Der Anruf kam um 17 Uhr: Morgen früh Operation. Die Aufklärung über die Risiken der Hirntumor-OP folgte am Vorabend, während die Klinik behauptete, man sei ja nicht transportfähig – wozu ein Gericht nun eine deutliche Antwort gab.
Gemäß § 630e Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB muss eine ärztliche Aufklärung so rechtzeitig erfolgen, dass ein Patient seine Entscheidung wohlüberlegt treffen kann. Das Gespräch muss zu einem Zeitpunkt stattfinden, in dem der Betroffene noch frei von unzumutbarem Druck entscheiden kann. Ein ärztlicher Eingriff ohne eine wirksame Einwilligung ist rechtswidrig. Das bedeutet konkret: Da jede Operation rechtlich gesehen eine Körperverletzung darstellt, wird sie erst durch die informierte Zustimmung des Patienten rechtmäßig. Diese Einwilligung setzt zwingend eine ordnungsgemäße Aufklärung nach § 630d Abs. 2 BGB voraus.
Notieren Sie das Datum und die genaue Uhrzeit des Aufklärungsgesprächs handschriftlich auf dem Einwilligungsbogen, bevor Sie unterschreiben. Findet das Gespräch erst am Vorabend einer geplanten Operation statt, erklären Sie ausdrücklich, dass Sie sich unter Druck gesetzt fühlen, und lassen Sie diesen Vorbehalt im Protokoll vermerken.
In einem verhandelten Fall vor dem Oberlandesgericht Köln litt eine Patientin an einem Hirntumor, der im Mai 2016 operiert wurde, woraufhin sie dauerhafte neurologische Schäden davontrug. Das Gericht verurteilte die behandelnden Klinikärzte wegen einer rechtswidrigen Operation zu 30.000 Euro Schmerzensgeld sowie zum Ersatz aller weiteren Schäden, während die Klage gegen die zuvor aufgesuchten niedergelassenen Neurologen erfolglos blieb (Az. 5 U 105/23). Die Richter stellten fest, dass die Risikoaufklärung in der Klinik erst am Vorabend des Eingriffs stattfand. Die Operation war zudem kurzfristig vom 10. Mai auf den 09. Mai vorgezogen worden. Dadurch verblieb der Frau weniger als 24 Stunden Bedenkzeit, obwohl laut einem medizinischen Sachverständigen keine Notfallsituation vorlag. Ein solcher Sachverständiger ist ein unabhängiger Facharzt, der dem Gericht hilft, medizinische Fachfragen objektiv zu beurteilen. Die unmittelbar an das Gespräch anschließenden Operationsvorbereitungen erhöhten den psychischen Druck auf die Patientin zusätzlich, sodass eine wohlüberlegte Entscheidung nicht mehr möglich war.
Die ärztliche Aufklärung muss umfassend über den geplanten Behandlungsablauf, die damit verbundenen Risiken und mögliche medizinische Alternativen informieren. Informationen über die Transportfähigkeit eines Patienten gehören zwingend zur Eingriffsaufklärung, wenn sie die Entscheidung über das „Ob“ und „Wo“ des Eingriffs maßgeblich beeinflussen.
Bei der Beurteilung der Aufklärungsinhalte stellte der Senat fest, dass die Klinikärzte die Dringlichkeit der Tumoroperation und eine angebliche Transportunfähigkeit der Patientin unzutreffend darstellten. Ein Transport in ein anderes Krankenhaus wäre nach den Feststellungen des Sachverständigengutachtens medizinisch durchaus möglich gewesen. Durch diese fehlerhafte Darstellung der Transportunfähigkeit wurde der Frau faktisch die Möglichkeit genommen, eine Zweitmeinung in einer anderen Klinik einzuholen und sich bewusst für oder gegen den Eingriff in diesem speziellen Haus zu entscheiden.
Die betroffene Patientin legte im Prozess glaubhaft dar, dass sie bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung eine Zweitmeinung in einer Spezialklinik in einer anderen Stadt eingeholt und eine Operation dort bevorzugt hätte. Der Senat entschied daraufhin, dass es allein auf die subjektive Entscheidungssituation der Frau ankommt und nicht darauf, ob die Fachkompetenz in beiden Kliniken objektiv gleichwertig war. Da die Patientin einen echten Entscheidungskonflikt plausibel machte, wies das Gericht den Einwand der Klinikärzte, sie hätte dem Eingriff ohnehin zugestimmt, vollumfänglich zurück.
Das Schmerzensgeld erfüllt im deutschen Recht eine Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion für den Geschädigten. Das bedeutet: Das Geld soll die Schmerzen finanziell ausgleichen und dem Opfer eine gewisse Gerechtigkeit verschaffen. Für den Nachweis von Primärschäden – also den unmittelbaren Verletzungen durch den ärztlichen Fehler – gilt der Beweismaßstab des § 287 Abs. 1 ZPO, der eine überwiegende Wahrscheinlichkeit verlangt. Beruft sich der Schädiger auf ein rechtmäßiges Alternativverhalten – also einen hypothetischen Kausalverlauf, bei dem der Schaden ohnehin eingetreten wäre –, trägt er hierfür die volle Beweislast.
Das Oberlandesgericht Köln sprach der Frau ein Teilschmerzensgeld in Höhe von 30.000 Euro zu, da die rechtswidrige Operation eine linksseitige Fußheberparese – eine Lähmung der Muskeln, die den Fuß anheben und das Gehen massiv beeinträchtigen – sowie ein Taubheitsgefühl und einen Muskelschwund verursachte. Eine von der Patientin geforderte Erhöhung auf 200.000 Euro lehnte der Senat ab, da weitere gravierende Folgen wie eine Epilepsiegefahr und die Notwendigkeit von Antiepileptika – also Medikamenten gegen Krampfanfälle – auf der Grunderkrankung des Hirntumors beruhten und nicht auf dem Eingriff. Die verurteilten Ärzte konnten zudem nicht beweisen, dass der exakt gleiche Schaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch bei einer späteren Operation in einem anderen Krankenhaus eingetreten wäre.
Führen Sie nach einer Operation ein detailliertes Schmerztagebuch und dokumentieren Sie genau, welche Beschwerden (z. B. Lähmungen oder Taubheit) wann erstmals aufgetreten sind. Dies ist entscheidend, um im Streitfall zu beweisen, dass die Schäden direkt auf den Eingriff und nicht auf Ihre Grunderkrankung zurückzuführen sind.
Ein Befunderhebungsfehler liegt vor, wenn ein Arzt es versäumt, medizinisch gebotene Untersuchungen durchzuführen. Die Beurteilung erfolgt stets aus der Ex-ante-Sicht des behandelnden Arztes zum Zeitpunkt der Untersuchung. Das bedeutet konkret: Das Gericht beurteilt die Situation aus der Perspektive, die der Arzt zum Zeitpunkt der Behandlung hatte, und nicht mit dem Wissen von heute. Maßgeblich für die Bewertung sind die medizinischen Leitlinien, die zu diesem Zeitpunkt für das jeweilige Krankheitsbild einschlägig waren.
Die Klage gegen die erstbehandelnden niedergelassenen Neurologen blieb in beiden Instanzen – sowohl vor dem Landgericht Köln (Az. 3 O 182/19) als auch im Berufungsverfahren – erfolglos, da das Gericht keinen Befunderhebungsfehler feststellen konnte. Laut einem eingeholten Gutachten war die Symptomatik der Patientin im August 2015 bilateral – also auf beiden Körperseiten gleichzeitig – und trat ohne Bewusstseinsverlust auf, was nicht den typischen Zeichen eines ersten epileptischen Anfalls entsprach. Aus der damaligen Sicht der Ärzte bestand daher kein zwingender Anlass für die sofortige Veranlassung eines EEG, CT oder MRT.
Dieses Urteil des Oberlandesgerichts Köln hat Signalwirkung für alle planbaren Operationen in Deutschland: Kliniken dürfen Patienten nicht durch kurzfristige Terminverlegungen und Aufklärungen am Vorabend zur Einwilligung drängen. Da es sich um eine obergerichtliche Entscheidung handelt, hat das Urteil ein hohes Gewicht und dient anderen Gerichten bundesweit als Orientierung. Sie können sich bei ähnlichen Verstößen bundesweit auf diese strengen Anforderungen an die Bedenkzeit berufen.
In der Praxis müssen Sie lediglich einen persönlichen Entscheidungskonflikt glaubhaft darlegen – also warum Sie bei korrekter Information anders entschieden hätten. Das Gericht stellt klar, dass die Klinik beweisen muss, dass Sie auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung zugestimmt hätten, was den Ärzten nach dieser Rechtsprechung bei fehlender Bedenkzeit kaum noch gelingen dürfte.
Hatten Sie nach dem Aufklärungsgespräch weniger als 24 Stunden Zeit bis zur Operation? Fordern Sie umgehend Ihre Patientenakte an und prüfen Sie das dokumentierte Datum der Unterschrift. Suchen Sie einen spezialisierten Anwalt auf, wenn Ihnen eine Verlegung in eine andere Klinik als medizinisch unmöglich dargestellt wurde, obwohl Sie eine Zweitmeinung einholen wollten – dies ist Ihr stärkster Hebel für Schmerzensgeldansprüche.
