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Arzthaftung wegen Injektion: Schmerzensgeld bei Nervenschäden

Eine Spritze in den Po, das Bein bleibt taub. Die Injektionstechnik war veraltet und grob falsch. Macht ihn das haftbar – für immer?

Arzt setzt Spritze in Gesäßmuskel eines Patienten, der vor Schmerz zuckt und sich an der Behandlungsliege festkrallt.
Bei veralteten Injektionsmethoden und Nervenschäden haften Mediziner oft wegen eines groben Behandlungsfehlers für das Schmerzensgeld. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 U 122/25

Das Wichtigste im Überblick

Ein Arzt haftet für schwere Nervenschäden durch medizinisch nicht indizierte Spritzen gegen Rückenschmerzen trotz Einwilligung des Patienten.
  • Das Gericht verurteilte einen Allgemeinmediziner wegen grober Behandlungsfehler bei einer veralteten Spritzentherapie.
  • Die angewandte Injektionsmethode und Medikamentenwahl waren medizinisch nicht vertretbar und fachlich längst überholt.
  • Patienten erleiden durch den Nervenschaden dauerhafte Lähmungen und chronische Schmerzen im Alltag.
  • Ärzte dürfen riskante Behandlungen ohne Nutzen selbst auf ausdrücklichen Patientenwunsch nicht durchführen.
  • Der Betroffene erhält 75.000 Euro Schmerzensgeld und vollen Ersatz für künftige finanzielle Einbußen.

  • Gericht: Oberlandesgericht Köln
  • Datum: 20.04.2026
  • Aktenzeichen: 5 U 122/25
  • Verfahren: Berufungsverfahren nach Arzthaftungsklage
  • Rechtsbereiche: Arzthaftungsrecht, Zivilrecht
  • Revision zugelassen: Nein
  • Relevant für: Ärzte, Patienten, Haftpflichtversicherer, Rechtsanwälte

Wann haftet der Arzt für Gesäß-Injektionen?

Eine Haftung kommt in Betracht, wenn die Behandlung medizinisch nicht indiziert oder fehlerhaft durchgeführt wurde. Das bedeutet: Die Maßnahme muss aus ärztlicher Sicht medizinisch notwendig und sinnvoll sein. Der Arzt muss den medizinischen Standard einhalten; eine Abweichung kann einen Behandlungsfehler begründen. Eine wirksame Einwilligung des Patienten in eine medizinisch nicht indizierte, fehlerhafte Behandlung ist rechtlich nicht möglich.

Fordern Sie sofort nach einem vermuteten Behandlungsfehler eine vollständige Kopie Ihrer Patientenakte an. Achten Sie besonders auf die Dokumentation der Aufklärung und die genaue Bezeichnung der injizierten Medikamente sowie der Einstichstelle.

