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Arzthaftungsprozess: Beweislastumkehr bei lückenhafter Dokumentation

AG Bremen, Az.: 23 C 296/06, Urteil vom 23.04.2008

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Arzthaftungsprozess: Beweislastumkehr bei lückenhafter Dokumentation
Foto: vchal/Bigstock

Die Parteien streiten um Schmerzensgeld und Schadenersatzansprüche aufgrund einer durch den Beklagten durchgeführten Laserbehandlung im März 2004.

Die Klägerin befand sich in dem Zeitraum vom 13. Oktober 2003 bis zum 19. April 2005 in der Behandlung des Beklagten aufgrund einer Pigmentstörung im Gesichtsbereich der linken Wange.

Vom 30. Januar bis zum 05. März 2004 führte der Beklagte eine Fruchtsäurebehandlung bei der Klägerin durch.

Am 22. März 2004 erfolgte eine Laseroperation der Pigmentstörung, nachdem die Klägerin am 15.01.2004 ein mit „Vereinbarung/Information“ überschriebenes Schriftstück unterschrieben hatte, in dem es unter anderem heißt:

„Ich bestätige durch meine Unterschrift über die Art der Behandlung, Dauer und Nebenwirkungen aufgeklärt worden zu sein. Es ist mein Wunsch diese kosmetische Behandlung durchzuführen.“

Für die Operation wurde ein Erbium-YAG-Laser vom Typ MCL 29 Dermablate der Firma A. Meditec GmbH verwendet. Die Pulszeit betrug 100-150 mJ, die Wellenlänge 2,94 µm und die Spotgröße 3mm. Der Laser datiert aus dem Jahre 1994.

In den auf die Operation folgenden Monaten nahm die Klägerin auf Veranlassung des Beklagten regelmäßig Termine zur Nachschau und Kontrolle der behandelten Gesichtspartie wahr, wobei sie auch auf die behandelte Stelle Make-Up auftrug. Eine weitere Behandlung erfolgte in dieser Zeit nicht. Im Verlauf des Verheilungsprozesses verblieb bei der Klägerin ein etwa 1-Cent-Stück großer weißer Fleck, der in der gesamten Größe um ca. 1mm vertieft war. Aus diesem Grund begab sich die Klägerin in den Monaten Juni 2004 bis April 2005 auf eigene Veranlassung in die Praxis des Beklagten, wobei dieser keine weiteren Behandlungsmaßnahmen durchführte. Ein im August 2005 zunächst vereinbarter Termin wurde von dem Beklagten schließlich mit der Begründung abgesagt „Man könne nun für die Klägerin nichts mehr tun.“

Im Dezember 2005 suchte die Klägerin daher zur Befundung und Dokumentation der narbigen Vertiefung einen Dermatologen auf, der den Befund auch photographisch festhielt. Der Klägerin wurden dafür 62,05 € in Rechnung gestellt.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.09.2005 forderte die Klägerin den Beklagten unter Vorbehaltung weiterer Ansprüche aus der Laserbehandlung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes auf, was der Beklagte durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 06.06.2006 ablehnte.

Auf der Homepage des Beklagten fanden sich unter dem Button „Laserbehandlung“ folgende Ausführungen:

„Handrücken, Gesicht und Dekolleté sind dem Sonnenlicht am meisten ausgesetzt. Hier entstehen oft kosmetisch störende braune Flecken, die so genannten Altersflecken.

Sie können risikolos mit neuester Lasertechnik entfernt werden. Die Behandlungsmöglichkeit muss vom Einzelfall abhängig gemacht werden.

In meist nur einer Sitzung werden die störenden Altersflecken mittels Erbium-Yag-Laser entfernt. Oberflächlich wird die pigmentierte Hautschicht abgetragen. Danach kommt es zu kleinen Schürfwunden, die sehr schnell eine Schorfschicht bilden, welche innerhalb weniger Tage abfällt und eine rosige Hautschicht hinterläßt. In den folgenden Wochen passt sich diese der Hautfarbe ihrer Umgebung wieder an. Ein Narbenrisiko kann man heute ausschließen.

