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Arzthaftung – zahnärztliche Extraktion von Milchzähnen

Milchzähne und Arzthaftung: Ein komplexer Fall in Brandenburg

In einem aufsehenerregenden Fall der Arzthaftung hat ein Minderjähriger, der eine zahnärztliche Behandlung erhielt, Klage erhoben. Dieser juristische Disput bezieht sich auf den Eingriff, bei dem dem Kläger unter Vollnarkose die Milchzähne extrahiert und andere mit Stahlkronen überkront wurden. Der Junge behauptet, eine unzulängliche Behandlung und mangelhafte Aufklärung über den Verlauf des Eingriffs erhalten zu haben, und fordert Schmerzensgeld sowie die Anerkennung einer Ersatzpflicht für zukünftige materielle und nicht vorhersehbare immaterielle Schäden durch die Zahnarztpraxis. Der Fall wirft wichtige Fragen zur Verantwortung und Pflichten von Medizinern, insbesondere Zahnärzten, auf und betrachtet die Details eines anspruchsvollen juristischen Konzepts: die Arzthaftung.

Direkt zum Urteil Az: 12 U 6/21 springen.

Behandlungsvertrag und deliktische Haftung: Der juristische Hintergrund

Im Zentrum der Klage steht der Behandlungsvertrag nach § 630 a BGB und die deliktische Haftung nach §§ 823, 253 BGB. Der Kläger argumentiert, dass diese Gesetze einen Rahmen für die Pflichten des Arztes gegenüber dem Patienten schaffen und dass seine Rechte in diesem Rahmen verletzt wurden.

Die Zahnarztpraxis hingegen behauptet, dass kein Behandlungsfehler vorliegt und dass sie den Vater des Minderjährigen ordnungsgemäß über den bevorstehenden Eingriff aufgeklärt hat.

Beweissicherung und Expertenmeinungen: Die Suche nach der Wahrheit

Im Laufe des Prozesses wurde umfangreiches Beweismaterial gesammelt und analysiert. Ein wichtiger Bestandteil dieser Beweissicherung war die Einbeziehung eines Sachverständigen. Dr. …, dessen Name in den Unterlagen ungenannt bleibt, kam zu dem Schluss, dass die Extraktion der Milchzähne und die Anbringung von Stahlkronen angebracht waren. Nach Ansicht des Experten gab es keinen Behandlungsfehler.

Ebenso wurde eine Zeugin, wahrscheinlich eine Mitarbeiterin der Praxis, vernommen, die versicherte, den Vater des Klägers über den bevorstehenden Eingriff aufgeklärt zu haben. Sie behauptete, das Aufklärungsgespräch durchgeführt zu haben, was das Gericht überzeugte.

Das Urteil: Rechte, Pflichten und Arzthaftung

Letztendlich wies das Landgericht die Klage des Minderjährigen ab. Es fand, dass keine hinreichenden Beweise vorlagen, die auf einen Behandlungsfehler oder einen Aufklärungsfehler hindeuteten. Darüber hinaus wurde entschieden, dass der Vater des Klägers ordnungsgemäß über die Behandlung aufgeklärt wurde und dass die durchgeführten zahnärztlichen Eingriffe, einschließlich der Extraktion der Milchzähne und der Verwendung von Stahlkronen, indiziert waren und den allgemein anerkannten zahnmedizinischen Standards entsprachen. Daher konnte kein Verstoß gegen den Behandlungsvertrag oder die deliktische Haftung festgestellt werden.

Berufungsverfahren: Nächste Schritte und Möglichkeiten

Nach dem Urteil des Landgerichts hat der Kläger die Möglichkeit, Berufung einzulegen. Das Oberlandesgericht Brandenburg hat jedoch bereits angekündigt, dass es beabsichtigt, eine mögliche Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Kläger hat dennoch die Chance, zu dieser Absicht Stellung zu nehmen und gegebenenfalls auch die Berufung zurückzuziehen. Wird die Berufung zurückgezogen, reduzieren sich die Kosten für das Berufungsverfahren.

Die Auswirkungen: Ein Fall mit Signalwirkung

Dieser Fall hebt die Komplexität und Bedeutung von Arzthaftungsfragen hervor, insbesondere in Bezug auf die zahnärztliche Behandlung von Minderjährigen. Es zeigt auch die Notwendigkeit einer klaren Kommunikation und Aufklärung seitens der Mediziner gegenüber den Patienten und ihren Familienmitgliedern. Es ist ein klares Signal, dass die Einhaltung des Behandlungsvertrages und eine adäquate Aufklärung das Fundament einer verantwortungsbewussten medizinischen Praxis sind und entscheidend für den Vertrauensaufbau zwischen Arzt und Patient.


