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Arzthaftung für cerebrale Schwerstbehinderung eines Kindes

LG Trier, Az.: 4 O 421/03, Urteil vom 15.06.2005

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 24.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 24. Dezember 2003 zu zahlen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Arzthaftung für cerebrale Schwerstbehinderung eines Kindes
Foto: Jaren Wicklund/ Bigstock

Der am 2. Mai 1997 geborene Kläger ist durch ärztliches Fehlverhalten des Beklagten körperlich und geistig schwerstbehindert. In Folge einer schweren Hirnschädigung leidet der Kläger unter einer ausgeprägten Cerebral-Parese; bei allen Verrichtungen des täglichen Lebens ist er auf fremde Hilfe angewiesen.

In einem Gutachten vom Januar 1998 stellte das Kinderklinikum der … (…) im einzelnen folgende Diagnosen:

Zustand nach peripartaler Asphyxie und neonatalen Krampfanfällen.

Schwere, vorwiegend hyperton-dystone cerebrale Bewegungsstörung (spastische Tetraparese).

Ausgeprägte stato- und psychomotorische Retardierung.

Sekundäre Mikrocephalie.

Strabismus sursoadductorius beidseits.

In einem am 13. Dezember 2000/4. Januar 2001 abgeschlossenen Teilvergleich verpflichtete sich der hinter dem Beklagten stehende Haftpflichtversicherer, …, an den Anschaffungskosten eines behindertengerechten PKW’s sich mit 15.000,00 DM zu beteiligen. Die Eltern des Klägers hatten einen gebrauchten PKW, Marke Opel Omega, erworben. Im April 2003 veräußerten sie den PKW mit einer Laufleistung von über 200.000 km für 2.000,00 EUR. Sie erwarben anstelle dieses Fahrzeugs einen Kleinbus, Marke Mercedes Benz Vito zum Kaufpreis von 36.000,00 EUR (einschl. MwSt). Auf diesen Betrag läßt sich der Kläger den Verkaufserlös für den PKW Opel Omega in Höhe von 2.000,00 EUR anrechnen. Weiterhin hat sich die Haftpflichtversicherung des Beklagten an dem Kaufpreis des Busses, Mercedes Benz Vito mit 10.000,00 EUR beteiligt und die Teilzahlung damit begründet, dass der Kauf eines derartigen Fahrzeugs behinderungsbedingt nicht erforderlich gewesen sei.

Mit dem vorliegenden Verfahren macht der Kläger den Restkaufpreis von 24.000,00 EUR geltend. Er trägt vor:

Aufgrund seiner schweren Behinderung sei er in ständiger Behandlung bei mehreren Ärzten. Außerdem erhalte er spezielle Therapien, insbesondere Krankengymnastik. Der jährliche Fahraufwand für ihn betrage etwa 30.000 km. Er werde von seiner Mutter in dem Bus Mercedes Benz Vito transportiert, der inzwischen behindertengerecht umgebaut worden sei. Er könne auch im Rollstuhl sitzend in dem Fahrzeug transportiert werden. Ein Transport in einem normalen PKW oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln sei aufgrund seiner Behinderung und auch der teilweise langen Wegstrecken nicht möglich. Mit dem PKW seines Vaters könne er bereits deshalb nicht transportiert werden, weil sein Vater dieses Fahrzeug für den Weg zur Arbeit benötige.

Der Kläger beantragt, wie erkannt.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er trägt vor:

Ein Schwerstbehinderter habe gegen den Schädiger lediglich einen Anspruch auf Erstattung der Kosten der behinderungsbedingt notwendigen Sonderausrüstung eines PKW’s, nicht aber auf Erstattung der Kosten „für ein ganzes Fahrzeug“, „erst recht nicht für einen Mercedes Bus“. Es sei sachlich ungerechtfertigt, eine derartige Vermehrung der Bedürfnisse grenzenlos auf den Schädiger abzuwälzen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.

