 II 1 ZPO).


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