→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…
Auf die Berufung der Beklagten zu 3) bis 5) wird das am 15.08.2023 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 3 O 182/19 – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Beklagten zu 3) bis 5) und der Berufung der Klägerin teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten zu 3) bis 5) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Teilschmerzensgeld in Höhe von 30.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2018 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 3) bis 5) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche künftigen – ab dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung entstehenden – auch vorhersehbaren immateriellen sowie alle vergangenen und künftigen materiellen Schäden, die ihr infolge der rechtswidrigen Behandlung im Mai 2016 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu 74 % und die Beklagten zu 3) bis 5) als Gesamtschuldner zu 26 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) bis 3) tragen die Klägerin zu 57 % und im Übrigen die Beklagten zu 1) bis 3). Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) trägt die Klägerin.
Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die im Jahr 0000 geborene Klägerin nimmt die Beklagten zu 1) und 2) wegen einer behauptet fehlerhaften ärztlichen Behandlung im August 2015 und die Beklagten zu 3) bis 5) wegen behauptet fehlerhafter und rechtswidriger ärztlicher Behandlung im Mai 2016 in Bezug auf den bei der Klägerin vorliegenden Hirntumor in Anspruch.
Die Klägerin erlitt am 09.08.2015 nach dem Besuch ihres Fitnessstudios zu Hause Verkrampfungen mit Beginn im linken Fuß ohne Bewusstseinsverlust. Der von der Klägerin angeforderte hausärztliche Notdienst empfahl eine neurologische Abklärung.
Die Klägerin suchte am 11.08.2015 ihre Hausärztin auf, die ebenfalls eine neurologische Abklärung empfahl und einen Überweisungsschein mit der Diagnose „Beinkrämpfe, rechts wie klonischer Krampf, linkes Bein taub“ ausstellte (Anlage K2 zur Klageschrift, Bl. I 38). Die Hausärztin erbat „NLG der Beine sowie gegebenenfalls ein EEG“.
Am 21.08.2015 stellte sich die Klägerin bei der Beklagten zu 2), die im Hause der Beklagten zu 1) als Neurologin beschäftigt ist, vor. Die Einzelheiten dieses Termins sind zwischen den Parteien streitig, ein EEG wurde nicht durchgeführt. Die Beklagte zu 2) stellte die Diagnose „Va Crampi bei Elektrolytentgleisungen“.
Am 06.05.2016 erlitt die Klägerin während ihres Urlaubs in Thüringen in der Nacht im Bett einen Krampfanfall. Das im Krankenhaus in C. durchgeführte Schädel-CT ergab ein Meningeom. Daraufhin wurde die Klägerin in das Haus der Beklagten zu 3) verlegt und in der Neurologie sowie in der Neurochirurgie vorgestellt. Ein MRT des Schädels ergab ein großes, kugeliges Meningeom im mittleren Drittel rechts mit einer Ausbreitung 4 × 3,5 × 3,5 cm. Der Beklagte zu 5) führte noch am 06.05.2016 (Freitag) mit der Klägerin ein Gespräch. Er teilte ihr mit, dass sie einen 3 cm großen Tumor habe, der zwingend operiert werden müsse. Der weitere Gesprächsinhalt ist zwischen den Parteien streitig.
Die zunächst für den 10.05.2016 (Dienstag) angesetzte Operation wurde am 08.05.2016 auf den 09.05.2016, 7:30 Uhr, vorgezogen. Die Klägerin wurde am 08.05.2016 abends durch den Beklagten zu 4) förmlich über die durchzuführende Operation aufgeklärt und unterzeichnete eine schriftliche Operationseinwilligung (Anl. K3, Bl. I 39). Der Tumor wurde im Rahmen der Operation vom 09.05.2016, die der Beklagte zu 5) durchführte, entfernt.
Am 17.05.2016 verspürte die Klägerin eine Taubheit im linken Bein, weswegen ein CT sowie ein EEG veranlasst wurden. Die Bildgebung ergab einen postoperativen hypodensen Parenchymdefekt rechts parasagittal mit geringen fokalen Blutauflagen, der nicht raumfordernd war. Das EEG ergab eine diffuse leichte Funktionsstörung ohne umschriebenen Herdbefund und ohne Nachweis epilepsietypischer Potenziale. Die Klägerin erhielt Lamotrigin und G., es kam zu einer Verbesserung der Symptomatik. Bei Entlassung bestand insbesondere eine Fußheberschwäche mit einem Kraftgrad von 1 von 5.
Im Verlauf wurde am 02.02.2018 mittels Kernspintomografie ein rezidivierender Tumor nachgewiesen, der bestrahlt wurde.
Die Klägerin hat erstinstanzlich der Beklagten zu 2) vorgeworfen, diese habe es am 21.08.2015 versäumt, nach dem eindeutig erkennbaren Krampfanfall vom 09.08.2015, der klar als fokaler Anfall im Sinne eines Jackson-March ohne Bewusstseinsverlust zu erkennen gewesen sei, die erforderliche Befunderhebung vorzunehmen und zu veranlassen. Es hätten zwingend ein EEG, eine Blutuntersuchung und eine Kernspintomografie des Schädels durchgeführt werden müssen. Wären diese Untersuchungen erfolgt, hätte schon zu diesem Zeitpunkt der Tumor erkannt werden können. Eine frühzeitige Befunderhebung hätte das Weiterwachsen verhindert und eine frühere Operation unter besseren Bedingungen ermöglicht, möglicherweise sogar eine Bestrahlungstherapie ausreichen lassen. Die Rezidivwahrscheinlichkeit sei durch die Verzögerung vergrößert worden.
Bezüglich der Beklagten zu 3) bis 5) hat die Klägerin die Aufklärungsrüge erhoben. Sie sei weder über den Behandlungsablauf noch über mögliche Behandlungsalternativen aufgeklärt worden. Die Operationsrisiken seien verharmlost worden und die Risikoaufklärung sei so kurz vor dem Eingriff erfolgt, dass die Klägerin nicht die vorgeschriebene Bedenkzeit von 24 Stunden gehabt habe. Der Klägerin sei fälschlicherweise der Eindruck vermittelt worden, es handele sich um eine Notfalloperation, ohne Operation bestünde absolute Lebensgefahr. Der Klägerin sei es so nicht mehr möglich gewesen, eine zweite Meinung in der Neurochirurgie in A., wo eine hohe Kompetenz zur Operation von Meningeomen bestehe, einzuholen.
Die Klägerin hat behauptet, durch die Operation einen massiven Dauerschaden erlitten zu haben. Sie leide an einer fast vollständigen Lähmung des linken Beines, Muskelschwund, erheblichen Sensibilitätsstörungen, dauernden Nervenschmerzen, einer Störung des Gleichgewichtssinns und der Gefahr der Epilepsie. Die Fehlbelastung des linken Beines habe zu einem Beckenschiefstand sowie zu Dauerschmerzen im Hüft- und Kniegelenk geführt. Es bestehe ein Grad der Behinderung von 80 % und ein Pflegegrad 1. Sportliche und gesellschaftliche Aktivitäten seien nicht mehr durchführbar. Die Klägerin sei auf Hilfsmittel, d. h. Orthesen, angewiesen und müsse lebenslänglich Antiepileptika einnehmen. Sie könne nicht mehr im Außendienst, sondern nur noch im Innendienst der Pflege- und Wohnberatung des Sozialamtes arbeiten.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin aus der fehlerhaften Behandlung ab August 2015 ein angemessenes Teilschmerzensgeld für diejenigen Beeinträchtigungen zu zahlen, die infolge der streitgegenständlichen Behandlung bis zur letzten mündlichen Verhandlung entstanden sind, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 200.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2018;
2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche künftigen – ab dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung entstehenden – auch vorhersehbaren immateriellen sowie alle vergangenen und künftigen materiellen Schäden, die ihr infolge der fehlerhaften Behandlung ab August 2015 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten zu 1) und 2) haben eine stets kunstgerechte Behandlung behauptet und geltend gemacht, aufgrund des unauffälligen klinisch-neurologischen Untersuchungsbefundes und den Angaben der Klägerin zur Vorgeschichte habe kein Anlass für eine bildgebende Kontrolle des Kopfes bestanden. Die Vereinbarung eines abwartenden Verhaltens sei fachgerecht gewesen.
Die Beklagten zu 3) bis 5) haben behauptet, die Beklagte zu 3) sei eine ausgewiesene Spezialklinik für neurologische, neurochirurgische und wirbelsäulenchirurgische Fragestellungen. Der Klägerin sei zu einem gewünschten Transport nach A. gesagt worden, dass insoweit die Gefahr eines weiteren epileptischen Anfalles bestünde. Die Beklagten zu 3) bis 5) haben die Aufklärungsrüge zurückgewiesen. Der Beklagte zu 5) habe der Klägerin bereits am 06.05.2016 die Technik sowie die Risiken einer Hirnoperation erklärt. Am 08.05.2016 sei sodann eine erneute Aufklärung durch den Beklagten zu 4), der über hinreichende Deutschkenntnisse verfüge, anhand des schriftlichen Aufklärungsbogens erfolgt. Die Beklagten zu 3) bis 5) haben den Einwand der hypothetischen Einwilligung erhoben.
Wegen der Einzelheiten des streitigen Vorbringens der Parteien und der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil (Bl. I 768 ff.) Bezug genommen.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher und mündlicher Sachverständigengutachten. Für das Beweisergebnis wird auf die schriftlichen Gutachten von W. vom 23.02.2020 (BI. I 259 ff. d.A.) und von M. vom 17.12.2021 (BI. II 491 ff. d.A.) sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 29.11.2022 und 18.07.2023 Bezug genommen.
