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Arzthaftung bei physiotherapeutischer Behandlung: Wann haften formale Verstöße?

Nach einer Operation erlitt eine Patientin eine Rippenfraktur während der Behandlung, was eine Klage auf Arzthaftung bei physiotherapeutischer Behandlung auslöste. Obwohl die Physiotherapie formal gegen strenge Heilmittel-Richtlinien verstieß, lag laut Gericht dennoch kein ersatzpflichtiger Behandlungsfehler vor.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 U 26/25 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein
  • Datum: 20.08.2025
  • Aktenzeichen: 4 U 26/25
  • Verfahren: Beschluss zur Zurückweisung der Berufung
  • Rechtsbereiche: Arzthaftungsrecht, Behandlungsfehler

  • Das Problem: Eine Patientin erlitt während einer physiotherapeutischen Behandlung eine Rippenfraktur. Sie verklagte die Beklagte auf Schmerzensgeld wegen eines Behandlungsfehlers. Die Klägerin behauptete auch, die Behandlung sei wegen Verstößen gegen die Heilmittel-Richtlinie ungültig gewesen.
  • Die Rechtsfrage: Führen formale Fristverstöße in einer ärztlichen Verordnung zu einer zivilrechtlichen Haftung des Therapeuten? Wurde bei der Therapie der allgemein anerkannte Fachstandard unterschritten?
  • Die Antwort: Nein, die Berufung der Patientin hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Gericht stützte sich auf ein Sachverständigengutachten, das keine Unterschreitung des fachlichen Standards feststellte. Formale Verstöße gegen Richtlinien begründen nicht automatisch einen haftungsrelevanten Behandlungsfehler.
  • Die Bedeutung: Ein Verstoß gegen sozialrechtliche Fristen für den Behandlungsbeginn oder die Frequenz macht die ärztliche Verordnung nicht automatisch zivilrechtlich ungültig. Eine Haftung liegt nur vor, wenn die tatsächliche Behandlung vom medizinisch notwendigen Fachstandard abweicht.

Gebrochene Rippe nach der Physiotherapie: Wann liegt ein Behandlungsfehler vor?

Eine Patientin sucht nach einer Operation Linderung durch Physiotherapie, doch eine Behandlung endet mit dem schmerzhaften Verdacht, dass genau diese Therapie eine Rippenfraktur verursacht hat. Ein solcher Fall wirft eine grundlegende Frage im Arzthaftungsrecht auf: Wo verläuft die Grenze zwischen einem unglücklichen Behandlungsverlauf und einem haftungsbegründenden Fehler?

Akute Schmerzreaktion einer Patientin bei der manuellen Manipulationstechnik durch einen Physiotherapeuten.
Regelverstöße in der Physiotherapie führen nicht automatisch zu zivilrechtlicher Haftung. | Symbolbild: KI

Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein musste in seinem Beschluss vom 20. August 2025 (Az. 4 U 26/25) genau diese Grenze ziehen und dabei klären, ob formale Verstöße gegen Abrechnungs- und Behandlungsrichtlinien automatisch zu einer zivilrechtlichen Haftung des Therapeuten führen.

Was war der Auslöser für den Rechtsstreit?

Die Geschichte beginnt mit einer ärztlichen Verordnung für eine Physiotherapie, die einer Patientin nach einer Operation Anfang November 2020 helfen sollte. Die genaue Entstehung dieser Verordnung war bereits Teil des Streits: Die Patientin argumentierte, das ursprüngliche Rezept vom Oktober sei ungenutzt verfallen und am 20. November 2020 neu ausgestellt worden – ohne die zwischenzeitlich erfolgte Operation zu berücksichtigen.

Vor Beginn der Therapie legte die Patientin dem behandelnden Physiotherapeuten nach eigener Aussage den Operationsbericht vor. Dennoch fanden die Behandlungen statt. Der entscheidende Moment ereignete sich am 5. Januar 2021. Während einer Behandlungseinheit verspürte die Patientin einen akuten, heftigen Schmerz. Die Diagnose: eine Rippenfraktur.