Die Kammer hat die Eltern des Klägers angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 4. Mai 2005 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet. Der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger die gesamten Anschaffungskosten für den Kleinbus, Marke Mercedes Benz Vito, zu erstatten. Er ist somit verpflichtet, weitere 24.000,00 EUR an den Kläger zu zahlen. Die Ersatzpflicht resultiert aus dem Gesichtspunkt der vermehrten Bedürfnisse gem. § 843 Abs. 1 BGB.

Mit dem Begehren auf Ersatz der Kosten für ein Kraftfahrzeug, mit dem die aufgrund der Schwerstbehinderung des Klägers erforderlichen Transporte des Klägers zu Ärzten, Ergotherapeuten, Krankengymnasten usw. durchgeführt werden, macht er einen Vermögensschaden gem. § 843 Abs. 1 2. Alt. BGB geltend. Nach ständiger Rechtsprechung (BGH VersR 1974, 162; BGH NJW 1982, 757; BGH NJW RR 2004, 171) umfasst der Begriff der „Vermehrung der Bedürfnisse“ alle verletzungsbedingten Mehraufwendungen, die den Zweck haben, Nachteile auszugleichen oder zu vermindern, die dem Verletzten in Folge der dauernden Beeinträchtigung seines körperlichen und geistigen Wohlbefindens entstehen. Grundsätzlich muß es sich dabei um Mehraufwendungen handeln, die dauernd und regelmäßig erforderlich sind und nicht der Herstellung der Gesundheit dienen, wie dies z. B. bei Heilungskosten der Fall ist. Zudem besteht gem. § 843 Abs. 2, 2. Alt. nur ein Anspruch auf solche Mehraufwendungen, die dem Geschädigten im Vergleich zu einem gesunden Menschen erwachsen und sich daher von den allgemeinen Lebenshaltungskosten unterscheiden. Neben wiederkehrenden Aufwendungen können dabei auch einmalige Kosten zu ersetzen sein, wenn durch die Anschaffung eines Hilfsmittels das erhöhte Bedürfnis des Verletzten für längere Zeit in ausreichendem Maße befriedigt wird. Dies hat die Rechtsprechung beispielsweise bei der Anschaffung eines Rollstuhls (BGH NJW 1982, 757), beim Ausbau eines der Behinderung angepassten Eigenheims (OLG Stuttgart VersR 1998, 366) und auch für die Kosten der Anschaffung eines Kraftfahrzeugs angenommen, wenn dadurch der Verletzte erst in die Lage versetzt wird, seinen Arbeitsplatz aufzusuchen (OLG München VersR 1984, 245). Ob im Einzelfall die Kosten eines Kraftfahrzeugs vom Schädiger zu ersetzen sind, ist eine Frage der haftungsausfüllenden Kausalität, über die tatrichterlich nach § 287 ZPO zu entscheiden ist.

Vorliegend sind dem Kläger die Kosten des Kraftfahrzeugs für seinen Transport vom Beklagten zu erstatten. Aufgrund der Anhörung der Eltern des Klägers steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger etwa 6 mal wöchentlich zu Ärzten, Ergotherapeuten und Krankengymnasten in die Praxis gebracht werden muß. Die Mutter des Klägers hat hierzu erklärt, der Kläger werde wöchentlich einmal dem Kinderarzt vorgestellt. Dreimal in der Woche bringe sie ihn in krankengymnastische Praxen und einmal zum Ergotherapeuten. Weiterhin erfolgten zweimal jährlich eine kieferorthopädische Behandlung, dreimal jährlich eine Tomatis-Therapie, zweimal jährlich eine Meerwasserauftriebs-Therapie und dreimal jährlich eine PeTÖ-Therapie. Dabei handelt es sich um eine Intensivtherapie, die einen jeweils 2 bis 3-wöchigen stationären Aufenthalt in Andernach erfordere. Während dieser Therapie verbringe der Kläger die Wochenende zu Hause. Insgesamt hat die Mutter des Klägers die Fahrleistung für die Transporte des Klägers auf jährlich 25.000 km geschätzt.