Die Kammer hat sodann die Beklagten zu 3) bis 5) als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Schmerzensgeldes i.H.v. 50.000 EUR nebst Zinsen verurteilt sowie festgestellt, dass die Beklagten zu 3) bis 5) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche künftigen auch vorhersehbaren immateriellen sowie alle vergangenen und künftigen materiellen Schäden zu ersetzen. Im Übrigen hat sie die Klage abgewiesen.
Die Haftung der Beklagten zu 3) bis 5) beruhe darauf, dass die Aufklärung der Klägerin vor dem Eingriff vom 09.05.2016 nicht ausreichend gewesen sei. Es stehe nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagten zu 4) und 5) die Klägerin ordnungsgemäß auf die bestehenden Risiken hingewiesen und den Dringlichkeitsgrad der Operation richtig dargestellt hätten.
So habe der Beklagte zu 4) die Operationsrisiken im Gespräch mit der Klägerin als zu gering und damit falsch dargestellt. Er habe nämlich in seiner persönlichen Anhörung geschildert, dass er das Risiko einer Lähmung mit weniger als einem Prozent angegeben habe, was nach den Ausführungen der gerichtlichen Sachverständigen schlichtweg unzutreffend sei. Vielmehr liege selbst bei den besten Spezialisten die Komplikationsrate bei 3 bis 15 %. Das Aufklärungsgespräch habe auch am Vorabend der Operation, weniger als 24 Stunden vor dem Eingriff, stattgefunden, obwohl es sich nicht um eine Notfalloperation gehandelt habe. Dieser Zeitraum sei, insbesondere angesichts der umgehend eingeleiteten Operationsvorbereitung einschließlich eines Einlaufes, nicht ausreichend gewesen, um der Klägerin ausreichend Zeit zu geben, die mitgeteilten Fakten zu verarbeiten und eine Entscheidung zutreffen.
Auch die Aufklärung durch den Beklagten zu 5) am 06.05.2016 habe nicht ausgereicht, denn dieser habe der Klägerin die Dringlichkeit des operativen Eingriffs nicht zureichend erläutert. So habe der Beklagte zu 5) in seiner informatorischen Anhörung erklärt, er werde die Operation gegenüber der Klägerin als dringlich dargestellt haben und ihre Transportfähigkeit als nicht gegeben bewertet haben. Die Klägerin habe für die Kammer glaubhaft geschildert, dass der Beklagte zu 5) ihr vermittelt habe, dass sie nicht transportfähig sei, sondern zeitnah im Hause der Beklagten zu 3) operiert werden müsse, da ein Transport nach A. zu riskant sei. Die gerichtliche Sachverständige habe hierzu ausgeführt, dass dies den tatsächlichen Gegebenheiten nicht entsprochen habe. Die Operation hätte nicht unbedingt zu dieser Zeit und an diesem Ort durchgeführt werden müssen, ein Notfall habe nicht vorgelegen. Die Klägerin sei auch transportfähig gewesen und hätte in ein heimatnahes Krankenhaus verbracht werden können.
Die Kammer hat den von der Beklagten zu 3) bis 5) erhobenen Einwand der hypothetischen Einwilligung nicht durchgreifen lassen. Insoweit habe die Klägerin einen Entscheidungskonflikt plausibel gemacht, indem sie überzeugend erklärt habe, dass sie eine zweite Meinung im Klinikum A. habe einholen wollen, da sie von deren Fachkunde überzeugt gewesen sei. Die Sachverständige habe ausgeführt, dass die Klägerin mit einer Wahrscheinlichkeit von 20-30 % in A. ein besseres Ergebnis gehabt hätte, sodass der Einwand der Beklagten, dort seien die Risiken gleich gewesen, die Annahme eines Entscheidungskonfliktes nicht hindere.
Die Kammer hat ein Teilschmerzensgeld von 50.000 EUR als angemessen angesehen. Dabei hat sie die Fußheber-Parese links, den damit einhergehenden Steppergang, Muskelschwund im linken Unterschenkel und Fuß, die erheblichen Sensibilitätsstörungen im Bereich des linken Beines sowie die Notwendigkeit des Tragens einer Orthese zur Stabilisierung der Fußhebung als zurechenbare Folgen der rechtswidrig durchgeführten Operation angesehen. Weiterhin hat die Kammer die Einschränkung im Hinblick auf sportliche und gesellschaftliche Aktivitäten und den Grad der Behinderung von 50 % durch die Beinparese in die Bemessung des Schmerzensgeldes einbezogen. Die Kammer hat eine Rezidivbildung des Meningeoms nicht berücksichtigt, weil ein solches nach den Ausführungen der gerichtlichen Sachverständigen nicht vorgelegen habe und auch eine weiterhin bestehende Rezidivgefahr nicht objektiviert werden könne.
Hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 2) könne die Klägerin einen Behandlungsfehler nicht beweisen. Insoweit ergebe sich aus dem Gutachten des Sachverständigen W., dem die Kammer folge, dass am 21.08.2015 keine weitere Befunderhebung erforderlich gewesen sei. Der unauffällige neurologische Untersuchungsbefund und die anamnestischen Angaben hätten nicht auf einen typischen epileptischen Anfall hingedeutet. Insbesondere habe es an einem typischen Einnässen gefehlt. Auch hätte ein überobligatorisch erhobenes EEG mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen reaktionspflichtigen Befund ergeben. Auch eine weitere Einbestellung der Klägerin sei nicht erforderlich gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Dieses Urteil wird von der Klägerin sowie den Beklagten zu 3) bis 5) mit der Berufung angegriffen.
Die Klägerin erstrebt mit ihrer Berufung den Ausspruch eines Teilschmerzensgeldes von 200.000 EUR sowie die Verurteilung der Beklagten zu 1) und 2) und begehrt insgesamt eine Verurteilung nach den erstinstanzlich gestellten Anträgen, soweit das Landgericht diesen nicht entsprochen hat. Sie hat zur Untermauerung ihrer Berufungsangriffe ein ergänzendes Gutachten von V. vom 06.08.2023 (Bl. II 72 ff.) vorgelegt. Sie wendet sich unter Bezugnahme auf die Ausführungen von V. insbesondere gegen die von W. vertretene Auffassung, ein EEG vor der Operation wäre unauffällig gewesen. W. habe insoweit unzulässigerweise einen Rückschluss aus dem EEG nach der Operation gezogen. Es treffe nicht zu, dass das EEG nach der Operation unauffällig gewesen sei, da auch nach der Operation erhebliche strukturelle Veränderungen im Gehirn verblieben seien, die eine permanente antikonvulsive Prophylaxe erfordert hätten. Der Tumor habe auch in einer elektrisch hochaktiven Region gelegen, sodass, selbst wenn das EEG keine Krampfpotenziale gezeigt hätte, mit absoluter Sicherheit jedoch eine Amplitudenreduktion der abgeleiteten Potenziale im Vergleich zur normalen Gegenseite hätte auffallen müssen. Das Ergebnis dieses EEG hätte dann zwingend eine CT-Diagnostik nach sich ziehen müssen.
Die Kammer habe das Schmerzensgeld mit 50.000 EUR zu knapp bemessen. Insoweit habe die Kammer folgende Auswirkungen der Fehlbehandlung nicht berücksichtigt: Den Untergang von Hirngewebe, die dauerhafte lebenslängliche Epilepsieneigung mit dauerhafter Medikamentenpflicht, eine damit einhergehende Apathie, einen Grad der Behinderung von 80 %, ein schiefes Becken, Dauerschmerzen in Hüfte und Unterschenkel, eingeschränkte Durchblutung des linken Unterschenkels, gestörter Gleichgewichtssinn, schwankender und lauter Gang, Erwerbsunfähigkeit bis zum 16.06.2017, Unmöglichkeit jeglicher sportlicher Betätigung, Beeinträchtigung der Hausarbeit, Versetzung vom Außendienst in den Innendienst, Nebenwirkungen der Antiepileptika.
Die Beklagten zu 3) bis 5) wenden sich mit ihrer Berufung, mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgen, gegen die Annahme eines Aufklärungsversäumnisses durch das Landgericht und rügen eine fehlerhafte Beweiswürdigung. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Kammer davon habe ausgehen können, dass der Beklagte zu 4) gegenüber der Klägerin eine konkrete Prozentzahl für das Eintreten einer Lähmung genannt habe. Dies ergebe sich nicht aus dem Aufklärungsbogen und es hätten weder der Beklagte zu 4) noch die Klägerin erstinstanzlich so erklärt. Vielmehr habe die Klägerin gesagt, ihr sei keine Prozentzahl genannt worden, der Beklagte zu 4) habe dies weder bestätigen noch verneinen können. Insofern sei die Würdigung des Landgerichts, dass der Beklagte zu 4) das Risiko einer Lähmung mit weniger als einem Prozent angegeben habe, nicht zutreffend. Die gerichtliche Sachverständige habe es als zureichende Risikoeinschätzung angesehen, dass das Risiko der Halbseitenlähmung als selten bezeichnet werde.
Die rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung des Landgerichtes zeige sich auch daran, dass die von der Sachverständigen M. genannte Komplikationsrate für Halbseitenlähmung mit 3 bis 15 % Urteil genannt werde, obwohl die Sachverständige diese Zahl im Verlaufe der mündlichen Verhandlung revidiert habe und dass Risiko der permanenten Lähmung bei „sicherlich 3 %“ angegeben habe.