Überzeugt davon, dass die Therapie fehlerhaft und die Fraktur eine direkte Folge davon war, zog die Patientin vor Gericht. Sie forderte von der Praxis Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 15.000 Euro, Ersatz für ihren Verdienstausfall und die Feststellung, dass die Praxis auch für alle zukünftigen Schäden aufkommen müsse. Das Landgericht Kiel wies ihre Klage jedoch ab. Unbeirrt legte die Patientin Berufung ein, um die Entscheidung zu kippen.

Warum ein Regelverstoß nicht automatisch ein Behandlungsfehler ist

Das Kernargument der Patientin war ebenso clever wie juristisch anspruchsvoll. Sie stützte ihre Klage nicht allein auf die Behauptung, der Therapeut habe einen handwerklichen Fehler gemacht. Stattdessen baute sie ihre Argumentation auf Verstöße gegen die sogenannte Heilmittel-Richtlinie. Dieses Regelwerk, herausgegeben vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA), gibt Ärzten, Therapeuten und Krankenkassen genaue Vorgaben für die Verordnung und Durchführung von Therapien. Es ist gewissermaßen das sozialrechtliche Grundgesetz für Heilmittel.

Die Patientin listete akribisch mehrere Verstöße auf:

  • Der Behandlungsbeginn habe die in § 15 der Richtlinie empfohlene Frist von 28 Tagen überschritten.
  • Die vorgesehene Therapiefrequenz von zwei Einheiten pro Woche (§ 16 Abs. 2) sei nicht eingehalten worden.
  • Die Behandlung sei über die Weihnachtsfeiertage länger als die erlaubten 14 Tage unterbrochen worden (§ 16 Abs. 3).

Ihre logische Schlussfolgerung daraus war weitreichend: Durch diese Verstöße habe die ärztliche Verordnung ihre Gültigkeit verloren (§ 16 Abs. 4). Die Behandlung sei somit „ins Blaue hinein“ und ohne rechtliche Grundlage erfolgt. Dies allein, so ihre Argumentation, stelle einen groben Behandlungsfehler dar. Zusätzlich hätte der Therapeut aufgrund des Operationsberichts erkennen müssen, dass die Verordnung nicht mehr passte, und zwingend Rücksprache mit dem Arzt halten müssen.

Mit diesem Vorgehen versuchte die Patientin, eine oft hohe Hürde im Arzthaftungsprozess zu umgehen: den direkten Nachweis eines medizinischen Kunstfehlers. Stattdessen legte sie den Fokus auf formale Regelverstöße, die ihrer Ansicht nach die gesamte Behandlung illegitim machten.

Wie das Gericht die Argumente der Patientin entkräftete

Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein folgte der Argumentation der Patientin nicht und kündigte an, ihre Berufung als offensichtlich aussichtslos zurückzuweisen. Die Richter zerlegten die Klagebegründung Punkt für Punkt und legten dabei die fundamentalen Prinzipien der Arzthaftung offen.

Der medizinische Standard als alleiniger Maßstab

Zunächst stellte das Gericht klar, worauf es bei einem Behandlungsfehler primär ankommt: auf die Einhaltung des anerkannten fachlichen Standards, wie es das Bürgerliche Gesetzbuch in § 630a Abs. 2 vorschreibt. Ob dieser Standard eingehalten wurde, beurteilt das Gericht nicht selbst, sondern stützt sich auf die Expertise eines unabhängigen medizinischen Sachverständigen.

Im vorliegenden Fall hatte der Gutachter sowohl in seinem schriftlichen Gutachten als auch in der mündlichen Anhörung unmissverständlich erklärt: Die durchgeführte physiotherapeutische Behandlung war aus medizinischer Sicht nicht zu beanstanden. Sie entsprach dem, was ein sorgfältiger Therapeut in dieser Situation getan hätte. Da die Patientin keine konkreten Fakten vorbrachte, die dieses Gutachten ernsthaft in Zweifel ziehen konnten, war das Berufungsgericht an diese Feststellung der Vorinstanz gebunden (§ 529 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO). Der handwerkliche Teil der Behandlung war damit als korrekt bewertet.

Die Heilmittel-Richtlinie: Ein zivilrechtliches stumpfes Schwert

Der spannendste Teil der Entscheidung widmet sich der rechtlichen Bedeutung der Heilmittel-Richtlinie. Das Gericht erteilte der Idee eine klare Absage, dass ein Verstoß gegen diese Richtlinie automatisch eine zivilrechtliche Haftung auslöst. Die Richter erklärten, dass solche Regelwerke zwar für Ärzte und Krankenkassen verbindlich sind, aber in erster Linie sozialrechtliche und wirtschaftliche Ziele verfolgen. Sie sollen eine zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung sicherstellen.

