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Arzthaftung bei Behandlungsfehler

Täglich werden in Deutschland Zehntausende von Patienten durch Ärzte behandelt. Jedoch nicht jede ärztliche Behandlung verläuft fehlerfrei. Hat möglicherweise ein ärztlicher Behandlungsfehler stattgefunden, so stellt sich für den Patienten häufig die Frage, wie er seine Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld etc. gegenüber dem behandelnden Arzt bzw. dem Krankenhaus geltend machen kann. Grundsätzlich muß der Patient die Voraussetzungen eines Behandlungsfehlers und dessen Ursächlichkeit für den eingetretenen Gesundheitsschaden beweisen. Dies gilt sowohl für den Vorwurf eines Behandlungsfehlers, eines Diagnosefehlers oder eines Fehlers in der Befunderhebung.

Unter einem Behandlungsfehler versteht man einen Verstoß gegen den jeweiligen medizinischen Standard. Der Arzt muß diejenigen Maßnahmen ergreifen, die von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt vorausgesetzt und erwartet werden können.

Ein grober Behandlungsfehler liegt dann vor, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstößt und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt nicht unterlaufen darf. Ein grober Fehler führt regelmäßig zur Umkehr der Beweislast zu Lasten des behandelnden Arztes. Für die Haftung eines Arztes aufgrund eines groben Behandlungsfehlers reicht es aus, dass der Fehler generell zur Verursachung des beim Patienten eingetretenen Schadens geeignet war.

Für Fehldiagnosen wird gehaftet, wenn Krankheitserscheinungen in unvertretbarer Weise gedeutet und Kontrollbefunde nicht erhoben werden.

 

Autor Rechtsanwalt Dr. Christian Kotz

Fachanwalt für Versicherungsrecht

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