Das vorliegende Urteil

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 12 U 6/21 – Beschluss vom 30.09.2021

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers durch einstimmig gefassten Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme und gegebenenfalls auch zur Rücknahme der Berufung mit der damit verbundenen Reduzierung der Kosten für das Berufungsverfahren binnen 4 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

Gründe

I.

Der minderjährige Kläger nimmt die Beklagte auf Schmerzensgeld sowie die Feststellung einer Ersatzpflicht der Beklagten für sämtliche zukünftige materielle und im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht vorhersehbare immaterielle Schäden aufgrund der aus seiner Sicht fehlerhaften Behandlung und Aufklärung bei seiner zahnärztlichen Behandlung in der Praxis der Beklagten im Jahre 2018 – insbesondere bei dem Eingriff am 04.06.2018, bei dem dem Kläger in Vollnarkose die Milchzähne 54 und 64 extrahiert und die Milchzähne 55, 65 und 84 mit Milchzahnkronen (Stahlkronen) überkront wurden – in Anspruch, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden. In der Berufungsinstanz streiten die Parteien allein noch über eine ordnungsgemäße Aufklärung des Klägers seitens der Beklagten im Hinblick auf die Extrahierung der beiden Milchzähne sowie über das Eingreifen einer hypothetischen Einwilligung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Arzthaftung - zahnärztliche Extraktion von Milchzähnen
(Symbolfoto: SERSOLL/Shutterstock.com)