Ein Verstoß, so das Gericht, führt primär dazu, dass die Krankenkasse die Behandlungskosten möglicherweise nicht erstattet. Er beweist aber nicht zwangsläufig, dass die Behandlung medizinisch schädlich oder falsch war. Ob eine Abweichung von der Richtlinie – wie ein um wenige Tage verspäteter Beginn oder eine etwas zu lange Pause über die Feiertage – einen haftungsrelevanten Fehler darstellt, muss wiederum der medizinische Sachverständige bewerten. Und dieser hatte im vorliegenden Fall keinerlei Anhaltspunkte dafür gefunden, dass die geringfügigen zeitlichen Abweichungen den Therapieerfolg gefährdet oder das Verletzungsrisiko erhöht hätten. Das sozialrechtliche Regelwerk konnte hier also nicht als Hebel für eine zivilrechtliche Haftung genutzt werden.

Die unbewiesene Kette der Kausalität

Selbst wenn man einen Behandlungsfehler unterstellt hätte, wäre die Klage an einer weiteren Hürde gescheitert: dem Nachweis der Kausalität. Die Patientin hätte beweisen müssen, dass genau dieser Fehler die Rippenfraktur verursacht hat.

Das Gericht stellte fest, dass dieser Beweis nicht erbracht wurde. Der Sachverständige hatte die Behandlung als „weich“ beschrieben und konnte keinen Zusammenhang zwischen den minimalen zeitlichen Verzögerungen und dem Knochenbruch erkennen. Das bloße zeitliche Zusammentreffen – der Schmerz trat während der Behandlung auf – reichte dem Gericht nicht aus, um mit der für einen Beweis erforderlichen Wahrscheinlichkeit (§ 286 ZPO) auf eine Verursachung durch den Therapeuten zu schließen. Die Argumente der Patientin blieben eine Vermutung, aber sie wurden nicht zum Beweis.

Keine Pflicht zur Rückfrage beim Arzt

Auch dem Vorwurf, der Therapeut hätte pflichtwidrig keine Rücksprache mit dem Arzt gehalten, folgte das Gericht nicht. Maßgeblich war, dass die vorliegende Verordnung vom 20. November 2020 aus sich heraus verständlich war. Der Sachverständige sah keine medizinische Notwendigkeit für eine telefonische Klärung. Ein Therapeut darf sich grundsätzlich auf die Richtigkeit einer ärztlichen Verordnung verlassen, solange keine offensichtlichen und groben Widersprüche vorliegen, die ein Eingreifen zwingend erfordern.

Was dieses Urteil für Patienten und Therapeuten bedeutet

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein destilliert mehrere zentrale Lehren aus dem komplexen Feld des Arzthaftungsrechts, die über den Einzelfall hinausweisen.

Erstens macht das Urteil den fundamentalen Unterschied zwischen sozialrechtlichen Vorschriften und zivilrechtlichen Haftungsmaßstäben deutlich. Regeln wie die Heilmittel-Richtlinie sind primär für die Abrechnung und Organisation im Gesundheitssystem konzipiert. Ein formaler Verstoß dagegen ist nicht automatisch ein medizinischer Fehler, der zu Schadensersatz verpflichtet. Für die Haftungsfrage ist allein entscheidend, ob die Behandlung dem medizinischen Standard entsprach und ob ein eventueller Fehler nachweislich einen Schaden verursacht hat.

Zweitens unterstreicht der Fall die überragende Bedeutung des unabhängigen Sachverständigengutachtens in Arzthaftungsprozessen. Das subjektive Empfinden eines Patienten, so nachvollziehbar es auch sein mag, kann die objektive Bewertung eines medizinischen Experten vor Gericht nicht ersetzen. Die Richter sind auf diese Expertise angewiesen, um beurteilen zu können, ob eine Behandlungsmethode fachlich korrekt war. Ohne ein Gutachten, das einen Fehler feststellt, sind die Erfolgsaussichten einer Klage minimal.