Das Oberlandesgericht Köln verhandelte einen Fall, in dem ein niedergelassener Allgemeinmediziner einem Patienten am 19. Dezember 2016 eine intramuskuläre gluteale Injektion – also eine Spritze in den Gesäßmuskel – verabreichte. Das Gericht bestätigte die grundsätzliche Haftung des Arztes, reduzierte jedoch das Schmerzensgeld auf 75.000 Euro und ließ eine Feststellungsklage für weitere Schäden zu. Damit wird gerichtlich geklärt, dass der Arzt auch für alle künftigen Schäden haftet, die heute noch nicht genau beziffert werden können. Der Arzt hatte dem unter starken Rückenschmerzen leidenden Mann einen Medikamentencocktail aus Diclofenac sowie den Präparaten D. und H. in das Gesäß gespritzt. Noch während oder kurz nach der Behandlung trat eine vollständige Taubheit und Lähmung des rechten Unterschenkels ein, die später als iatrogene Läsion des Nervus ischiadicus diagnostiziert wurde. Das bedeutet konkret: Eine durch die ärztliche Behandlung verursachte Verletzung des Ischiasnervs. Das Gericht stellte fest, dass die intramuskuläre Gabe dieser Medikamente Ende 2016 bereits seit Jahren obsolet und medizinisch nicht indiziert war. Das heißt, sie entsprach nicht mehr dem aktuellen Stand der Medizin und hätte nicht mehr angewendet werden dürfen. Das Urteil erging im Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen 5 U 122/25.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Die intramuskuläre Verabreichung von Medikamenten, vor der medizinische Fachgesellschaften wegen nachweislich erheblicher Risiken bei praktisch fehlendem Nutzen seit Jahren ausdrücklich warnen, ist auch dann medizinisch nicht vertretbar, wenn sich im konkreten Einzelfall nur einzelne der bekannten Risiken verwirklicht haben; eine solche Behandlung stellt einen groben Behandlungsfehler dar.
  2. Ein Arzt, der eine medizinisch nicht indizierte Behandlung durchführt, kann sich nicht mit dem Hinweis auf den ausdrücklichen Patientenwunsch entlasten; die fachliche Entscheidungsverantwortung liegt allein beim Arzt, und eine wirksame Einwilligung des Patienten in eine fehlerhafte Behandlung ist rechtlich ausgeschlossen.
  3. Bei einem fortentwicklungsfähigen Dauerschaden, dessen materielle Folgen – insbesondere ein Verdienstausfallschaden – noch nicht abschließend bezifferbar sind, bleibt eine Feststellungsklage zulässig; dem Geschädigten steht das Wahlrecht zwischen Leistungs- und Feststellungsantrag zu, das durch prozessökonomische Erwägungen des Gerichts nicht eingeschränkt werden darf.
Infografik: Rechtliche Klarstellung, dass Ärzte trotz Patientenwunsch für medizinisch nicht vertretbare intramuskuläre Injektionen haften und die fachliche Entscheidungsverantwortung nicht delegieren können.
Patientenwunsch schützt Arzt nicht vor Haftung

 

Warum ist eine veraltete Injektionsmethode grob fehlerhaft?

Ein grober Behandlungsfehler liegt vor, wenn ein besonders schwerwiegendes Fehlverhalten vorliegt, das aus objektiver medizinischer Sicht absolut nicht mehr verständlich erscheint. Die Missachtung eindeutiger fachlicher Warnungen oder der Einsatz veralteter Behandlungsmethoden können die Annahme eines solchen groben Fehlers rechtfertigen.

Wie massiv die Abweichung vom medizinischen Standard war, zeigte sich an den klaren Vorgaben der Fachgesellschaften. Die Leitlinie zur Behandlung von Kreuzschmerzen aus dem Jahr 2003 riet bereits ausdrücklich von der angewandten Injektionsbehandlung ab. Solche Leitlinien sind wissenschaftlich begründete Empfehlungen, die Ärzten Orientierung für die bestmögliche Behandlung geben. Fachgesellschaften warnten eindringlich vor den schweren Risiken der intramuskulären Verabreichung dieser Wirkstoffe.

Wird einer Behandlungsmethode wegen der mit ihr nachweislich verbundenen erheblichen Risiken bei praktisch fehlendem Nutzen von der medizinischen Wissenschaft die Berechtigung abgesprochen und entspricht ihre Durchführung nicht mehr dem state of the art, wird sie […] auch nicht deshalb medizinisch vertretbar, weil sich im konkreten Fall des Geschädigten nicht sämtliche der mit ihr verbundenen Risiken verwirklicht haben, sondern nur einzelne. – so das OLG Köln

Praxis-Hinweis: Der Hebel der veralteten Methode

Der entscheidende Hebel für den Erfolg des Patienten war die Einstufung als grober Behandlungsfehler, weil die Methode laut Leitlinien seit Jahren als veraltet (obsolet) galt. Für Ihre Situation bedeutet das: Recherchieren Sie, ob es zum Zeitpunkt Ihrer Behandlung eine medizinische Leitlinie gab, die von der gewählten Methode bereits ausdrücklich abriet. Ein Verstoß gegen solche klaren Fach-Warnungen führt zur Beweislastumkehr – der Arzt muss dann beweisen, dass der Fehler nicht die Ursache für Ihren Schaden war.

