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Arzthaftung – Durchführung eines Probezugs bei Chirotherapie an der Wirbelsäule

LG Baden-Baden – Az.: 2 O 161/11 – Urteil vom 04.07.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz und Feststellung anlässlich einer chiropraktischen Behandlung im Zeitraum vom 29.06.2010 bis 19.07.2010 in Anspruch.

Die am 22.12.1963 geborene Klägerin ist Hausfrau. Der Beklagte betreibt eine Arztpraxis in Rastatt. Am 06.05.2010 war die Klägerin in einen Autounfall verwickelt, wobei sie sich eine Schulterprellung links, eine Beckenprellung links und ein HWS-Schleudertrauma zugezogen hat. Am Unfalltag wurde zudem eine Magnetresonanztomographie (MRT, Anlage K1, AS 29) angefertigt, aus welcher u. a. eine Protrusion im Bereich der Halswirbelkörper C 3/4 zu erkennen war. Am 29.06.2010 begab sich die Klägerin erstmals wegen pochend-bohrender, anfallsartiger Kopfschmerzen in der linken Kopfhälfte in Richtung des Nackens, pulsierendem Tinnitus und Schlafstörungen in die Praxis des Beklagten. Dieser empfahl zur Linderung der Beschwerden manual medizinische Maßnahmen, um den neuromonitorischen Funktionskreislauf wieder herzustellen. Die Therapie sollte in eine rumpfstabilisierende Krankengymnastik münden. Sowohl am 29.06.2010 als auch am 02.07. und 05.07.2010 wurden jeweils manual medizinische Maßnahmen durchgeführt. Der Beklagte löste eine Blockade an der rechten Seite der Halswirbelsäule, behandelte die Blockaden an der linken Seite und vereiste diese. Am 02.07.2010 zeigte sich zunächst keine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Klägerin. Am 05.07.2010 war dagegen eine deutliche Besserung der Beschwerden zu verzeichnen. Am 15.07.2010 fand ein weiterer Termin in der Praxis des Beklagten statt. Die Klägerin teilte dem Beklagten mit, dass es ihr besser ginge. Der Beklagte führte u. a. eine weitere Impulsbehandlung (Atlasbehandlung) der Kopfgelenke durch und entließ die Beklagte nach Hause. In der Folgezeit traten starke gesundheitliche Beschwerden bei der Klägerin auf, beginnend mit Kopfschmerzen und Schwindel. Am 19.07.2010 wurde die Klägerin nochmals beim Beklagten vorstellig. Der Beklagte diagnostizierte eine Blockade der Kopfgelenke, löste diese mittels einer nochmaligen Impulsbehandlung und schickte die Klägerin zur Weiterbehandlung zu ihrem Hausarzt. Der Gesundheitszustand der Klägerin verschlechterte sich in der Folgezeit zusehends. Wegen persistierender Schmerzen war die Klägerin am 27.07., 02.08. und 03.08.2010 wiederholt bei ihrem Hausarzt Dr. med. … in Behandlung. Ein Antidepressivum wurde verschrieben. Am 18.08.2010 wurde ein MRT … in Rastatt durchgeführt. Anhand des MRT-Befundes wurde durch den behandelnden Arzt, Herrn Dr. med. …, ein medianer Bandscheibenvorfall im Segment HWK 3/4 mit deutlicher Kompression des Rückenmarks diagnostiziert. Am 24.08.2010 wurde die Klägerin stationär im Universitätsklinikum … aufgenommen, wo am 25.08.2010 eine Bandscheibenoperation durchgeführt wurde. Auf den schriftlichen Befund vom 18.08.2010 (Anlage K2, AS 31) sowie den Ambulanzbrief vom 25.08.2010 (Anlage K3, AS 33) wird verwiesen. Die Klägerin wurde am 30.08.2010 aus der stationären Behandlung entlassen und hielt sich in der Zeit vom 06.09.2010 bis 02.10.2010 im Rahmen einer sich anschließenden Rehabilitationsbehandlung in der … in … auf. Noch heute leidet die Klägerin unter erheblichen Schmerzen und befindet sich in schmerztherapeutischer und krankengymnastischer Behandlung.

