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Arzthaftung – Schmerzensgeldanspruch bei Aufklärungs- und Behandlungsfehler

LG Kiel, Az.: 8 O 268/12, Urteil vom 24.07.2015

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte nach einer Materialentfernungsoperation im Augenbereich und dem Auftreten von Beschwerden ein Schmerzensgeld geltend.

Arzthaftung - Schmerzensgeldanspruch bei Aufklärungs- und Behandlungsfehler
Symbolfoto: Von Monkey Business Images / Shutterstock.com

Der Kläger, geboren 1954, stürzte im Februar 2011 so von einer Leiter, dass er sich einen Jochbeinbruch rechts, eine komplexe Orbitafraktur im Gesicht rechts mit Schädigung des rechten Augapfels und vollständigem Sehverlust rechts zuzog. In der Dokumentation der Beklagten ist das Verletzungsbild als kombiniert stumpf-spitzes Mittelgesichtstrauma rechts, komplexe Orbitafraktur rechts mit Bulbusschaden und Visusverlust rechtsseitig, Subarachnoidalblutung rechts und prävertebrales Hämatom HWS beschrieben.

Die operative Versorgung der Fraktur erfolgte – nach präoperativen Komplikationen – bei der Beklagten in der Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie am 17.3.2011. Für die Osteosynthese wurden ausweislich der postoperativen DVT-Kontrolle vom 18.3.2011 vier Platten mit 32 Schrauben und zusätzlich ein Titan-Orbitamesh mit 2 weiteren Schrauben eingebracht.

Der Kläger war mit dem Ergebnis der Operation zufrieden. Er trägt seitdem eine herausnehmbare Augenprothese.

Da nachfolgend eine Entfernung der operativ eingebrachten Platten und Schrauben geplant war, führte am 18.8.2011 der damals bei der Beklagten angestellte Arzt M. R. mit dem Kläger ein Aufklärungsgespräch durch. Der Kläger unterschrieb das dabei verwendete Formular.

Am 6.2.2012 erfolgte die Operation zur Metallentfernung in der MKG-Chirurgie der Beklagten durch den damaligen Assistenzarzt Dr. Dr. M. F.

Im Einzelnen entfernt wurden laut Operationsbericht die eingebrachten vier Platten mit 6, 11, 11 und 4 Schrauben. Es heißt im Operationsbericht weiter: „Es konnten alle Schrauben und Osteosyntheseplatten entfernt werden“. Belassen wurde das Titanmesh am Orbitaboden nebst dazugehörigen Schrauben. Eine postoperative DVT-Kontrolle erfolgte am 12.3.2012.

Nach der Operation traten beim Kläger ein Hämatom und eine starke Schwellung im Augenbereich auf.

Der Kläger erhebt die Aufklärungsrüge bzgl. der Operation am 6.2.2012. Die Aufklärung sei nicht ausreichend zeitnah zur Operation erfolgt. Über daraus verwirklichte Risiken sei er nicht aufgeklärt worden.

Weiterhin behauptet der Kläger ein behandlungsfehlerhaftes Vorgehen der Beklagtenseite bei der Operation am 6.2.2012. Die für den Augenschluss notwendigen Muskeln und der Tränenkanal rechts seien durchtrennt worden. Es sei von einer Nervenläsion supraorbital auszugehen. Der Kläger könne aufgrund des behaupteten behandlungsfehlerhaften Vorgehens der Beklagtenseite bei der Metallentfernung das rechte Augenlid nicht mehr richtig schließen. Es rinne Tag und Nacht unkontrolliert Tränenflüssigkeit aus dem Auge, und zwar an einer anatomisch nicht vorgesehenen Stelle. Bei kalten Witterungsverhältnissen ziehe sich das Ober- und Unterlid zurück. Es bestehe dann die Gefahr, dass die Prothese herausfalle. Die Prothese könne jetzt auch nicht mehr harmonisch mit dem linken Auge und nicht mehr in alle Richtungen über die rechte Augenmuskulatur bewegt werden. Es bestehe eine schlaffe Lidspannung und Lymphabflussstörung. Die Beeinträchtigungen seien irreversibel.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagtenseite zu verurteilen, an ihn aus Anlass der am 6.2.2012 im rechten Gesichtsbereich operativ vorgenommenen Entfernung von Metallplatten und Metallschrauben ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Festsetzung in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,