Soweit das Landgericht eine verspätet durchgeführte Aufklärung angenommen habe, sei die Beweiswürdigung ebenfalls zu beanstanden. Das Landgericht habe die Angaben des Beklagten zu 5) über die erste Aufklärung im Rahmen der Vorgespräche vollständig außer Acht gelassen. Die Klägerin habe jedoch tatsächlich bereits am 06.05.2016 einen Eindruck von der geplanten Operation und den damit verbundenen Risiken erhalten. Sie habe dann noch zwei Tage lang Zeit gehabt, um sich mit den Risiken und der Entscheidung für die Durchführung der Operation auch im Hause der Beklagten zu 3) zu beschäftigen.
Die Beklagten zu 3) bis 5) weisen darauf hin, dass eine starre Überlegungsfrist von 24 Stunden in der obergerichtlichen Rechtsprechung keine Stütze finde. Das Landgericht habe keine Feststellungen dazu getroffen, ob sich die Klägerin tatsächlich angesichts des Zeitpunktes des Aufklärungsgespräches in einer unzumutbaren psychischen Zwangslage befunden habe. Die Kammer habe auch keine Feststellungen dazu getroffen, dass die Klägerin während oder nach dem Aufklärungsgespräch offenbart habe, dass sie für die Entscheidung für die Operation weitere Überlegungszeit benötige.
Die Klägerin habe letztlich selbst vorgetragen, dass sie sich bereits vor dem Aufklärungsgespräch vom 08.05.2016 mit der Frage beschäftigt haben wolle, die Operation an einem anderen Ort durchzuführen. Unterstelle man ihren Vortrag als wahr, so könne bereits deswegen ein überrumpelnder Charakter des Aufklärungsgespräches nicht angenommen werden. Zudem habe das Landgericht nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Klägerin nicht ausreichend vorgetragen habe, gerade durch die verspätete Aufklärung in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt worden zu sein. Sie habe erstinstanzlich nicht vorgetragen, dass sie sich bei frühzeitigerer Aufklärung gegen die Operation entschieden hätte. Vielmehr habe sie lediglich behauptet, bei korrekter Aufklärung über die Möglichkeit einer Verlegung eine solche durchgeführt zu haben.
Rechtsfehlerhaft habe die Kammer ferner angenommen, dass in der fehlerhaften Darstellung der nicht gegebenen Transportfähigkeit ein Verstoß gegen die ärztliche Risikoaufklärungspflicht zu sehen sei. Vielmehr sei die Frage der Aufklärung über die Transportfähigkeit Teil der therapeutischen Aufklärung. Im Übrigen hält die Berufung die Beweiswürdigung der Kammer in Bezug auf die Aussage der Klägerin zur Frage der Gespräche über die Transportfähigkeit nicht für überzeugend. Auch sei die ex ante Einschätzung des Beklagten zu 5) zu einer fehlenden Transportfähigkeit nicht fehlerhaft gewesen.
Die Berufung macht ferner weiterhin geltend, dass der Einwand der hypothetischen Einwilligung hätte durchgreifen müssen. Es sei nicht plausibel, dass die Klägerin ex ante das Risiko eines Krankentransportes über 400 km in Kauf genommen hätte, um eine Zweitmeinung einzuholen, obwohl es sich bei der Klinik der Beklagten um eine in der Behandlung von Hirntumoren hocherfahrene Klinik handele.
Die Berufung der Beklagten zu 3) bis 5) vertritt ferner die Auffassung, dass der Klägerin der Beweis, dass im Falle der Operation in A. die schicksalhaft eingetretenen Komplikationen nicht eingetreten wären, nicht erbracht habe. Es sei unklar, wie Frau M. zu Ihrer Einschätzung gelangt sei, dass eine höhere Wahrscheinlichkeit für einen besseren Verlauf bei einer Behandlung im Klinikum A. vorgelegen habe. Die Sachverständige habe sich erkennbar nicht mit der hohen Kompetenz im Hause der Beklagten zu 3) bei der Behandlung von Hirntumoren auseinandergesetzt. Dies wäre jedoch bei einer derartigen vergleichenden Beurteilung zweier Krankenhäuser zwingend erforderlich gewesen.
Zur Schadenshöhe wenden die Beklagten zu 3) bis 5) ein, dass die bleibenden Schäden bei der Klägerin einen geringeren Umfang als festgestellt hätten, was sich aus den Behandlungsunterlagen ergebe.
Die Beklagten zu 1) und 2) treten der Berufung der Klägerin im Rahmen ihrer Berufungserwiderung (Blatt II 175 ff.) entgegen. Die Vorwürfe einer unzureichenden Befunderhebung und eines „nicht Ernst Nehmens“ der Klägerin seien bereits durch den ausführlichen Arztbrief widerlegt. Der gerichtliche Sachverständige habe im Übrigen schlüssig dargelegt, dass die Beurteilung der Beklagten zu 2) aus der Sicht ex ante nachvollziehbar gewesen sei. Die typischen Anzeichen eines epileptischen Anfalles hätten gefehlt und die neurologische Untersuchung sei unauffällig gewesen.
Die Klägerin ist der Berufung der Beklagten zu 3) bis 5) in ihrer Berufungserwiderung (Blatt II 183 ff.) unter erneutem Vortrag zum Ablauf der Aufklärungsgespräche entgegengetreten.
Der Senat hat ergänzend Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 04.09.2024 (Bl. II 304) in der Form des Beschlusses vom 11.12.2024 (Bl. II 618) durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen T., der sein Gutachten unter dem 15.04.2025 (Bl. II 644 ff.) erstattet und in der mündlichen Verhandlung vom 23.03.2026 erläutert hat. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen (Bl. II 756 ff. ) verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet, die Berufung der Beklagten zu 3) bis 5) hat teilweisen Erfolg und führt zu einer Herabsetzung des Schmerzensgeldes, im Übrigen ist sie unbegründet.
A. Die Berufung der Beklagten zu 3) bis 5) bleibt erfolglos, soweit sie sich gegen eine Haftung dem Grunde nach richtet (dazu 1.- 4.), führt jedoch zu einer Herabsetzung des vom Landgericht ausweislich der Urteilsgründe zuerkannten Teilschmerzensgeldes (dazu 5.). Die eine Erhöhung des Schmerzensgeldbetrages erstrebende Berufung der Klägerin ist dementsprechend unbegründet.
1. Die bei der Klägerin am 09.05.2016 durchgeführte Operation erfolgte mangels rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Eingriffs- und Risikoaufklärung rechtswidrig und führt zur Haftung der Beklagten zu 3) bis 5) für die auf der Operation beruhenden Folgen, §§ 280 I, 630 a BGB.
Ein Arzt haftet gemäß § 630d II BGB grundsätzlich für alle den Gesundheitszustand des Patienten betreffenden nachteiligen Folgen, wenn der ärztliche Eingriff nicht durch eine wirksame Einwilligung des Patienten gedeckt und damit rechtswidrig ist und den Arzt insoweit ein Verschulden trifft. Eine wirksame Einwilligung des Patienten setzt dessen ordnungsgemäße Aufklärung voraus.
a. § 630e II 1 Nr. 2 BGB regelt die Anforderungen an die Aufklärung des Patienten in zeitlicher Hinsicht. Nach dieser Vorschrift muss die Aufklärung so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann. Bereits nach dem Wortlaut und der Stellung im Gesetz bezieht sich die Bestimmung allein auf den Zeitpunkt, zu dem das Aufklärungsgespräch stattzufinden hat (vgl. Rehborn GesR 2022, 92), das rechtzeitig vor dem Eingriff erfolgen muss. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte mit dieser Regelung keine inhaltliche Änderung der Rechtslage verbunden sein, sondern lediglich die bisherige Rechtsprechung wiedergegeben werden (vgl. BT-Drs. 17/10488, 24 re. Sp. aE; MüKoBGB/Wagner BGB § 630e Rn. 44; Spickhoff/Spickhoff MedR, 4. Aufl., BGB § 630e Rn. 10; NK-BGB/Voigt BGB § 630e Rn. 10; Staudinger/Gutmann BGB, 2021, BGB § 630e Rn. 130). Der Patient muss vor dem beabsichtigten Eingriff so rechtzeitig aufgeklärt werden, dass er durch hinreichende Abwägung der für und gegen den Eingriff sprechenden Gründe seine Entscheidungsfreiheit und damit sein Selbstbestimmungsrecht in angemessener Weise wahrnehmen kann. Die Aufklärung muss zu einem Zeitpunkt erfolgen, in dem der Patient noch im vollen Besitz seiner Erkenntnis- und Entscheidungsfreiheit ist und nicht unter dem Einfluss von Medikamenten steht; sie darf nicht erst so kurz vor dem Eingriff erfolgen, dass der Patient wegen der in der Klinik bereits getroffenen Operationsvorbereitungen unter einen unzumutbaren psychischen Druck gerät oder unter dem Eindruck steht, sich nicht mehr aus einem bereits in Gang gesetzten Geschehensablauf lösen zu können (vgl. BGH BGHZ 144, 1 (12) = NJW 2000, 1784; NJW 1985, 1399; NJW 1992,; NJW 1994, 3010; NJW 2007, 217 Rn. 10). Entscheidend ist, ob der Patient unter den jeweils gegebenen Umständen ausreichend Gelegenheit hat, innerlich frei darüber zu entscheiden, ob er sich der beabsichtigten medizinischen Maßnahme unterziehen will oder nicht (vgl. BGH NJW 1992, 2351; NJW 2003, 2012; NJW 2007, 217 Rn. 10; BGH NJW 2023, 1435 Rnr 18).
