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Aufklärungspflicht bei Operation: Schmerzensgeld bei zu später Aufklärung

Der Anruf kam um 17 Uhr: Morgen früh Operation. Die Aufklärung über die Risiken der Hirntumor-OP folgte am Vorabend, während die Klinik behauptete, man sei ja nicht transportfähig – wozu ein Gericht nun eine deutliche Antwort gab.

Patientin im Krankenhausbett blickt nachts überfordert auf ein Einwilligungsformular auf einem Klemmbrett.
Eine zu kurzfristige Aufklärung vor einer Operation kann die Unwirksamkeit der Einwilligung und Schmerzensgeldansprüche zur Folge haben. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 U 105/23

Das Wichtigste im Überblick

Kliniken haften bei unzureichendem Zeitrahmen für die OP-Aufklärung und falschen Angaben zur Transportfähigkeit der Patienten.
  • Ärzte müssen Risiken so rechtzeitig erklären, dass Patienten die Entscheidung ohne Zeitdruck abwägen können.
  • Die Klinik täuschte über eine angebliche Transportunfähigkeit und eine falsche Eilbedürftigkeit der Operation.
  • Die Patientin erleidet durch den Eingriff dauerhafte Lähmungen und Muskelschwund am linken Bein.
  • Das Gericht spricht 30.000 Euro Schmerzensgeld wegen der Missachtung des Selbstbestimmungsrechts zu.
  • Ärzte der Erstuntersuchung haften nicht, da der Tumor damals medizinisch noch nicht erkennbar war.

  • Gericht: Oberlandesgericht Köln
  • Datum: 20.04.2026
  • Aktenzeichen: 5 U 105/23
  • Verfahren: Berufungsverfahren nach Klage auf Schmerzensgeld wegen Aufklärungsfehlern
  • Rechtsbereiche: Arzthaftungsrecht, Medizinrecht
  • Revision zugelassen: Nein
  • Relevant für: Chirurgen, Klinikärzte, Patienten vor Plan-Operationen, Medizinrechtler

Wann erfolgt die OP-Aufklärung zu spät?

Gemäß § 630e Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB muss eine ärztliche Aufklärung so rechtzeitig erfolgen, dass ein Patient seine Entscheidung wohlüberlegt treffen kann. Das Gespräch muss zu einem Zeitpunkt stattfinden, in dem der Betroffene noch frei von unzumutbarem Druck entscheiden kann. Ein ärztlicher Eingriff ohne eine wirksame Einwilligung ist rechtswidrig. Das bedeutet konkret: Da jede Operation rechtlich gesehen eine Körperverletzung darstellt, wird sie erst durch die informierte Zustimmung des Patienten rechtmäßig. Diese Einwilligung setzt zwingend eine ordnungsgemäße Aufklärung nach § 630d Abs. 2 BGB voraus.

Die Aufklärung muss zu einem Zeitpunkt erfolgen, in dem der Patient noch im vollen Besitz seiner Erkenntnis- und Entscheidungsfreiheit ist […]; sie darf nicht erst so kurz vor dem Eingriff erfolgen, dass der Patient wegen der in der Klinik bereits getroffenen Operationsvorbereitungen unter einen unzumutbaren psychischen Druck gerät. – so das Oberlandesgericht Köln

Notieren Sie das Datum und die genaue Uhrzeit des Aufklärungsgesprächs handschriftlich auf dem Einwilligungsbogen, bevor Sie unterschreiben. Findet das Gespräch erst am Vorabend einer geplanten Operation statt, erklären Sie ausdrücklich, dass Sie sich unter Druck gesetzt fühlen, und lassen Sie diesen Vorbehalt im Protokoll vermerken.

Fehlende Bedenkzeit vor der Operation

In einem verhandelten Fall vor dem Oberlandesgericht Köln litt eine Patientin an einem Hirntumor, der im Mai 2016 operiert wurde, woraufhin sie dauerhafte neurologische Schäden davontrug. Das Gericht verurteilte die behandelnden Klinikärzte wegen einer rechtswidrigen Operation zu 30.000 Euro Schmerzensgeld sowie zum Ersatz aller weiteren Schäden, während die Klage gegen die zuvor aufgesuchten niedergelassenen Neurologen erfolglos blieb (Az. 5 U 105/23). Die Richter stellten fest, dass die Risikoaufklärung in der Klinik erst am Vorabend des Eingriffs stattfand. Die Operation war zudem kurzfristig vom 10. Mai auf den 09. Mai vorgezogen worden. Dadurch verblieb der Frau weniger als 24 Stunden Bedenkzeit, obwohl laut einem medizinischen Sachverständigen keine Notfallsituation vorlag. Ein solcher Sachverständiger ist ein unabhängiger Facharzt, der dem Gericht hilft, medizinische Fachfragen objektiv zu beurteilen. Die unmittelbar an das Gespräch anschließenden Operationsvorbereitungen erhöhten den psychischen Druck auf die Patientin zusätzlich, sodass eine wohlüberlegte Entscheidung nicht mehr möglich war.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Eine ärztliche Risikoaufklärung, die erst am Vorabend einer planbaren Operation stattfindet und durch unmittelbar anschließende Operationsvorbereitungen begleitet wird, genügt den Anforderungen des § 630e Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB nicht, wenn dadurch eine wohlüberlegte Entscheidung des Patienten ausgeschlossen ist.
  2. Informationen über die Transportfähigkeit eines Patienten sind der Eingriffsaufklärung zuzurechnen, wenn sie die Entscheidung über das „Ob“ und „Wo“ eines operativen Eingriffs beeinflussen; eine unzutreffende Darstellung der Transportunfähigkeit macht die erteilte Einwilligung unwirksam.
  3. Der Einwand der hypothetischen Einwilligung scheitert, sobald ein Patient plausibel darlegt, dass er bei ordnungsgemäßer Aufklärung vor einem echten Entscheidungskonflikt gestanden hätte; maßgeblich ist allein die subjektive Entscheidungssituation des Patienten, nicht ein objektiver Vergleich der Behandlungsalternativen.
Infografik: Der zeitliche Ablauf einer fehlerhaften Aufklärung vor einer Operation verdeutlicht, dass eine Risikoaufklärung am Vorabend bei unmittelbar folgenden Vorbereitungen die Einwilligung unwirksam macht.
Zu späte OP-Aufklärung macht Einwilligung unwirksam