Die Transporte des Klägers stellen einen schädigungsbedingten Mehrbedarf dar. Dass die verschiedenen Behandlungen, zu denen der Kläger gefahren wird, zwar nicht zur Heilung aber zur Erhaltung seines derzeitigen Gesundheitszustandes notwendig bzw. zumindest zweckmäßig sind, hat der Beklagte nicht in Abrede gestellt. Der Beklagte ist somit gem. § 843 Abs. 1 2. Alt. BGB verpflichtet, dem Kläger diejenigen Kosten zu erstatten, die ihm durch die im einzelnen dargelegten schädigungsbedingten Fahrten entstehen. Es handelt sich nämlich um einen Transportbedarf, der aus der vom Beklagten verschuldeten schweren Hirn- und Körperschädigung des Klägers resultiert.

Würden die Fahrten statt mit dem Mercedes-Bus mit einem behindertengerecht ausgestatteten Taxi-Bus ausgeführt, mit dem der Kläger auch zur Schule gebracht wird, wären die Kosten wegen des Personalaufwands für den Taxifahrer wesentlich höher. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass während der Behandlungsmaßnahmen erhebliche Wartezeiten anfallen. Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Kläger und seinen Eltern bereits wegen der Schwerstbehinderung und der damit verbundenen Inkontinenz, die ein häufiges Wechseln der Windeln erfordert, nicht zumutbar. Zudem kann der Kläger auch nicht sitzen, weil er die Haltung seines Kopfes nicht kontrollieren kann. In der konkreten Situation ist somit die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs zur Gewährleistung der krankheitsbedingt erforderlichen Mobilität des Klägers sachgerecht und angemessen.

Da die Anschaffungskosten für das Fahrzeug Mehraufwendungen darstellen, die aus den schädigungsbedingt gesteigerten Bedürfnissen des Klägers resultieren, hat der Beklagte als Schädiger und nicht die Eltern des Klägers im Rahmen der Unterhaltspflicht gem. §§ 1601 ff 2 f BGB diese Kosten zu tragen. Der PKW der Eltern des Klägers, Marke Mercedes Diesel, steht für den Kläger nicht zur Verfügung, weil der Vater des Klägers dieses Fahrzeug für den Weg zur Arbeit benötigt.

Letztlich ist es auch rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Eltern des Klägers einen Bus, Marke Mercedes Vito für den Transport des Klägers angeschafft haben. Da der Kläger seine Kopfhaltung nicht kontrollieren kann, kann er nur in einem Rollstuhl sitzen, der mit einer speziellen Sitzschale ausgestattet ist. Dieser Rollstuhl ist, wie die Mutter des Klägers bei ihrer Anhörung überzeugend dargelegt hat, nicht zusammenklappbar. Bereits im Hinblick darauf ist für den Transport des Klägers ein Kleinbus erforderlich. Zudem erfolgte der Erwerb des Kleinbusses, um den Kläger für viele Jahre zu transportieren. Da der Kläger älter, größer und damit auch schwerer wird, sieht es die Kammer als angemessen an, dass er in einem Fahrzeug transportiert wird, das die Aufnahme des im Rollstuhl sitzenden Klägers ermöglicht. Es ist der Mutter des Klägers nicht zumutbar, den Kläger auch noch im Alter von 12, 13 oder 14 Jahren aus dem Rollstuhl in das Fahrzeug zu tragen. Hierzu ist sie auch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderung nicht verpflichtet.

Den Darlegungen des Klägers, der erworbene Bus, Marke Mercedes Benz Vito, sei als Auslaufmodell besonders preisgünstig gewesen, hat der Beklagte nicht widersprochen. Der Vater des Klägers hat hierzu ergänzend in der Kammersitzung vom 4. Mai 2005 dargelegt, dass der Kaufpreis für einen VW-Bus damals etwa 10.000,00 EUR höher gewesen sei als für den Mercedes Benz-Bus. In der konkreten Modellauswahl liegt daher auch kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht.

Die Klage ist somit begründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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