b. Die Voraussetzungen für eine rechtzeitige Aufklärung sind bei der Klägerin nicht erfüllt. Zwar kann eine Voraufklärung, etwa über die wesentlichen Risiken bereits bei Besprechung der Indikation, dazu führen, dass ein später Zeitpunkt ausreichend ist. Auch wenn man zugrunde legt, dass der Beklagte zu 5) entsprechend seinem bekundeten üblichen Vorgehen bei dem Vorgespräch Risiken aufgeführt hat, folgt eine Beschränkung der Entscheidungsfreiheit allerdings aus den unstreitigen äußeren Umständen. Die Klägerin hatte erst am 6.5.2016 von der Diagnose eines Meningeoms und der Erforderlichkeit einer Hirnoperation erfahren. Die Aufklärung über die Operationsrisiken durch den Beklagten zu 4) erfolgte am Vorabend der am 10.5.2016 für 07:30 Uhr angesetzten Operation, die zuvor erst für den darauffolgenden Tag terminiert war. Der Beklagte zu 4) informierte die Klägerin über das Vorziehen der Operation und nahm die Risikoaufklärung vor. Die Klägerin hat in ihrer Anhörung vor der Kammer aufgrund des Druckdatums auf dem ihr ausgehändigten Aufklärungsbogen von 19:59 Uhr die Uhrzeit des Gesprächs auf etwa diese Zeit angegeben (Bl. I 636). Dies haben die Beklagten nicht in Abrede gestellt und es wird auch durch die Behandlungsunterlagen nicht widerlegt. Die Klägerin hat weiter in ihrer Anhörung geschildert, dass unmittelbar nach dem Arztgespräch das Pflegepersonal mit der Operationsvorbereitung begonnen habe, insbesondere mit dem Anlegen von Thrombosestrümpfen und der Durchführung eines Einlaufes. Die Bekundungen der Klägerin, die sich in weiten Teilen mit denen der Beklagten zu 4) und 5) decken, hat das Landgericht in nicht zu beanstandenden Weise als glaubhaft angesehen. Die Klägerin, die von dem für sie nicht vorhersehbaren Vorziehen des Operationstermins überrascht gewesen sein muss, hatte somit nicht ausreichend Gelegenheit, sich ungestört darüber klar zu werden, ob sie die Operation in der Nähe des Urlaubsortes im Krankenhaus der Beklagten zu 3) durchführen lassen wollte. Die Vorverlegung der Operation und die erst am Vorabend erfolgte Aufklärung nahmen ihr die von ihr bei der Anhörung durch das Landgericht als beabsichtigt bekundete Möglichkeit einer telefonischen Rücksprache mit anderen Ärzten, etwa des wohnortnah gelegenen Krankenhauses A.. Dass die Klägerin zusätzlichen Informationsbedarf haben konnte und hatte, ist angesichts der ihr seinerzeit erst seit wenigen Tagen bekannten Diagnose eines schwerwiegenden Krankheitsbildes plausibel. Die sich unmittelbar an das Aufklärungsgespräch anschließende Einleitung der Operationsvorbereitungen verstärkte die Beschränkung der Entscheidungsfreiheit noch.
c. Die Aufklärung durch den Beklagten zu 5) stellt sich auch inhaltlich als nicht zutreffend dar, soweit es um die Darstellung der Dringlichkeit der Operation geht und soweit der Beklagte zu 5) der Klägerin erklärt hat, ein Transport zu ihrem Heimatort sei vor der Operation mangels Transportfähigkeit nicht möglich.
Nach den Bekundungen der Klägerin hat der Beklagte zu 5) die Operation als so dringlich dargestellt, dass eine Verlegung nach A. und eine Operation in A. nicht oder nur unter erheblichen Risiken in Betracht kamen. Dies hat das Landgericht als glaubhaft angesehen. Das ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil sich aus den Ausführungen des Beklagten zu 5) nichts Gegenteiliges entnehmen lässt. Er hat erklärt, dass es durchaus sein möge, dass er der Klägerin die Operation als dringlich dargestellt und die Transportfähigkeit als nicht gegeben angesehen habe. Hierin lag eine unzutreffende Darstellung der Dringlichkeit des Eingriffs. Tatsächlich konnte die Operation nach den Erläuterungen von M. innerhalb eines Zeitfensters von zwei bis drei Wochen durchgeführt werden, was sich mit der von T. im Termin vor dem Senat als ohne weiteres gegebenen Möglichkeit einer Verlegung der Klägerin in ein anderes Krankenhaus deckt.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Verneinung der Transportfähigkeit, die die Dringlichkeit der Operation unterstreicht, der Eingriffsaufklärung zuzurechnen, da sie die Entscheidung des Patienten über das „Ob“ und „Wo“ der Operation beeinflusst. Eine Frage der Sicherungsaufklärung ist lediglich der Hinweis auf die notwendige Medikation bei einem Transport. Sowohl die Sachverständige M. (Bl. I 637) als auch der Sachverständige T. (Bl. II 763) haben eine Transportfähigkeit bei Gabe von antiepileptisch wirkenden Medikamenten bejaht und es als üblich bezeichnet, dass Patienten bei derart kritischen Operationen wie der vorliegenden eine heimatnahe Behandlung bevorzugen, die ihnen in der Regel ermöglicht werden könne. T., der in X. tätig ist, hat in diesem Zusammenhang nachvollziehbar auf seine erhebliche klinische Erfahrung verwiesen, die sich daraus ergibt, dass über den Flughaften X. häufiger als in anderen Städten auswärts wohnhafte Personen reisen, bei denen wie bei der Klägerin ein Krampfanfall aufgrund eines alsdann erstmals diagnostizierten und operationsbedürftigen Hirntumors auftritt. Die anderslautende Information durch den Beklagten zu 5) hat bei der Klägerin ein nicht zutreffendes Bild der Unausweichlichkeit einer Operation im Krankenhaus der Beklagten zu 3) hervorgerufen.
d. Es kann dahinstehen, ob die Aufklärung im Hinblick auf die Darstellung des Risikos einer Halbseitenlähmung und seiner Häufigkeit auch aus einem weiteren Grund inhaltlich unzureichend war. Der Berufung der Beklagten zu 3) bis 5) ist Recht zu geben, dass die Anhörungen der Klägerin und des Beklagten zu 4) nicht ergeben, dass eine konkrete Prozentzahl für den Eintritt einer Halbseitenlähmung im Gespräch genannt worden ist, wie es das Landgericht angenommen hat, und diese das Risiko verharmloste. Die Klägerin hat die Nennung einer Prozentzahl verneint, der Beklagte zu 5) hat erklärt, er könne sich nicht konkret an den Gesprächsinhalt erinnern (Bl. I 637). Eine ergänzende Aufklärung des Sachverhalts durch den Senat ist aufgrund der festgestellten Mängel der Aufklärung nicht erforderlich.
e. Ein Aufklärungsmangel lag entgegen der Auffassung der Klägerin nicht darin, dass der Beklagte zu 5) angeregt hat, die Klägerin möge ihrem Ehemann eine Vorsorgevollmacht erteilen. Zum Zeitpunkt der Operation war § 1358 BGB n.F., gültig ab 01.01.2023, noch nicht in Kraft. Der Ehemann der Klägerin wäre im Falle einer auch nur vorübergehenden Geschäftsunfähigkeit der Klägerin aufgrund der Operation oder eines erneuten epileptischen Anfalls nicht in der Lage gewesen, für die Klägerin zu handeln. Der Rat des Beklagten zu 5) war aus juristischer Sicht zutreffend und in der Situation angezeigt.
2. Eine Haftung der Beklagten zu 3) bis 5) entfällt nicht aufgrund einer hypothetischen Einwilligung der Klägerin.
a. Das Landgericht hat die gesetzlichen und vom Bundesgerichtshof näher präzisierten Anforderungen an die Annahme einer hypothetischen Einwilligung zutreffend zugrunde gelegt. Genügt die Aufklärung nicht den an sie zu stellenden Anforderungen, kann sich der Behandelnde darauf berufen, dass der Patient auch im Fall einer ordnungsgemäßen Aufklärung in die Maßnahme eingewilligt hätte (§ 630h BGB). An einen dahingehenden Nachweis, der dem Behandelnden obliegt, sind strenge Anforderungen zu stellen, damit nicht auf diesem Weg der Aufklärungsanspruch des Patienten unterlaufen wird. Den Arzt trifft für seine Behauptung, der Patient hätte bei ordnungsgemäßer Aufklärung in den Eingriff eingewilligt, die Beweislast aber erst dann, wenn der Patient zur Überzeugung des Tatrichters plausibel macht, dass – wären ihm rechtzeitig die Risiken des Eingriffs verdeutlicht worden – er vor einem echten Entscheidungskonflikt gestanden hätte (stRspr, vgl. BGH NJW 2019; NJW 3072 Rn. 17 mwN). An die Pflicht des Patienten zur Substantiierung eines solchen Konflikts sind allerdings keine zu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. BGH VI ZR 243/14, BeckRS 2016, 6588 Rn. 11 mwN). Abzustellen ist auf die persönliche Entscheidungssituation des jeweiligen Patienten. Was aus ärztlicher Sicht sinnvoll und erforderlich gewesen wäre und wie ein „vernünftiger Patient“ sich verhalten haben würde, ist hingegen grundsätzlich nicht entscheidend. Der Tatrichter darf seine eigene Beurteilung des Konflikts nicht an die Stelle derjenigen des Patienten setzen (vgl. BGH BGHZ 172, 1, Rn. 37 mwN). Gedankliche Voraussetzung des Entscheidungskonflikts wie der hypothetischen Einwilligung insgesamt (vgl. hierzu BGH NJW 2019, 3072 Rn. 18; NJW 1991, 2342) ist dabei stets die Hypothese einer ordnungsgemäßen, insbesondere auch vollständigen Aufklärung.
