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Arzthaftung für Lagerungsschaden bei einer Operation

LG Magdeburg, Az.: 9 O 1953/08 (560), Urteil vom 08.09.2010

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer im Hause der Beklagten zu 1. von den Beklagten zu 2. und 3. angeblich fehlerhaft durchgeführten Operation.

Am 08.04.09 ließ die Klägerin bei der Beklagten zu 1) eine Hysterektomie durchführen. Die Beklagte zu 2) führte die Operation unter Assistenz des Beklagten zu 3) durch. In dem von der Klägerin unterschriebenen Aufklärungsbogen heißt es unter der Überschrift „ist mit Komplikationen zu rechnen“: „sehr selten Komplikationen wie z.B. Druckschäden an Nerven und Weichteilen trotz ordnungsgemäßer Lagerung während der Operation. Diese bilden sich meist innerhalb weniger Wochen zurück und hinterlassen nur selten bleibende Beschwerden (z.B. Taubheitsgefühl, schmerzhafte Missempfindungen) oder Narben. …“, vgl. Bl. 69/I d.A..

Arzthaftung für Lagerungsschaden bei einer Operation
Foto: oleksii_nazarenko/Bigstock

Weitere Fragen zum Aufklärungsgespräch hatte die Klägerin ausweislich Bl. 70/I d.A. nicht.

Nach der Operation waren die Beine der Klägerin von den Oberschenkeln abwärts taub.

Bis zum 11.06.08 befand sich die Klägerin zunächst in stationärer Rehabilitation in der Asklepios-Klinik S. Nach dem Abschlussbefund der Rehamaßnahme bestand eine uneingeschränkte nicht hilfsmittelgebundene Mobilität. Treppen wurden ohne Probleme gemeistert, vgl. Bl. 76 d.A..

Die Klägerin ist verheiratet; in ihrem Haushalt leben zwei minderjährige Kinder.

Die Klägerin behauptet, bei der Operation seien die für die Versorgung der Beine verantwortlichen Nerven beschädigt worden. Über die Möglichkeit einer solch immensen Schädigung sei sie zu keinem Zeitpunkt aufgeklärt worden. Im Übrigen sei die postoperative Behandlung im Hause der Beklagten zu 1. unzureichend gewesen.

Sie leide weiterhin unter Lähmungserscheinungen und könne sich noch immer nur mit Gehhilfen fortbewegen. Dieser Zustand sei eine dauerhafte Beeinträchtigung. Sie benötige Hilfe bei der Körperpflege, sowie beim An- und Auskleiden. Sie könne ihre Hobbys nicht mehr ausüben und benötige Hilfe bei der Haushaltsführung (mindestens 70 %).

Ihr seien in der Vergangenheit ein Haushaltsführungsschaden und Fahrtkosten entstanden. Darüber hinaus habe sie für weitere Hilfe bei der Körperpflege etc. einen Mehrbedarf gehabt.

Auch in der Zukunft sei sie auf Hilfe bei der Haushaltsführung angewiesen, weshalb sie einen Anspruch auf vierteljährlichen Ausgleich ihrer Schadenspositionen habe.

Wegen der Beeinträchtigungen in der Vergangenheit stünde ihr ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 125.000,00 Euro zu. Darüber hinaus wären künftige Beeinträchtigungen ihres Wohlbefindens und weitere künftige materielle Schäden zu befürchten.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie die folgenden Beträge zu zahlen:

1 7.200,14 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,

2 3.120,75 Euro vierteljährlich im Voraus, beginnend ab dem 01.08.08, zahlbar jeweils bis zum 05. Werktag eines jeden Kalendervierteljahres,

Randnummer 17

3 ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 125.000,00 Euro.

2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr alle weiteren, zukünftigen, materiellen und immateriellen Schäden, welche aus der fehlerhaften Behandlung aus April 2008 resultieren, zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf den Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind oder übergehen werden,

3. die Beklagten zu verurteilen, die Klägerin von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwälte Q und Partner, K-Str. 2a in W aus der Kostennote vom 20.06.08 in Höhe von 5.777,45 Euro nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, die Operation sei fehlerfrei durchgeführt worden, insbesondere sei die Klägerin vor der Operation ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Eine Nervschädigung gehöre zum Spektrum der üblichen Komplikationen einer solchen OP. Die Schadenspositionen seien im Einzelnen nicht nachvollziehbar. Der geltend gemachte Haushaltsführungsschaden sei nicht nachvollziehbar.