2. festzustellen, dass die Beklagtenseite dazu verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus Anlass der Operation vom 6.2.2012, die auf eine heute nicht absehbare Verschlechterung des Gesundheitszustands des Klägers folgen und die auf der streitgegenständlichen Behandlung der Beklagtenseite beruhen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger und/oder andere Dritte übergegangen sind.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie behauptet die ordnungsgemäße und vollständige Aufklärung des Klägers am 18.8.2011. In der Operation am 6.2.2012 sei durch Dr. Dr. M. F. der maßgebliche Facharztstandard eingehalten worden, da der Operateur kurz vor der Facharztprüfung gestanden habe, den erforderlichen Operationskatalog bereits übererfüllt und mindestens 50 Metallentfernungen und vergleichbare Eingriffe durchgeführt gehabt habe.

Dr. Dr. F. sei bei der Operation am 6.2.2012 nicht in die Nähe des Tränenkanals gekommen. Die Muskelfasern des Lidmuskels seien bis zum Ende der Operation deutlich sichtbar intakt gewesen.

Das Gericht hat den Kläger persönlich gehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen M. R. und Dr. Dr. M. F. Für Inhalt und Ergebnis dieser Beweisaufnahme und der persönlichen Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.6.2015 Bezug genommen. Weiterhin hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. Dr. B. F, Universitätsmedizin R., Direktor der Klinik und Poliklinik für Mund-, Kiefer- und Plastische Gesichtschirurgie, und hat den Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 30.6.2015 ergänzend mündlich zu seinem Gutachten gehört. Für Inhalt und Ergebnis dieses Teils der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 26.11.2014 und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.6.2015 Bezug genommen.

Die Klägerseite hat mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 7.7.2015 zur Beweisaufnahme Stellung genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch gegen die Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Denkbare Ansprüche nach § 280 Abs. 1 i.V.m. dem Behandlungsvertrag und § 253 Abs. 2 BGB bzw. nach unerlaubter Handlung scheitern daran, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts eine ordnungsgemäße Aufklärung des Klägers vor der Operation am 6.2.2012 erfolgt ist und Behandlungsfehler der Beklagtenseite nicht feststehen.

Bei dem Kläger haben sich nach Feststellung des gerichtlich bestellten Sachverständigen aus der Operation vom 6.2.2012 die folgenden Risiken verwirklicht, über die der Kläger vor der Operation aufzuklären war:

Es liegen Sensibilitätsstörungen im unteren Wangenbereich vor, die durch eine Dehnung der Nerven während der Operation entstanden sind. Durch die Operation hat sich ein Hämatom entwickelt und eine – wenn auch starke, so doch bei einem solchen Eingriff nicht ungewöhnliche – Schwellung und die Bildung von Narben.

Beim Kläger sind auch ein Lidschlussdefizit und Lidspannungsdefizit eingetreten. Darüber allerdings war er vor der Operation vom 6.2.2012 nach Feststellung Prof. Dr. Dr. F. nicht explizit aufzuklären. Das Grundrisiko, das sich hier verwirklicht habe, sei die Narbenbildung, aus der sich dann das Lidschluss- und Lidspannungsdefizit entwickelt habe. Es genüge hinsichtlich der Risikoaufklärung insofern, die Narbenbildung als Risiko zu benennen. Im Übrigen sei das Lidschlussdefizit durch die Operation am 6.2.2012 nur vorzeitig getriggert worden, aber hätte sich als Folge der Narbenbildung aus der Unfallfraktur und der nachfolgenden Operation mit hoher Wahrscheinlichkeit auch ohne die Operation am 6.2.2012 herausgebildet.

