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Aufklärungsfehler und Aufklärungspflichten von Ärzten

Jeder Arzt hat aus dem Behandlungsvertrag zwischen dem Patienten und dem behandelnden Arzt heraus gewisse Pflichten, die zwingend eingehalten werden müssen. Verletzt ein behandelnder Arzt diese Pflichten, so kann dies zu einer Arzthaftung und dementsprechend auch zu Ersatzansprüchen des Patienten führen. Zwar schuldet ein Arzt dem Patienten nicht den Erfolg der gewählten Behandlungsmethode, geschuldet wird jedoch eine umfassende Aufklärung bezüglich der Diagnose sowie der Behandlung im Hinblick auf etwaige Risiken sowie auch Erfolgsaussichten. Es wird gerne dabei vergessen, dass auch Ärzte lediglich Menschen sind und dass sich dementsprechend auch Fehler bei der Diagnostik sowie auch bei der gewählten Behandlungsmethode einschleichen können. Die Frage für den Patienten lautet daher, in welchem Ausmaß ein Arzt Aufklärungspflichten gegenüber dem Patienten hat und was genau ein Aufklärungsfehler ist. Auch die Folgen, die sich aus dem Aufklärungsfehler heraus ergeben, sind für betroffene Patienten nicht uninteressant.

Der Aufklärungsfehler gehört, ebenso wie der Behandlungsfehler, zu den häufigsten Fehlern, die ein Arzt begehen kann. Ebenso wie der Behandlungsfehler unterliegt der behandelnde Arzt auch bei dem Aufklärungsfehler der Haftung gegenüber dem Patienten.

Nicht vergessen werden darf, dass eine ärztliche Behandlung auch stets mit einem Eingriff in die Patientenkörperintegrität verbunden ist, sodass sowohl der strafrechtliche als auch der zivilrechtliche objektive Tatbestand der Körperverletzung gegeben ist. Ein Arzt handelt jedoch in der Regel nicht rechtswidrig, wenn zuvor die Zustimmung des Patienten für die jeweilige Maßnahme eingeholt wurde. Durch die Zustimmung legitimiert der Patient den behandelnden Arzt zu den Maßnahmen, die im Rahmen der Behandlung erforderlich werden.

Der rechtliche Aspekt

Damit ein Patient eine rechtlich wirksame Zustimmung bzw. Einwilligung gegenüber dem Arzt aussprechen kann, ist zunächst eine sogenannte Entscheidungsfähigkeit des Patienten erforderlich. Der Gesetzgeber besagt, dass hierfür bestimmte Voraussetzungen gegeben sein müssen. Ein wesentlicher Aspekt ist die rechtzeitige umfassende Aufklärung seitens des Arztes, welche dem Patienten bei der freien Willensbildung hilfreich dienlich sein soll. Es gibt jedoch diesbezüglich ebenfalls einen sehr eng gesteckten Rahmen für den Arzt, da zu der Aufklärung auch der zeitliche Faktor hinzukommt. Der Gesetzgeber sagt, dass zwischen der Aufklärung des Arztes und der Entscheidung des Patienten eine angemessene sowie auch ausreichende Frist zur Überlegung liegen soll.

Sollte eine Operation anstehen, so soll die ärztliche Aufklärung spätestens einen Tag zuvor erfolgen. Bei einer geplanten stationären Aufnahme des Patienten vor der Operation gilt jedoch eine andere Frist. In einem derartigen Fall soll die ärztliche Aufklärung einen Tag vor der stationären Aufnahme erfolgen.

Was genau bedeutet umfassende Aufklärung eigentlich?