Drittens zeigt der Beschluss, wie hoch die Hürde für den Kausalitätsbeweis liegt. Der Nachweis, dass eine bestimmte Handlung eine bestimmte Verletzung verursacht hat, ist oft der schwierigste Teil eines Prozesses. Ein reiner zeitlicher Zusammenhang genügt dafür in der Regel nicht. Es müssen konkrete, nachvollziehbare Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss auf eine Verursachung mit hoher Wahrscheinlichkeit zulassen – eine Anforderung, an der die Klage der Patientin letztlich ebenfalls scheiterte.

Die Urteilslogik

Die Missachtung formaler sozialrechtlicher Vorschriften legitimiert noch keinen Anspruch auf Schadensersatz, da allein der anerkannte medizinische Standard die zivilrechtliche Haftung begründet.

  • Die sozialrechtliche Regelung trennt sich von der zivilrechtlichen Haftung: Ein formeller Verstoß gegen administrative Vorschriften, wie etwa Fristüberschreitungen in der Heilmittel-Richtlinie, begründet keine automatische zivilrechtliche Haftung; der Maßstab für eine Haftung bleibt der anerkannte medizinische Fachstandard, nicht die Abrechnungsfähigkeit der Leistung.
  • Der medizinische Standard setzt den Haftungsmaßstab: Nur die Unterschreitung des allgemein anerkannten fachlichen Standards in der Behandlung definiert einen Behandlungsfehler, wobei Gerichte die Einhaltung dieses Standards anhand der objektiven Expertise eines unabhängigen medizinischen Sachverständigen beurteilen.
  • Die Kausalität erfordert konkreten Beweis: Der bloße zeitliche Zusammenhang zwischen einer therapeutischen Maßnahme und dem akuten Auftreten eines Schadens genügt nicht, um die Verursachung durch den Behandler mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit zu beweisen.

Patienten, die Schadensersatz fordern, müssen stets einen konkreten medizinischen Fehler und die nachweisbare Kausalkette zum erlittenen Schaden belegen.


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Experten Kommentar

Ein abgelaufenes Rezept oder eine überzogene Weihnachtspause sind zwar formelle Mängel, doch dieser Fall bestätigt: Ein Regelverstoß gegen Abrechnungsvorschriften ist noch lange kein haftungsbegründender Behandlungsfehler. Das Gericht zieht eine klare rote Linie zwischen der sozialrechtlichen Heilmittel-Richtlinie und der zivilrechtlichen Haftung. Wer Schmerzensgeld fordert, muss immer einen tatsächlichen Verstoß gegen den medizinischen Fachstandard beweisen und nicht nur die Nichteinhaltung bürokratischer Fristen. Es geht am Ende um die Qualität der Handgriffe selbst, nicht um das korrekte Stempeldatum.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann ist eine Verletzung durch Physiotherapie ein haftungsrelevanter Behandlungsfehler?

Ein Behandlungsfehler liegt nur dann vor, wenn die ausgeführte Therapie gegen den anerkannten fachlichen Standard verstoßen hat und dadurch die Verletzung verursacht wurde. Die entscheidende juristische Hürde ist nicht das Auftreten akuten Schmerzes, sondern der Nachweis, dass eine fehlerhafte Behandlung ursächlich für den Schaden war. Für die Haftung des Therapeuten müssen diese beiden Faktoren kumulativ erfüllt sein, wie es in § 630a Abs. 2 BGB festgelegt ist.

Der alleinige Maßstab für das Gericht ist die medizinische Sorgfaltspflicht. Ein unabhängiger medizinischer Sachverständiger muss beurteilen, ob der Therapeut fachlich korrekt gehandelt hat. Formale oder abrechnungsrelevante Mängel, beispielsweise eine Fristüberschreitung der Heilmittel-Richtlinie, gelten dabei nicht automatisch als Fehler. Solche administrativen Mängel führen meist nur zur Nicht-Erstattung der Kosten und müssen zusätzlich eine medizinisch schädliche Wirkung entfaltet haben.

Die größte Schwierigkeit liegt in der Beweislast, die vollständig beim Patienten liegt. Sie müssen sowohl den konkreten Verstoß des Therapeuten gegen den Standard nachweisen als auch die direkte kausale Verbindung zur erlittenen Verletzung. Konkret: Bei einer Rippenfraktur muss ein Gutachter bestätigen, dass eine spezifische, fehlerhafte Technik des Therapeuten den Bruch mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgelöst hat. Ein bloßer zeitlicher Zusammenhang reicht für diesen Nachweis nicht aus.

