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Arzthonorar – Rückzahlungsanspruch bei Insolvenz der Gesellschaft

LG Wiesbaden – Az.: 9 O 66/11 – Urteil vom 08.03.2012

Das Versäumnisurteil des Landgerichts Wiesbaden vom 26.05.2011 zu 9 O 66/11 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Dies gilt nicht für die durch die Versäumnis des Beklagten veranlaßten Kosten; diese fallen dem Beklagten zur Last.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von elf Zehnteln des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger nimmt als Patient wegen behaupteter Überzahlung den Beklagten als Zahnarzt auf Rückzahlung eines Teils des von ihm entrichteten Honorars sowie wegen eines von ihm vor dem Landgericht Frankfurt am Main zu 2-23 O 183/06 und vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zu 7 U 117/10 gegen seine, des Klägers, private Krankenversicherung geführten Rechtsstreits auf Erstattung der insoweit angefallenen Prozeßkosten in Anspruch.

Der Kläger ist bei der A. Privaten Krankenversicherungs-AG privat krankenversichert. Der Versicherungsschutz umfaßt unter anderem zahnmedizinische Behandlungen, wobei nach den insoweit einschlägigen Versicherungsbedingungen bei medizinisch notwendigen Heilbehandlungen einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen von dem Versicherer für Zahnbehandlungen einhundertprozentiger und für Zahnersatzleistungen fünfundsiebzigprozentiger Kostenersatz zu gewähren ist. Im Jahre 2004 begab sich der Kläger wegen einer Parodontoseerkrankung an diversen Zähnen in die Praxisräume L. 25 in 6… W., in welchen seinerzeit auch der Beklagte tätig war, in zahnärztliche Behandlung. Dort wurde er in der Folgezeit mit Ausnahme einer Vollnarkose vornehmlich von dem Beklagten behandelt. Da die private Krankenversicherung nur einen Teil der von dem Beklagten dem Kläger in Rechnung gestellten zahnärztlichen Leistungen erstattete, führte der Kläger vor dem Landgericht Frankfurt am Main gegen die A. Private Krankenversicherungs-AG zu 2-23 O 183/06 einen Rechtsstreit, in welchem er weitestgehend unterlag. Streithelfer des Klägers in eben diesem Rechtsstreit war der Beklagte, dem der Kläger den Streit verkündet hatte. Die gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11.03.2010 zu 2-23 O 183/06 bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zu 7 U 117/10 eingelegte Berufung blieb erfolglos.

Arzthonorar - Rückzahlungsanspruch bei Insolvenz der Gesellschaft
Symbolfoto: Von Bacho/Shutterstock.com