Mit am 16.12.2020 verkündetem Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld sowie auf Feststellung des Ersatzes zukünftiger Schäden weder aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Behandlungsvertrag gemäß § 630 a BGB noch aus deliktischer Haftung gemäß §§ 823, 253 BGB zu. Im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme stehe aufgrund der Feststellung des Sachverständigen Dr. … zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass ein Behandlungsfehler der Beklagten nicht vorliege. Die Extraktion der Zähne 54 und 64 sei indiziert gewesen. Auch die Verwendung von Stahlkronen bei den überkronten Zähnen sei nicht zu beanstanden. Ein Aufklärungsfehler sei der Beklagten ebenfalls nicht anzulasten. Die Beklagte habe den Beweis eines ordnungsgemäßen Aufklärungsgespräches geführt. Nach der Vernehmung der Zeugin L… sei das Gericht davon überzeugt, dass die Zeugin den Vater des Klägers über die bevorstehende Extraktion und das Einsetzen von Milchzahnkronen aufgeklärt habe. Die Zeugin habe angegeben, dass sie die Entfernung von zwei Zähnen ohne die noch zu fertigenden Röntgenaufnahmen befundet und die Zähne in der Patientendokumentation rot markiert und ausgestrichen habe. Sie habe sich zwar nicht mehr sicher daran erinnern können, dass sie dies dem Vater mitgeteilt habe, gehe jedoch davon aus, weil sie üblicherweise entsprechend vorgehe, wenn sie einen Befund – wie hier – in den Behandlungsunterlagen dokumentiere. Zudem habe die Zeugin die Aufklärung über die Milchzahnkronen dokumentiert. Das Gericht folge den gegenteiligen Angaben des Vaters des Klägers nicht. Es sei nicht überzeugend, dass der in der mündlichen Verhandlung selbstbewusst und bestimmt auftretende Vater des Klägers sich ohne Kenntnis eines Befundes auf einen Eingriff in Vollnarkose bei dem damals knapp zehnjährigen Kläger eingelassen hätte. Zudem habe der Vater des Klägers auch eine Erklärung unterzeichnet, wonach er über den Behandlungsplan und eine eventuelle Zahnextraktion aufgeklärt worden sei. Eine Aufklärung über die Verwendung von Keramikkronen habe nicht erfolgen müssen, da derartige Kronen gegenüber den Stahlkronen wegen der erschwerten Bearbeitung keine gleichwertige Alternative darstellten. Schließlich wäre der Eingriff bei Annahme eines Aufklärungsversäumnisses der Beklagten unter dem Gesichtspunkt einer hypothetischen Einwilligung gerechtfertigt gewesen. Der Kläger habe einen Entscheidungskonflikt seiner Eltern hinsichtlich der Durchführung der Extraktion der Milchzähne nicht plausibel dargelegt. Nicht hinreichend sei insoweit die Angabe des Vaters des Klägers, er hätte bei entsprechendem Hinweis eine zweite Meinung eingeholt. Nach den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen hätten nämlich Behandlungsalternativen zur Extraktion nicht bestanden und auch erhöhte Risiken beim Kläger gegen die Durchführung einer Extraktion in Narkose nicht vorgelegen. Die danach allein anzunehmende Verschiebung der Extraktion durch die Einholung einer zweiten Meinung lasse den Einwand der hypothetischen Einwilligung nicht entfallen. Wegen der weitergehenden Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Der Kläger hat gegen das ihm am 17.12.2020 zugestellte Urteil mit am 10.01.2021 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel mit am 13.01.2021 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Der Kläger geht weiterhin vom Vorliegen eines Aufklärungsverstoßes und dem Fehlen einer Einwilligung in die Extraktion der Zähne 54 und 64 aus. Eine Einwilligung sei nicht dokumentiert. Der Kläger bestreitet auch weiterhin, dass eine Zahnextraktion mit seinen Eltern besprochen worden sei. Eine solche Aufklärung sei ebenfalls nicht dokumentiert. Gesprochen worden sei lediglich über den Einsatz von Kronen. Die Klägerin habe eine entsprechende Aufklärung auch nicht bewiesen. Die Zeugin L… habe lediglich angegeben, sie habe bei der Untersuchung am 25.04.2018 befundet, dass Zähne extrahiert werden müssten. Diese Angabe sei bereits nicht glaubhaft, da ein Röntgenbild an diesem Tage nicht habe gefertigt werden können und die Zeugin angegeben habe, sie habe an diesem Tage einen weiteren genauen Befund nicht erheben können. Zudem sei eine Befundung mit einer Aufklärung des Patienten nicht gleichzusetzen. Die Zeugin habe sich auch lediglich daran erinnern können, dass sie darüber informiert habe, dass wohl der Einsatz von Kronen erforderlich sein würde. Hinsichtlich der Extraktion von Zähnen sei sie sich über eine Aufklärung nicht sicher gewesen und habe dies lediglich geglaubt, weil sie die Notwendigkeit der Entfernung dokumentiert habe und in einem solchen Fall üblicherweise entsprechend aufkläre. Die Angaben der Zeugin seien bereits widersprüchlich, da eine Aufklärung über den Einsatz von Kronen voraussetze, dass der Zahn erhalten werde. Aus der Patientenkarteikarte ergäbe sich der von der Zeugin angegebene Befund zudem nicht. Die Aufklärung sei ferner deshalb unzureichend, weil die zu ziehenden Zähne hätten konkret benannt werden müssen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die angebliche Dokumentation erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgelegt worden sei und es sich insoweit um einen Screenshot gehandelt habe. Seine Eltern hätten auch trotz der Vollnarkose nicht damit rechnen müssen, dass Zähne hätten extrahiert werden sollen, wenn vorher allein über den Einsatz von Kronen gesprochen worden sei. Diesbezüglich sei auch die Wertung des Landgerichtes nicht nachvollziehbar, dass den Angaben seines Vaters nicht zu folgen sei. Seinem Vater sei ein Kariesbefund und das Erfordernis der Überkronung von Zähnen mitgeteilt worden. Schon von daher sei eine Nachfrage nach weiteren Diagnosen nicht veranlasst gewesen. In dieser Situation komme es auch nicht auf die von seinem Vater unterschriebenen Schriftstücke an. Eine wirksame Aufklärung habe auch nicht durch die Zeugin S… erfolgen können, da diese bereits keine Zahnärztin sei. Zudem habe die Zeugin S… selbst angegeben, dass sie über Zahnextraktionen nicht aufkläre. Angesichts der Klarheit des Aufklärungsverstoßes könne auch nicht auf eine hypothetische Einwilligung zurückgegriffen werden, zumal das Unterlassen einer Behandlung am 04.06.2018 für ihn keine lebensgefährlichen Folgen gehabt hätte. Ein Entscheidungskonflikt sei vielmehr von seinem Vater glaubhaft gemacht worden, der darauf verwiesen habe, er hätte bei entsprechender Aufklärung eine zweite Meinung eingeholt, umso mehr, weil die Zähne als Platzhalter eine Führungsfunktion für die nachwachsenden Zähne gehabt hätten.