Arzthaftung - Durchführung eines Probezugs bei Chirotherapie an der Wirbelsäule
Symbolfoto: Von SSaplaima /Shutterstock.com

Die Klägerin behauptet, eine chiropraktische Behandlung sei bei dem vorhandenen Beschwerdebild kontraindiziert gewesen. Eine manual medizinische Maßnahme, die Behandlung der Blockaden an der Wirbelsäule, das Vereisen der linken Seite der Halswirbelsäule und das Einrenken der rechten Seite der Halswirbelsäule, um Blockaden zu lösen, sei bei ihr kontraindiziert gewesen. Nach dem erlittenen Unfalltrauma wäre es angezeigt gewesen, sechs Monate zu warten, bevor chiropraktische medizinische Maßnahmen durchgeführt werden.

Die chiropraktische Behandlung sei überdies fehlerhaft gewesen. Das Prinzip der Probemobilisation, d. h. eine langsame mobilisierende Bewegung in Richtung des vorgesehenen Impulses, sei von dem Beklagten bei seiner Behandlung am 15.07.2010 nicht beachtet worden. Der Beklagte habe vielmehr ein überraschendes und unangekündigtes Einrenkmanöver auf der linken Seite der Halswirbelsäule durchgeführt, was als grob behandlungsfehlerhaft anzusehen sei. Der bei ihr diagnostizierte mediane Bandscheibenvorfall im Segment HWK 3/4 sei durch die Behandlung des Beklagten am 15.07.2010 ausgelöst worden.

Vor der weiteren Behandlung am 19.07.2010 hätte seitens des Beklagten ein Röntgenbild, ein MRT oder eine Computertomographie (CT) angefertigt werden müssen, um sich angesichts der vorhandenen Beschwerden zu vergewissern, dass ein Bandscheibenvorfall nicht besteht. Bei dem am 19.07.2010 bestehenden Gesundheitszustand sei es kontraindiziert gewesen, die behauptete vorhandene Blockade der Kopfgelenke mit einer weiteren Impulsbehandlung zu lösen. Der Beklagte habe hierdurch ihren gesundheitlichen Zustand weiter verschlechtert.

Schließlich sei sie im Vorfeld der Behandlung nicht über die mit Manipulationen an der Wirbelsäule verbundenen Risiken aufgeklärt worden. Aufgrund der mit der fehlerhaften Behandlung einhergehenden Schmerzen, sie leide seither unter einem chronischen Cervikalsyndrom und einem chronischen Schmerzsyndrom, sei der Beklagte zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes von mindestens 25.000 € verpflichtet. Ferner könne sie seit der Behandlung in der Praxis des Beklagten ihrer Berufstätigkeit nicht mehr nachgehen und sei in ihrer Haushaltsführung erheblich eingeschränkt. Aus diesem Grund stehe ihr ein weiterer Anspruch auf Zahlung eines Verdienstausfalls in Höhe von 3.880,20 € zu. Der Haushaltsführungsschaden sei mit 24.040 € zu beziffern. Der gesamte materielle Schaden, inklusive Fahrt- und Übernachtungskosten für Arztbesuche, belaufe sich auf 28.017,02 €.

Die Klägerin beantragt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch in Höhe von 25.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 28.017,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 2.696,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren künftigen materiellen und im Zeitpunkt der mündlichen letzten Verhandlung nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, welche diese aus der fehlerhaften Behandlung in der Zeit vom 29.06.2010 bis 15.07.2010 entstanden ist und noch entstehen wird, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, sämtliche Manipulationen an der Wirbelsäule seien korrekt durchgeführt worden. Von einer Kontraindikation könne angesichts der Beschwerdesituation der Klägerin keine Rede sein. Die Behandlung seitens des Beklagten habe im Gegenteil entscheidende Erfolge erbracht. Die Klägerin sei keine akute Unfallpatientin gewesen, sondern habe ein chronisches Krankheitsbild gezeigt. Auf dem MRT, das nach dem Unfall der Klägerin am 06.05.2010 erstellt wurde, sei auch keinerlei Bandscheibenvorfall erkennbar gewesen, welcher zu einer Kontraindikation der manual medizinischen Behandlung hätte führen können. Zudem sei am 29.06.2010 nicht jede internistische bzw. neurologische Differenzialdiagnose abschätzbar gewesen. Am 15.07.2010 seien noch deutliche Verspannungen in der Schulter- und Nackenregion sowie eine Asymmetrie der Kopfgelenke vorhanden gewesen, weswegen der Beklagte nochmals eine Impulsbehandlung vorgenommen habe. Die am 15.07.2010 durchgeführte Behandlung sei für den später diagnostizierten Bandscheibenvorfall im Segment 3/4 nicht ursächlich.

