Skip to content
Menu

Arzthaftung: Übersehen einer Radiusköpfchen-Dislokation

OLG Koblenz, Az.: 5 U 370/15, Beschluss vom 21.07.2015

Gründe

Arzthaftung: Übersehen einer Radiusköpfchen-Dislokation
Foto: bennymarty/ Bigstock

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig davon überzeugt ist, dass sie offensichtlich ohne Erfolgsaussicht ist, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ein Urteil erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Im Einzelnen ist zur Sach- und Rechtslage zu bemerken:

I. Nach einem Sturz stellte sich der seinerzeit nahezu sieben Jahre alte Kläger zu 1) am 30. Juni 2008 im Krankenhaus der Beklagten vor. Man diagnostizierte eine linksseitige Ulnaschaftfraktur, die anschließend operativ versorgt wurde. Eine außerdem vorhandene Radiusköpfchendislokation blieb unkorrigiert. Nachdem man im Krankenhaus am 15. Oktober 2008 die primär eingebrachte Schienung entfernt hatte, wurde dort deutlich, dass die Elle in Fehlstellung verheilt und das Radiusköpfchen in einer Verrenkungsposition belassen worden war. Es kam deshalb am 12. November 2008 zu einem Revisionseingriff, der auf eine Korrektur abzielte. Die dabei eingesetzten Kirschnerdrähte wurden am 10. Dezember 2008 entfernt. Bei persistierenden Bewegungseinschränkungen im Bereich des linken Ellenbogens begab sich der Kläger zu 1) schließlich andernorts in Behandlung und unterzog sich am 16. April 2009 und am 30. März 2010 zwei weiteren Operationen. Trotz nachfolgender intensiver Krankengymnastik ließ sich seiner Darstellung zufolge auch langfristig kein befriedigendes Ergebnis erreichen. Das Ellenbogengelenk sei narbig und anhaltend deformiert sowie zum Teil nur unter Schmerzen beweglich. Das beeinträchtige ihn in seinen Aktivitäten und belaste auch psychisch.

Vor diesem Hintergrund hat er die Beklagte im vorliegenden, am 24. April 2012 eingeleiteten Rechtsstreit auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Gegenstand der Klage, an der sich der Kläger zu 2), sein Vater, im Hinblick auf einen durch die Beklagte veranlassten Unterhaltsmehraufwand für den Kläger zu 1) beteiligt hat, ist namentlich eine Schmerzensgeldforderung von 37.500 € gewesen. Der Haftpflichtversicherer der Beklagten hatte vorab eine immaterielle Ersatzleistung von 7.500 € erbracht.

Er war, nachdem die Prozessbevollmächtigten des Klägers zu 1) in einem Schreiben vom 2. August 2010 unter Vorlage eines medizinischen Gutachtens an die Beklagte herangetreten waren und um ein Haftungsanerkenntnis gebeten hatten, seinerseits unter dem 30. September 2010 mit den Ansprüchen des Klägers zu 1) konfrontiert worden. Das beschied er am 20. Oktober 2010 dahin, dass es wahrscheinlich zu einer Ausheilung kommen werde; zur Regulierung der aufgetretenen Beschwernisse zahlte er sodann den vorgenannten Betrag von 7.500 €. Die Prozessvertreter des Klägers zu 1) antworteten unter dem 16. November 2010, dass dies unzureichend sei, und unterbreiteten Belege. Gleichwohl verblieb der Haftpflichtversicherer bei seiner Haltung und lehnte zusätzliche Leistungen auch ab, nachdem die Prozessbevollmächtigten des Klägers zu 1) in einem Schreiben vom 16. Januar 2012 auf das Ausbleiben einer Besserung hingewiesen und deshalb eine zusätzliche immaterielle Entschädigung reklamiert hatten.