Einen ausdrücklichen Berufungsantrag hat der Kläger nicht angekündigt.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte bezieht sich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag nebst Beweisangeboten und verteidigt das landgerichtliche Urteil. Ein Aufklärungsfehler sei ihr nicht vorzuwerfen. Vielmehr habe der Vater des Klägers nach entsprechender Aufklärung schriftlich eine Einwilligung zu eventuellen Zahnextraktionen erklärt. Die Zeugin L… habe in den Unterlagen festgehalten, dass sich der Vater des Klägers am 04.06.2018 nach der Zahnoperation an eine entsprechende Aufklärung noch erinnert habe. Die Zeugin L… habe nach der Untersuchung am 25.04.2018 in der elektronischen Patientendokumentation das Befundblatt über den Zahnstatus des Klägers angelegt und dabei die Milchzähne 54 und 64 als extraktionswürdig gekennzeichnet. Insoweit sei eine Untersuchung an diesem Tage möglich gewesen. Daraufhin habe die Zeugin L… den Vater des Klägers auf den Behandlungsbedarf einschließlich der voraussichtlichen Erforderlichkeit der Entfernung von Zähnen und der Versorgung anderer Zähne mit Milchzahnkronen hingewiesen. Die Zeugin habe ihr übliches Vorgehen in einer solchen Situation geschildert. Dies habe das Landgericht zutreffend für hinreichend gehalten. Es sei auch völlig fernliegend, dass eine entsprechende Aufklärung in einer solchen Situation, in der die Indikation zur Extraktion feststand, nicht erfolgt wäre. Die Zeugin S… habe bestätigt, dass sie Kenntnis von der bereits indizierten Extraktionswürdigkeit gehabt habe und dieses gegenüber den Eltern des Klägers angesprochen und deshalb das Erfordernis der Verwendung zweier Lückenhalter besprochen habe. Es bestünden erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der Angaben der Eltern des Klägers, die trotz der durchgeführten Gespräche den Erhalt jeglicher Informationen verneint hätten. Zutreffend habe das Landgericht auch eine hypothetische Einwilligung angenommen. Wie der gerichtlich bestellte Sachverständige festgestellt habe, sei die Extraktion der Milchzähne alternativlos gewesen, sodass die Eltern des Klägers der Extraktion im Interesse des Kindeswohls zugestimmt hätten. Es sei unglaubhaft, dass sie eine weitere Meinung eingeholt hätten, zumal die Einschätzung der Zeugin L… nach der vorangegangenen Beurteilung der Hauszahnärztin bereits die zweite Meinung gewesen sei. Gerade vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung der erheblichen Ängste des Klägers sei es nicht glaubhaft, dass die Eltern den Kläger einem dritten Zahnarzt vorgestellt hätten. Auch sei nicht belegt, dass sich die Eltern nach Einholung einer dritten Meinung der indizierten Behandlung verschlossen hätten. Schließlich sei dem Kläger durch die Extraktion der Zähne ein Schaden nicht entstanden.

II.

Die Berufung des Klägers ist trotz der fehlenden Ankündigung eines Berufungsantrages noch zulässig. Aus der Berufungsbegründung ergibt sich hinreichend deutlich, dass der Kläger sein erstinstanzliches Begehren auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in angemessener Höhe sowie auf Feststellung einer Ersatzpflicht der Beklagten für sämtliche weitere zukünftige materielle und im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht vorhersehbare immaterielle Schäden weiterverfolgt (zur fehlenden Notwendigkeit eines förmlichen Berufungsantrages in einem solchen Fall vgl. Heßler in Zöller, ZPO, Kommentar, 33. Aufl., § 520, Rn. 32).

Das Rechtsmittel hat indes in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Da der Rechtsstreit auch nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und auch ansonsten eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, ist die Zurückweisung der Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt.

Die Klage ist unbegründet. Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche des Klägers gegen die Beklagte bestehen weder aus §§ 280 Abs. 1, 253, 630 a BGB in Verbindung mit dem zwischen dem von seinem Vater vertretenen Kläger und der Beklagten geschlossenen Behandlungsvertrag vom 25.04.2018 noch aus §§ 831, 823 Abs. 1, Abs. 2, 253 BGB, § 229 StGB.