Am 19.07.2010 habe auch keine Veranlassung zu einer weitergehenden Diagnostik bestanden, da zu dem Zeitpunkt des Besuchs der Klägerin in der Praxis des Beklagten neurologische Befunde nicht nachweisbar waren und eine Hypotonie der Klägerin und andere Begleitsymptome im Vordergrund standen. Die am 19.07.2010 durchgeführte Impulsbehandlung sei nicht behandlungsfehlerhaft gewesen. Im Allgemeinen bestehe kein Zusammenhang zwischen der Behandlung des Beklagten und dem später bei der Klägerin diagnostizierten Bandscheibenvorfall. Das Prinzip der Probemobilisation, d. h. das Austesten des freien Gelenkspiels, sei zu jedem Zeitpunkt beachtet worden.

Schließlich habe der Beklagte am 29.06.2010 ein sehr ausführliches Anamnesegespräch mit der Klägerin geführt und dabei die gesamte Beschwerdesymptomatik und den Ablauf der Behandlung besprochen. Dies habe er auch in seiner Karteikarte (Anlage B1, AS 101) entsprechend dokumentiert. Der Klägerin stünden daher die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Der in Ansatz gebrachte Schmerzensgeldbetrag sei übersetzt.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Die Parteien wurden informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. med. … vom 29.04.2013 (AS 249), das Ergänzungsgutachten vom 24.09.2013 (AS 337) sowie die Sitzungsniederschriften vom 11.11.2011 (AS 117) und vom 06.06.2014 (AS 451) Bezug genommen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin hat keine Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes und Ersatz ihrer materiellen Schäden. Ein Anspruch der Klägerin folgt weder aus §§ 611 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB noch aus der Vorschrift des § 823 BGB. Ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten sowie Feststellung besteht ebenfalls nicht.

Im Einzelnen:

I.

Ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 25.000€ gem. §§ 611 Abs. 1, 280 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB besteht nicht. Dem Beklagten ist weder ein Behandlungs- noch ein Aufklärungsfehler anzulasten. Jedenfalls sind die Gesundheitsbeeinträchtigungen der Klägerin nicht kausal auf die chiropraktische Behandlung des Beklagten zurückzuführen.

Für die mit der Klage geltend gemachten materiellen Schadensersatzansprüche auf Ersatz des Verdienstausfalls, der Fahr- und Übernachtungskosten sowie den Haushaltsführungsschaden,  insgesamt 28.017,02€ (Klageantrag Ziffer 2), gilt Entsprechendes.

1.

Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin nach § 280 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung einer Pflicht des Behandlungsvertrages besteht nicht. Ein Behandlungsfehler des Beklagten konnte im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung der Kammer nachgewiesen werden. Die chiropraktische Behandlung war indiziert und wurde entsprechend den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt. Ein Fehler in der Befunderhebung ist dem Beklagten nicht vorzuwerfen.

a)

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Arzt im Rahmen der von ihm vorgenommenen Heilbehandlung verpflichtet, nach den anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst vorzugehen, d. h. den medizinischen Standard des jeweiligen Fachgebiets einzuhalten. Der Arzt muss dazu, bei der ihm im Rahmen der Heilbehandlung obliegenden Sorgfaltspflicht, diejenigen Maßnahmen ergreifen, die von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt aus berufsfachlicher Sicht seines Fachbereichs vorausgesetzt und erwartet werden. Ob ein Arzt seine berufsspezifische Sorgfaltspflicht verletzt hat, ist in erster Linie eine Frage, die sich nach objektiven medizinischen Maßstäben richtet und mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens zu klären ist (vgl. BGH NJW 1995, 776). Auf die subjektiven Fähigkeiten des behandelnden Arztes kommt es dagegen nicht an (BGH VersR 2001, 646).

Die Voraussetzungen eines Behandlungsfehlers und dessen Ursächlichkeit für den geltend gemachten Gesundheitsschaden muss grds. der Patient darlegen und beweisen (BGH VersR 2003, 1256). Eine Beweislastumkehr kommt lediglich bei groben Behandlungsfehlern in Betracht. Ein solcher liegt vor, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (BGH NJW 1983, 2080; NJW 1988, 2303; NJW 1992, 754).

b)

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist das Vorgehen des Beklagten nicht als behandlungsfehlerhaft zu qualifizieren. Denn nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die chiropraktische Behandlung am 29.06., 02.07., 03.07. Und 15.07.2010 notwendig war und lege artis, d. h. entsprechend den anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt wurde.