Fordern Sie unverzüglich eine vollständige Kopie der Behandlungsdokumentation an und legen Sie diese Unterlagen zusammen mit dem Schmerzprotokoll einem Fachanwalt für Arzthaftungsrecht vor.


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Führt ein Verstoß gegen die Heilmittel-Richtlinie automatisch zur Haftung des Therapeuten?

Die kurze und klare Antwort lautet: Nein. Ein Verstoß gegen die Heilmittel-Richtlinie (HMR) löst keine automatische zivilrechtliche Haftung des Physiotherapeuten aus. Diese Richtlinie dient primär sozialrechtlichen und wirtschaftlichen Zielen, etwa der Abrechnung von Kosten mit der Krankenkasse. Sie definiert nicht direkt den medizinischen Sorgfaltsstandard.

Die Heilmittel-Richtlinie regelt die zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung, beispielsweise durch die Vorgabe von Fristen für den Behandlungsbeginn oder die notwendige Therapiefrequenz. Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein stellte klar, dass formelle Fehler – wie eine Fristüberschreitung von 28 Tagen – in der Regel lediglich die Nicht-Erstattung der Kosten zur Folge haben. Diese Mängel beweisen keinen medizinischen Fehler, der einen Patienten unmittelbar verletzt hat.

Selbst wenn Sie formale Fehler, wie eine zu lange Unterbrechung der Therapie über die Feiertage, nachweisen können, genügt das vor Gericht nicht. Das Gericht lehnte die Argumentation ab, formale Mängel machten die Behandlung illegal und stellten dadurch einen groben Behandlungsfehler dar. Es muss vielmehr ein medizinischer Sachverständiger bestätigen, dass die Abweichung vom Regelfall objektiv schädlich war oder das Verletzungsrisiko für den Patienten nachweislich erhöht hat.

Nutzen Sie Verstöße gegen die Heilmittel-Richtlinie maximal als Indiz für mangelnde Sorgfalt der Praxis, konzentrieren Sie die Beweisführung jedoch zwingend auf den Nachweis einer fehlerhaften therapeutischen Technik.


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Habe ich Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn nur die formalen Regeln verletzt wurden?

Die einfache Verletzung formaler Regeln der Heilmittel-Richtlinie (HMR) begründet keinen direkten Anspruch auf Schmerzensgeld. Ein zivilrechtlicher Entschädigungsanspruch entsteht ausschließlich durch eine nachweisbare, kausale Körperverletzung durch einen medizinischen Kunstfehler. Formale Mängel, wie die Überschreitung von Fristen oder eine zu lange Therapiepause, sind primär sozialrechtliche Probleme, die höchstens zu einer Nicht-Erstattung der Behandlungskosten führen. Sie gelten nicht automatisch als haftungsrelevanter Behandlungsfehler.

Gerichte trennen strikt zwischen sozialrechtlichen Vorgaben und zivilrechtlichen Haftungsmaßstäben. Die HMR dient der Sicherstellung einer wirtschaftlichen Versorgung und definiert nicht direkt den anerkannten fachlichen Behandlungsstandard. Selbst wenn ein Therapeut die vorgeschriebene Frequenz oder den Beginn der Therapiefrist nicht einhält, muss ein Sachverständiger bestätigen, dass diese administrative Abweichung medizinisch schädlich war oder das Verletzungsrisiko erhöhte. Das OLG Schleswig-Holstein hat die HMR deshalb als zivilrechtlich „stumpfes Schwert“ bezeichnet.

Die Klage einer Patientin, die aufgrund formaler Fehler 15.000 Euro forderte, scheiterte an dieser juristischen Hürde. Sie konnte nicht beweisen, dass die verspätete oder unterbrochene Behandlung ursächlich für ihre Rippenfraktur war. Um Schmerzensgeld zu erhalten, müsste die Therapiepause oder Fristüberschreitung die Wirksamkeit der Behandlung so stark gemindert haben, dass dies der Fraktur zuträglich war. Dieser Kausalitätsbeweis ist bei rein administrativen Mängeln kaum zu erbringen.