Der Kläger behauptet und ist der Auffassung, er könne von dem Beklagten zum einen die Rückzahlung entrichteten zahnärztlichen Honorars in Höhe von 10.821,40 EUR und zum anderen die Erstattung der in dem Vorprozeß vor dem Landgericht Frankfurt am Main und vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefallenen Kosten verlangen, die sich insgesamt auf 9.314,68 EUR beliefen. Ersteres deshalb, weil Leistungen des Beklagten im Gegenwert von 10.821,40 EUR, wie in dem Vorprozeß auch für den Beklagten verbindlich festgestellt worden sei, medizinisch nicht notwendig gewesen seien, mit der Folge, daß die A. Private Krankenversicherungs-AG insoweit erfolgreich gegen eine Inanspruchnahme sich zur Wehr gesetzt habe. Die Kosten des Vorprozesses in Höhe von 9.314,68 EUR schulde der Beklagte aber als Schadensersatz, weil er zum einen ihn, den Kläger, darin bestärkt habe, daß es sich bei den von der privaten Krankenversicherung nicht erstatteten Kosten um solche einer medizinisch notwendigen Behandlung gehandelt habe, was sich in dem sodann geführten Rechtsstreit gerade als unzutreffend erwiesen habe; zum anderen, weil ihm, dem Beklagten, von Anfang an bekannt gewesen sei, daß er, der Kläger, bei der A. Privaten Krankenversicherungs-AG privat krankenversichert sei und daß die A. Private Krankenversicherungs-AG Versicherungsschutz nur bei medizinisch notwendigen Heilbehandlungen gewähren würde. Daß er, der Kläger, aus Anlaß der streitgegenständlichen Behandlungen unter anderem auch mit nicht versicherten kosmetischen Zahnbehandlungen einverstanden gewesen sei, sei nicht dazu geeignet, die Rückzahlungspflicht des Beklagten zu beseitigen. Die insoweit angefallenen Kosten habe er, der Kläger, gesondert berechnet bekommen und auch beglichen. Mit der Klageforderung und der dahinter stehenden Frage nach der medizinischen Notwendigkeit habe dies nichts zu tun. Entsprechendes gelte für die Kosten des Vorprozesses. Hätte der Beklagte ihn, den Kläger, nicht fälschlicherweise darin bestärkt, daß alle übrigen der von ihm, dem Beklagten, erbrachten Leistungen medizinisch notwendig gewesen seien, hätte er, der Kläger, den kostenträchtigen Vorprozeß nicht angestrengt. Ob der Beklagte jemals und seinerzeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts angehört habe, die nunmehr in der Insolvenz befindlich sei, sei ihm, dem Kläger, nicht bekannt. Er, der Kläger, habe jedenfalls immer nur mit dem Beklagten zu tun gehabt.

Das Gericht hat gegen den in der Sitzung vom 26.05.2011 nicht erschienenen Beklagten auf Antrag des Klägers ein Versäumnisurteil erlassen, wegen dessen Inhalts auf eben dieses verwiesen wird. Die Zustellung eben dieses Versäumnisurteils an den Beklagten datiert vom 24.09.2011. Der hiergegen gerichtete Einspruch des Beklagten ging bei Gericht am 06.10.2011 ein.

Der Kläger beantragt nunmehr, das Versäumnisurteil vom 26.05.2011 aufrechtzuerhalten.