(1)

Nach § 286 ZPO hat der Tatrichter im Rahmen der Beweiswürdigung ohne Bindung an Beweisregeln und nur seinem Gewissen unterworfen die Entscheidung zu treffen, ob er an sich mögliche Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr überzeugen kann. Jedoch setzt das Gesetz eine von allen Zweifeln freie Überzeugung nicht voraus. Das Gericht darf keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit bei der Prüfung verlangen, ob eine Behauptung wahr und erwiesen ist. Vielmehr darf und muss sich der Richter in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH NJW 1970 946; NJW 1993 935).

(2)

Im Hinblick auf die Problematik der Indikation der durchgeführten chiropraktischen Behandlung als solcher kommt der Sachverständige, Herr Prof. Dr. med. …, in seinem Gutachten vom 29.04.2013 (AS 249, 265) zu dem überzeugenden Schluss, dass diese sowohl hinsichtlich der Behandlung der Blockaden, dem Vereisen der linken Seite der Halswirbelsäule als auch dem Einrenken der rechten Halswirbelsäule nicht kontraindiziert war. Nach mehr als sieben Wochen nach dem Verkehrsunfall vom 06.05.2010 sei nicht mehr von einer akuten Traumafolge, sondern einem chronischen Erkrankungsgeschehen  auszugehen. Im Ergänzungsgutachten vom 24.09.2013 (AS 337, 345f.) führt der Sachverständige ergänzend aus, dass im Rahmen der im Anschluss an das Unfallereignis am 06.05.2010 angefertigten CT-Aufnahme (Anlage K1, AS 29) keine frische strukturelle Schädigung der Halswirbelsäule nachzuweisen war. Es sei lediglich zu einer Zerrung der Halswirbelsäule ohne diskoligamentäre Verletzung gekommen, sodass nicht von einer Kontraindikation gesprochen werden könne.

Die Ausführungen des Sachverständigen sind überzeugend und nachvollziehbar. Der Sachverständige zieht seine Erkenntnisse aus der Auswertung der vorliegenden Behandlungsunterlagen sowie den Feststellungen anlässlich der persönlichen Untersuchung der Klägerin am 04.10.2012. Die Kammer schließt sich den überzeugenden und widerspruchsfreien Feststellungen des Sachverständigen an.

Die Behauptung eines Behandlungsfehler ist somit widerlegt. Nach Einholung des Sachverständigengutachtens steht fest, dass die streitgegenständliche chiropraktische Behandlung im Zeitraum 29.06. bis 15.07.2010 indiziert, d. h. medizinisch notwendig war und entsprechend den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt wurde.

c)

Eine Haftung des Beklagten lässt sich auch nicht unter Rückgriff auf einen sog. Befunderhebungsfehler herleiten. Ein solcher liegt nicht vor.

(1)

Von einem Befunderhebungsfehler ist immer dann auszugehen, wenn die Erhebung medizinisch gebotener Befunde unterlassen wird. Im Unterschied dazu liegt ein Diagnoseirrtum vor, wenn der Arzt erhobene oder sonst vorliegende Befunde falsch interpretiert und deshalb nicht die aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachbereichs gebotenen – therapeutischen oder diagnostischen – Maßnahmen ergreift (BGH NJW 2011, 1672; NJW 2008, 1381). Ein Verstoß gegen die Befunderhebungspflicht kann im Einzelfall zu Beweiserleichterungen bis hin zu einer Beweislastumkehr zu Gunsten des Patienten führen (vgl. BGH NJW 1996, 1589).

(2)

Vorliegend wirft die Klägerin dem Beklagten einen Befunderhebungsfehler dahingehend vor, im Vorfeld der weiteren Behandlung am 19.07.2010 kein Röntgenbild, MRT oder CT angefertigt zu haben. Diese Behauptung der Klägerin wird jedoch vom Sachverständigen im Rahmen seines Gutachtens ebenfalls überzeugend widerlegt.