Das Vorliegen eines Behandlungsfehlers macht der Kläger mit der Berufungsbegründung nicht mehr geltend. Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 14.08.2021 in der Berufungsinstanz erstmals anklingen lässt, die Diagnose der Beklagten hinsichtlich der beiden extrahierten Milchzähne 54 und 64 sei zu bestreiten, versteht der Senat dies nicht dahin, dass damit die Berufung auf den Streitgegenstand des Behandlungsfehlers erweitert werden soll (zur Erforderlichkeit einer Unterscheidung zwischen dem Streitgegenstand des Behandlungsfehlers und dem des Aufklärungsfehlers vgl. BGH GesR 2013, S. 50; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 7. Aufl., Teil E, Rn. 26). Mangels Einhaltung der Frist des § 520 Abs. 2 ZPO wäre die Berufung insoweit zudem unzulässig. Auch zeigt der Kläger keinerlei Umstände auf, die geeignet sind, die Richtigkeit der Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. O… N… infrage zu stellen, der die Extraktionswürdigkeit der Milchzähne bestätigt hat.

Der Beklagten ist auch ein Aufklärungsfehler im Zusammenhang mit der Behandlung des Klägers nicht vorzuwerfen. Ist eine ordnungsgemäße Aufklärung nicht gegeben und mithin auch eine wirksame Einwilligung der Klägerin in die Behandlung nicht erfolgt, so ist der konkrete Eingriff, also die operative Behandlung vom 04.06.2018, als rechtswidrige Körperverletzung zu werten (vgl. hierzu BGH VersR 1990, S. 1010; VersR 1989, S. 253; Geiß/Greiner, a. a. O., Teil C, Rn. 1 f). Vor Durchführung eines Eingriffs ist der Patient über die mit dem Eingriff verbundenen Risiken aufzuklären, um unter Wahrung seiner Entscheidungsfreiheit wirksam in den Eingriff einwilligen zu können. Die Aufklärung hat dem Patienten einen zutreffenden allgemeinen Eindruck von der Schwere des Eingriffs und der Art der Belastung zu vermitteln, die sich für seine körperliche Integrität und seine Lebensführung aus dem Eingriff ergeben können (Brandenburgisches OLG – 1. Zivilsenat – VersR 2000, S. 1283; Geiß/Greiner, a. a. O., Rn. 5). Im Rahmen der Aufklärung ist auch das Risiko zu erörtern, inwieweit trotz fehlerfreier medizinischer Behandlung Schadensrisiken bestehen, seien es mögliche Komplikationen während des Eingriffs oder sonstige schädliche Nebenfolgen (BGH VersR 2005, S. 1238; Geiß/Greiner, a. a. O., Rn. 41; vgl. auch BGH VersR 1982, S. 147; OLG Oldenburg VersR 1986, S. 69). Nicht erforderlich ist die exakte medizinische Beschreibung der in Betracht kommenden Risiken, es genügt eine Aufklärung „im Großen und Ganzen“ über Chancen und Risiken der Behandlung (BGH VersR 2006, S. 838; Brandenburgisches OLG – 1. Zivilsenat -, a. a. O.). Darlegungs- und beweispflichtig für eine richtige und vollständige Aufklärung ist der behandelnde Arzt (BGH VersR 1992, S. 960 und S. 747). Dabei dürfen an den Nachweis keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden, so kommt es nicht in jedem Fall darauf an, ob der Arzt sich noch an den konkreten Inhalt des Gesprächs erinnert; soweit die Durchführung eines Aufklärungsgesprächs feststeht, kann es vielmehr ausreichen, dass der Nachweis des üblichen Inhalt eines entsprechenden Gesprächs bei dem aufklärenden Arzt erfolgt (BGH VersR 1985, S. 361; Geiß/Greiner, a. a. O., Rn. 87, so auch der Senat im Urteil vom 12.07.2007, Az. 12 U 207/06, veröffentlicht in juris). Auch hat eine vom Patienten unterzeichnete Einwilligungserklärung indizielle Bedeutung dafür, dass ein mündliches Aufklärungsgespräch stattgefunden hat (BGH VersR 2002, S. 120; Geiß/Greiner, a. a. O., Rn. 88).

Vorliegend steht im Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme auch zur Überzeugung des Senats eine hinreichende Aufklärung des Vaters des Klägers, der diesbezüglich auch für die Mutter des Klägers gehandelt hat, fest und damit auch eine wirksame Einwilligung des Klägers, vertreten durch seine Eltern, in den am 04.06.2018 durchgeführten Eingriff betreffend die Extraktion der Milchzähne 54 und 64, die allein Gegenstand des Berufungsverfahrens ist. Unschädlich ist insoweit das Fehlen einer schriftlichen Dokumentation einer entsprechenden Aufklärung und einer Einwilligung in den Eingriff.

