Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 12 W 24/11 – Beschluss vom 29.09.2011
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 10. Mai 2011, Az.: 11 OH 7/11, teilweise abgeändert:
Es soll gemäß § 485 ZPO Beweis über folgende Fragen der Antragstellerin durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens eines – noch zu benennenden – medizinischen Sachverständigen erhoben werden:
I.
a) Wäre eine röntgenologische Untersuchung des rechten Fußes der Antragstellerin am 22.06.2010 durch die Antragsgegnerin zu 2) zu veranlassen gewesen? Hätte dabei der im rechten Fuß der Antragstellerin vorhandene Holzsplitterrest erkannt werden können?
b) Hätte die am 15.06.2010 unter Vollnarkose erfolgte operative Entfernung des Splitters aus dem rechten Fuß der Antragstellerin bei Feststellung des Splitterrestes im Rahmen der am 22.06.2010 durch die Antragsgegnerin zu 2. erfolgten Untersuchung vermieden werden können, oder hätte die am 25.06.2010 erfolgte Operation vielmehr schon am 22.06.2010 erfolgen müssen?
II.
Erfolgte die Entfernung des Splitters im rechten Fuß der Antragstellerin durch die Antragsgegnerin zu 3. im Rahmen der Operation am 25.06.2010 nur unvollständig? Hätten die vorhandenen Reste der Holzsplitter im rechten Fuß der Antragstellerin postoperativ erkannt werden müssen bevor die Antragstellerin aus dem D… Krankenhaus L… entlassen wurde?
III.
Hätte die Operation der Antragstellerin am 13.07.2010 vermieden werden können, wenn im Rahmen der am 25.06.2010 erfolgten Operation der Holzsplitter vollständig entfernt worden wäre? Wurde infolge der notwendigen zweiten Operation der Antragstellerin am 13.07.2010 der weitere Heilungsverlauf der Wunde deshalb verzögert?
IV.
a) Hätte die achtwöchige Einnahme von Antibiotika durch die Antragstellerin vermieden werden können?
b) Hätte die Chemotherapie bei der Antragstellerin vermieden werden können?
c) Welche gesundheitlichen Schäden erlitt die Antragstellerin durch die Einnahme von Antibiotika sowie durch die verordnete Chemotherapie? Sind bleibende oder zukünftig etwa noch auftretende gesundheitliche Schäden durch die Medikamente zu erwarten (Nebenwirkungen?)
d) Wurde der vom 08. bis 10.10.2010 erfolgte stationäre Aufenthalt der Antragstellerin im J… Krankenhaus B… sowie die sich anschließende Medikamententherapie wegen der überlangen Antibiotikaeinnahme notwendig?
e) Sind am rechten Fuß der Antragstellerin bleibende gesundheitliche Schäden zu erwarten?
Im Übrigen wird der Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zurückgewiesen. Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die am ….07.2004 geborene Antragstellerin riss sich am 18.06.2010 einen langen Holzsplitter längs in die rechte Fußsohle ein. Sie ließ sich wegen anhaltender Schmerzen am 22.06.2010 in der Notaufnahme des von Antragsgegnerin zu 1. betriebenen D… Krankenhauses L… von der Antragsgegnerin zu 2. behandeln. Diese untersuchte die Wunde, stellte jedoch weiter im Fuß befindliche Splitterteile nicht fest. Eine Röntgenuntersuchung erfolgte nicht. Die Wunde wurde gereinigt, mit Salbe versorgt und verbunden. Ein Besuch des Kindergartens wurde der Antragstellerin von der Antragsgegnerin zu 2. zumindest nicht generell untersagt. Am 25.06.2010 wurde die Antragstellerin mit dem zwischenzeitlich angeschwollenen Fuß wegen einer Entzündung mit beginnender Blutvergiftung ins D… Krankenhaus L… eingewiesen. Dort wurde im Rahmen einer Röntgenuntersuchung ein Holzsplitterrest im Fuß gefunden. Zur Entfernung des Holzsplitters wurde die Antragstellerin am gleichen Tage in Vollnarkose von der Antragsgegnerin zu 3. operiert. Am 26.06.2010 wurde die Antragstellerin nach Hause entlassen. In der Folgezeit wurde sie unter anderem mit einem Antibiotikum behandelt. Am 12.07.2010 verschlechterte sich der Zustand der Wunde, sodass die Antragstellerin erneut ins D… Krankenhaus L… eingewiesen wurde. Bei einer weiteren Operation am 13.07.2010 wurde ein weiterer 3 cm langer Splitterrest entfernt. Am 26.06.2010 wurde die Antragstellerin wieder nach Hause entlassen und weiter mit einem Antibiotikum behandelt. Am 16.08.2010 wurde eine Beule neben der Narbe am Fuß der Klägerin geöffnet und weißes Sekret entfernt. Die Antragstellerin erhielt weiter Antibiotika. In der Folge trat bei der Antragstellerin eine schwere Darminfektion auf, die sie auf die lang andauernde Gabe von Antibiotika zurückführt und die mit einem Chemotherapeutikum sowie mit einer medikamentösen Therapie behandelt wurde, wobei letztere in der Zeit vom 08.10. bis 11.10.2010 stationär durchgeführt wurde.