Nach den Feststellungen im Gutachten vom 29.04.2013 (AS 249, 267) und im Ergänzungsgutachten vom 24.09.2013 (AS 337, 353) war die Anfertigung eines Röntgenbildes, einer MRT- oder einer CT-Untersuchung im Vorfeld der Behandlung vom 19.07.2010 nicht erforderlich. Eine wesentliche Befundänderung im Vergleich zu den Vorbefunden vom Unfalltag habe nicht vorgelegen. Die klinische Symptomatik sei nicht typisch für einen Bandscheibenvorfall gewesen. Wegweisende Symptome im Sinne einer Schmerzausstrahlung in die Arme oder sensible oder motorische Ausfälle an Armen und Beinen hätten sich nicht gezeigt. Auch wegen des neu aufgetretenen Schwindels und der Nackenschmerzen sei keine weiterführende Diagnostik angezeigt gewesen.  Es handle sich insoweit, so die weiteren Ausführungen des Sachverständigen im Anhörungstermin vom 06.06.2014 (AS 451, 465), um reine Alltagsbeschwerden. Sog. Kardinalsymptome (z. B. Blasenschwäche), welche eine weitere Diagnostik notwendig machen, seien demgegenüber am 19.07.2010 nicht vorhanden gewesen. Die Kammer schließt sich den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen an, sodass zusammenfassend kein Verstoß gegen die Befunderhebungspflicht und damit kein Behandlungsfehler gegeben ist.

(3)

Im Übrigen stellt der Sachverständige in seinem Gutachten vom 29.04.2013 (AS 249, 267) und im Ergänzungsgutachten vom 24.09.2013 (AS 337, 352f.) in diesem Zusammenhang fest, dass auch die weitere Impulsbehandlung am 19.07.2010, trotz der vorhandenen Beschwerden auf Seiten der Klägerin, nicht kontraindiziert war, da keine Änderung der Symptomatik vorlag. Die Wiederholung einer derartigen Manipulation an der Wirbelsäule sei, so die nachvollziehbare Darstellung des Sachverständigen im Termin am 06.06.2014 (AS 451,  467), bei gleichbleibender Symptomatik nicht als behandlungsfehlerhaft zu bewerten. Die Kammer schließt sich auch in diesem Punkt den Feststellungen des Sachverständigen an. Die Behauptung eines Behandlungsfehlers im Rahmen des Behandlungstermins am 19.07.2010 ist folglich auch unter diesem Gesichtspunkt als widerlegt anzusehen. Auch die weitere Behandlung nach dem 15.07.2010 wurde lege artis durchgeführt.

d)

Des Weiteren liegt ein Behandlungsfehler auch nicht deshalb vor, weil bei der Behandlung am 15.07.2010 von dem Beklagten das sog. Prinzip der Probemobilisation, d. h. eine langsame mobilisierende Bewegung in Richtung des vorgesehenen Impulses, nicht beachtet worden ist. Der Nachweis eines Behandlungsfehlers konnte auch insoweit nicht zur Überzeugung der Kammer geführt werden.

(1)

Am 15.07.2010 hat der Beklagte unstreitig eine weitere Impulsbehandlung (Atlasbehandlung) der Kopfgelenke durchgeführt. Die Parteien machten im Rahmen der informatorischen Anhörung am 11.11.2011 (AS 117, 121) widersprüchlich Angaben zum Ablauf der Behandlung am 15.07.2010. Während der Beklagte angab einen Probezug durchgeführt zu haben, da ohne eine solche Vorspannung eine Manipulation an der Wirbelsäule nicht möglich sei, äußerte sich die Klägern dahingehend, dass der Beklagte die Impulsbehandlung „richtig überfallartig“ an ihr durchgeführt habe. Sie sei davon völlig überrascht gewesen.

(2)

Eine Dokumentation einer Probemobilisation hat unstreitig nicht stattgefunden. Auch der Sachverständige kommt in seinem Ergänzungsgutachten vom 24.09.2013 (AS 337, 349) sowie der Sachverständigenanhörung am 06.06.2014 (AS 451, 453) zu dem Ergebnis, dass sich den Patientenunterlagen (Anlage B1, AS 101) eine solche nicht entnehmen lässt. Eine genaue Bezeichnung des chirotherapeutischen Verfahrens sei nicht dokumentiert. Nichtsdestotrotz lässt sich aus der unterbliebenen Dokumentation im vorliegenden Fall nach Auffassung der Kammer nicht auf einen Behandlungsfehler des Beklagten rückschließen.