b. Hieran gemessen hat die Klägerin einen Entscheidungskonflikt plausibel gemacht. Sie hat bei ihrer Anhörung durch das Landgericht dargelegt, dass sie bei rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Aufklärung vor der Operation eine Zweitmeinung im Klinikum A. eingeholt hätte, was von ihr für den Montag – der dann bereits der Operationstag wurde – auch bereits eingeplant gewesen sei. Sie hat auch nachvollziehbar dargelegt, dass sie eine Operation in der Nähe ihres Wohnorts in der Klinik A. aufgrund der Erfahrungen einer dort behandelten Kollegin vorgezogen hätte. Insoweit kommt es für die Beurteilung nicht darauf an, ob die objektive Fachkompetenz bei der Beklagten zu 3) und in der Klinik A. vergleichbar waren, sondern darauf, dass die Klägerin subjektiv aufgrund von Empfehlungen, Erzählungen und auch der Ortsnähe eine Operation in A. vorgezogen hätte. Letzteres hat die Klägerin in ihrer Anhörung überzeugend dargelegt (Bl. II 635). Die Möglichkeit einer Verlegung bestand nach dem fachärztlichen Standard und wäre der Klägerin bei ordnungsgemäßer Aufklärung bekannt gewesen.
3. Aufgrund der im Haus der Beklagten durchgeführten Operation, in der der Primärschaden liegt, dessen Folgen nach dem Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO festzustellen sind, bestehen bei der Klägerin eine Fußheberparese links mit Muskelschwund im linken Bein und eine Hypästhesie an der Außenkante des linken Fußes. Diese Beeinträchtigungen hat der Sachverständige T. bei seiner Untersuchung der Klägerin am 13.03.2025 festgestellt und dazu ausgeführt, dass diese Einschränkungen auf die Operation selbst, nicht aber auf den Tumor zurückzuführen seien, da sie vor der Operation trotz Tumors noch nicht bestanden hätten (Bl. I 648). Insoweit sei auch ein geringer Untergang von Hirngewebe durch die Operation zu bejahen (Bl. II 652). Die Fußheberschwäche, die anfänglich stärker ausgeprägt war, hatte bei der Untersuchung der Klägerin durch den Sachverständigen am 13.3.2025 ein durch einen Kraftgrad 3 von 5 gekennzeichnetes Ausmaß.
Nicht als Operationsfolge, sondern vielmehr als Folge der Tumorerkrankung selbst und daher nicht als durch die rechtswidrige Operation verursacht anzusehen sind dagegen die Notwendigkeit der Einnahme von Antiepileptika und die Notwendigkeit der regelmäßigen Kontrolle des Tumorsitus zum Ausschluss eines Rezidivs. Dazu hat der Sachverständige T. in seiner mündlichen Anhörung überzeugend ausgeführt, dass Tumore durch Reizung der Hirnoberfläche eine erhöhte Epilepsieneigung auslösten, was insbesondere dann, wenn sie sich wie hier in einem für die Motorik zuständigen Bereich des Gehirns befänden, der Fall sei. Tatsächlich habe die Klägerin bereits vor der Operation zwei epileptische Anfälle erlitten. Eine erhöhte epileptische Neigung sehe man auch bei Patienten, die sich wegen eines entsprechenden Tumors nicht operieren lassen wollten und ließen (Bl. II 761). Auch wenn die Epilepsieneigung durch das Operationstrauma verstärkt worden sei, habe bereits die durch den Tumor als solchen verursachte erhöhte Epilepsieneigung eine antiepileptische Medikation erforderlich gemacht. Eine regelmäßige Nachkontrolle mittels MRT müsse stets erfolgen, wenn ein Tumor bestanden habe (Bl. II 762).
Die von der Klägerin nach der Operation für einen gewissen Zeitraum empfundenen neuropathischen Schmerzen konnte der Sachverständige T. kausal weder auf die Operation selbst noch auf die Tumorerkrankung zurückführen (Bl. II 759), da es sich dabei um eine Störung des peripheren Nervensystems handele, wohingegen die Tumorerkrankung und die Operation das zentrale Nervensystem angreifen. In dieser Einschätzung stimmt T. mit der Sachverständigen M. überein, die dies in ihrem schriftlichen Gutachten ausgeführt hat (Bl. I 516).
Die von der Klägerin ebenfalls behaupteten Operationsfolgen eines Beckenschiefstandes, von Dauerschmerzen im Hüft- und Kniegelenk, einer Einschränkung der Kniebeugung oder der Durchblutung des Oberschenkels sowie eines Wegknickens des linken Beins konnte der Sachverständige hingegen bei seiner Untersuchung nicht objektivieren und auch unter Berücksichtigung der anamnestischen Angaben der Klägerin nicht feststellen. (Bl. II 649, 650, 759). Ihr Bestehen hat die Klägerin mithin nicht bewiesen.
4. Die Beklagten zu 3) bis 5) konnten nicht beweisen, dass bei der Klägerin auch bei einer später in einem anderen Krankenhaus durchgeführten Operation die gleiche Schädigung in Form einer Fußheberparese mit Hypästhesie am Fuß eingetreten wäre.
a. Die Berufung des Schädigers auf rechtmäßiges Alternativverhalten, d.h. der Einwand, der Schaden wäre auch bei einer ebenfalls möglichen, rechtmäßigen Verhaltensweise entstanden (hypothetischer Kausalverlauf), kann nach allgemeinen schadensersatzrechtlichen Grundsätzen und jenseits spezifischer arzthaftungsrechtlicher Regeln für die Zurechnung eines Schadenserfolgs beachtlich sein (vgl. BGH, Urteile vom 29. Januar 2019 – VI ZR 495/16, BGHZ 221, 55 Rn. 42; vom 21. Januar 2025 – VI ZR 204/22, NJW-RR 2025, 790 Rn. 31; Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 6. Aufl., A 1891a; BeckOK BGB/Katzenmeier, 75. Ed. 1.8.2025, BGB § 630h Rn. 41; jeweils m.w.N.). Dies gilt auch für den Fall, dass die Berufung des Behandlers auf eine hypothetische Einwilligung des Patienten (§ 630h Abs. 2 Satz 2 BGB) keinen Erfolg hat (vgl. etwa BGH, Urteile vom 13. Dezember 1988 – VI ZR 22/88, NJW 1989, 1541, juris Rn. 16 f.; vom 15. März 2005 – VI ZR 313/03, NJW 2005, 1718 Rn. 14 ff.; vom 5. April 2005 – VI ZR 216/03, NJW 2005, 2072 Rn. 11, 15; vom 21. Januar 2025 – VI ZR 204/22, NJW-RR 2025, 790 Rn. 31, 39; siehe allerdings weiter zur Operation ohne eine auf die Person des Operateurs bezogene Einwilligung des Patienten BGH, Urteil vom 19. Juli 2016 – VI ZR 75/15, NJW 2016, 3523 Rn. 8 ff.). So kann sich der Behandler etwa darauf berufen, dass der Patient zu einem anderen Zeitpunkt eingewilligt hätte, die tatsächlich durchgeführte Maßnahme später durchzuführen, und dass diese zum selben Ergebnis geführt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 1981 – VI ZR 39/80, VersR 1981, 677, juris Rn. 7, 9). Steht fest, dass der Arzt dem Patienten durch rechtswidriges ärztliches Handeln einen Schaden zugefügt hat, so muss der Arzt beweisen, dass der Patient den gleichen Schaden auch bei einem rechtmäßigen Handeln erlitten hätte. Auch soweit es darum geht, ob es zu einem schadensursächlichen Eingriff auch bei zutreffender bzw. rechtzeitiger Aufklärung des Patienten gekommen wäre, liegt die Beweislast bei der Behandlungsseite. Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, wonach der Schädiger zu beweisen hat, dass sich ein hypothetischer Kausalverlauf bzw. eine Reserveursache ebenso ausgewirkt haben würde wie der tatsächliche Geschehensablauf (vgl. BGH, Urteile vom 5. April 2005 – VI ZR 216/03, NJW 2005, 2072 Rn. 15; vom 23. Oktober 1984 – VI ZR 24/83, NJW 1985, 676, juris Rn. 15; vom 25.11.2025 – VI ZR 165/2, juris Rnr 20,21; BeckOK BGB/Katzenmeier, 75. Ed. 1.8.2025, BGB § 630h Rn. 42; jeweils mwN).