Der Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil vom 26.05.2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Er behauptet und ist der Auffassung, wegen des Teilbetrages in Höhe von 10.821,40 EUR sei die Klage bereits unschlüssig. Der Kläger trage insoweit nicht vor, worin denn eine Pflichtverletzung des Beklagten gelegen haben solle. Allein der Umstand, daß Behandlungskosten durch die private Krankenversicherung nicht in Gänze erstattet worden seien, sei nicht dazu geeignet, eine Schadensersatzpflicht zu begründen. Mehr als die Aushändigung eines Heil- und Behandlungsplanes sowie eines Kostenvoranschlags habe er, der Beklagte, nicht geschuldet. Insbesondere habe er dem Kläger nicht zugesagt, sich um Fragen der Erstattungsfähigkeit durch die private Krankenversicherung zu kümmern. Umgekehrt sei dem Kläger vorzuhalten, daß er den Heil- und Behandlungsplan seiner privaten Krankenversicherung nicht beizeiten vorgelegt habe. Bezeichnenderweise trage der Kläger nichts dazu vor, wie er sich denn verhalten hätte, wenn ihm vorab bekannt geworden wäre, daß nicht alle seiner, des Beklagten, Leistungen von der privaten Krankenversicherung erstattet würden. Unstreitig seien aber alle der von ihm, dem Beklagten, erbrachten zahnärztlichen Leistungen einwandfrei gewesen. Um eben diese sei der Kläger nunmehr zumindest bereichert. Diese stellten eine adäquate Gegenleistung für die von dem Kläger gezahlten Beträge dar. Daß er, der Beklagte, in dem Vorprozeß versucht habe, dem Kläger zu helfen, sei nicht dazu geeignet, seine Haftung zu begründen. Jedenfalls könne der Kläger nunmehr nicht verlangen, so gestellt zu werden, als sei seine private Krankenversicherung wegen aller Positionen eintrittspflichtig. Entsprechendes gelte für die Kosten des Vorprozesses. Zu einem solchen habe er, der Beklagte, dem Kläger niemals geraten und die hierdurch entstandenen Kosten dementsprechend niemals schuldhaft verursacht. Im übrigen habe er, der Beklagte, niemals als Einzelperson, sondern stets als Mitglied einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gehandelt. Letztere sei aber nunmehr in der Insolvenz befindlich. Ohnehin seien mögliche Ansprüche des Klägers jedenfalls verjährt und das Versäumnisurteil mangels ordnungsgemäßer Zustellung der Klageschrift an ihn, den Beklagten, jedenfalls nicht in gesetzlicher Weise ergangen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die zugehörigen Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Auf den zulässigen, weil form- und fristgerecht eingelegten, Einspruch des Beklagten hin war das Versäumnisurteil des Gerichts vom 26.05.2011 aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen (§ 343 ZPO), weil diese, soweit der Kläger nicht Patient des Beklagten, sondern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gewesen ist, welcher der Beklagte ehedem angehörte, der Insolvenzeröffnung über das Vermögen eben dieser Gesellschaft wegen bereits unzulässig ist (§ 728 BGB i. V. m. § 93 InsO), soweit der Kläger aber Patient des Beklagten gewesen sein soll, nicht ersichtlich ist, daß der Beklagte in Bezug auf den Kläger aus Anlaß der dem Kläger durch den Beklagten zuteil gewordenen zahnärztlichen Behandlung, die unstreitig lege artis erfolgt ist, aus einem sonstigen Grunde wegen einer wie auch immer gearteten vertraglichen Pflichtverletzung zum Schadensersatz verpflichtet ist (§ 280 BGB), und zwar dergestalt, daß der Beklagte dem Kläger einerseits einen Teil des bereits vereinnahmten Honorars und andererseits die Kosten des tatsächlich oder vermeintlich unnötig vor dem Landgericht Frankfurt am Main und dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main geführten Vorprozesses zu erstatten hätte; das Gegenteil trifft zur Überzeugung des erkennenden Gerichts zu. Im einzelnen:

Die Klage ist bereits unzulässig (§ 93 InsO). Denn die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, welcher der Beklagte ehedem als Zahnarzt angehörte, befindet sich derzeit in der Insolvenz, mit der Folge, daß eine persönliche Inanspruchnahme des Beklagten wegen einer Gesellschaftsverbindlichkeit für die Dauer des Insolvenzverfahrens durch andere Personen als den Insolvenzverwalter kraft Gesetzes ausgeschlossen ist. Dies nimmt der Klage bereits die Zulässigkeit. Der Kläger beruft sich insoweit auch vergeblich darauf, daß er wegen der hier interessierenden zahnärztlichen Behandlung stets und immer nur mit dem Beklagten zu tun gehabt habe, der Beklagte es aber verabsäumt habe, sein Handeln für einen anderen als sich selbst dem Kläger gegenüber kenntlich zu machen. Hiergegen spricht allein der Inhalt der Quittung über den Erhalt des Vorschusses. Dem Gericht erschließt sich nicht, wieso der Kläger den immerhin auf 17.000,00 EUR lautenden Vorschuß einem anderen als seinem Vertragspartner habe zukommen lassen wollen. Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß der Kläger die Quittung erst nach Entrichtung des Vorschusses erhalten haben will. Diesem Umstand kommt zur Überzeugung des erkennenden Gerichts schon deshalb keine Indizwirkung zu, weil es dem für gewöhnlich zu erwartenden Lauf der Dinge entspricht, daß eine Quittung Zug um Zug und regelmäßig erst nach Empfang des darin Quittierten ausgehändigt wird. Es wäre aber gerade an dem Kläger gewesen, den Inhalt der Quittung sogleich allein wegen der darin genannten Person des Empfängers als unrichtig zu monieren, wenn die Quittung denn tatsächlich, wie von dem Kläger aus nachvollziehbaren Gründen nunmehr behauptet, in der Tat unrichtig gewesen wäre. Daß der Kläger seinerzeit aber tatsächlich davon absah, dies zu tun, spricht für sich und nunmehr gegen die Zulässigkeit der ungeachtet des laufenden Insolvenzverfahrens erhobenen Klage.