Mit ihrem Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens hat die Antragstellerin begehrt, ein schriftliches Sachverständigengutachten zu folgenden Fragen einzuholen:
I.
a) War es behandlungsfehlerhaft im Ergebnis der von der Antragsgegnerin zu 2. am 22.06.2010 vorgenommenen Untersuchung der Antragstellerin einen im rechten Fuß befindlichen langen Holzsplitterrest nicht zu erkennen? Handelt es sich dabei um einen fundamentalen Diagnoseirrtum?
b) Wäre eine röntgenologische Untersuchung des rechten Fußes der Antragstellerin am 22.06.2010 durch die Antragsgegnerin zu 2) zu veranlassen gewesen? Hätte dabei der im rechten Fuß der Antragstellerin vorhandene Holzsplitterrest erkannt werden können? Ist insoweit von einem Befunderhebungsfehler auszugehen?
c) War es behandlungsfehlerhaft der Antragstellerin am 22.06.2010 kein Schonen des rechten Fußes zu verordnen, sondern stattdessen der Antragstellerin den uneingeschränkten Kindergartenbesuch zu erlauben? Welche therapeutischen Maßnahmen wären angezeigt gewesen?
d) Ist die am 25.06.2010 festgestellte Entzündung des rechten Fußes der Antragstellerin sowie die dort beginnende Blutvergiftung auf den Diagnoseirrtum bzw. auf den Befunderhebungsfehler der Antragsgegnerin zu 2. zurückzuführen?
e) Hätte die am 15.06.2010 unter Vollnarkose erfolgte operative Entfernung des Splitters aus dem rechten Fuß der Antragstellerin bei Feststellung des Splitterrestes im Rahmen der am 22.06.2010 durch die Antragsgegnerin zu 2. erfolgten Untersuchung vermieden werden können, oder hätte die am 25.06.2010 erfolgte Operation vielmehr schon am 22.06.2010 erfolgen müssen?
II.
Erfolgte die Entfernung des Splitters im rechten Fuß der Antragstellerin durch die Antragsgegnerin zu 3. im Rahmen der Operation am 25.06.2010 nur unvollständig? War dies behandlungsfehlerhaft? Hätten die vorhandenen Reste der Holzsplitter im rechten Fuß der Antragstellerin postoperativ erkannt werden müssen bevor die Antragstellerin aus dem D… Krankenhaus L… entlassen wurde?
III.
Hätte die Operation der Antragstellerin am 13.07.2010 vermieden werden können, wenn im Rahmen der am 25.06.2010 erfolgten Operation der Holzsplitter vollständig entfernt worden wäre? Wurde infolge der notwendigen zweiten Operation der Antragstellerin am 13.07.2010 der weitere Heilungsverlauf der Wunde deshalb verzögert?
IV.
a) Welche gesundheitlichen Schäden hat die Antragstellerin wegen der Fehldiagnose der Antragsgegnerin zu 2. bzw. wegen der unvollständigen Befunderhebung am 22.06.2010 erlitten bzw. welche gesundheitlichen Schäden hat die Antragstellerin zukünftig zu erwarten?
b) Bestand für die Antragstellerin durch die Fehldiagnose bzw. durch die unvollständige Befunderhebung eine Lebensgefahr bzw. eine sonstige Gefahr für eine Gesundheitsbeeinträchtigung?
c) Welche gesundheitlichen Schäden hat die Antragstellerin wegen der nicht lege artis erfolgten Operation vom 25.06.2010 erlitten bzw. welche gesundheitlichen Schäden hat die Antragstellerin zukünftig zu erwarten?
d) Bestand für die Antragstellerin durch die nicht lege artis erfolgte Operation vom 25.06.2010 eine Lebensgefahr bzw. eine sonstige Gefahr für eine Gesundheitsbeeinträchtigung?
e) War die im Zeitraum vom 25. bis 26.06.2010, vom 12. bis 16.07.2010 sowie vom 19.07. bis 22.10.2010 durchgängig erfolgte pflegerische Betreuung der Antragstellerin wegen der nicht lege artis erfolgte Behandlungen der Antragsgegnerinnen zu 2. und 3. bzw. wegen den sich in Folge der nicht lege artis erfolgten Behandlung ergebenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Antragstellerin erforderlich?
f) Hätte die achtwöchige Einnehme von Antibiotika durch die Antragstellerin vermieden werden können?