Fehlerhafte Technik und falsche Medikamente

Zusätzlich zur fehlenden Indikation entsprach die Injektionstechnik des Mediziners nicht der anerkannten Methode nach Hochstätter. Dabei handelt es sich um eine spezielle, besonders sichere Einstich-Technik am Gesäß, die Nervenverletzungen vermeiden soll. Der Senat wertete die Gesamtschau der Fehler – die fehlende Indikation, die falsche Medikamentenwahl und die fehlerhafte Technik – als grob fehlerhaft. Der Einwand des Arztes, der Patient habe die Spritzen ausdrücklich gefordert, ließ das Gericht nicht gelten, da ein Arzt eine nicht indizierte Behandlung ablehnen muss.

Der Senat tritt dem Landgericht uneingeschränkt in der Einschätzung bei, dass diese Umstände dem Behandlungsgeschehen das Gepräge eines besonders schwerwiegenden Fehlverhaltens geben, das aus allgemeinmedizinischer Sicht schlechterdings unverständlich ist und in der Praxis nicht vorkommen darf. – so das OLG Köln

Achtung Falle: Eigenes Drängen auf Behandlung

Lassen Sie sich nicht mit dem Argument abweisen, Sie hätten die Behandlung selbst gefordert. Das Urteil stellt klar: Die fachliche Entscheidungshoheit liegt allein beim Mediziner. Wenn eine Maßnahme medizinisch nicht sinnvoll ist (fehlende Indikation), darf der Arzt sie nicht ausführen, selbst wenn Sie ausdrücklich darauf bestehen. Ihr Wunsch entbindet den Arzt nicht von seiner Haftung für einen Behandlungsfehler.

Der Senat hat bereits entschieden, dass eine wirksame Einwilligung des Patienten in eine fehlerhafte Behandlung nicht möglich sei. In Situationen der vorliegend in Rede stehenden Art ist es der Arzt, der allein über den entsprechenden Sachverstand verfügt, um Nutzen und Risiken der Behandlung für den konkreten Patienten zutreffend einzuschätzen. – so das OLG Köln

75.000 Euro Schmerzensgeld für Nervenschaden nach Injektion

Die Bemessung des Schmerzensgeldes folgt dem Ausgleichsgedanken im Arzthaftungsrecht. Das bedeutet: Das Geld soll die Einbußen an Lebensqualität kompensieren und dem Opfer eine Genugtuung für das erlittene Unrecht verschaffen. Dabei wird ein Rahmen für vergleichbare Fälle herangezogen, der sich an der Schwere der Verletzungen orientiert. Das subjektive Verschulden des Arztes fließt in die Bemessung ein, selbst wenn kein direkter Schädigungswille vorlag.

Bei der konkreten Summe korrigierte das Oberlandesgericht die Entscheidung der Vorinstanz deutlich nach unten. Das Landgericht Köln hatte dem geschädigten Rechtsanwalt zunächst 120.000 Euro zugesprochen, was die Berufungsrichter als zu hoch einstuften. Das Oberlandesgericht setzte das Schmerzensgeld auf 75.000 Euro fest.

Dauerhafte Folgen und Kompensation im Alltag

In die Bemessung flossen der inkomplette Schaden des Nervus ischiadicus, die chronischen Schmerzen und die dauerhafte Notwendigkeit von Medikamenten ein. Die Richter sahen die motorischen Beeinträchtigungen beim Gehen und Treppensteigen jedoch als durch eine Fußheberorthese gut kompensierbar an. Das ist eine medizinische Schiene, die den gelähmten Fuß beim Gehen mechanisch anhebt. Mit 75.000 Euro bewege sich die Entschädigung am oberen Rand des für vergleichbare Fälle üblichen Rahmens von 60.000 bis 80.000 Euro. Eine weitere Erhöhung wegen des zögerlichen Regulierungsverhaltens der Haftpflichtversicherung lehnte der Senat ab, da der Versicherer bei einer unklaren Haftungslage das Ergebnis medizinischer Gutachten abwarten durfte.