Selbst wenn man Vorstehendes anders sehen wollte, kann das Versäumnisurteil vom 26.05.2011 keinen Bestand haben, weil die Klage jedenfalls unbegründet ist. Der Beklagte ist dem Kläger weder zur Rückzahlung eines Teils des vereinnahmten Honorars noch zur Erstattung der in dem Vorprozeß entstandenen Kosten verpflichtet. Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Rückzahlung von 10.821,40 EUR ist insbesondere nicht aus dem Gesichtspunkt der Verletzung einer wirtschaftlichen Informationspflicht gegeben (§ 280 BGB). Dem Kläger ist zwar zuzugeben, daß es grundsätzlich und anerkanntermaßen zu den einem Arzt oder sonstigen medizinischen Behandler abzuverlangenden Pflichten auch gehört, einen Patienten vor unnötigen Kosten und unverhältnismäßigen finanziellen Belastungen zu bewahren; bei einem schuldhaften Verstoß gegen diese wirtschaftliche Aufklärungspflicht kann dem Patienten ein Schadensersatzanspruch zustehen, den er dem Anspruch des Behandlers auf Bezahlung der Behandlungskosten entgegenhalten beziehungsweise aus welchem ein Rückforderungsanspruch des Patienten gegen den Behandler erwachsen kann (vgl. BGH, VersR 2000, 999). Dies setzt allerdings voraus, daß der Arzt oder sonstige medizinische Behandler aus seiner Expertenstellung heraus über bessere Kenntnisse und ein überlegenes Wissen verfügt. Wenn der Arzt dieserhalb insbesondere weiß, daß eine bestimmte ärztliche Behandlung von der Krankenversicherung nicht oder aber nur unter ganz bestimmten und obendrein nur schwer zu erfüllenden beziehungsweise darzustellenden Voraussetzungen übernommen werden wird, hat er den jeweiligen Patienten eben hierauf grundsätzlich ungefragt und vor Abschluß des Behandlungsvertrages hinzuweisen. Eine derartige Aufklärungspflicht kraft überlegenen Wissens besteht dagegen nicht, wenn die Zweifelhaftigkeit der Kostenübernahme durch die Krankenversicherung entweder dem Patienten selbst bekannt ist oder aber von diesem ohne weiteres selbst und in zumutbarer Weise geklärt werden kann. In einer derartigen Konstellation kann von einer schuldhaften Pflichtverletzung in dem vorskizzierten Sinne nicht die Rede sein. So liegt der Fall aber hier. Das erkennende Gericht sieht sich außerstande, die Feststellung zu treffen, daß dem Beklagten in bezug auf den Kläger die schuldhafte Verletzung der wirtschaftlichen Aufklärungspflicht angelastet werden kann. Das Gegenteil trifft zu. Der Beklagte hat unwidersprochen vortragen lassen, daß er den Kläger mit einem Heil- und Behandlungsplan sowie einem Kostenvoranschlag ausgestattet habe, den der Kläger ohne weiteres bei seiner Krankenversicherung hätte vorlegen können und müssen. Ebenfalls unwidersprochen blieb der Vortrag des Beklagten, wonach er, der Beklagte, für den Kläger es gerade nicht übernommen habe, im Verhältnis zu dessen Krankenversicherung versicherungsrechtliche und versicherungstechnische Fragen zu klären. Das Gericht folgt dem uneingeschränkt. Daß die Frage der Kostenübernahme durch die Krankenversicherung eine nicht ohne weiteres zu beantwortende sein kann, hätte dem Kläger allein deshalb klar sein müssen, weil er selbst bei dem Beklagten diverse Leistungen in Auftrag gab, von denen er definitiv wußte, daß eine Kostenübernahme insoweit nicht in Betracht kam. Wieso der Kläger daneben meinte annehmen zu dürfen, daß alle übrigen Leistungen des Beklagten zu seinen Gunsten von der Krankenversicherung ohne weiteres übernommen würden, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht. Der Behauptung des Klägers, er