Dokumentieren Sie sofort, ob der Therapeut Sie aktiv darüber informiert hat, dass die Verordnung aufgrund formaler Mängel ihre Gültigkeit verloren hatte, da dies eine Verletzung der Aufklärungspflicht darstellen könnte.


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Wie beweise ich die Kausalität zwischen der Behandlung und meiner Verletzung vor Gericht?

Der zeitliche Zusammenhang zwischen einer Physiotherapie und dem Auftreten einer Verletzung ist zwar emotional überzeugend, genügt vor Gericht jedoch nicht als Beweis. Sie müssen die Kausalität mit der für eine richterliche Überzeugung notwendigen Wahrscheinlichkeit nachweisen. Dafür ist ein medizinisch plausibler Verursachungsmechanismus zwingend erforderlich, der den direkten Zusammenhang zwischen dem therapeutischen Handeln und dem Schaden herstellt.

Das Zivilprozessrecht verlangt, dass der Zusammenhang zwischen dem vermuteten Fehler des Therapeuten und Ihrer Verletzung feststeht (§ 286 ZPO). Richter stützen sich in diesen komplexen Verfahren fast ausschließlich auf die Expertise medizinischer Sachverständiger. Diese müssen einen direkten, nachvollziehbaren Link zwischen der konkret angewandten Technik des Therapeuten und dem entstandenen Schaden konstruieren können. Bloße Vermutungen oder das subjektive Schmerzempfinden werden als Beweis nicht anerkannt.

Ein Beispiel zeigt, wie hoch die Hürde liegt: Eine Klage scheiterte, weil der gerichtlich bestellte Sachverständige die Behandlung als „weich“ einstufte. Obwohl die Patientin während der Einheit akute Schmerzen verspürte und später eine Fraktur diagnostiziert wurde, konnte der Gutachter keinen ursächlichen Mechanismus erkennen. Das bloße zeitliche Zusammentreffen reichte dem Gericht nicht aus. Ohne diese medizinische Plausibilität bleibt der Schaden eine unglückliche Koinzidenz ohne haftungsrechtliche Folge.

Konsultieren Sie einen eigenen, unabhängigen medizinischen Experten, um eine fundierte Hypothese über die konkrete biomechanische Krafteinwirkung zu erstellen, die Ihre Verletzung mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgelöst hat.


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Welche Rolle spielt ein medizinisches Gutachten im Arzthaftungsprozess gegen Physiotherapeuten?

Das unabhängige Sachverständigengutachten ist der entscheidende und überragende Faktor in jedem Haftungsprozess. Richter dürfen den medizinischen Standard nicht selbst beurteilen, da ihnen das nötige Fachwissen fehlt. Sie sind vollständig auf die objektive Expertise eines gerichtlich bestellten Sachverständigen angewiesen. Ohne ein negatives Gutachten, das einen Behandlungsfehler feststellt, sind die Erfolgsaussichten einer Klage minimal.

Die Meinung des Sachverständigen ersetzt vor Gericht das subjektive Empfinden des Patienten. Er beurteilt neutral, ob die physiotherapeutische Behandlung den anerkannten fachlichen Standard verletzt hat. Diese objektive Beurteilung des medizinischen Standards bindet die Richter, insbesondere in der Berufungsinstanz. Patienten müssen deshalb konkrete Anhaltspunkte vorlegen, die die Feststellungen des Gutachters ernsthaft in Zweifel ziehen können.

Das bedeutet, dass selbst nachgewiesene formale oder organisatorische Fehler, wie etwa ein Verstoß gegen Fristen der Heilmittel-Richtlinie, nicht automatisch ausreichen. Der Sachverständige muss zusätzlich bestätigen, dass diese Mängel tatsächlich eine medizinisch schädliche Folge hervorgerufen haben. Ein Gericht wird die Klage abweisen, wenn der Gutachter die Behandlung als fachlich korrekt bewertet und keinen kausalen Fehler erkennt.