Weitere Beeinträchtigungen des Klägers sind nicht bzw. nicht ausreichend sicher aus der Operation vom 6.2.2012 entstanden. So ist nach Feststellung des Sachverständigen das Tränenträufeln beim Kläger Folge der eingetretenen Augenschädigung mit der Schrumpfung des Augapfels und Einschränkung der Lidbeweglichkeit und kein Risiko, das sich aus der Metallentfernungsoperation verwirklicht hätte. Ursache für die bestehende schlaffe Lidspannung beim Kläger sei eine Insuffizienz des lateralen Lidbands, wofür die Operation am 6.2.2012 nicht sicher ursächlich sei. Möglicherweise habe auch schon die Vor-Operation die Ursache gesetzt.

Die vom Kläger weiter nach der Operation vom 6.2.2012 beklagte Beeinträchtigung, dass die rechte Augenmuskulatur das rechte Auge nicht anatomisch und harmonisch bewege, besteht nicht. Das eigentliche Auge bewegt sich nach Feststellung Prof. Dr. Dr. F. anatomisch und harmonisch mit. Nur die Augenschale bewege sich nicht so gut mit.

Die weiterhin vom Kläger beklagte Lymphabflussstörung liegt nicht vor.

Davon, dass die Aufklärung über die Risiken, die sich beim Kläger aus der Operation vom 6.2.2012 verwirklicht haben, durch die Beklagtenseite ordnungsgemäß erfolgte, ist das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme überzeugt.

Der Zeuge M. R. hat bekundet, bei Aufklärungsgesprächen vor solchen Eingriffen, wie der Kläger ihn am 6.2.2012 hatte, im allgemeinen die Gefahr von Blutungen und Schwellungen und im speziellen das Risiko der Verletzung von Nachbarstrukturen wie der Augenlider, Nerven und Muskulatur im Gesichtsbereich, sowie die Möglichkeit einer Narbenbildung mit möglicher ästhetischer und funktioneller Beeinträchtigung, auch in Form einer Beeinträchtigung des Tränenflusses und von Sensibilitätsstörungen insofern, als dass das Gefühl in der Haut durch Nervverletzungen tangiert sein könnte, zu erwähnen. Er erinnere sich an den Kläger und erkenne auch, dass der handschriftliche Text im Aufklärungsformular von ihm selbst (dem Zeugen R.) geschrieben sei. An das Aufklärungsgespräch mit dem Kläger erinnere er sich aber darüber hinaus spontan nicht mehr.

Der Kläger persönlich dagegen hat sich so eingelassen, nicht mehr zu erinnern, welche Risiken der Zeuge R., an den er sich aus dem Aufklärungsgespräch erinnere, erwähnt habe. Von Tränenträufeln sei jedenfalls nicht die Rede gewesen. Hinsichtlich Narbenbildung oder Gefühlsstörungen der Haut in Zusammenhang mit Nerven erinnere er sich nicht. Der handschriftliche Text im Formular sei wohl schon eingetragen gewesen, als er unterschrieben habe.

Die Aussage des Zeugen R. ist – auch unter Würdigung der Einlassung des persönlich gehörten Klägers – glaubhaft. Der Kläger hat persönlich gehört nicht grundsätzlich in Abrede gestellt, dass er über Risiken aufgeklärt worden sei. Der Zeuge R. hat in seiner Aussage seine ständige Aufklärungspraxis bei Materialentfernungsoperationen wie derjenigen beim Kläger detailliert dargetan. Seine hinsichtlich der zu benennenden Risiken nach Feststellung des Sachverständigen umfassende Aussage zum Aufklärungsinhalt erscheint auch anhand des vom Zeugen gegenüber dem Kläger verwendeten schriftlichen Aufklärungsbogens nachvollziehbar, in dem einzelne Risiken sogar handschriftlich eingetragen sind. Dass der Zeuge sich nicht explizit an das Aufklärungsgespräch mit dem Kläger erinnert, ist für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen nicht entscheidend. An den Nachweis einer vollständigen Aufklärung durch den Arzt im Arzthaftungsprozess dürfen keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Wenn feststeht, dass überhaupt ein Aufklärungsgespräch stattgefunden hat, kann es ausreichen, wenn der Arzt belegen kann, was bei ihm ständige Praxis der Aufklärung ist und dass dies auch im vorliegenden Fall eingehalten worden ist (OLG Naumburg, Urteil vom 15. 3. 2012 – 1 U 72/11 (NJOZ 2012, 2132)). Das ist dem Zeugen R. nach Auffassung des Gerichts hier gelungen.