Wichtig ist, dass nach einer solchen Laserbehandlung die behandelten Stellen nicht erneut einer sofortigen Sonnenstrahlung ausgesetzt werden, damit es nicht zu einer sofortigen Hyperpigmentierung kommt.“

Die ärztliche Dokumentation weist unter dem 15. Januar 2004 folgende Eintragung auf:

„LA. Brtg., sehr ausführlich, UVSchutz f. eine bestimmte Zeit, Narbenbildung Farbunterschied. Pat. wünscht Entfernung, für sie störend!!“

Unter dem 22.03.2004 wurde dort niedergeschrieben:

„Pat. wurde noch einmal aufgeklärt.“

Die Klägerin behauptet, dass die vertiefte Narbe auf der linken Wange auf eine fehlerhafte Laserbehandlung des Beklagten und eine fehlerhafte Nachversorgung zurückzuführen sei. Der Beklagte habe für die Behandlung nicht den geeigneten Laser bzw. nicht die optimalen Lasereinstellungen (wie z.B. Wellenlänge oder Pulszeit) verwendet. Auch sei die Vor- und Nachbehandlung der mit dem Laser behandelten Gesichtspartie fehlerhaft durchgeführt worden. Zum einen hätte die pigmentierte Stelle vor der Laseroperation nicht in dem zeitlich kurzen Abstand zuvor mit einer Fruchtsäuretherapie behandelt werden dürfen, weil durch die Fruchtsäuretherapie die Haut der Klägerin noch zu stark angegriffen war. Der Beklagte habe zudem die behandelte Hautpartie nicht ausreichend gekühlt. Eine Aufklärung der Klägerin über die Notwendigkeit eines adäquaten Lichtschutzes nach der Operation sei unterblieben und es seien keine pigmenthemmenden Stoffe eingesetzt worden. Im Übrigen habe sie die Stelle aber 3 Wochen lang vor Sonneneinstrahlung geschützt. Der Beklagte aber habe es auch versäumt, eine Probebehandlung vorzunehmen, um die Hautreaktionen der Klägerin zu prüfen und so mögliche Nebenwirkungen und mangelnden Therapieerfolg zu erkennen und die optimalen Bestrahlungsparameter festzulegen.

Desweiteren habe der Beklagten die Klägerin nicht ausreichend über mögliche Nebenwirkungen und mangelnden Therapieerfolg aufgeklärt. Die Klägerin ist hier der Ansicht, dass der Beklagte die Klägerin über die Methode, ihre Erfolgsaussichten, die Risiken, unerwünschte Nebenwirkungen und auch alternativ anwendbare Lasertechniken, selbst wenn sie in dieser Praxis nicht verfügbar waren, hätte informieren müssen. Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe sie nicht darauf aufmerksam gemacht, dass es zu einer sichtbaren Narbenbildung im Bereich der gelaserten Hautpartie kommen konnte, sondern vielmehr angegeben, dass die ins Auge gefasste Therapie völlig risikolos sei. Wäre sie darüber informiert worden, so hätte sie die Behandlung nicht durchgeführt, da es ihr gerade auf das kosmetische Ergebnis ankam.

Die Klägerin behauptet weiter, dass sie seit Mitte des Jahres 2004 psychisch stark unter der narbigen Vertiefung leide und sich deswegen nur noch selten und ungern privat in der Öffentlichkeit, und auch dann nur noch stark geschminkt, zeige. Bei der Arbeit, die einen ständigen Kundenkontakt erfordere, fühle sie sich seitdem nicht mehr wohl.

Die Klägerin beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit und,

2. 62,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr aus der fehlerhaften Behandlung in der hautärztlichen Praxis des Beklagten vom 22.03.2004 bis zum 19.04.2005 entstanden ist oder noch entstehen wird, sowie die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind und