Dokumentieren Sie Ihren Alltag mit den Unfallfolgen lückenlos in einem Schmerztagebuch. Halten Sie fest, welche Tätigkeiten (z. B. Treppensteigen, Sport) nur noch mit Hilfsmitteln wie Orthesen möglich sind, um den Kompensationsgrad für die Schmerzensgeldbemessung nachweisbar zu machen.

Feststellungsklage: Wer haftet für künftige Injektions-Schäden?

Ein Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO ist gegeben, wenn ein fortentwicklungsfähiger Dauerschaden vorliegt – also eine Verletzung, deren endgültige Ausmaße oder Kosten noch nicht feststehen. Eine Feststellungsklage ist zulässig, wenn die Bezifferung eines Schadens, wie beispielsweise ein Verdienstausfall, noch in der Entwicklung ist. Damit ist die Angabe eines exakten Euro-Betrags für den entstandenen Schaden gemeint. Nach § 264 Nr. 2 ZPO hat der Geschädigte das Wahlrecht zwischen einem Leistungs- und einem Feststellungsantrag.

Die prozessuale Durchsetzung dieser zukünftigen Schäden führte in der ersten Instanz zu einem rechtlichen Konflikt. Das Landgericht Köln (Az. 25 O 242/19) hatte den Feststellungsantrag des Patienten zunächst als unzulässig abgewiesen, da es die Sache für entscheidungsreif hielt. Das Oberlandesgericht korrigierte diese Sichtweise, da der Verdienstausfallschaden des als Rechtsanwalt tätigen Mannes für die Jahre 2017 und 2018 noch nicht abschließend feststand.

Ersatzpflicht für zukünftige Schäden

Die Richter urteilten auf den Ersatz aller vergangenen und zukünftigen Schäden, sowohl materieller Natur als auch für unvorhersehbare immaterielle Folgen. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden entsprechend dem teilweisen Erfolg beider Seiten aufgeteilt, sodass der Arzt 63 Prozent und der Patient 37 Prozent der Kosten tragen muss.

Beweislastumkehr: Wann muss der Arzt Unschuld beweisen?

Bei einem groben Behandlungsfehler greift eine Beweislastumkehr zugunsten des Patienten. Diese Umkehr erstreckt sich auch auf typische Sekundärschäden, die aus der fehlerhaften Behandlung resultieren. Der Kausalzusammenhang zwischen dem Fehler und dem eingetretenen Schaden muss nach § 286 ZPO zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Das ist der direkte Nachweis, dass genau dieser Behandlungsfehler die Ursache für den konkreten Gesundheitsschaden war.

Die medizinischen Gutachten ließen an diesem Ursachenzusammenhang keinen Zweifel. Die Sachverständigen führten den Nervenschaden eindeutig auf die falsche Injektionsstelle und den verabreichten Medikamentencocktail zurück.

Ausschluss alternativer Ursachen

Alternative Ursachen, wie der bestehende Bandscheibenvorfall des Patienten, wurden von den Experten ausgeschlossen. Der Bandscheibenvorfall lag auf der linken Seite, während die Lähmung am rechten Bein auftrat. Der Arzt konnte den Gegenbeweis zur Kausalität nicht erbringen. Neue Behauptungen des Patienten zu Bluthochdruck und Zahnschäden wies das Gericht gemäß § 531 Abs. 2 ZPO als verspätet zurück, da diese im Verfahren zu spät vorgebracht wurden. Diese Regelung sorgt dafür, dass neue Fakten im Berufungsverfahren nur in Ausnahmefällen zugelassen werden, um den Prozess nicht unnötig zu verzögern.

Nervenschaden durch Spritze: Rechte nach OLG-Urteil

Dieses Urteil des Oberlandesgerichts Köln hat Signalwirkung für alle Patienten, die nach einer Injektion unter Lähmungen oder Taubheit leiden. Da das Gericht die Anwendung veralteter Methoden (hier: Diclofenac-Spritze ins Gesäß) als groben Behandlungsfehler einstuft, verbessert sich Ihre Position im Prozess massiv: Nicht Sie müssen den Fehler beweisen, sondern der Arzt muss belegen, dass sein Handeln nicht die Ursache für den Schaden war.