(a)

Wird die Dokumentationspflicht verletzt, so wirkt sich dies vor allem beweisrechtlich aus. Eine unvollständige oder lückenhafte Dokumentation bildet keine eigenständige Anspruchsgrundlage. Ist ein Vorgang, den man hätte aufzeichnen müssen, im der Patientendokumentation nicht enthalten, so spricht dies dafür, dass er nicht vorgenommen worden ist. Beweiserleichterungen wegen einer mangelhaften Dokumentation setzen zunächst voraus, dass die Behandlungsseite eine Dokumentation versäumt hat, die aus medizinischer Sicht erforderlich gewesen wäre. Die Dokumentationspflicht dient nämlich der Sicherstellung wesentlicher medizinischer Daten und Fakten für den weiteren Behandlungsverlauf und nicht der Sicherung von Beweisen für einen späteren Haftungsprozess. Eine Dokumentation, die aus medizinischer Sicht nicht erforderlich ist, ist auch aus Rechtsgründen nicht geboten (BGH MDR 1999 1265 m. w. N.). Aus diesem Grund ist eine Maßnahme nur dann in den Krankenunterlagen zu vermerken, wenn dies erforderlich ist, um Ärzte und Pflegepersonal über den Verlauf der Krankheit und die bisherige Behandlung für ihre künftigen Entscheidungen ausreichend zu informieren. Es kommt maßgeblich auf den therapeutischen Nutzen der Aufzeichnung, nicht hingegen auf die Nachvollziehbarkeit der von dem Arzt vorgenommenen Handlungen an. Die Wiedergabe von medizinischen Selbstverständlichkeiten ist nicht geboten, da sich in der Regel schon aus dem Schweigen der Dokumentation zu den üblichen, jedoch medizinisch unwesentlichen Zwischenschritten, ergibt, dass diese unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt worden sind  (OLG Koblenz NJW-RR 2007, 405; OLG Naumburg NJW-RR 2009, 32).

(b)

Für den hier zur Entscheidung stehenden Fall bedeutet dies, dass ein Verstoß gegen die Dokumentationspflicht nicht gegeben ist. Der Sachverständige stellt im Rahmen der mündlichen Erörterung am 06.06.2014 (AS 451, 453) glaubhaft klar, dass ihm trotz intensiver Recherchen keine Unterlagen bekannt seien, aus welchen sich ergibt, dass ein Probezug separat zu dokumentieren ist. Nach den vorliegenden Patientenunterlagen (Anlage B1, AS 101) habe der Beklagte eine Diagnose erstellt und anschließend die Chirotherapie durchgeführt. Der Behandlungsablauf sei für einen etwaigen Nachbehandler nachvollziehbar. Es müsse nicht jeder einzelne Handgriff explizit aufgezeichnet werden. Letzteres hätten ihm mehrere, im Vorfeld des Verhandlungstermins auf diese Problematik angesprochene, niedergelassene Kollegen bestätigt. Der Sachverständige korrigiert und ergänzt insoweit in nachvollziehbarer Weise seine Ausführungen im Ergänzungsgutachten vom 24.09.2013 (AS 337, 349). Die Manipulation an der Wirbelsäule und der Probezug stünden in einem inneren Zusammenhang. Beides werde gemeinsam gemacht. Für einen Nachbehandler sei es uninteressant, ob eine Probemobilisation gemacht wurde oder nicht. Ein Erkenntnisgewinn sei damit nicht verbunden. Die Kammer schließt sich den Feststellungen des Sachverständigen an.

(3)

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass kein Dokumentationsfehler vorliegt. Die chiropraktische Manipulation an der Wirbelsäule ist dokumentiert. Das sog. Prinzip der Probemobilisation ist nicht separat dokumentationspflichtig, da die Information hierüber für einen etwaigen Nachbehandler ohne therapeutischen Nutzen ist. Infolgedessen kommen der Klägerin weder Beweiserleichterungen noch eine Beweislastumkehr zugute. Die Nichtaufklärbarkeit der Tatsache, ob der Beklagte im Rahmen der Behandlung am 15.07.2010 einen Probezug gemacht hat oder nicht, geht daher im Ergebnis zu Lasten der dafür darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin. Der Nachweis eines Behandlungsfehlers ist nicht erbracht.

2.

Davon abgesehen scheidet eine Haftung des Beklagten wegen eines Behandlungsfehlers im vorliegenden Fall deshalb aus, weil der auch in dieser Hinsicht vollumfänglich darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin der Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen den behaupteten Behandlungsfehlern und der geltend gemachten Gesundheitsschädigung (haftungsbegründende Kausalität) nicht gelungen ist.