Das Landgericht hat die Beklagte nach der Erhebung von Sachverständigenbeweis in einem Teilend- und Grundurteil dem Kläger zu 1) gegenüber sowohl materiell als auch immateriell und dem Kläger zu 2) gegenüber materiell für einstandspflichtig erachtet. Ihr sei im Sinne eines groben Fehlers anzulasten, dass am 30. Juni 2008 – infolge einer mangelhaften Interpretation der präoperativen Röntgendiagnostik und des Versäumnisses einer intraoperativen Röntgenkontrolle – die Elle nicht richtig repositioniert worden und die Luxationsstellung des Radiusköpfchens verblieben sei. Das habe man dann auch in Unterlassung einer tauglichen postoperativen bildgebenden Untersuchung im Nachhinein zunächst längerfristig übersehen. Dadurch sei eine rasche erfolgbringende Revision unterblieben, so dass der Kläger dauerhaft und zudem mit der Gefahr zukünftiger weiterer Beeinträchtigungen geschädigt sei.

Sodann hat das Landgericht im Wege der Parteianhörung sowie Zeugenbefragung zusätzlichen Beweis zum Schadensumfang erhoben und auf dieser Grundlage schließlich ein Endurteil erlassen. Darin ist die Beklagte unter anderem – unter Abweisung des weitergehenden immateriellen Ersatzverlangens des Klägers zu 1) – zur Zahlung eines ergänzenden Schmerzensgelds von 30.000 € an diesen verurteilt worden. Das ist mit Blick auf die vergangenen und gegenwärtig anhaltenden körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen des Klägers zu 1) und dessen Behinderung in der allgemeinen Lebensführung geschehen.

Dagegen wendet sich der Kläger zu 1) mit der Berufung, indem er eine weitere Schmerzensgeldleistung von 20.000 € erstrebt. Er sieht seine Beschwernisse nicht hinreichend gewürdigt und rügt, dass das Landgericht das abwehrende Regulierungsverhalten der Beklagten außer Ansatz gelassen habe.

II. Mit diesen Angriffen vermag der Kläger zu 1) nicht durchzudringen. Das angefochtene Urteil hat Bestand.

1. Das Landgericht hat seine Entscheidung, dem Kläger zu 1) eine ergänzende immaterielle Entschädigung von 30.000 € zuzubilligen, unter Berücksichtigung der Gesamtsituation getroffen. Dabei hat es nicht nur den anhaltenden optischen und funktionalen Beeinträchtigungen Rechnung getragen, unter denen der Kläger zu 1) infolge der unzulänglichen Versorgung seiner Monteggia-Fraktur zu leiden hat, sondern auch ins Gewicht fallen lassen, dass die Beklagte der Vorwurf eines groben Behandlungsfehlers trifft. Daneben sind die Belastungen durch die Revisionsoperationen, die erlittenen und teilweise immer noch auftretenden Schmerzen, die sportlichen Behinderungen sowie die zeitlichen Beschwernisse zur Geltung gekommen, die mit der Nacharbeitung versäumten Schulunterrichtsstoffs und insbesondere mit der fortgesetzten Physiotherapie verbunden waren und sind.

Das erkennt die Berufung auch vom Grundsatz her an. Die gleichwohl vorgetragene Kritik, der Umfang der durch die Fehler der Beklagten bedingten Folgeeingriffe und die Beeinträchtigungen, die die krankengymnastische Behandlung insbesondere in der Anfangsphase mit sich gebracht habe, seien nicht ausreichend gewürdigt worden, geht fehl. Das Landgericht ist auf die im Haus der Beklagten durchgeführten Operationen vom 12. November und 10. Dezember 2008 eingegangen und hat außerdem den beiden in den Jahren 2009 und 2010 anderweit vorgenommenen stationären Behandlungen und deren Länge Beachtung geschenkt. Darüber hinaus hat es auf die Schmerzhaftigkeit der Physiotherapie abgehoben. In diesem Zusammenhang ist sowohl die schwierige Situation zur Sprache gekommen, die sich 2009 und 2010 jeweils postoperativ ergab, als auch erwähnt worden, dass noch bis heute die Einführung neuer Übungen weh tut.