Die Zeugin M… L… hat bei ihrer Vernehmung durch das Landgericht im Termin zur mündlichen Verhandlung am 18.11.2020 glaubhaft bekundet, bereits bei der Untersuchung des Klägers am 25.04.2018 festgestellt zu haben, dass die Zähne des Klägers stark mit Karies befallen waren und zwei der Zähne voraussichtlich entfernt werden mussten. Die Zeugin hat den Ablauf des Termins vom 25.04.2018 detailliert darlegen können, wobei sie einzelne Erinnerungslücken, auch soweit sie für sie bzw. die Beklagte ungünstig waren, rückhaltlos eingeräumt hat. Zugleich ist das Auftreten solcher Erinnerungslücken im Hinblick auf den Zeitablauf zwischen dem Termin vom 25.04.2018 und dem Zeitpunkt der Vernehmung der Zeugin sowie wegen der Vielzahl ähnlicher Termine, die die Zeugin als Zahnärztin zu absolvieren hat, ohne weiteres nachvollziehbar. Der Senat sieht von daher keinen Anlass, an den Angaben der Zeugin zu zweifeln. Die Zeugin hat die Probleme bei der Untersuchung des Klägers erinnert und hinsichtlich der erfolglosen Versuche des Einsatzes eines Pusters und der Anfertigung von Röntgenbildern geschildert. Zugleich hat die Zeugin aber auch angegeben, es sei ihr gelungen, in den Mund des Klägers zu schauen und den dort vorhandenen Kariesbefall wie auch die Extraktionswürdigkeit zweier Zähne festzustellen. Diesbezüglich hat die Zeugin ferner bekundet, dass sie eine solche Feststellung nach Sichtbefund durchaus häufiger erhebt. Dafür, dass ein entsprechender Befund von der Zeugin L… bereits im Termin vom 25.04.2018 erhoben worden ist, spricht auch der Umstand, dass die Zeugin – nach ihrer Aussage – einen entsprechenden Eintrag im Befundblatt der elektronischen Behandlungsunterlagen am 25.04.2018 vorgenommen hat. Auch wenn dieses Befundblatt zunächst nicht mit den übrigen Behandlungsunterlagen zu den Akten gereicht worden ist, hält der Senat die Angaben der Zeugin auch insoweit für glaubhaft, zumal es eher unüblich erscheint, dass im Ergebnis der in den Behandlungsunterlagen vermerkten eingehenden Untersuchung Befunde zu den einzelnen Zähnen nicht festgehalten worden sind.

Die Angaben der Zeugin L… werden bestätigt von den Bekundungen der Zeugin A… S…, einer ehemaligen Beschäftigten der Beklagten, die die Eltern des Klägers in einer weiteren Besprechung am 14.05.2018 beraten hat. Die Zeugin S… hat ausdrücklich bestätigt, dass ihr bei diesem Gespräch das Befundblatt vorgelegen hat. Dabei werden die Angaben der Zeugin S… durch den Vermerk in den Behandlungsunterlagen gestützt, dass über die Extraktion nicht erhaltungswürdiger Zähne gesprochen worden ist, was nicht notwendig gewesen wäre, wenn eine solche Möglichkeit sich aus den Behandlungsunterlagen nicht ergeben hätte. Nicht nachzugehen ist diesbezüglich dem Beweisantrag des Klägers, das von der Beklagten zur Erstellung der Patientenunterlagen verwendete Computerprogramm lasse eine nachträgliche Veränderung zu. Selbst wenn diese Möglichkeit – entgegen dem Vortrag der Beklagten – unterstellt wird, lässt sich daraus nicht folgern, dass es eine solche Veränderung tatsächlich gegeben hat.