In eigener Sache bedeutet das für Sie: Lassen Sie durch einen Gutachter klären, ob die bei Ihnen angewandte Injektionstechnik oder Medikamentenwahl zum Zeitpunkt der Behandlung bereits als „obsolet“ galt. Nutzen Sie diesen Hebel aktiv in Verhandlungen mit der Haftpflichtversicherung, um eine angemessene Entschädigung von bis zu 75.000 Euro bei Nervenschäden durchzusetzen.

Handlungsempfehlung: So sichern Sie Ihre Entschädigung

Prüfen Sie, ob bei Ihrer Behandlung Wirkstoffe wie Diclofenac intramuskulär gespritzt wurden, obwohl Leitlinien davon abraten. Ist dies der Fall, berufen Sie sich auf einen groben Behandlungsfehler, um von der Beweislastumkehr zu profitieren. Stellen Sie sicher, dass Ihr Anwalt neben dem Schmerzensgeld immer auch einen Feststellungsantrag für zukünftige materielle Schäden stellt, um spätere Verdienstausfälle abzusichern.

Nennen Sie alle Beschwerden und Folgeschäden zwingend bereits in der ersten Instanz. Bringen Sie neue Symptome oder Folgeschäden nicht erst im Berufungsverfahren vor, da diese sonst als verspätet zurückgewiesen werden und Ihren Anspruch gefährden.


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Ein Behandlungsfehler bei Injektionen kann lebenslange Folgen haben, doch die Beweislastumkehr bei veralteten Methoden stärkt Ihre Position im Haftungsprozess erheblich. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihre Patientenakte auf medizinische Standards und unterstützen Sie dabei, Schmerzensgeld sowie zukünftige Schadensersatzansprüche rechtssicher durchzusetzen. Wir begleiten Sie professionell durch das Verfahren, um Ihre finanzielle Absicherung nach einem ärztlichen Fehler zu gewährleisten.

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Experten Kommentar

Oft steht in der Patientenakte nur ein lapidares „Spritze verabreicht“, ohne die genaue Einstichstelle oder Technik zu benennen. Wenn der Arzt später vor Gericht behauptet, er habe absolut fehlerfrei gehandelt, nützt ihm das ohne saubere Dokumentation wenig. Gerade bei veralteten Injektionsmethoden versuchen Haftpflichtversicherungen regelmäßig, genau diese Lücken in der Akte gegen den Patienten zu verwenden.

Verlassen Sie sich in solchen Fällen niemals allein auf die ärztlichen Aufzeichnungen. Ein simples Handyfoto vom Pflaster oder Bluterguss am Gesäß direkt nach der Behandlung ist in der Praxis oft das stärkste Beweismittel. Ich rate dazu, auch Begleitpersonen als Zeugen für die akuten Schmerzen unmittelbar nach dem Einstich zu notieren, bevor wichtige Details verblassen.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Haftet der Arzt auch, wenn ich die Spritze ausdrücklich selbst verlangt habe?

JA. Der Arzt haftet trotz Ihres ausdrücklichen Wunsches, da er als medizinischer Experte eine fachlich nicht vertretbare Behandlung hätte ablehnen müssen. Die fachliche Letztverantwortung für jede medizinische Maßnahme liegt ausschließlich beim Mediziner und kann nicht durch Patientenwünsche auf den Laien übertragen werden.

Ein Arzt verfügt über den notwendigen Sachverstand, um Nutzen und Risiken einer Behandlung zutreffend einzuschätzen, weshalb er medizinisch nicht indizierte (sinnlose) Maßnahmen zwingend ablehnen muss. Da eine rechtlich wirksame Einwilligung in eine fehlerhafte oder veraltete Behandlungsmethode ausgeschlossen ist, kann sich der Behandler nicht mit dem Hinweis auf Ihr Drängen entlasten. Führt der Mediziner dennoch eine obsolete (veraltete) Behandlung durch, die gegen klare fachliche Warnungen verstößt, liegt ein Behandlungsfehler vor, für den er vollumfänglich einstehen muss. Ihr Wunsch nach Schmerzlinderung rechtfertigt niemals das Abweichen vom aktuellen medizinischen Standard, da der Patient die Tragweite medizinischer Fehlentscheidungen in der Regel nicht fachgerecht beurteilen kann.