Denn der Sachverständige kommt sowohl in seinem Ergänzungsgutachten vom 24.09.2013 (AS 337, 349), als auch bei seinen Ausführungen im Anhörungstermin am 06.06.2014 (AS 451, 461) zu dem nachvollziehbaren Schluss, dass sich der neuen CT-Aufnahme vom 18.08.2010 keine frischen Verletzungen in Form von Einblutungen oder Ödembildungen entnehmen lassen. Ein traumatischer, durch die Manipulation hervorgerufener, Bandscheibenvorfall sei nicht nachweisbar. Letzterer hätte sich vielmehr auch ohne die streitgegenständliche Behandlung aufgrund einer beliebigen Gelegenheitsursache (z. B. bloßes Husten) entwickeln können. Die Auslösung eines Bandscheibenvorfalls durch eine chiropraktische Behandlung sei bislang in keinem einzigen Fall nachgewiesen worden. Es handle sich insgesamt um einen schicksalshaften Geschehensablauf. Die Behandlung des Beklagten sei nicht ursächlich für den Bandscheibenvorfall, da man ansonsten in der Kernspinaufnahme vom 18.08.2010 frische Verletzungen hätte erkennen können.

Die Erläuterungen des Sachverständigen sind auch in diesem Zusammenhang glaubhaft und nachvollziehbar. Der Sachverständige setzt sich detailliert mit dem Befund des Klinikums Mittelbaden vom 18.08.2010 (Anlage K2, AS 31) auseinander. Das Gericht schließt sich den überzeugenden und widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen an. Ein Zusammenhang zwischen der streitgegenständlichen Behandlung und den Beschwerden der Klägerin (Bandscheibenvorfall) ist nicht festzustellen.

3.

Darüber hinaus kann die Klägerin ihre Ansprüche auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes sowie Ersatz der materiellen Schäden auch nicht auf eine Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht stützen. Ein Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, (253) BGB besteht nicht. Eine Aufklärungspflichtverletzung ist nicht gegeben. Ferner fehlt es an der Kausalität zwischen behaupteter Aufklärungspflichtverletzung und der eingetretenen Gesundheitsschädigung.

a)

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgt aus dem Selbstbestimmungsrecht und dem Recht auf körperliche Unversehrtheit des Patienten der Grundsatz, dass ärztliche Heileingriffe grds. nur dann rechtmäßig sind, wenn der Patient in die Heilbehandlung eingewilligt hat. Eine solche Einwilligung kann nur dann wirksam erteilt werden, wenn der Patient über den Verlauf des Eingriffs, seine Erfolgsaussichten, seine Risiken und mögliche Behandlungsalternativen mit wesentlich anderen Belastungen, Chancen und Gefahren im Großen und Ganzen aufgeklärt worden ist (BGH NJW 1959, 811; NJW 1989, 1533; NJW 2006, 2108). Art und Umfang der Aufklärung sind am Empfängerhorizont des Patienten und nicht an demjenigen eines Mediziners auszurichten. Es kommt darauf an, dem Patienten einen zutreffenden allgemeinen Eindruck von der Schwere des Eingriffs und der Art der Belastungen zu vermitteln, die sich für seine Gesundheit und Lebensführung aus dem Eingriff ergeben können. Nicht erforderlich ist die exakte medizinische Beschreibung der in Betracht kommenden Risiken. Dem Patienten muss aber eine allgemeine Vorstellung von dem Ausmaß der mit dem Eingriff verbundenen Gefahren vermittelt werden (BGH NJW 1984, 1397; NJW 2006, 2108 m.w.N.).  Die Darlegungs- und Beweislast für die Durchführung der erforderlichen Aufklärung obliegt dabei, auch im Rahmen der vertraglichen Haftung nach § 280 BGB, dem behandelnden Arzt. An den Nachweis der Aufklärung dürfen dabei keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden (BGH NJW 1985, 1399).

b)

Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme und unter Zugrundelegung der vorstehenden Erwägungen steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Klägerin im Vorfeld hinreichend über die Risiken der streitgegenständlichen Behandlung aufgeklärt wurde.

(1)

Der Beklagte schilderte in seiner informatorischen Anhörung am 11.11.2011 (AS 117,  125) glaubhaft, dass über Risiken gesprochen worden sei. Am 29.06.2010 habe ein 40-minütiges Anamnesegespräch stattgefunden, in dessen Verlauf er über die Art, die Vorgehensweise und die Intention der Behandlung aufgeklärt habe. Er habe mit der Klägerin insbesondere über die reflektorischen Folgen, z. B. eine länger anhaltende Übelkeit, gesprochen. Das Anamnesegespräch sei in der Behandlungsdokumentation (Anlage B1, AS 103) mit der Ziffer 34 vermerkt worden. Auch habe der Beklagte die Klägerin darüber aufgeklärt, dass die Halsschlagader infolge einer Anomalie einen Schaden erleiden kann. Über die Gefahr eines Bandscheibenvorfalls sei nicht gesprochen worden, da keine Manipulationen an der mittleren Halswirbelsäule geplant gewesen seien.