Nicht nur an den zeitlichen Rahmen der Aufklärung, auch am Umfang sowie dem Inhalt der Aufklärung sind rechtliche Bedingungen verknüpft. Die umfassende Aufklärung seitens des Arztes muss enthalten:

  • den geplanten Ablauf der erforderlichen Maßnahme
  • die Erfolgschancen unter realistisch betrachteten Gesichtspunkten
  • die etwaigen Risiken der Behandlungsmaßnahme im Hinblick auf negative gesundheitliche Folgen für den Patienten
  • etwaig vorhandene Behandlungsalternativen

Wie definiert der Gesetzgeber die ärztliche Aufklärungspflicht?

Seine rechtliche Grundlage findet die ärztliche Aufklärungspflicht in dem § 630c Absatz 2 Satz 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Dies rührt daher, dass der Behandlungsvertrag zwischen dem Arzt und dem Patienten den rechtlichen Charakter eines Dienstleistungsvertrages hat. Der Unterschied zu einem herkömmlichen Dienstleistungsvertrag liegt jedoch in dem Umstand, dass der Arzt dem Patienten den Erfolg der Behandlung nicht schulden kann. Die umfassende Aufklärung wird jedoch von dem Arzt geschuldet, sodass diese natürlich einen rechtlichen Rahmen in dem Bürgerlichen Gesetzbuch finden muss. In diesem Paragrafen wird auch geregelt, in welcher Form die umfassende Aufklärung erfolgen soll.

Der behandelnde Arzt hat die Aufklärung in der Form durchzuführen, welche von dem Patienten am besten verstanden werden kann. Durch die Aufklärung muss der Patient befähigt werden, den Umfang der Behandlung sowie die damit verbundenen Risiken abschätzen zu können. Hierbei gilt die Faustformel: Je umfangreicher die Tragweite der Behandlung für den Patienten, desto umfangreicher die ärztliche Aufklärung!

Zwar ist der Umstand stimmig, dass die Wahl der entsprechenden Methodik zur Behandlung eines medizinischen Problems bei dem behandelnden Arzt liegt, allerdings gilt dies lediglich bei alternativlosen Behandlungsmöglichkeiten. Gibt es Alternativen, so liegt das Wahlrecht der Behandlung ausschließlich bei dem betroffenen Patienten. Durch die umfassende Aufklärung des Arztes soll dem Patienten bei der Ausübung des Wahlrechts eine Hilfestellung gegeben werden. Die Aufklärung muss sich auch darauf beziehen, ob die Behandlung für den Patienten aus medizinischer Sicht zwingend erforderlich ist.

Wenn das medizinische Problem des betroffenen Patienten auch durch eine abwartende Unterlassung von Maßnahmen gelöst werden kann, so muss der behandelnde Arzt den Patienten auf diesen Umstand ausdrücklich hinweisen.

Natürlich ist der Umstand stimmig, dass kaum ein Patient gerne von seinem Arzt den Ratschlag hört, dass Nichtstun die beste Behandlungsmethode darstellt. Insbesondere dann, wenn ein Patient sich aufgrund von Schmerzen an den Arzt wendet, ist dies mit Sicherheit für medizinische Laien ein sehr unbefriedigender Rat. Wenn jedoch die abwartende medizinische Unterlassung von Maßnahmen aufgrund von erhöhten Risiken, die mit einer Behandlung oder einer Operation einhergehen, die beste Lösung darstellt, muss der Arzt dies dem Patienten im Rahmen der Aufklärungspflichten dergestalt darstellen.

Gleichermaßen verhält es sich auch, wenn sogenannte Außenseitermethoden für eine Heilbehandlung möglich sind. Sofern ein Arzt derartige Außenseitermethoden kennt, so ist der Patient auf diese Möglichkeiten hinzuweisen. Selbstverständlich muss auch diese Aufklärung umfassend unter Berücksichtigung aller denkbaren Risiken erfolgen.

Wenn ein Patient eine von dem behandelnden Arzt vorgeschlagene Behandlungsmethode ablehnt, so muss der Arzt die Entscheidung des Patienten respektieren. Jedem Patienten muss seitens des behandelnden Arztes die Möglichkeit gegeben werden, die Entscheidung eigenständig und ohne Druck des Arztes zu treffen.