Stellen Sie über Ihren Anwalt sicher, dass das Gutachten sorgfältig auf analytische Lücken geprüft wird, um diese sofort mittels Gegengutachten zu rügen.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Anerkannter fachlicher Standard

Der Anerkannte fachliche Standard ist der rechtlich festgelegte Maßstab, der vorschreibt, welche Behandlungsmethoden ein sorgfältiger Mediziner zum Zeitpunkt der Behandlung anwenden muss (geregelt in § 630a Abs. 2 BGB). Das Gesetz will sicherstellen, dass Patienten jederzeit die bestmögliche, wissenschaftlich fundierte und erprobte Versorgung erhalten. Nur wenn dieser Standard verletzt wird, kann überhaupt ein haftungsrelevanter Fehler vorliegen.

Beispiel: Im vorliegenden Fall wurde die physiotherapeutische Behandlung vom Gutachter als mit dem anerkannten fachlichen Standard konform befunden, weshalb das OLG Schleswig-Holstein keinen Kunstfehler feststellen konnte.

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Behandlungsfehler

Ein Behandlungsfehler liegt immer dann vor, wenn die tatsächliche medizinische Versorgung des Patienten vom üblichen, anerkannten fachlichen Standard abweicht. Diese Abweichung führt nur dann zur Haftung, wenn sie ursächlich einen Schaden herbeigeführt hat – ein Therapeut haftet also nur, wenn er durch fehlerhaftes Handeln gegen seine Sorgfaltspflicht verstößt.

Beispiel: Die Patientin versuchte, die formalen Verstöße gegen die Heilmittel-Richtlinie als groben Behandlungsfehler umzudeuten, scheiterte jedoch, da kein medizinischer Sachverständiger einen Verstoß gegen den fachlichen Standard feststellte.

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Beweislast

Die Beweislast bestimmt, welche Partei in einem Zivilprozess die entscheidenden Fakten beweisen muss, um ihren Anspruch durchzusetzen. Im deutschen Arzthaftungsrecht trägt grundsätzlich der Patient die volle Beweislast und muss sowohl den Fehler des Behandlers als auch die kausale Verbindung zum erlittenen Schaden nachweisen.

Beispiel: Wegen der strengen Beweislast musste die Patientin nicht nur den Fehler des Therapeuten nachweisen, sondern auch, dass dieser Fehler konkret ihre Rippenfraktur verursachte (§ 286 ZPO).

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Heilmittel-Richtlinie (HMR)

Die Heilmittel-Richtlinie ist ein sozialrechtliches Regelwerk, das vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) erlassen wird und die Vorgaben für die Verordnung und Abrechnung von Therapien festlegt. Die Richtlinie soll eine wirtschaftliche, zweckmäßige und ausreichende Versorgung im gesetzlichen Krankensystem gewährleisten und dient primär der Kostensteuerung durch die Krankenkassen.

Beispiel: Das Gericht stellte klar, dass ein formaler Verstoß gegen die Heilmittel-Richtlinie, etwa die Überschreitung der 28-Tage-Frist, keinen automatischen Behandlungsfehler im zivilrechtlichen Sinne darstellt.

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Kausalität

Juristen bezeichnen mit Kausalität den Ursachenzusammenhang; sie prüft, ob ein festgestellter Behandlungsfehler die Ursache für den konkreten Schaden des Patienten war. Ohne den Nachweis der Kausalität – also, dass der Fehler den Schaden verursacht hat – gibt es keine Haftung, selbst wenn der Fehler objektiv vorlag. Das Gesetz verlangt hierfür eine hohe Wahrscheinlichkeit.

Beispiel: Die Klage der Patientin scheiterte am Nachweis der Kausalität, da das bloße zeitliche Zusammentreffen von Therapie und akuten Schmerzen nicht ausreichte, um die Verursachung der Rippenfraktur zu beweisen.

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Sachverständigengutachten

Das Sachverständigengutachten ist die objektive, wissenschaftlich fundierte Einschätzung eines unabhängigen Experten zu medizinischen oder technischen Fragen in einem Gerichtsverfahren. Da Richter in der Regel kein medizinisches Fachwissen besitzen, stützen sie ihre Entscheidung im Arzthaftungsrecht fast ausschließlich auf die Expertise des Sachverständigen zur Beurteilung des fachlichen Standards.

Beispiel: Ohne ein Sachverständigengutachten, das die therapeutischen Handlungen als fehlerhaft bewertet hätte, waren die Erfolgsaussichten der Berufung der Patientin, wie vom OLG betont, minimal.

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Das vorliegende Urteil


Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 4 U 26/25 – Beschluss vom 20.08.2025


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