Der Zeitpunkt der Aufklärung etwas mehr als fünf Monate vor der Operation war noch zeitgerecht. Zwar darf die Aufklärung zu einem ärztlichen Eingriff am Behandlungstag nicht zu lange zurück liegen. Sie muss in angemessener Zeit vor dem Eingriff erfolgen, damit der Patient das Für und Wider abwägen und seine persönliche Entscheidung treffen kann. Eine pauschale Zeitangabe gibt es dabei aber nicht. Wesentlich ist, ob die Aufklärung dem Patienten eine noch am Eingriffstag aktuelle Entscheidungsgrundlage zur Eingriffseinwilligung bietet. Anhaltspunkte dafür, dass die Zeitspanne im vorliegenden Fall für den Kläger zu lang in dem Sinne gewesen wäre, dass er darin am Operationstag keine aktuelle Entscheidungsgrundlage mehr gehabt hätte, bestehen nicht. Das Zeitintervall zwischen Aufklärungsgespräch und Operation war nicht übermäßig lang. Das Krankheitsbild oder der Allgemeinzustand des Klägers hatten sich in dieser Zeit auch nicht so maßgeblich verändert, dass die Aufklärung erkennbar im Verlaufe der Zeit hätte angepasst werden und neu erfolgen müssen.

Behandlungsfehler der Beklagtenseite in der Operation vom 6.2.2012 stehen zur Überzeugung des Gerichts nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht fest.

Hierbei ist zunächst zu konstatieren, dass das Gericht entsprechend der Behauptung der Beklagtenseite davon überzeugt ist, dass die Operation durch den damaligen Assistenzarzt Dr. Dr. F. dem Facharztstandard entsprechend erfolgte.

Der Zeuge Dr. Dr. F. hat bekundet, zum Zeitpunkt des Eingriffs am 6.2.2012 bereits über acht Jahre (seit Herbst 2003) chirurgisch und etwa drei Jahre (seit 2009) in der Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie als Assistenzarzt tätig gewesen zu sein. Seine Facharztprüfung habe er im Sommer 2012 abgeschlossen und im März 2012 schon samt der geforderten Unterlagen angemeldet. Im Februar 2012 habe er bereits ca. 100 Materialentfernungsoperationen im Gesicht durchgeführt gehabt.

Die Aussage des Zeugen Dr. Dr. F. ist glaubhaft, da detailliert und in den zeitlichen Abläufen nachvollziehbar.

Nach Feststellung des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. B. F. verfügte der Zeuge Dr. Dr. F. danach über die notwendige Qualifikation, um die Materialentfernungsoperation beim Kläger durchzuführen. Die Facharztausbildung beginne typischerweise mit Metallentfernungsoperationen, der Zeuge F. habe im letzten Ausbildungsjahr also sicher über die notwendige Erfahrung verfügt, um die Operation alleinverantwortlich durchzuführen.

Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, es gebe keine Hinweise darauf, dass die Behandlung des Klägers in der Klinik der Beklagten am 6.2.2012 behandlungsfehlerhaft gewesen wäre. Die Schnittführungen und Durchtrennungen der Muskelfaserverläufe seien korrekt gewesen. Zu Nervendurchtrennungen sei es nicht gekommen, allenfalls möglicherweise zu Zerrungen.