Die Kammer hat gemäß Beschluss vom 27.02.2009 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen N H und M K, vgl. Bl. 87/I d.A.. Wegen des Ergebnisses der Zeugenvernehmung wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen, in der die Kammer die Parteien zudem persönlich angehört hat, vgl. Bl. 102/I ff. d.A..

Darüber hinaus hat die Kammer gemäß Beschluss vom 06.05.09 (vgl. Bl.114/I d.A.) einen Sachverständigen mit der Begutachtung beauftragt. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 25.08.09 (vgl. Bl. 128/I ff. d.A.) sowie das Ergänzungsgutachten vom 04.12.2009 (vgl. Bl. 157/I ff. d.A.) und das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 14.07.2010 (vgl. Bl. 15/II ff. d.A.), in welcher der Gutachter sein Gutachten erläuterte, Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen insbesondere die Patientenunterlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld gegen die Beklagten. Den Beklagten zu 2. und 3. ist kein Behandlungsfehler vorzuwerfen, der der Beklagten zu 1. zuzurechnen wäre, vgl. §§ 281, 253, 823, 831 BGB.

Nach Überzeugung der Kammer wurde die Operation nach allen Regeln des Facharztstandards durchgeführt und zuvor ausreichend über die bestehenden Risiken aufgeklärt.

Dies ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. F, dessen Erläuterungen im Termin zur mündlichen Verhandlung am 14.07.2010 und der Vernehmung der Zeugen.

Der Sachverständige führte in seinem Gutachten nachvollziehbar und plausibel aus, dass die Operation selbst ohne Komplikationen verlief. Eine Schädigung des Nervus femoralis durch die Operateure konnte der Sachverständige ausschließen. Die Operationszeit, wie sie sich aus dem OP-Bericht ergibt, liegt nach Auskunft des Sachverständigen im normalen Rahmen, wie man ihn bei einer solchen Standardoperation erwartet. Durch die permanente Anwesenheit des Beklagten zu 3., der Oberarzt ist, war der Facharztstandard während der gesamten Operation gewährleistet. Dass Assistenzärzte im dritten Jahr eine solche Operation durchführen, entspricht der üblichen Praxis.

Die bei der Klägerin eingetretene Schädigung des Nervus femoralis, wie sie sich anhand der postoperativ aufgetretenen Symptome zeigte, führte der Sachverständige unzweifelhaft auf einen so genannten Lagerungsschaden zurück. Dabei wird durch die Lagerung der Beine während der Operation der Nerv durch Kompression traumatisiert, was zu neurologischen Ausfallerscheinungen postoperativ führt. Solche Lagerungsschäden treten in 0,12 % bis 0,24 % der Fälle auf und sind nach den plausiblen Erläuterungen des Sachverständigen leider nicht zu vermeiden. Sie führen selten zu so starken Einschränkungen wie bei der Klägerin, gehören aber zu dem nie ganz auszuschließenden Risiko einer abdominalen Hysterektomie.

Auch der Einsatz eines selbsthaltenden Retraktors zur Spreizung der Bauchöffnung ist üblicher Standard, durch den die Gefahr einer Schädigung des Nervus femoralis nicht signifikant erhöht wird. Deshalb ist eine gesonderte Aufklärung der Patientinnen zum Einsatz eines Retraktorsystems nicht notwendig.

Ein Lagerungsschaden kann durch eine besonders lange Operationsdauer begünstigt werden, da die Patientin dann länger in der Operationshaltung verbleibt. Hier lag die Operationsdauer aber im üblichen Rahmen, so dass nicht von einer Pflichtverletzung der Beklagten zu 2. und 3. ausgegangen werden kann.

Nach alledem steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die postoperativen Beeinträchtigungen der Klägerin auf einen zwar sehr seltenen, aber leider nie ganz auszuschließenden Lagerungsschaden während der Operation zurückzuführen sind. Dies ist als schicksalhaft zu bezeichnen. Eine Pflichtverletzung der Beklagten zu 2. und 3., welche der Beklagten zu 1. zuzurechnen wäre, liegt nicht vor.

Soweit die Klägerin meint, sie sei nicht ausreichend über eine mögliche Schädigung des Nervus femoralis aufgeklärt worden, hat sie hiermit keinen Erfolg.