b. Diesen Beweis haben die Beklagten zu 3) bis 5) nicht führen können. Dabei kommt es nicht darauf an, ob für den Beweis der hypothetischen Kausalität, soweit es – wie hier – um Sekundärschäden geht, das Beweismaß des § 286 ZPO oder das erleichterte Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit maßgeblich ist. Der Sachverständige T. hat zwar ausgeführt, dass die bei der Klägerin notwendige Operation in jedem anderen Krankenhaus auf die grundsätzlich gleiche Art und Weise ausgeführt worden wäre, wie dies behandlungsfehlerfrei bei der Beklagten zu 3) erfolgt ist. Der Sachverständige hat zum standardgerechten Ablauf der Operation erläutert, dass aufgrund des Ödems, welches den Tumor umgab und welches das operative Risiko aufgrund eines Durchbrechens der Spinnengewebshaut erhöhte, da hart an der Grenze zwischen Hirn und Tumor gearbeitet werden musste, Kortison zu geben gewesen sei, was im Haus der Beklagten zu 3) auch erfolgt sei. Ein Monitoring hätte durchgeführt werden können, allerdings fehle die wissenschaftliche Evidenz, ob dies das Outcome verbessere. Standard sei dies im Jahr 2016 nicht gewesen. Jeder Operateur hätte den Tumor dann verkleinert, das Hirngewebe abgeschoben und den Tumor sodann zum großen Teil entfernt. Eine vollständige Entfernung hätte angesichts der Infiltration der harten Hirnhaut, der sogenannten Falx, aufgrund der damit verbundenen hohen Risiken nicht dem Standard entsprochen (Bl. II 761), vielmehr sei es im Jahr 2016 kunstgerecht gewesen, einen Tumorrest zu belassen und zu koagulieren und diesen postoperativ zu beobachten und gegebenenfalls zu bestrahlen. Der Tumorrest wäre – so T. – auch in einem anderen Krankenhaus nicht entfernt worden.
Entsprach die bei der Beklagten zu 3) vorgenommene Operation damit in jeder Hinsicht dem neurochirurgischen Standard, vermochte der Sachverständige dennoch keine Aussage dazu zu treffen, ob eine ebensolche Operation in einem anderen Krankenhaus zu einem geringfügig späteren Zeitpunkt gleichermaßen zu der Fußheberschwäche und Hypästhesie geführt hätte oder nicht. Er hat es für völlig offen und spekulativ gehalten, ob das Ergebnis gleich oder anders ausgefallen wäre (Bl. II 760). Die wissenschaftliche Literatur nenne Zahlen von 14,9 % bis 53 % für eine motorische Verschlechterung bei gleichartigen Operationen. Auch auf mehrfache Nachfragen hat der Sachverständige keine Möglichkeit gesehen, das Ergebnis einer gleichartigen, hypothetischen Operation vorherzusagen und einen Grad der Wahrscheinlichkeit zu benennen (Bl. II 763). Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die neurologischen Ausfälle auch bei einer etwa in A. durchgeführten Operation aufgetreten wären, kann der Senat mithin nicht feststellen, so dass das Berufen der Beklagten auf rechtmäßiges Alternativverhalten scheitert.
Soweit die Sachverständige M. bei ihrer Befragung durch das Landgericht ausgeführt hat, dass das Behandlungsergebnis in einem Tumorzentrum oder im Klinikum A. – nur – mit einer Wahrscheinlichkeit von 20 bis 30 % besser gewesen wäre, was im Umkehrschluss bedeutet, dass eine Wahrscheinlichkeit von 70 % bis 80 % für einen gleichartigen Verlauf bestanden hätte, gebührt der Beurteilung von T., dass die Antwort auf die Frage völlig offen und spekulativ sei, der Vorzug. Denn auch wenn der grundsätzliche Ablauf der Operation stets gleich gewesen wäre, ist nicht bekannt, welche konkrete operative Maßnahme, welche konkrete Handlung oder welches konkrete Ereignis den Schaden ausgelöst hat. Es überzeugt daher, dass T. sich nicht zu einer Antwort auf die Frage im Sinne einer Wahrscheinlichkeitsbewertung in der Lage gesehen hat.
5. Der Klägerin steht aufgrund der festgestellten, auf der rechtswidrigen Operation beruhenden Schäden ein Teilschmerzensgeld in Höhe von 30.000 EUR zu.
a. Die Klägerin hat mit Klageschrift vom 24.06.2019 eine auf Schmerzensgeld gerichtete Teilklage erhoben, die das Landgericht zutreffend als zulässig angesehen hat. Solches ist der Fall, wenn sich aus dem Vorbringen der klagenden Partei klar und eindeutig ergibt, ob die in Rede stehenden und in die Zeit nach der letzten mündlichen Verhandlung fallenden einzelnen Schadensfolgen als Dauerfolge oder als nach konkretem Eintritt und Umfang ungewiss anzusehen sein sollen. Nur dann kann ermittelt werden, was Gegenstand der konkreten Klage ist, durch ein Urteil abgegolten wird und in materielle Rechtskraft erwächst oder was bewusst aus dem Gegenstand der Klage ausgeklammert wird und wegen der Ungewissheit maßgeblicher konkreter Einzelheiten die Nachforderung eines weiteren Schmerzensgeldes ermöglicht und rechtfertigt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 11.02.2020, Az. 5 W 2/20).
Diese Voraussetzungen erfüllte der klägerische Sachvortrag, der in der Klageschrift vom 24.06.2019 (Bl. I 33) die behaupteten künftigen Schadensfolgen auflistet. Die dort aufgeführten Folgen des Wiederauftretens epileptischer Anfälle, des Wiederauftretens eines neuropathischen Schmerzsyndroms und eines Tumorrezidivs Rezidivs waren nach dem bereits bestehenden Beschwerdebild möglich und in der Vorstellung der Klägerin durch die Operation kausal verursacht, ihr Eintritt und Umfang und die weiteren daraus resultierenden Beeinträchtigungen jedoch noch ungewiss. Dies rechtfertigt, dass der Klägerin mit ihrer Antragstellung auf ein Teilschmerzensgeld die Option offensteht, in einem Folgeprozess das Schmerzensgeld auf die volle Summe zu erhöhen, die der Verletzte aufgrund der dann verlässlichen Beurteilung der weiteren Entwicklung beanspruchen kann (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2004 – VI ZR 70/03 -, Rn. 7 und 9, zit. nach juris). Dass die in der Klageschrift genannten noch ungewissen Folgen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme tatsächlich nicht kausal auf die Operation, sondern auf die Grunderkrankung zurückzuführen sind (siehe dazu oben 3.), hindert die Zulässigkeit des Antrages nicht.
b. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind die folgenden höchstrichterlichen Vorgaben zu berücksichtigen:
aa. Die Festsetzung der Höhe des Schmerzensgeldes ist an der Funktion des Schmerzensgeldes auszurichten. Diese besteht einerseits darin, dem Verletzten einen Ausgleich für erlittene Schmerzen und Leiden zugute kommen zu lassen. Das Schmerzensgeld soll ihn in die Lage versetzen, sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten zu verschaffen, die die erlittenen Beeinträchtigungen jedenfalls teilweise ausgleichen. Darüber hinaus soll es dem Geschädigten Genugtuung für das verschaffen, was der Schädiger ihm angetan hat (vgl. BGHZ 18, 149; BGH NJW 1995, 781; BGHZ 212, 48; OLG Nürnberg NJW 1998, 2293).
Unter Berücksichtigung dieser Zielsetzung finden bei der Schmerzensgeldbemessung neben dem Ausmaß und der Schwere der Verletzungen und den aus der Behandlungsbedürftigkeit resultierenden Belastungen für den Verletzten auch die Dauer und der Umfang der schädigungsbedingten Behandlungsmaßnahmen sowie etwa bestehende Unsicherheiten hinsichtlich des weiteren Krankheitsverlaufs und einer endgültigen Heilung Berücksichtigung (vgl. Grüneberg-Grüneberg, BGB 81. Auflage, § 253 Rn. 16; BGHZ 212, 48).
bb. Ergänzend zu berücksichtigen sind auch etwaige besondere Umstände in der Person des Verletzten wie auch in der Person des Schädigers, insbesondere die konkreten Umstände der Verletzungshandlung und die Schwere des dem Schädiger zur Last fallenden Verschuldens. Auch wenn bei der ärztlichen Behandlung das Bestreben der Behandlungsseite im Vordergrund steht, dem Patienten zu helfen und ihn von seinen Beschwerden zu befreien, stellt es unter dem Blickpunkt der Billigkeit einen wesentlichen Unterschied dar, ob dem Arzt grobes – möglicherweise die Grenze zum bedingten Vorsatz berührendes – Verschulden zur Last fällt oder ob ihn nur ein geringfügiger Schuldvorwurf trifft. Ein objektiv grober Pflichtenverstoß rechtfertigt für sich allein noch nicht den Schluss auf ein entsprechend gesteigertes persönliches Verschulden. Vielmehr ist ein solcher Vorwurf nur dann gerechtfertigt, wenn eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet. Damit sind auch Umstände zu berücksichtigen, die die subjektive, personale Seite der Verantwortlichkeit betreffen, und konkrete Feststellungen nicht nur zur objektiven Schwere der Pflichtwidrigkeit, sondern auch zur subjektiven Seite zu treffen (BGH NJW 2022, 1443 Rn. 13 ff.).
c. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hält der Senat im Ergebnis ein Teilschmerzensgeld in Höhe von 30.000 EUR für angemessen, aber auch ausreichend. Die auf die Operation kausal zurückzuführende, anfänglich stärker ausgeprägte Fußheberparese und die damit einhergehende Hypästhesie des Fußes und der Muskelschwund im linken Bein haben dazu geführt, dass die Klägerin ohne Benutzung einer Orthese beim Gehen erheblich eingeschränkt ist, da der Fuß herabhängt. Dies kann durch das Tragen einer Fußheber-Orthese zwar kompensiert werden, es verbleibt jedoch eine Schwierigkeit des Gehens auf glattem Boden. Beim Stehen und Sitzen hingegen besteht eine Einschränkung nicht. Konkret hat diese Beeinträchtigung bei der Klägerin dazu geführt, dass sie eine sportliche Betätigung aufgeben musste, nur noch kurze Strecken laufen kann und daher auch in der Freizeit eingeschränkt ist, da Veranstaltungen nur bei nahgelegener Parkmöglichkeit wahrgenommen werden können. Die Klägerin ist zudem seit der Operation nur noch im Innendienst tätig.