Eine Einschränkung der Haftung kommt lediglich in Betracht, wenn Sie den Arzt durch bewusste Falschangaben zu einer Fehlentscheidung verleitet haben, was rechtlich als Mitverschulden gemäß § 254 BGB gewertet werden könnte.


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Wie beweise ich den Behandlungsfehler, wenn in meiner Patientenakte kaum Details stehen?

Sie beweisen den Fehler trotz lückenhafter Akte, indem Sie die Anwendung einer veralteten Methode als groben Behandlungsfehler nachweisen. In diesem Fall tritt eine Beweislastumkehr ein, durch die der Arzt belegen muss, dass sein Handeln nicht ursächlich für den eingetretenen Schaden war.

Die rechtliche Grundlage hierfür bildet die Annahme eines groben Behandlungsfehlers, der vorliegt, wenn ein Mediziner eindeutige fachliche Warnungen oder aktuelle Leitlinien missachtet. Wenn eine Methode wie die intramuskuläre Injektion bestimmter Medikamente wissenschaftlich als obsolet (veraltet) gilt, wird das Verschulden des Arztes juristisch vermutet. Zudem darf eine mangelhafte Dokumentation in der Patientenakte nicht zu Ihrem Nachteil gereichen, da der Arzt gemäß § 630f BGB zur vollständigen Aufzeichnung verpflichtet ist. Fehlende Details in der Akte können sogar als Indiz gewertet werden, dass die entsprechende Maßnahme gar nicht oder fehlerhaft durchgeführt wurde. Ein medizinischer Sachverständiger prüft in solchen Fällen, ob das ärztliche Vorgehen aus objektiver Sicht schlechterdings unverständlich war.

Wichtig ist jedoch die Unterscheidung, dass ein reiner Dokumentationsmangel allein noch keinen Behandlungsfehler beweist, sondern lediglich die Beweisnot des Patienten lindert. Ohne den Nachweis einer medizinisch unvertretbaren Methode bleibt die volle Beweislast für den ursächlichen Schaden zunächst beim Patienten bestehen.


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Kann ich später noch Geld fordern, wenn mein Verdienstausfall erst in Zukunft entsteht?

JA. Durch eine Feststellungsklage können Sie gerichtlich absichern, dass der Schädiger für alle künftigen materiellen Schäden wie Verdienstausfall haftet, sobald diese tatsächlich eintreten. Dies verhindert die Verjährung Ihrer Ansprüche, bevor der Schaden überhaupt bezifferbar ist.

Ein Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO besteht immer dann, wenn ein fortentwicklungsfähiger Dauerschaden vorliegt, dessen endgültige finanzielle Auswirkungen zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht exakt feststehen. Bei Nervenverletzungen ist oft unklar, ob die Arbeitsfähigkeit dauerhaft eingeschränkt bleibt oder ob später kostspielige Umschulungen oder Rentenzahlungen notwendig werden. Das Gesetz räumt Ihnen hierbei ein Wahlrecht zwischen einem sofortigen Leistungsantrag für bereits entstandene Kosten und einem Feststellungsantrag für die ungewisse Zukunft ein. Ohne diesen gerichtlichen Titel würden Ihre Ansprüche auf Ersatz des Verdienstausfalls nach drei Jahren verjähren, selbst wenn der finanzielle Verlust erst viel später spürbar wird.

Die Feststellungsklage ist jedoch unzulässig, wenn der Schaden bereits vollständig eingetreten ist und exakt in Euro beziffert werden kann. In diesem Fall müssen Sie direkt auf Zahlung klagen, da das Gericht prozessökonomisch eine endgültige Entscheidung verlangt.


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Was tun, wenn der Arzt behauptet, meine Lähmung käme von einem Bandscheibenvorfall?