4. den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin von der nicht erstattungsfähigen restlichen Gebührenforderung der Rechtsanwälte ….in Höhe von 350,44 € für die außergerichtliche Geltendmachung der Klagforderung freizustellen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er behauptet, die Fruchtsäurebehandlung sei zur Reinigung des Gesichts der Klägerin mit Ausnahme der hier in Rede stehenden Pigmentierung durchgeführt worden. Entsprechend habe man die Pigmentierung nicht mit Fruchtsäure behandelt, sondern diese Stelle beim Auftragen der Säue ausgespart. Der Beklagte habe die Behandlung nicht als risikolos, sondern risikoarm dargestellt und die Klägerin über alle relevanten Punkte, insbesondere aber auch die Risiken einer Laserbehandlung, d.h. die Gefahr einer Narbenbildung und eines eventuell eintretenden farblichen Unterschieds aufgeklärt. Desweiteren wurde der Klägerin erklärt, wie sie sich nach der Behandlung zu verhalten habe, nämlich für die Dauer von drei Wochen auf Sonnenschutz zu achten und anschließend Luft an die behandelte Stelle zu lassen. Die Klägerin habe aber die Empfehlungen ignoriert, denn sie sei zu den Kontrollterminen immer mit dicker Schminke auf der Gesichtshaut erschienen. Der Beklagte behauptet weiterhin, dass eine Fruchtsäurebehandlung mit einer Lasertherapie kombiniert werden könne und schon aus diesem Grund die Lasertherapie nicht zu kurzfristig nach der – in Hinblick auf den Pigmentfleck nicht durchgeführten – Fruchtsäurebehandlung statt gefunden haben könne. Eine Fruchtsäurebehandlung könne keine Vorschädigung der Haut hervorrufen. Bei der hier durchgeführten Laserbehandlung dürfe eine Kühlung nicht erfolgen. Eine vorherige Probebehandlung sei nicht indiziert gewesen, weil die Probestelle ihrerseits die Größe von einem Durchmesser von mindestens 1 cm hätte haben und ebenfalls im Gesicht hätte erfolgen müssen, um aussagekräftig zu sein. Im Übrigen hätte sich die Klägerin auch bei (angeblich nicht erfolgter) korrekter Aufklärung für den Eingriff entschieden, weil sie bereits unter dem Pigmentfleck psychisch erheblich litt und diesen unter allen Umständen beseitigt wissen wollte. Es liege schon keine Narbenbildung, sondern nur eine Aufhellung der zuvor pigmentierten Stelle vor. Verantwortlich dafür sei allein die Tatsache, dass die Klägerin an die behandelte Stelle nicht ausreichend Licht und Luft heran gelassen habe.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens, die ergänzende Vernehmung des Sachverständigen und Vernehmung der Zeugin …. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten von … vom 01.08.2007 und das Sitzungsprotokoll vom 04.04.2008 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO hinsichtlich des Klageantrags zu 2) ist gegeben.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld oder Schadenersatz zu.

Ein Anspruch aus § 280 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB ist nicht gegeben, da eine für den Schaden ursächliche Pflichtverletzung des Beklagten nicht nachgewiesen werden konnte. Für das Vorliegen einer Pflichtverletzung und den Ursachenzusammenhang trägt grundsätzlich die Klägerin die Beweislast. Eine Umkehr derselben aufgrund fehlerhafter Dokumentation der Krankengeschichte kam vorliegend nicht in Betracht. Eine solche Beweislastumkehr ist nur anzunehmen, wenn vorhandene Dokumentationslücken einen groben Behandlungsfehler indizieren (vgl. dazu BGH NJW 1999, 3408 (3409). Ein grober Behandlungsfehler wiederum ist nur dann gegeben, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zwar hat der Sachverständige aufgezeigt, dass die Dokumentation insofern lückenhaft ist, als sich aus ihr keine ausreichenden Informationen ergeben, um die Beweisfragen abschließend beurteilen zu können, daraus allein lässt sich jedoch noch kein grober Behandlungsfehler ableiten. Die ärztliche Dokumentationspflicht dient nicht in erster Linie der Beweissicherung, sondern ist an medizinischen Notwendigkeiten zu orientieren (vgl. dazu ebenfalls BGH, NJW 1999, 3408 (3409)). Nach Ansicht des Sachverständigen ist die hier vorgelegte Dokumentation für eine Praxis im Umfang derer des Beklagten durchaus üblich. Insofern der Sachverständige erläutert, dass aus medizinischer Sicht zumindest eine Verdachtsdiagnose hätte dokumentiert werden müssen, folgt hieraus noch nicht eine Beweislastumkehr, da aus der insoweit unzulänglichen Dokumentation noch kein grober Behandlungsfehler ersichtlich wird.

Eine lückenhafte Dokumentation allein löst noch keinen Schadenersatz- oder Schmerzensgeldanspruch aus (vgl. BGH NJW 1999, 3408 (3409)).