habe nur medizinisch notwendige Maßnahmen beauftragen wollen, was dem Beklagten auch bekannt gewesen sei, ist der Beklagte entschieden entgegengetreten. Folgte man dem Kläger, so bedeutete dies in letzter Konsequenz daß das Risiko der ausbleibenden Kostenübernahme in Fällen der hier interessierenden Art stets und immer bei dem behandelnden Arzt verbliebe. Dem kann nicht gefolgt werden. Das Gegenteil trifft zu. In dem Vorprozeß des Klägers gegen seine Krankenversicherung ist bezeichnenderweise erst auf Grund einer umfangreichen Beweiserhebung eine Aussage darüber möglich gewesen, inwiefern die eine oder andere in die Wege geleitete Maßnahme medizinisch notwendig gewesen war oder nicht. Bezeichnenderweise hat die dortige Beweiserhebung auch erbracht, daß zumindest ein Teil der von der Krankenversicherung ursprünglich als medizinisch nicht notwendig bezeichneten Maßnahmen nach Ansicht des dortigen Sachverständigen eben doch als medizinisch notwendig zu qualifizieren war. Dem erkennenden Gericht erschließt sich nicht, wie vor diesem Hintergrund von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Beklagten gesprochen werden können soll. Daß der Beklagte seinerzeit als Streithelfer des Klägers in dem Vorprozeß für die medizinische Notwendigkeit der fraglichen und umstrittenen Leistungen plädierte, kann ihm nunmehr nicht zum Nachteil gereichen. Zum einen war dies ja gerade Kern des zwischen den dortigen Hauptparteien ausgetragenen Streits. Zum anderen war es dem Beklagten als dem Streithelfer des Klägers in dem Vorprozeß ohnehin nicht gestattet, sich in Widerspruch zu dem dortigen Vortrag des Klägers zu setzen. Daß der Kläger seinerzeit aber gerade mit der Behauptung der medizinischen Notwendigkeit der umstrittenen Behandlungen seine private Krankenversicherung zur Zahlung verurteilt sehen wollte, steht außer Streit. Kann dem Beklagten aber nach allem keine schuldhafte Verletzung der wirtschaftlichen Informationspflicht angelastet werden, so kommt eine Verurteilung des Beklagten zur Rückzahlung eines Teils des von ihm bereits vereinnahmten Honorars nicht in Betracht. Entsprechendes gilt für die Kosten des Vorprozesses in Höhe von 9.314,68 EUR. Bei diesen kommt hinzu, daß es sich insoweit nach Ansicht des erkennenden Gerichts schwerlich um einen adäquat-kausalen Schaden handeln dürfte. Denn der Entscheidung zu einem kostenträchtigen Vorprozeß gegen die eigene Krankenversicherung lag ja gerade das immanente Risiko inne, in eben diesem Rechtsstreit auch unterliegen zu können, was dem Beklagten aus den vorerörterten Gründen ebenfalls nicht angelastet werden kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus den Vorschriften der §§ 91, 344 ZPO. Wegen der Kosten der Säumnis waren die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten aufzuerlegen. Der Beklagte beruft sich insoweit vergeblich darauf, daß das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen sei. Die Zustellungsurkunde über die Ladung des Beklagten zum Termin am 26.05.2011 zeugt beredt vom Gegenteil. Der vom Beklagten insoweit eingenommene Standpunkt läuft auf die Behauptung hinaus, der Zusteller habe die Ladung und die Klageschrift nicht in einen den Namen des Beklagten tragenden, sondern in einen beliebigen Briefkasten geworfen. Daß derlei stattgefunden habe, ist weder ersichtlich noch von dem Beklagten in geeigneter Weise unter Beweis gestellt worden.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

 

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