g) Hätte die Chemotherapie bei der Antragstellerin vermieden werden können?
h) Welche gesundheitlichen Schäden erlitt die Antragstellerin durch die Einnahme von Antibiotika sowie durch die verordnete Chemotherapie? Sind bleibende oder zukünftig etwa noch auftretende gesundheitliche Schäden durch die Medikamente zu erwarten (Nebenwirkungen?)
i) Wurde der vom 08. bis 10.10.2010 erfolgte stationäre Aufenthalt der Antragstellerin im J… Krankenhaus B… sowie die sich anschließende Medikamententherapie wegen der überlangen Antibiotikaeinnahme notwendig?
j) Sind am rechten Fuß der Antragstellerin bleibende gesundheitliche Schäden zu erwarten?
Die Antragstellerin ist der Ansicht, sie habe ein rechtliches Interesse, dass der Schaden infolge der nicht lege artis erfolgten Behandlung und Versorgung zeitnah festgestellt werde. Dabei sei es auch möglich, in einem selbständigen Beweisverfahren zu klären, ob dem Antragsgegner ein Behandlungsfehler unterlaufen sei. Auch gehe sie davon aus, dass sich durch Klärung der Beweisfragen ein sonst erforderlich werdender Rechtsstreit erübrigen würde, da sie im Falle der Feststellung eines ärztlichen Fehlverhaltens von der Gegenseite klaglos gestellt werde.
Die Antragsgegner halten ein rechtliches Interesse der Antragsteller an einer Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens nicht für gegeben. Sie sind der Auffassung, die Voraussetzungen des § 485 Abs. 2 ZPO lägen nicht vor.
Mit Beschluss vom 10.05.2011 hat das Landgericht dem Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens hinsichtlich der Beweisfragen zu I. e), III., IV. f), g) i) und j) stattgegeben und den Antrag im Übrigen mit der Begründung zurückgewiesen, dass im selbständigen Beweisverfahren nicht geklärt werden könne, ob bei der Behandlung gegen den ärztlichen Standard verstoßen worden sei und insoweit ein Behandlungsfehler vorliege.
Gegen diesen Beschluss, der ihr am 19.05.2011 zugestellt worden ist, hat die Antragstellerin mit am 03.06.2011 eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt.
Die Antragstellerin verfolgt ihren erstinstanzlichen Antrag in vollem Umfang weiter. Sie hält unter Verweis auf verschiedene obergerichtliche Entscheidungen an ihrer Auffassung fest, im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens könne auch das Vorliegen eines Behandlungsfehlers überprüft werden.
Das Landgericht hat dem Rechtsmittel durch Beschluss vom 08.06.2011 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist gem. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der Zweiwochenfrist des § 569 Abs. 1 ZPO eingelegt worden (§§ 222 Abs. 1 ZPO, 188 Abs. 2, 193 BGB).
In der Sache hat das Rechtsmittel nur in geringem Umfang Erfolg. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens ohne gleichzeitige Anhängigkeit eines Rechtsstreits gem. § 485 Abs. 2 ZPO liegen – neben den bereits vom Landgericht berücksichtigten Beweisfragen zu I. e), III., IV. f), g) i) und j) des Antrages – nur hinsichtlich der Beweisfragen zu I. a) (teilweise), II. (teilweise) und IV. h) des Antrages vor.
Die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens nach § 485 Abs. 2 ZPO ist dabei grundsätzlich auch in einer Arzthaftungssache zulässig (BGH MDR 2003, S. 590). Auch dient das angestrebte Verfahren nach den Angaben der Antragstellerin der Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits. Die von der Antragstellerin aufgeworfenen Fragen in dem im Tenor aufgeführten Umfang sind durchaus geeignet, die Antragstellerin – je nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme – zur Abstandnahme von einer Klageerhebung zu veranlassen oder aber eine außergerichtliche Regelung in Bezug auf mögliche Schadensersatzforderungen herbeizuführen.