Der Senat folgt auch der Wertung des Landgerichtes, dass die Zeugin L… den Vater des Klägers im Termin am 25.04.2018 über die anstehende Extraktion zweier Milchzähne aufgeklärt hat. Zwar konnte sich die Zeugin L… insoweit nicht mehr sicher erinnern und hat lediglich bekundet, sie meine, eine Aufklärung vorgenommen zu haben. Zugleich hat die Zeugin indes angegeben, dass sie bei einer anstehenden Zahnextraktion üblicherweise den Patienten hierüber aufkläre. Diese Angabe ist in der vorliegenden Situation ausreichend, die Überzeugung des Senats zu begründen, dass eine entsprechende Aufklärung des Vaters des Klägers tatsächlich erfolgt ist. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es am 25.04.2018 eine Aufklärung über die weitere Behandlung des Klägers im Termin am 04.06.2018 gegeben hat. Vom Kläger wird lediglich in Abrede gestellt, über welche der beabsichtigten Maßnahmen aufgeklärt worden ist. Zugleich erscheint es dem Senat lebensfremd, dass über den schwersten der geplanten Eingriffe, hier die Extraktion von zwei Zähnen, nicht aufgeklärt worden ist, während das Aufbringen von Milchzahnkronen bzw. das Einbringen von Füllungen Gegenstand der Information des Vaters des Klägers gewesen sein soll. Zudem ist in der vom Vater des Klägers am 25.04.2018 unterzeichneten Behandlungsaufklärung bei der Übersicht über mögliche Behandlungen ausdrücklich die Entfernung von Zähnen vermerkt. Entgegen der Ansicht des Klägers vermag der Senat eine Widersprüchlichkeit in den Angaben der Zeugin L… dabei nicht zu erkennen. Die von der Zeugin geschilderte Aufklärung über den Einsatz von Milchzahnkronen neben der Information über eine Extraktion von Zähnen ist schon deshalb nachvollziehbar, weil eine Behandlungsbedürftigkeit bei einer Vielzahl von Zähnen des Klägers bestand hat und neben der Extraktion der Zähne 54 und 64 die Überkronung anderer Zähne vorgesehen war und durchgeführt worden ist.

Soweit der Aussage der Zeugin L… die Angaben des Vaters des Klägers entgegenstehen, der im Rahmen seiner persönlichen Anhörung durch das Landgericht ausgeführt hat, es sei nicht über eine Extraktion von Milchzähnen gesprochen worden, hält der Senat diese Angaben ebenso wie das Landgericht nicht für glaubhaft. Die Angaben des Vaters des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht zu den Gesprächen am 25.04.2018 und 14.05.2018 sowie auch der Mutter des Klägers zum Inhalt des Gesprächs am 14.05.2018 weichen erheblich von dem schriftsätzlichen Vorbringen des Klägers ab, ohne dass diese Widersprüche auch nur ansatzweise erklärt werden. So hat der Vater des Klägers im Rahmen seiner Anhörung nicht nur angegeben, eine Extraktion von Zähnen sei nicht Gegenstand des Gespräches am 14.05.2018 gewesen, sondern auch, dass in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht über Milchzahnkronen gesprochen worden ist. In der Berufungsbegründung wird demgegenüber ausdrücklich ausgeführt, das Erfordernis der Überkronung von Zähnen sei neben dem Kariesbefund dem Vater des Klägers mitgeteilt worden. Schon von daher sei eine Nachfrage nach weiteren Diagnosen nicht veranlasst gewesen. Im Schriftsatz vom 24.04.2021 scheint der Kläger zwar seinen Vortrag wieder dahin ändern zu wollen, dass im Termin am 25.04.2018 nur über Füllungen gesprochen worden sei. Mit Schriftsatz vom 14.08.2021 führt er indes wiederum aus, dass über eine Überkronung informiert worden sei. Hinsichtlich des Gespräches mit Frau S… am 14.05.2018 haben die Eltern des Klägers im Rahmen ihrer Anhörung durch das Landgericht ausgeführt, die Zeugin habe mit ihnen nicht über den Einsatz von Lückenhaltern nach Extraktion von Zähnen gesprochen. Im Schriftsatz vom 24.04.2021 räumen sie hingegen ein, dass sie selbst die Problematik einer Befundänderung während des Eingriffs angesprochen hätten, woraufhin das Gespräch auch auf die Möglichkeit von Zahnextraktionen gekommen sei und sie mitgeteilt hätten, dass sie eine Extraktion nicht wünschten. Daraufhin habe die Zeugin S… ihnen die Möglichkeit des Einbringens von Lückenhaltern benannt. Diese Darstellung ist mit dem vorangegangenen schriftsätzlichen Vortrag des Klägers wie auch mit den Angaben seiner Eltern in keiner Weise in Übereinstimmung zu bringen, sodass der Senat den Angaben nicht zu folgen vermag, soweit sie von den Bekundungen der Zeuginnen L… und S… abweichen.

Schließlich ist es unerheblich, ob im Rahmen der Aufklärung die genaue Bezeichnung der zu entfernenden Zähne dem Vater des Klägers mitgeteilt worden ist oder ob diesem die entsprechenden Zähne gezeigt worden sind. Dem Senat ist bereits nicht nachvollziehbar, weshalb es einer entsprechenden Information bedurft hätte. Unterschiedliche Risiken bei der Entfernung verschiedener Zähne vermag der Senat jedenfalls nicht zu erkennen und werden auch vom Kläger nicht geltend gemacht.