Nach den Ausführungen des Sachverständigen scheiden eine fehlende Histologie (vgl. das Gutachten Bl. 102 d.A./ S. 9 des Gutachtens), mangelnde Kühlung der behandelten Stelle (vgl. das Gutachten Bl. 104 d.A./S. 11 des Gutachtens), die fehlende Verabreichung von pigmenthemmenden Stoffen (vgl. dazu das Gutachten Bl. 104 d.A./S. 11 des Gutachtens) sowie ein eventuell unterlassener Hinweis auf die UV-Karenz (vgl. dazu Bl. 104 d.A./ S. 11 des Gutachtens) nach der durchgeführten Laserbehandlung als Ursache für die Narbenbildung aus. Dies zum einen in Hinblick darauf, dass hier eine Hypopigmentierung eingetreten war und zum anderen deswegen, weil eine Histologie mit den gleichen Risiken verbunden gewesen wäre wie die Behandlung selbst, so dass sie im Bereich des Gesichts auch aus medizinischer Sicht als nicht indiziert anzusehen ist. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Einschätzung des Sachverständigen sind nicht ersichtlich.

Ein Behandlungsfehler lag auch nicht darin begründet, dass der Beklagte den genannten Laser mit den angegebenen Einstellungen benutzte. Insofern der Sachverständige ausführt, dass es vermutlich geeignetere Laser gäbe (vgl. Bl. 103 d.A./S. 10 des Gutachtens) lässt dies nicht den sicheren Rückschluss zu, dass die Narbenbildung gerade auf die Benutzung des angegebenen Modells zurückzuführen ist, denn es hat sich mit der Narbenbildung ein Risiko verwirktlicht, das auch bei einer lege artis durchgeführten Behandlung gegeben gewesen wäre.

Ebenfalls nicht bewiesen ist ein Behandlungsfehler durch die zeitnahe Durchführung der Lasertherapie nach der Fruchtsäurebehandlung. Es kann hier offen gelassen werden, inwiefern entgegen der Behauptung des Beklagten der Pigmentfleck ebenfalls von der Fruchtsäurebehandlung betroffen war oder nicht, so dass eine weitere Beweisaufnahme darüber entbehrlich war. Selbst wenn die Therapien in kurzer Zeitfolge durchgeführt wurden, so kommt das Gericht nicht zu der Überzeugung, dass darin ein Behandlungsfehler zu sehen ist. Der Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass es zu dieser Frage keine verlässlichen Daten gibt, weil die beiden Therapien in Europa üblicherweise nicht kombiniert werden. Nachdem auch bei einer lege artis durchgeführten Behandlung ohne vorherige Fruchtsäuretherapie eine Narbenbildung nicht ausgeschlossen werden kann, ist auch nicht ersichtlich, dass die nun bei der Klägerin aufgetretene Narbenbildung gerade auf die vorherige Fruchtsäurebehandlung zurückzuführen ist. Dies umso weniger, als der Sachverständige dargelegt hat, dass die Fruchtsäurebehandlung bei einem hohen Fettgehalt bzw. einem Überschminken der betroffenen Haut theoretisch wirkungslos sein kann, weil die Fruchtsäure dann möglicherweise nicht in die Haut eindringt. Die Zeugin … hat aber glaubhaft geschildert, dass es gerade bei der Klägerin zu Schwierigkeiten bei dem Abschminken kam, weil diese „sehr sensibel“ und aufgrund ihres Leidens unter dem Pigmentfleck nicht ohne weiteres bereit gewesen war, den Fleck zu „entblößen“. Dieser Eindruck wurde durch die Einlassung der Klägerin selbst bestätigt, die ihrerseits angab, sich regelmäßig zu schminken und noch im Schriftsatz vom 24.11.2006 (Bl. 44 d.A.) vortragen ließ, dass man ihr keinen Vorwurf machen könnte, nach der Behandlung Make-Up aufgetragen zu haben, obwohl man sie dazu angehalten hatte, genügend Licht und Luft an die Stelle zu lassen. Daraus wird ersichtlich, dass das Überschminken der betroffenen Stelle für die Klägerin allgemein ein großes Bedürfnis darstellt.