Ein besonderes Verschulden der aufklärenden Ärzte ist nicht schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen, denn ihr Handeln diente erkennbar der Gewährleistung der – aus ihrer Sicht – besten und schnellstmöglichen Behandlung der Klägerin.
Soweit die Klägerin eine Erhöhung des Teilschmerzensgeldes auf 200.000 EUR begehrt und dies mit einer dauerhaften lebenslänglichen Epilepsieneigung mit dauerhafter Medikamentenpflicht, einer damit einhergehenden Apathie und weiterer Nebenwirkungen, einem schiefen Becken, Dauerschmerzen in Hüfte und Unterschenkel, einer eingeschränkten Durchblutung des linken Unterschenkels, und einem gestörten Gleichgewichtssinn begründet, so haben sich diese Beschwerden entweder nicht feststellen lassen oder beruhen auf der Grunderkrankung (vgl. oben 3.). Eine Erhöhung des Schmerzensgeldes ist damit nicht gerechtfertigt.
d. Zinsen auf das Schmerzensgeld schulden die Beklagte zu 3) bis 5) gemäß §§ 286, 288 Abs. 1 BGB seit dem 21.02.2018.
6. Einen Behandlungsfehler hat die sachverständig beratene Klägerin den Beklagten zu 3) bis 5) in erster Instanz bereits nicht angelastet. Aus den Gutachten von M. und T. ergeben sich hierfür keine Anhaltspunkte. Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren erstmals den Vorwurf einer unvollständigen Entfernung des Tumors erhoben hat, entsprach die Vorgehensweise nach den oben getroffenen Feststellungen dem neurochirurgischen Standard.
7. Die Klägerin hat zudem einen Anspruch auf Feststellung der Ersatzpflicht für bereits entstandene und künftig entstehende Schäden, wobei der entsprechende Tenor im Hinblick auf die zulässige Klage auf ein Teilschmerzensgeld entsprechend dem erstinstanzlichen Antrag der Klägerin zu fassen war.
Dabei kommt es nicht darauf an, dass die zur Begründung des Teilschmerzensgeldantrags herangezogenen vorhersehbaren, nach konkretem Eintritt und Umfang aber noch ungewissen künftigen Beeinträchtigungen (epileptische Anfälle, neuropathische Störungen, Tumorrezidiv) nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im vorliegenden Rechtsstreit nicht auf die streitgegenständliche Operation zurückzuführen sind bzw. im Fall ihres Eintritts nicht hierauf zurückzuführen wären. Denn die Klägerin hat sie zum einen in zulässiger Weise aus dem Streitgegenstand der Teilschmerzensgeldklage ausgeklammert. Soweit es um die Haftung dem Grunde nach und deren Feststellung geht, würde es sich – einen Kausalzusammenhang unterstellt – zum anderen um aus der rechtswidrigen Operation und dem hierin liegenden Primärschaden resultierende Sekundärschäden handeln. Die haftungsausfüllende Kausalität zwischen Primär- und Sekundärschaden kann aber, soweit es um den Feststellungsantrag des Geschädigten geht, nicht mit Bindungswirkung für einen Folgeprozess im Erstprozess geklärt werden. Hierzu getroffene Feststellungen erwachsen nicht in Rechtskraft. Die Bindungswirkung des Feststellungstenors bezieht sich nur auf den Haftungsgrund.
B. Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg, soweit sie eine Verurteilung der Beklagten zu 1) und 2) erstrebt. Das Landgericht hat Behandlungsfehler in Form von Befunderhebungsmängeln bei der Vorstellung am 21.08.2025 zutreffend verneint.
1. Der gerichtliche Sachverständige W. hat in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt, dass das Ereignis vom 09.08.2015 zwar in der ex post Sicht ein fokaler epileptischer Anfall gewesen sei, dass aber nach neurologischen Kriterien weder ein generalisierter epileptischer Anfall noch ein typischer fokaler Anfall nach Art eines sogenannten Jackson Anfalles vorgelegen hätten (Bl. I 270). Dies ergebe sich daraus, dass der Anfall sowohl den linken Fuß und die linke Wade als auch das gesamte rechte Bein betroffen habe, was sowohl im Notfallbericht als auch im Arztbrief der Beklagten zu 2) niedergelegt sei. Insofern sei es nachvollziehbar, dass bei Auftreten dieses Ereignisses im Zusammenhang mit sportlicher Aktivität und im Hinblick auf die Bilateralität der krampfartigen Erscheinungen bei erhaltenem Bewusstsein die Differenzialdiagnose des fokalen epileptischen Anfalls in den Hintergrund gerückt sei. Diese Auffassung hat der Sachverständige in seiner mündlichen Anhörung vor der Kammer auch in Kenntnis der abweichenden Ansichten der Privatgutachter U. und Y. bekräftigt und ergänzend ausgeführt, dass am 21.08.2015 aus der Sicht der Beklagten zu 2), die eine unauffällige neurologische Untersuchung durchgeführt hatte, ein unklarer und unauffälliger Befund vorlag, der auch durch eine muskuläre Erkrankung oder eine Erkrankung der peripheren Nerven zu erklären gewesen sei. Gegen das Vorliegen eines – aus der Rückschau in Kenntnis des später diagnostizierten Meningeoms – ersten epileptischen Anfalls hätten die untypische, beide Beine betreffende Symptomatik bei erhaltenem Bewusstsein und fehlendem Einnässen gesprochen (Bl. I 748, 749). War ein erster epileptischer Anfall nicht anzunehmen und als Differentialdiagnose in den Hintergrund getreten, ist es schlüssig und überzeugend, dass auch eine Befunderhebung durch EEG und Bildgebung (CT, MRT) nicht erfolgen musste.
2. Die Ausführungen von W. überzeugen auch angesichts der mit der Berufung vorgebrachten neuen Stellungnahme von U. (Bl. II 72 ff.) und der wiederholten Bezugnahme auf das Gutachten von Y.. Soweit Y. postuliert, dass selbst bei einer nur differenzialdiagnostischen Erwägung eines epileptischen Anfalls, wie von der Beklagten zu 2) festgehalten, eine adäquate Abklärung der Ursache mittels eines EEG und weitere Diagnostik zwingend notwendig seien (Bl. I 299), das Vorgehen der Beklagten zu 2) nicht leitliniengerecht gewesen sei, und sich dabei auf die zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Behandlung gültige Leitlinie „Erster epileptischer Anfall und Epilepsien im Erwachsenenalter“ bezieht, greift seine Argumentation nicht durch. Denn die Leitlinie setzt gerade das Vorliegen eines ersten epileptischen Anfalls sicher voraus. Zum Untersuchungszeitpunkt waren bei der Klägerin jedoch keine relevanten, auf einen ersten Anfall hindeutenden Symptome festzustellen. Die anamnestischen Angaben zum Anfall, insbesondere die Bilateralität und das Fehlen einer Bewusstseinsstörung, stellten gerade keine charakteristischen Symptome eines ersten Anfalls dar und reichten aus der Situation es ante aus, um die Differenzialdiagnose „erster epileptischer Anfall“ auszuschließen. Der Sachverständige W. ist in seiner mündlichen Anhörung nochmals explizit auf eine Leitlinienverstoß angesprochen worden und ist bei seiner Auffassung verblieben, dass eine weitere Untersuchung nicht erforderlich war (Bl. I 748, 749). Er hat vielmehr die Leitlinie „Erster epileptischer Anfall“ für nicht einschlägig gehalten, und geäußert: „Die Leitlinien nehmen einfach nur zum Vorgehen beim Vorliegen eines ersten epileptischen Anfalls Stellung. Wie eben aber dargelegt konnte ja von einem solchen in der ex ante Sicht nicht ausgegangen werden.“ (Bl. I 749).
3. Liegt ein Befunderhebungsfehler nicht vor, kommt es auf die zwischen den Sachverständigen streitige Frage, ob ein EEG am 21.8.2015 Hinweise auf das Bestehen des Tumors und damit ein reaktionspflichtiges Ergebnis erbracht hätte, nicht streitentscheidend an.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die entscheidungserheblichen Fragen sind ausschließlich solche des Einzelfalls. Die Entscheidung des Senates setzt sich, soweit ersichtlich, in keinem Punkt in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes oder eines anderen Oberlandesgerichts.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 300.000 EUR (Zahlungsantrag 200.000 EUR, Feststellungsantrag 100.000 EUR) festgesetzt, entsprechend der Festsetzung erster Instanz.