Zudem hat das Landgericht zu Recht eine hypothetische Einwilligung des Klägers, vertreten durch seine Eltern, in den Eingriff angenommen. Beruft sich der Arzt – wie vorliegend die Beklagte – auf den Einwand der hypothetischen Einwilligung hat der Patient glaubhaft zu machen, er hätte sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung in einem echten Entscheidungskonflikt befunden, wobei die Darlegung des Konfliktes plausibel, also nachvollziehbar sein muss, hingegen kommt es nicht darauf an, wie sich der Patient entschieden haben würde (BGH VersR 2005, S. 836; Brandenburgisches OLG – 1. Zivilsenat -, VersR 2000, S. 1283; Geiß/Greiner, a. a. O., Rn. 138 ff). An die Darlegungspflicht des Patienten sind dabei keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn er einsichtig macht, dass ihn die ordnungsgemäße Aufklärung über das Für und Wider des ärztlichen Eingriffs ernsthaft vor die Frage gestellt hätte, ob er diesem zustimmen solle (BGH NJW 1998, S. 2734; Brandenburgisches OLG, a. a. O.). Maßgeblich ist dabei, in welcher persönlichen Entscheidungssituation der Patient bei ordnungsgemäßer und vollständiger Aufklärung gestanden hätte, und ob ihn die Aufklärung ernsthaft vor die Frage gestellt hätte, ob er seine Einwilligung erteilen solle oder nicht (OLG Oldenburg VersR 2006, S. 517; vgl. auch OLG Koblenz GesR 2005, S. 15). Dabei entfällt der Einwand der hypothetische Einwilligung nicht bereits bei einem Zögern des Patienten, das zu einer Verschiebung der konkreten Behandlung geführt hätte; maßgeblich ist vielmehr, ob eine Einwilligung in die letztlich durchgeführte Behandlung erfolgt wäre (OLG Karlsruhe Vers 2001, S. 860; Geiß/Greiner, a. a. O., Rn. 137). Auch sind bei einem nicht zwingend erforderlichen Eingriff besonders strenge Anforderungen zu stellen (OLG Koblenz VersR 2003, S. 1313). Keinesfalls darf der Tatrichter seine eigene Beurteilung des Konfliktes an die Stelle derjenigen des Patienten setzen (BGH VersR 2005, S. 694). Kann der Patient schließlich seinen Entscheidungskonflikt plausibel machen, ist es Sache des Arztes, zu beweisen, dass gleichwohl eine Einwilligung zu der vorgenommenen Behandlung erteilt worden wäre (BGH VersR 2005, a. a. O).

Vorliegend hat der Kläger einen Entscheidungskonflikt seiner Eltern betreffend die Extraktion der Milchzähne bereits nicht plausibel dargelegt. Wie bereits das Landgericht ausgeführt hat, ist insoweit die Erklärung des Vaters des Klägers im Rahmen seiner persönlichen Anhörung, er hätte eine zweite bzw. weitere ärztliche Einschätzung eingeholt, nicht hinreichend. Nach den überzeugenden Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen in seinem Gutachten vom 26.02.2020 war die Extraktion der Zähne aufgrund der fortgeschrittenen kariösen Destruktion alternativlos. Auch hat der Sachverständige im Rahmen seiner Anhörung durch das Landgericht ausgeführt, dass ohne Extraktion der Kariesbefall weiterbestanden hätte und die Gefahr des Auftretens von Abszessen und von Schäden an den folgenden, bleibenden Zähnen bestanden hätte. Das Einholen einer zweiten Meinung durch die Eltern des Klägers hätte vor diesem Hintergrund lediglich zu einer Verschiebung der Operation geführt. Jedenfalls ist in keiner Weise plausibel gemacht, dass sich die Eltern des Klägers bei einer Bestätigung der Diagnose der Beklagten bzw. der Zeugin L… gleichwohl in einem Entscheidungskonflikt befunden hätten. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass vor dem Hintergrund der Feststellungen des Sachverständigen eine abweichende Einschätzung durch einen konsultierten Zahnarzt erfolgt wäre.

Schließlich weist der Senat darauf hin, dass beabsichtigt ist, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 7.000,00 € festzusetzen, §§ 47 Abs. 1, 48 Abs.1 S. 1 GKG, § 3 ZPO (Schmerzensgeldforderung: 2.000,00 €; Feststellungsantrag: 5.000,00 €).

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