Lassen Sie durch ein neurologisches Gutachten klären, ob die Lähmung anatomisch exakt dem Versorgungsgebiet des durch die Spritze verletzten Nervs entspricht. Sie sollten eine iatrogene Läsion, also eine ärztlich verursachte Verletzung des Nervus ischiadicus, dokumentieren lassen, um die Behauptung einer vorbestehenden degenerativen Ursache medizinisch zu entkräften. Dies ermöglicht die präzise Abgrenzung zwischen einer traumatischen Nervenschädigung durch die Injektion und einem degenerativen Bandscheibenvorfall an der Wirbelsäule.

Medizinische Gutachter nutzen anatomische Fakten wie die betroffene Körperseite oder das spezifische Innervationsgebiet, um zwischen einem Bandscheibenvorfall und einer Spritzenverletzung sicher zu unterscheiden. Liegt ein grober Behandlungsfehler vor, etwa durch eine veraltete Injektionsmethode, führt dies gemäß der ständigen Rechtsprechung zu einer Beweislastumkehr zugunsten des geschädigten Patienten. In diesem Fall muss der behandelnde Arzt zweifelsfrei beweisen, dass die Lähmung ausschließlich auf die Vorerkrankung zurückzuführen ist und nicht durch die Injektion verursacht wurde. Da ein Bandscheibenvorfall oft andere Nervenwurzeln betrifft als eine direkte traumatische Schädigung im Gesäßbereich, lassen sich solche Schutzbehauptungen durch fachärztliche Untersuchungen meist objektiv widerlegen.

Die vorteilhafte Beweislastumkehr greift jedoch nur dann, wenn der Behandlungsfehler als grob eingestuft wird oder der Arzt eine medizinisch nicht indizierte Maßnahme gegen ausdrückliche fachliche Warnungen durchgeführt hat. Bei lediglich einfachen Behandlungsfehlern verbleibt die volle Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Spritze und der Lähmung weiterhin beim Patienten.


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Verliere ich meine Ansprüche, wenn ich neue Folgeschäden erst im Berufungsverfahren nenne?

JA, Sie riskieren den vollständigen Verlust Ihrer Ansprüche für diese spezifischen Schäden, da das deutsche Zivilprozessrecht ein strenges Beschleunigungsgebot verfolgt. Neue Tatsachen und Folgeschäden werden im Berufungsverfahren gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zugelassen. Werden Symptome erst in der zweiten Instanz vorgebracht, gelten sie rechtlich als verspätet und bleiben bei der Urteilsfindung unberücksichtigt.

Der Grund für diese strikte Regelung liegt in der Funktion der Berufungsinstanz, die primär der Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils auf Rechtsfehler dient und keine vollständige Neuaufrollung des Sachverhalts darstellt. Das Gericht geht davon aus, dass ein sorgfältiger Kläger alle ihm bekannten Beeinträchtigungen bereits vor dem Landgericht umfassend darlegen muss, um dem Gegner eine angemessene Verteidigung zu ermöglichen. Versäumen Sie es, gesundheitliche Folgen wie psychische Belastungen oder sekundäre körperliche Beschwerden rechtzeitig einzuführen, tritt die sogenannte Präklusion (Ausschluss von Angriffs- und Verteidigungsmitteln) ein. Dies führt dazu, dass selbst medizinisch nachweisbare Schäden prozessual nicht mehr existieren, sofern deren verspätete Nennung auf einer Nachlässigkeit Ihrerseits beruht.

Eine wichtige Ausnahme besteht jedoch für Schäden, die zum Zeitpunkt der ersten Instanz objektiv noch nicht erkennbar waren oder sich erst nach dem ersten Urteil tatsächlich entwickelt haben. Um sich gegen solche unvorhersehbaren Entwicklungen abzusichern, sollte bereits in der Klageschrift ein Feststellungsantrag gestellt werden, der die Haftung des Arztes für alle künftigen materiellen und immateriellen Folgeschäden dem Grunde nach rechtssicher tituliert.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


OLG Köln – Az.: 5 U 122/25 – Urteil vom 20.04.2026

 


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