Die von der Antragstellerin formulierten Beweisfragen können allerdings nur teilweise zum Gegenstand eines selbständigen Beweisverfahrens gem. § 485 Abs. 2 ZPO gemacht werden. Die zulässigen Beweisthemen sind in § 485 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO abschließend aufgeführt (Herget in Zöller, ZPO, Kommentar, 28. Aufl., § 485, Rn. 9). Nach § 485 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO kann dabei auch die Ursache eines Personenschadens durch Begutachtung aufgeklärt werden. Dies umfasst auch die Möglichkeit der Klärung, ob die Behandlung vom geschuldeten ärztlichen Standard abweicht und ob diese Abweichung den Schaden (mit-) verursacht hat oder hierzu zumindest geeignet war (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.11.2010, Az. 7 W 27/10, zitiert nach juris; OLG Oldenburg VersR 2009, S. 805; OLG Düsseldorf VersR 2010, S. 1056; OLG Nürnberg VersR 2009, S. 803; so auch der Senat im Beschluss vom 12.11.2009, Az. 12 W 33/09, zitiert nach juris). Insoweit handelt es sich um die medizinische Vorfrage eines durch rechtlich Wertung festzustellenden Behandlungsfehlers, die das Gericht grundsätzlich nicht ohne Hinzuziehung eines medizinischen Sachverständigen beantworten kann (OLG Karlsruhe, a. a. O.; OLG Oldenburg, a. a. O.; so auch der Senat, a. a. O.). Die Gegenauffassung, die auch eine Klärung einer Abweichung der Behandlung vom medizinischen Standards im selbständigen Beweisverfahren nicht zulassen will (so etwa OLG Köln GesR 2011, S. 157; VersR 2009, S. 1515; Saarländisches OLG MDR 2011, S. 880), verkennt die gebotene Trennung von medizinischen und rechtlichen Fragen, wobei der Aufklärung in medizinischer Hinsicht im selbständigen Beweisverfahren Hinderungsgründe nicht entgegenstehen, vielmehr auch diese Fragestellung im Regelfall als Ursache eines Personenschadens mit zu berücksichtigen ist (so auch OLG Karlsruhe, a. a. O.; OLG Oldenburg, a. a. O.). Zulässig ist danach allerdings nur die Klärung eines Verstoßes der Behandlung gegen den im Behandlungszeitpunkt zu beachtenden medizinischen Standard. Die darauf aufbauende Feststellung des Vorliegens eines Behandlungsfehlers ist, wie die Bewertung eines Fehlers als grob mit der Folge einer Beweislastumkehr, hingegen als Rechtsfrage der Beurteilung durch den medizinischen Sachverständigen entzogen und kann schon von daher nicht zum Gegenstand eines selbständigen Beweisverfahrens gemacht werden (so auch der Senat, a. a. O.). Dabei ist es dem Gericht im selbständigen Beweisverfahren zugleich nicht möglich, die vom Antragsteller vorgegebenen Beweisbehauptungen bzw. Beweisfragen in einer Weise umzuformulieren, die eine weitergehende Beweiserhebung ermöglichen würde (BGH MDR 2003, a. a. O.; OLG Köln GesR 2011, a. a. O.).
Vorliegend geht der Antrag der Klägerin hinsichtlich einer Vielzahl von Beweisfragen über die Feststellung eines Verstoßes gegen den im Behandlungszeitpunkt zu beachtenden medizinischen Standard hinaus und schließt die rechtliche Bewertung der ärztlichen Feststellungen ein. So kommt eine Beweiserhebung hinsichtlich des Antrags zu I. a), c), und d) nicht in Betracht. Ebenso konnte eine Beweiserhebung hinsichtlich des Antrags zu IV. a), b), c) d) und e) nicht erfolgen, da die Beweisfragen die Bejahung eines Behandlungsfehlers voraussetzen. Hinsichtlich der Beweisfragen zu I. b) und II. war eine Streichung des Teils erforderlich, mit dem die Antragstellerin wiederum die Feststellung eines Behandlungsfehlers begehrt. Lediglich die Beweisfrage zu IV. h) war ohne Einschränkungen zu übernehmen. Die Beweisfragen genügen in der berücksichtigten Fassung auch den Anforderungen des § 485 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 ZPO. Sie dienen der Feststellung des Zustandes der Antragstellerin infolge der Behandlungen im Jahre 2010 sowie – in zulässiger Weise – der Feststellung einer Abweichung der Behandlungen vom 22.06. und 25.06.2010 vom im damaligen Zeitraum zu beachtenden Standard.
Das Landgericht hat nunmehr die Höhe des benötigten Auslagenvorschusses festzusetzen und einen Sachverständigen auszuwählen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO. Der Senat hat im Hinblick auf den nur geringen Erfolg des Rechtsmittels von einer Kostenteilung abgesehen.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 574 Abs. 1, 2 ZPO liegen nicht vor. Die grundsätzliche Frage, inwieweit in Arzthaftungssachen überhaupt die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zulässig ist, ist höchstrichterlich geklärt. Die in der obergerichtlichen Rechtsprechung bestehende Streitfrage, ob im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens auch die Feststellung eines Verstoß gegen den im Behandlungszeitpunkt zu beachtenden ärztlichen Standard möglich ist, beantwortet der Senat im Sinne der Antragstellerin. Gegen die darauf gründende Erweiterung des Beweisthemas steht den Antragsgegnern ein Rechtsmittel nicht zu, § 490 Abs. 2 Satz 2 ZPO.
Der Geschäftswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 10.000,00 € festgesetzt, §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.