Auch in Hinblick auf eine mögliche Verletzung der Aufklärungspflicht Seitens des Beklagten kommt das Gericht nicht zu dem Zuerkennen eines Schmerzensgeldes bzw. auf einen Anspruch auf Schadenersatz. Diesbezüglich trifft die Darlegungs- und Beweislast auch im Rahmen des § 280 BGB den Beklagten (vgl. Münchener Kommentar zum BGB/ Wagner, 4. Aufl. 2004, § 823 Rn. 744). Der Beweis ist dem Beklagten in Bezug auf die Durchführung der Lasertherapie selbst vorliegend gelungen. Nach der Aussage der Zeugin …, wurde die Klägerin in Gegenwart der Zeugin mehrmals darüber aufgeklärt, dass es infolge der Behandlung zu Farbunterschieden und einer leichten Narbenbildung kommen kann und dass das konkrete Ergebnis deswegen nicht vorhersehbar sei, weil jede Haut auf die Therapie anders reagiere. Diese Aussage wird unterstützt durch die vorliegende Dokumentation, aus der ersichtlich wird, dass bereits am 15. Januar 2004 eine „sehr ausführliche“ Beratung erfolgte und auf die Narbenbildung und den möglicherweise zu verzeichnenden Farbunterschied hingewiesen worden war. Unter dem Tag der Operation selbst findet sich ebenfalls ein Vermerk darüber, dass die Klägerin ein weiteres Mal aufgeklärt wurde. Darüber hinaus hat die Klägerin Mitte Januar 2004 unterschrieben, dass sie über die Art der Behandlung, die Dauer und Nebenwirkungen aufgeklärt worden sei. Auch wenn die von der Klägerin unterschriebene Erklärung über die Information sehr wage gehalten ist, und sich aus ihr selbst nicht ergibt, dass tatsächlich auch das Risiko einer Narbenbildung und eines farblichen Unterschieds besprochen wurde, so steht dies aus der Zusammenschau mit der Dokumentation und der Aussage der Zeugin nach Überzeugung des Gerichts fest. Die Klägerin kann sich diesbezüglich nun auch nicht darauf berufen, dass die Aufklärung zu frühzeitig erfolgte. Die Aufklärung hat im Gegenteil so früh wie möglich zu erfolgen, damit dem Patienten ausreichend Zeit gelassen wird, darüber in Ruhe und ohne Beisein des Arztes mit etwas räumlichem und zeitlichem Abstand nachzudenken (vgl. auch Münchener Kommentar zum BGB/ Wagner , 4. Aufl., 2004, § 823 Rn. 721). Die Zeugin … hat zudem ausgesagt, dass sich die Klägerin in erster Linie in Hinblick auf die Lasertherapie in die Behandlung des Beklagten gegeben hat, so dass durchaus nachvollziehbar ist, dass eine Aufklärung im Rahmen dieses Erstgespräches erfolgte und nicht ohne konkreten Hintergrund losgelöst von dem tatsächlichen Ansinnen der Klägerin durchgeführt wurde. Gegen diese Aufklärung spricht ebenfalls nicht, dass der Beklagte auf seiner Homepage eine Narbenbildung bei Durchführung einer Lasertherapie quasi für ausgeschlossen hält. Zum einen bezieht sich diese Anpreisung in der dem Gericht vorliegenden Fassung nur auf Altersflecken. Zum anderen wird auch dort bereits darauf hingewiesen, dass die Behandlungsmöglichkeit vom Einzelfall abhängt. Ein verständiger Mensch wird daher- auch wenn die risikoarme Darstellung der Lasertherapie auf der Homepage des Beklagten nicht als völlig bedenkenlos eingeschätzt werden kann – die Beratung in Hinblick auf seine persönliche Problematik suchen und die auf die individuelle Situation abgestimmten Ratschläge des Arztes als vorrangig gegenüber dem generalisierenden Internetauftritt bewerten.

Die Aussage der Zeugin … war auch glaubhaft. In Anbetracht des zeitlichen Abstands zu dem Geschehen war sie hinreichend detailliert und schlüssig. Insbesondere ist nachvollziehbar, dass sich die Zeugin an die Klägerin noch relativ genau erinnert, obwohl sie als Mitarbeiterin in der Praxis des Beklagten mit einer Vielzahl von Patienten zu tun hat, denn die Zeugin schilderte die Klägerin als besonders sensibel und als Patientin nicht besonders einfach auch schon vor der Lasertherapie. Dies hebt die Klägerin aus der Masse der Patienten hervor und ist dazu in der Lage, einen nachhaltigeren Eindruck zu hinterlassen, unabhängig davon, dass sich nach der Therapie Divergenzen zwischen der Klägerin und dem Beklagten hinsichtlich der Einschätzung des Erfolgs der Behandlung zeigten, die die Klägerin dazu veranlassten, die Praxis des Beklagten in hoher Frequenz weiter aufzusuchen. Einseitige Tendenzen sind der Aussage nicht zu entnehmen. Im Gegenteil hatte die Zeugin anfänglich ersichtlich moralische Bedenken, die Klägerin in einem ungünstigen Licht darzustellen, obwohl sie alles in allem das Verhalten der Klägerin nicht verstehen konnte.