Praxis-Hinweis: Zeitdruck vor dem Eingriff

Der entscheidende Hebel war hier das Fehlen einer medizinischen Notfallsituation. Wenn Ihr Eingriff planbar ist, reicht eine Aufklärung am Vorabend meist nicht aus – erst recht nicht, wenn der Termin kurzfristig vorverlegt wurde. Sie liegen ähnlich, wenn Ihnen durch die späte Information die Zeit fehlte, die Risiken in Ruhe abzuwägen und der psychische Druck durch bereits begonnene OP-Vorbereitungen erhöht wurde.

Muss der Arzt über die Transportfähigkeit aufklären?

Die ärztliche Aufklärung muss umfassend über den geplanten Behandlungsablauf, die damit verbundenen Risiken und mögliche medizinische Alternativen informieren. Informationen über die Transportfähigkeit eines Patienten gehören zwingend zur Eingriffsaufklärung, wenn sie die Entscheidung über das „Ob“ und „Wo“ des Eingriffs maßgeblich beeinflussen.

Falsche Angaben zur Transportfähigkeit

Bei der Beurteilung der Aufklärungsinhalte stellte der Senat fest, dass die Klinikärzte die Dringlichkeit der Tumoroperation und eine angebliche Transportunfähigkeit der Patientin unzutreffend darstellten. Ein Transport in ein anderes Krankenhaus wäre nach den Feststellungen des Sachverständigengutachtens medizinisch durchaus möglich gewesen. Durch diese fehlerhafte Darstellung der Transportunfähigkeit wurde der Frau faktisch die Möglichkeit genommen, eine Zweitmeinung in einer anderen Klinik einzuholen und sich bewusst für oder gegen den Eingriff in diesem speziellen Haus zu entscheiden.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Verneinung der Transportfähigkeit, die die Dringlichkeit der Operation unterstreicht, der Eingriffsaufklärung zuzurechnen, da sie die Entscheidung des Patienten über das „Ob“ und „Wo“ der Operation beeinflusst. – so das OLG Köln

Praxis-Hürde: Die verhinderte Zweitmeinung

Eine Aufklärung ist auch dann fehlerhaft, wenn Ihnen fälschlicherweise gesagt wird, ein Transport in eine andere Klinik sei medizinisch nicht möglich. Wenn Sie nur deshalb zugestimmt haben, weil Ihnen die Option einer Verlegung als unmöglich dargestellt wurde, obwohl Sie eigentlich eine Zweitmeinung einholen wollten, ist dies ein starker Ansatzpunkt für die Rechtswidrigkeit des Eingriffs.

Wann scheitert die Einrede der hypothetischen Einwilligung?

Der juristische Einwand der hypothetischen Einwilligung richtet sich nach § 630h BGB und greift, wenn ein Patient auch bei korrekter Aufklärung dem Eingriff zugestimmt hätte. Die Beweislast für diese Annahme trifft den Behandler. Beweislast bedeutet: Die Klinik muss im Zweifel belegen können, dass der Patient auch bei richtiger Aufklärung zugestimmt hätte. Voraussetzung für die gerichtliche Prüfung ist jedoch, dass der Patient einen plausiblen Entscheidungskonflikt darlegt.