2. Das vor diesem Hintergrund ergänzend ausgeurteilte Schmerzensgeld von 30.000 € bleibt keinesfalls hinter den legitimen Bedürfnissen des Klägers zu 1) zurück. Daran vermag die Berufungsrüge, bei seiner Bemessung sei die anhaltende Weigerung des Haftpflichtversicherers der Beklagten vernachlässigt worden, den Kläger zu 1) über den im Oktober 2010 angewiesenen Betrag von 7.500 € hinaus zu entschädigen, nichts zu ändern.

Allerdings ist anerkannt, dass eine ungebührliche Verzögerung der Schadensregulierung durch den Schädiger oder dessen Versicherer zur Genugtuung des Geschädigten Ersatzpflichten auslösen kann, die über das bloße Kompensationsinteresse hinausgehen (OLG Nürnberg, MDR 2007, 718; Grüneberg in Palandt, BGB, 74. Aufl., § 253 Rdnr. 17). Das setzt jedoch voraus, dass sich der Schuldner einem erkennbar begründeten Anspruch ohne schutzwürdiges Interesse widersetzt, etwa indem er sich einer Sachaufklärung versagt (OLG Naumburg, NJW-RR 2002, 672) oder dauerhaft in Passivität verharrt, selbst wenn eine Haftung bereits dem Grunde nach gerichtlich attestiert ist (OLG Naumburg, VersR 2008, 652). In diesem Zusammenhang ist zu sehen, dass die Erhöhung des Schmerzensgelds keinen Sanktionscharakter besitzen darf, sondern nur dann gerechtfertigt ist, wenn die verschleppte Zahlung die Gläubigerinteressen beeinträchtigt – beispielsweise dadurch, dass der Geschädigte unter der langen Dauer der Schadensregulierung leidet oder der vorenthaltenen Mittel zu einer adäquaten Lebensführung bedarf (OLG Saarbrücken, NJW 2011, 933).

Von daher kommt eine Korrektur des erstinstanzlichen Urteils nicht in Betracht:

Der Haftpflichtversicherer der Beklagten hat deren grundsätzliche Haftung zu keiner Zeit negiert und das Anspruchsschreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 2. August 2010 deutlich weniger als drei Monate später mit der Zahlung von 7.500 € beantwortet. Dass er nicht mehr leistete, erklärt sich aus dem Fehlen aktueller Befundberichte, die von Klägerseite nicht vorgelegt wurden, und der Ungewissheit über die weitere Entwicklung. Als die Vertreter des Klägers zu 1) nach einer mehr als einjährigen Pause mit Schreiben vom 16. Januar 2012 erneut an ihn herantraten und dabei dann eine Schmerzensgeldforderung von 45.000 € sowie eine Fülle von materiellen Ersatzansprüchen geltend machten, zeichnete sich ab, dass es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen würde, die auch alsbald eingeleitet wurde. Da in deren Rahmen über den Schadensumfang Beweis erhoben wurde, war es nachvollziehbar, zunächst einmal zuzuwarten. Im Anschluss an das Teilend- und Grundurteil des Landgerichts, das am 18. Juni 2014 verkündet wurde, bot der Haftpflichtversicherer dann unter dem 15. September 2014 einen Abfindungsbetrag von 45.000 € an. Das lässt, auch wenn das Verlangen des Klägers zu 1) darüber hinaus reichte und das Angebot deshalb bei diesem kein Gehör fand, die Annahme einer grundlegenden Abwehrhaltung nicht zu.

III. Nach alledem sollte der Kläger zu 1) erwägen, sein Rechtsmittel aus Kostengründen zurückzunehmen. Bis zum 17. August 2015 besteht Gelegenheit zur Stellungnahme. Im Hinblick darauf wird die Frist zur Berufungserwiderung bis zum 31. August 2015 erstreckt.

Der Senat beabsichtigt, den Berufungsstreitwert auf 20.000 € festzusetzen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Medizinrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Medizinrecht und Arzthaftungsrecht.  Gerne beraten und vertreten wir Sie in medizinrechtlichen Angelegenheiten.

Rechtsanwälte Kotz Medizinrecht - Kreuztal

Urteile und Rechtstipps aus dem Medizinrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!