Eine Verletzung der Aufklärungspflicht in Hinblick auf die von der Klägerin behauptete enge zeitliche Verknüpfung der Durchführung der Fruchtsäuretherapie und der Lasertherapie ist allerdings nahe liegend. Nachdem der Sachverständige nachvollziehbar erklärte, dass aufgrund der mit der Fruchtsäurebehandlung bezweckten Aufquellung des Gewebes eine Vorbelastung der Haut einhergeht, die bei Verzicht auf eine völlige Ausheilung vor Durchführung der Lasertherapie seiner Ansicht nach durchaus zu einem erhöhten Risiko der Narbenbildung kommen kann, auch wenn es diesbezüglich noch keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse gibt, musste darüber gesondert aufgeklärt werden. Der Patient muss wissen, dass die Behandlung deswegen mit Risiken behaftet ist, weil die wissenschaftliche Grundlage für eine Durchführung nicht gesichert ist. Da der Beklagte selbst an ein erhöhtes Risiko nicht glaubt, kann das Gericht insofern nicht zu der Überzeugung gelangen, dass der Beklagte – gesetzt den Fall, der Klägerin gelänge der Beweis, dass Fruchtsäuretherapie und Lasertherapie kombiniert worden waren – ausführlich genug aufgeklärt hat. Dennoch kann hier offen gelassen werden, inwiefern es tatsächlich zu einer Kombination der Therapien gekommen ist, denn die eventuell hier zu sehende Verletzung der Aufklärungspflicht käme nach der Überzeugung des Gerichts vorliegend nicht zum Tragen, so dass auch insofern eine weitere Beweiserhebung entbehrlich war. Das Gericht geht davon aus, dass die Klägerin aufgrund ihres Leidensdrucks auch dann bereit gewesen wäre, die beiden Therapien miteinander zu kombinieren, wenn sie zuvor über das erhöhte Risiko der Narbenbildung bzw. die ungeklärte wissenschaftliche Basis aufgeklärt worden wäre. Für das Vorliegen einer hypothetischen Einwilligung trägt der Beklagte die Darlegungs- und Beweislast (Münchener Kommentar zum BGB/ Wagner, 4. Aufl. 2004, § 823 Rn. 746). An ihr Vorliegen sind hohe Anforderungen zu stellen, um das Selbstbestimmungsrecht des Patienten nicht zu unterlaufen. Der Beweist ist dem Beklagten vorliegend gelungen.

Das Gericht stützt sich hier zum einen auf die Aussage der Zeugin …, die glaubhaft schilderte, dass die Klägerin sehr unter ihrem Pigmentfleck litt, obwohl er nach Ansicht der Zeugin nicht besonders auffällig war und man ihn auch ohne weiteres hätte unbehandelt lassen und nur überschminken können. Die Klägerin habe Probleme gehabt, sich abzuschminken und damit ihren Fleck zu zeigen, so dass man sie in Hinblick auf die Risiken der Behandlung mehrmals zuvor gefragt habe, ob sie denn die Therapie wirklich wolle, die Klägerin habe aber mit Nachdruck erklärt, dass dieser Fleck „unbedingt“ weg müsse. Zum anderen hat auch der persönliche Eindruck der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2008 diese Einschätzung bestätigt. Der nun geschilderte Leidensdruck hinsichtlich der Narbe, die für die Klägerin Anlass ist, sich nicht mehr unter Leute zu wagen, ist in dem hier dargestellten Ausmaß objektiv nicht nachvollziehbar, da der betroffene Bereich klein ist und auch dem Gericht die Narbe nicht sofort auffiel, obwohl sie an dem Tag nicht überschminkt war.

Aus den dargelegten, übertragbaren Gründen ist auch ein Anspruch gem. § 823 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BGB i.V.m. § 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. StGB nicht gegeben. Im Ergebnis ist jedenfalls von einer hypothetischen Einwilligung der Klägerin auszugehen, insofern nicht ohnedies ein Behandlungsfehler bzw. Ursachenzusammenhang zwischen eingetretenem Schaden einerseits und ärztlichem Eingriff andererseits nach dem soeben Erläuterten auszuschließen war.

Ein Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen scheidet mangels Hauptforderung entsprechend aus.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erging nach § 708 Nr. 11 ZPO.

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