(2)

Die Klägerin erklärte in ihrer informatorischen Anhörung am 11.11.2011 (AS 117, 121) ebenfalls, dass im Vorfeld der ersten Behandlung ein ausführliches Anamnesegespräch stattgefunden hat. Dabei sei nicht über Risiken gesprochen worden. Über das Risiko eines Bandscheibenvorfalls sei nicht gesprochen worden. Nicht ausschließen könne sie, dass über Kopfschmerzen und Übelkeit gesprochen wurde. Weitere Risiken, etwa die Gefahr eine Schlaganfalls, seien nicht thematisiert worden. Über die Anzahl der geplanten Behandlungen sei nicht gesprochen worden.

(3)

Unter Würdigung der wechselseitigen Schilderungen der Parteien kommt die Kammer zu der Überzeugung, dass eine hinreichende Aufklärung über die Risiken der Behandlung stattgefunden hat. Die Angaben des Beklagten sind glaubhaft und nachvollziehbar. Der Beklagte räumt insbesondere unumwunden ein, dass über die Gefahr eines Bandscheibenvorfalls nicht aufgeklärt wurde. Auch decken sich die Äußerungen des Beklagten in wesentlichen Punkten (Stichwort Anamnesegespräch, Aufklärung über Übelkeit etc.) mit denjenigen der Klägerin. Schon anhand der übereinstimmenden Angaben der Parteien steht damit fest, dass es jedenfalls ein Anamnesegespräch gegeben hat, bei welchem über mögliche Risiken gesprochen worden ist.

Die weiteren, von den Schilderungen des Beklagten abweichenden, Angaben der Klägerin sind dagegen wenig glaubhaft und damit der Entscheidung nicht zugrunde zu legen. Die Angaben der Klägerin zum Ablauf des Aufklärungsgesprächs sind lückenhaft und widersprüchlich. Zunächst gab die Klägerin an, dass überhaupt nicht über Risiken gesprochen worden sei. Anschließend korrigiert sie ihre Darlegungen dahingehend, dass jedenfalls nicht über einen Bandscheibenvorfall und die Gefahr eines Schlaganfalls gesprochen worden sei. Im Übrigen habe sie an das Gespräch keine genaue Erinnerung mehr.

(4)

Zusammenfassend bleibt es daher dabei, dass während des Anamnesegesprächs am 29.06.2010 über mögliche Behandlungsrisiken gesprochen wurde. Einer expliziten Aufklärung über die Gefahr eines Bandscheibenvorfalls bedurfte es dabei nicht. Denn der Sachverständige hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass noch nie ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einer chiropraktischen Manipulation an der Halswirbelsäule und einem Bandscheibenvorfall nachgewiesen werden konnte. Es wird auf obige Ausführungen unter I. 1. d verwiesen. Infolgedessen handelt es sich bei der behaupteten Gefahr eines Bandscheibenvorfalls auch nicht um ein aufklärungspflichtiges Risiko, sodass es einer Aufklärung darüber nicht bedurfte.

c)

Unabhängig von den bisherigen Feststellungen scheitern Schadensersatzansprüche der Klägerin aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB wegen Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht jedoch in jedem Fall an der fehlenden Kausalität zwischen behaupteter Pflichtverletzung – das Vorhandensein einer solchen einmal unterstellt – und der eingetretenen Gesundheitsschädigung. Der Bandscheibenvorfall ist nicht ursächlich auf die streitgegenständliche Behandlung zurückzuführen. Es wird auf die Ausführungen unter I. 1. d Bezug genommen.

II.

Aus den dargelegten Gründen bestehen auch keine Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen den Beklagten aus §§ 823 Abs. 1, 253 BGB.  Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.

Mangels einer bestehenden Haftung dem Grunde nach sind schließlich auch die Voraussetzungen für einen Anspruch der Klägerin gem. §§ 280 Abs. 1, 249 BGB auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.696,54 € nicht erfüllt.

Der Feststellungsantrag (Klageantrag Ziffer 3) ist ebenfalls unbegründet.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 2 ZPO.

 

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