KG Berlin, Az.: 20 W 67/16, Beschluss vom 01.12.2016
In dem Streitwertbeschwerdeverfahren wird die Beschwerde vom 8.9.2016 gegen den Streitwertbeschluß der Zivilkammer 36 des Landgerichts Berlin vom 29.7.2016 zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde mußte erfolglos bleiben. Das Landgericht hat den Streitwert mit 17.882,23 rechnerisch und rechtlich zutreffend festgesetzt. Die Beschwerdebegründung rechtfertigt kein anderes Ergebnis.
1.
Der Feststellungsantrag ist mit 7.000,- € zu bewerten. Diesen Wert hat die Klägerin in der Klageschrift so angegeben. Darauf kommt es zunächst einmal an. Selbst der Beschwerdeführer hebt in seiner Beschwerdebegründung hervor, daß sich der Streitwert nach den Angaben und Vorstellungen der Klagepartei richtet (dort Seite 5). So ist es auch hier. Die Vorstellungen der Klagepartei vom Streitwert ziehen sich durch das Verfahren erster Instanz, sofern sie während deren Verlauf nicht aus nachvollziehbaren Gründen modifiziert werden. Letzteres ist hier nicht der Fall. Noch im Schriftsatz vom 25.5.2016, nach Ende der mündlichen Verhandlung erster Instanz, hat die Klägerin für den Feststellungsantrag einen Streitwert von 7.000,- € bezeichnet. Dies entspricht dem in der Klage genannten Streitwert. Wenn der Beschwerdeführer nach Ende der ersten Instanz dem Feststellungsantrag einen höheren Streitwert zugrunde legen will, ist dies nicht mehr zu berücksichtigen, abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer die auf die einzelnen von ihm genannten Folgebehandlungen entfallenden Kosten nicht einmal nachvollziehbar begründet hat.
2.
Der Streitwert, der auf die Herausgabe der Patientenunterlagen entfällt, rechtfertigt jedenfalls keinen höheren Betrag als jeweils 325,- € (Behandlungsunterlagen einerseits, Legierungspässe u.ä. andererseits).
a.
Erhebt der Patient gegen den Arzt Schadensersatzklage und gleichzeitig Klage auf Herausgabe der Patientenunterlagen, wird der auf den Herausgabeantrag entfallende Streitwert regelmäßig von demjenigen der Hauptsache konsumiert, rechtfertigt jedenfalls nicht eine über einen geringen Betrag hinausgehende Streitwertfestsetzung.
Diesem Streitwert kommt keine selbstständige Bedeutung zu. Das Gericht hat die Patientenunterlagen im Arzthaftungsprozeß ohnehin und von Amts wegen beizuziehen oder deren Vorlage dem Beklagten oder einem Dritten, auch am Verfahren nicht beteiligten Ärzten, aufzugeben. Das ist ständige Rechtsprechung (vgl. nur: Frahm u.a., Arzthaftungsrecht, 5. Auflage 2013, Rdnr. 270 Seite 290 f. mwN), und Entsprechendes hat auch das Landgericht in dem angefochtenen Beschluß zutreffend ausgeführt.
b.
Die Bezugnahme des Beschwerdeführers auf die Entscheidungen des OLG Nürnberg (5 W 620/10 vom 19.4.2010), OLG Köln (5 W 32/09 vom 16.11.2009) und des OLG München (1 W 953/11 vom 6.6.2011) führt hier nicht weiter. Dort handelte es sich, soweit der Senat dies nach Durchsicht der Entscheidungen (Quelle: juris) beurteilen kann, um isolierte Herausgabeklagen, die offensichtlich der Vorbereitung eines Arzthaftungsprozesses dienten und denen eine Hauptsacheklage nicht anhaftete. Dann mag es sein, daß diese Herausgabeklagen mit einem Streitwert zu bemessen sind, dem nach der Rechtsprechung und Literatur, unterschiedlich gesehen, ein bunter Strauß von Quoten im Hinblick auf die Hauptforderung zukommen soll, der mit 10 % bis 25 % angegeben wird, aber auch den Streitwert der Hauptforderung erreichen kann (vgl. nur: Hartmann, Kostengesetze, 44. Auflage 2014, Anh. I zu § 48 GKG / § 3 ZPO, Rdnr. 24 “Auskunft” mwN).
c.
Das kann alles richtig sein, gilt hier allerdings nicht. Die Klägerin hat keine isolierte Herausgabeklage erhoben, sondern hat diese mit dem Hauptanspruch verbunden. Die Klägerin brauchte die Patientenunterlagen zur Erhebung der Hauptsacheklage nicht. Sie hat diese Klage erhoben, ohne im Besitz der Unterlagen zu sein, so daß nicht davon auszugehen ist, daß die Patientenunterlagen zur Vorbereitung der Klage erforderlich waren, mag die Klägerin den Beklagten auch vorprozessual ergebnislos zur Herausgabe der Unterlagen aufgefordert haben.
3.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 III GKG).