Im Einzelnen hat der Sachverständige weiter ausgeführt, eine vollständige Durchtrennung der für den Augenschluss notwendigen Muskeln und/oder des Tränenkanals am rechten Auge sei nicht erkennbar. Anteile des Musculus orbicularis oculi seien regelhaft im Längsverlauf der Fasern an typischer Stelle und ohne dauerhafte Schädigung dieser Muskeln durchtrennt worden. Der unvollständige Lidschluss habe seine Ursache – wie bereits oben dargelegt – in der Narbenbildung aus der Unfallfraktur und der nachfolgenden Operation. Im Übrigen hätte sich dieser laut Sachverständigem mit hoher Wahrscheinlichkeit im Verlaufe auch unabhängig von der Materialentfernungsoperation, die insofern nur als Trigger wirkte, beim Kläger herausgebildet.

Der Tränenkanal am rechten Auge sei im Rahmen der Metallentfernung nicht tangiert und schon gar nicht durchtrennt worden. Für den Tränenfluss beim Kläger gebe es andere Ursachen, nämlich den intraorbitalen Volumenverlust, die reduzierte Lidspannung und das Lidschlussdefizit, begleitet von einer mangelnden Gleitfähigkeit der Lider auf der Augenprothese.

Die Nerven des Klägers seien durch die Operation am 6.2.2012 nicht behandlungsfehlerhaft geschädigt worden. Sie seien wahrscheinlich gedehnt, aber sicher nicht durchtrennt worden. Die Verschlechterung des neurologischen Befundes beim Kläger sei auf die Aktivierung des Schmerzgedächtnisses (Trauma des Unfalls und der Erstversorgung) durch die Dehnung zurückzuführen.

Zu den bei der Materialentfernung entnommenen Schrauben und Metallplatten hat Prof. Dr. Dr. F. festgestellt, die in der DVT-Kontrolle vom 18.3.2011 zu sehende Anzahl eingebrachter Schrauben und Platten (32 und 4) sei entsprechend der Zählung im Operationsbericht vom 6.2.2012 sämtlich entfernt worden. Es seien danach eindeutig alle periorbitalen Platten und Schrauben entfernt worden außer dem Titanmesh mit seinen Fixationsschrauben. Das zeige auch die postoperative DVT-Kontrolle vom 12.3.2012. Ein Röntgenbild musste in diesem Zusammenhang nicht gefertigt werden.

Dass zwei Fixationslaschen des in der Operation vom 6.2.2012 belassenen Titan-Orbitamesh wie aus der DVT-Kontrolle vom 12.3.2012 ersichtlich, vom Orbitarand abstanden, sei nicht durch operative Behandlungsfehler bedingt, sondern dadurch zustande gekommen, dass im Zeitraum nach dem Unfall bis zur Metallentfernungsoperation sich die knöcherne Unterlage für die beiden Laschen durch körpereigene Mechanismen umgebaut habe und in sagittaler Richtung atrophiert sei. Die Laschen des Mesh lagen ursprünglich dem Infraorbitalrand bis zur Kante auf. Nach Rückbildung der Kante ragten sie dann ins Unterlidweichgewebe.

Das Gericht folgt den überzeugen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. F. Als Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg und Direktor der Klinik und Poliklinik für Mund-, Kiefer- und Plastische Gesichtschirurgie der Universitätsmedizin R. ist er für die vorliegende Begutachtung besonders qualifiziert. Das Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Die getroffenen Feststellungen hat der Sachverständige widerspruchsfrei begründet.

Aus dem Schriftsatz der Klägerseite vom 7.7.2015 ergeben sich keine Anhaltspunkte, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen oder weitere Fragen an den Sachverständigen zu stellen.

Aus den Ausführungen zur Unbegründetheit der Schmerzensgeldforderung folgt die Unbegründetheit des Feststellungsantrags und der Nebenforderung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708Nr. 11, 711 ZPO.

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