Zur Überzeugung der Kammer ergibt sich aus der durchgeführten Zeugenvernehmung in Verbindung mit der Anhörung der Beklagten zu 2., dass eine Aufklärung anhand des Aufklärungsbogens erfolgte. Nach der Aussage der Zeugin H, welche die Aufklärung durchführte, ging sie mit der Klägerin alle Punkte des Aufklärungsbogens durch und besprach insbesondere den Punkt „Schädigung von Nerven und Weichteilen“. Sie hat die Klägerin insbesondere darauf hingewiesen, dass die Lagerung auf dem OP-Tisch bequem sein sollte, da eine falsche Lagerung eine Schädigung der Nerven wahrscheinlicher mache. Die Aussage der Zeugin H ist insbesondere glaubhaft, weil sie sich an die Klägerin wegen zweier liegender Spiralen gut erinnern kann.

Nach Aussage des Zeugen K hatte die Klägerin während der Wartezeit auch genügend Gelegenheit, den Aufklärungsbogen zu lesen. Nach seiner Aussage lasen sich die Klägerin und der Zeuge K den Aufklärungsbogen im Wartezimmer durch, insbesondere den Teil, der sich mit möglichen Komplikationen beschäftigte, besonders ausführlich.

Dass lediglich über Nervenschäden allgemein und nicht über die spezielle Schädigung des Nervus femoralis aufgeklärt wurde, wie die Klägerin rügt, ist nicht als Mangel der notwendigen Aufklärung zu sehen. Grundsätzlich liegt es in der Natur der Sache, dass nur allgemein über Risiken und Komplikationen einer Operation aufgeklärt werden kann. Alle möglichen Konstellationen zu erwähnen, sprengte den Rahmen eines solchen Aufklärungsgespräches. Darüber hinaus ist die Aufklärung so durchzuführen, dass die Patientin in der Lage ist, den Inhalt des Gespräches zu erfassen. Die Verwendung komplizierter medizinischer Begriffe und die korrekte lateinische Bezeichnung von Nerven könnten zu einer Verunsicherung der Patientin führen, die im schlimmsten Fall den Behandlungserfolg gefährden würde. Entscheidend ist, ob die Patientin über mögliche Komplikationen, hier die Schädigung von Nerven, informiert und so in die Lage versetzt wurde zu entscheiden, ob sie die Operation trotz des immer bestehenden Risikos von Komplikationen durchführen lassen möchte. Wie der eventuell betroffene Nerv heißt, ist für die Entschlussfreiheit der Patientin nicht entscheidend.

Diese Auffassung der Kammer wurde auch durch den Sachverständigen im Rahmen seiner Anhörung am 14.07.10 bestätigt. Er erklärte hierzu, dass der bei der Klägerin eingetretene Schaden extrem selten ist und eine Aufklärung über den Inhalt des Aufklärungsbogens hinaus üblicherweise nicht erfolgt.

Der weitere Vortrag der Klägerin, sie sei nach der Operation im Hause der Beklagten zu 1. postoperativ nicht regelgerecht versorgt worden, weshalb sich die Schädigung des Nervus femoralis manifestierte, kann von der Kammer auf Rüge der Beklagten nicht berücksichtigt werden, vgl. § 296 Abs. 2 ZPO.

Den entsprechenden Einwand erhob die Klägerin erst, nachdem der Gutachter in der mündlichen Verhandlung am 14.07.2010 zur Erläuterung seines Gutachtens gehört worden war. Die Klägerin hat ihrer Prozessförderungspflicht nach § 282 ZPO nicht Genüge getan, da entsprechender Vortrag bereits mit der Klageerhebung hätte vorgebracht werden können. Eine Berücksichtigung dieses Vorbringens würde zum einen zu einer Verzögerung des ansonsten zur Entscheidung reifen Verfahrens führen. Darüber hinaus ist das Vorbringen gänzlich unsubstantiiert; ein Beweisantritt liegt auch nach Ablauf der trotz der offensichtlichen Verspätung eingeräumten Frist nicht vor.

Im Übrigen bestehen unter Würdigung des Reha-Berichtes Zweifel an dem Vortrag der Klägerin, sie leide noch immer unter starken Beeinträchtigungen. Zudem hat sie zu dem Haushaltsführungsschaden trotz entsprechenden Hinweises im Streitwertbeschluss vom 21.10.08 nicht ergänzend vorgetragen.

Nach alledem war die Klage voll umfänglich abzuweisen.

Da die Klägerin voll unterlegen ist, hat sie die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollsteckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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