Wer ist überhaupt in der Lage, in die Behandlung des Arztes einzuwilligen?

Ein wichtiger Aspekt ist die sogenannte Einwilligungsfähigkeit des betroffenen Patienten. Der Gesetzgeber sagt, dass grundsätzlich jeder Patient mit Ausnahme von

  • Kindern
  • Minderjährigen ohne volle Geschäftsfähigkeit
  • geschäftsunfähige Erwachsene

die Einwilligungsfähigkeit besitzen. Für die Patienten, die keine Einwilligungsfähigkeit besitzen, müssen die gesetzlichen Vertreter ihre Einwilligung in die Behandlung des Arztes geben. In einem derartigen Fall hat der Arzt den gesetzlichen Vertretern eine umfassende Aufklärung zu geben.

Der Gesetzgeber kennt von der ärztlichen Aufklärungspflicht auch Ausnahmen. Die wichtigste Ausnahme stellt dabei in der gängigen Praxis die Behandlung in einem medizinischen Notfall dar. Sollte ein sofortiger Eingriff aufgrund von lebensbedrohlichen Situationen zwingend erforderlich sein, so kann die Aufklärungspflicht des Arztes merklich geringer ausfallen. Beispiele hierfür sind Unfälle, Schlaganfälle, Herzinfarkte oder ähnliche Situationen.

Zu den Pflichten des behandelnden Arztes gehört es auch, die Aufklärung des Patienten genau zu dokumentieren. Diese Dokumentation dient der Absicherung des Arztes, dass die Patientenaufklärung in dem gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen erfolgt ist. Mit der Unterschrift des Patienten wird die Bestätigung des Patienten sowie auch die Einwilligung dokumentiert. Diese Dokumente dienen dem Arzt später als Beweis, falls ein Patient aufgrund eines medizinischen Fehlers Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche gegen den behandelnden Arzt geltend machen möchte. Die Beweislast in einem derartigen Verfahren liegt bei dem Arzt bzw. auch bei dem Krankenhaus, in welchem der behandelnde Arzt seiner Tätigkeit nachgeht.

Aufklärungsfehler sind in der gängigen Praxis keine Seltenheit. Sehr viele Prozesse werden diesbezüglich in Deutschland geführt und nicht selten haben auch diejenigen Kläger in einem derartigen Prozess Erfolg, bei denen kein nachweisbarer Behandlungsfehler seitens des Arztes vorliegt. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass die fehlerhafte Dokumentation im Zusammenhang mit der Aufklärung einen Pflichtverstoß des behandelnden Arztes darstellt. Das Fehlerpotenzial bei der Dokumentation ist nicht gerade gering, da auch bei der Dokumentation seitens des Gesetzgebers ein sehr enger Rahmen gesteckt wurde.

Eine korrekte Dokumentation muss folgende Aspekte enthalten:

  • die Beschreibung des geplanten Eingriffs bzw. der Behandlungsmethode
  • der Hinweis auf etwaig vorhandene Behandlungsalternativen
  • die Aufklärung des Patienten im Hinblick auf etwaige Risiken, die mit der Behandlung einhergehen
  • die Aufklärung im Hinblick auf die realistischen Erfolgschancen der Behandlungsmethode
  • die Aufklärung im Hinblick auf die Folgen eines Misserfolges der Behandlungsmethode
  • die Aufklärung im Hinblick auf die medizinische Notwendigkeit der Behandlungsmethode
  • der Zeitpunkt der Aufklärung

Sollten Sie als betroffener Patient einen gesundheitlichen Schaden aufgrund eines ärztlichen Aufklärungsfehlers erlitten haben, so stehen Ihnen Ersatzansprüche zu. Sehr gerne können Sie sich diesbezüglich an uns wenden, um Ihre Ansprüche sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich durchsetzen zu können.

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