Den Arzt trifft für seine Behauptung, der Patient hätte bei ordnungsgemäßer Aufklärung in den Eingriff eingewilligt, die Beweislast aber erst dann, wenn der Patient zur Überzeugung des Tatrichters plausibel macht, dass […] er vor einem echten Entscheidungskonflikt gestanden hätte. – so das Gericht

Subjektive Entscheidungssituation ist maßgeblich

Die betroffene Patientin legte im Prozess glaubhaft dar, dass sie bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung eine Zweitmeinung in einer Spezialklinik in einer anderen Stadt eingeholt und eine Operation dort bevorzugt hätte. Der Senat entschied daraufhin, dass es allein auf die subjektive Entscheidungssituation der Frau ankommt und nicht darauf, ob die Fachkompetenz in beiden Kliniken objektiv gleichwertig war. Da die Patientin einen echten Entscheidungskonflikt plausibel machte, wies das Gericht den Einwand der Klinikärzte, sie hätte dem Eingriff ohnehin zugestimmt, vollumfänglich zurück.

Praxis-Hinweis: Plausibler Entscheidungskonflikt

Um den Einwand der Klinik zu entkräften, Sie hätten bei korrekter Aufklärung ohnehin zugestimmt, müssen Sie einen persönlichen Entscheidungskonflikt darlegen. Der Hebel in diesem Urteil: Sie müssen nicht beweisen, dass eine andere Klinik objektiv besser gewesen wäre. Es genügt die glaubhafte Schilderung, warum Sie persönlich bei korrekter Information über Ihre Transportfähigkeit eine andere Wahl (z. B. eine Spezialklinik) bevorzugt hätten.

30.000 Euro Schmerzensgeld für fehlerhafte Hirntumor-Aufklärung

Das Schmerzensgeld erfüllt im deutschen Recht eine Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion für den Geschädigten. Das bedeutet: Das Geld soll die Schmerzen finanziell ausgleichen und dem Opfer eine gewisse Gerechtigkeit verschaffen. Für den Nachweis von Primärschäden – also den unmittelbaren Verletzungen durch den ärztlichen Fehler – gilt der Beweismaßstab des § 287 Abs. 1 ZPO, der eine überwiegende Wahrscheinlichkeit verlangt. Beruft sich der Schädiger auf ein rechtmäßiges Alternativverhalten – also einen hypothetischen Kausalverlauf, bei dem der Schaden ohnehin eingetreten wäre –, trägt er hierfür die volle Beweislast.

Warum das Gericht 200.000 Euro Schmerzensgeld ablehnte

Das Oberlandesgericht Köln sprach der Frau ein Teilschmerzensgeld in Höhe von 30.000 Euro zu, da die rechtswidrige Operation eine linksseitige Fußheberparese – eine Lähmung der Muskeln, die den Fuß anheben und das Gehen massiv beeinträchtigen – sowie ein Taubheitsgefühl und einen Muskelschwund verursachte. Eine von der Patientin geforderte Erhöhung auf 200.000 Euro lehnte der Senat ab, da weitere gravierende Folgen wie eine Epilepsiegefahr und die Notwendigkeit von Antiepileptika – also Medikamenten gegen Krampfanfälle – auf der Grunderkrankung des Hirntumors beruhten und nicht auf dem Eingriff. Die verurteilten Ärzte konnten zudem nicht beweisen, dass der exakt gleiche Schaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch bei einer späteren Operation in einem anderen Krankenhaus eingetreten wäre.

Führen Sie nach einer Operation ein detailliertes Schmerztagebuch und dokumentieren Sie genau, welche Beschwerden (z. B. Lähmungen oder Taubheit) wann erstmals aufgetreten sind. Dies ist entscheidend, um im Streitfall zu beweisen, dass die Schäden direkt auf den Eingriff und nicht auf Ihre Grunderkrankung zurückzuführen sind.

Warum Neurologen trotz Hirntumor nicht hafteten

Ein Befunderhebungsfehler liegt vor, wenn ein Arzt es versäumt, medizinisch gebotene Untersuchungen durchzuführen. Die Beurteilung erfolgt stets aus der Ex-ante-Sicht des behandelnden Arztes zum Zeitpunkt der Untersuchung. Das bedeutet konkret: Das Gericht beurteilt die Situation aus der Perspektive, die der Arzt zum Zeitpunkt der Behandlung hatte, und nicht mit dem Wissen von heute. Maßgeblich für die Bewertung sind die medizinischen Leitlinien, die zu diesem Zeitpunkt für das jeweilige Krankheitsbild einschlägig waren.

Symptomatik ohne typische Anzeichen

Die Klage gegen die erstbehandelnden niedergelassenen Neurologen blieb in beiden Instanzen – sowohl vor dem Landgericht Köln (Az. 3 O 182/19) als auch im Berufungsverfahren – erfolglos, da das Gericht keinen Befunderhebungsfehler feststellen konnte. Laut einem eingeholten Gutachten war die Symptomatik der Patientin im August 2015 bilateral – also auf beiden Körperseiten gleichzeitig – und trat ohne Bewusstseinsverlust auf, was nicht den typischen Zeichen eines ersten epileptischen Anfalls entsprach. Aus der damaligen Sicht der Ärzte bestand daher kein zwingender Anlass für die sofortige Veranlassung eines EEG, CT oder MRT.

Signalwirkung: Strengere Regeln für planbare Operationen

Dieses Urteil des Oberlandesgerichts Köln hat Signalwirkung für alle planbaren Operationen in Deutschland: Kliniken dürfen Patienten nicht durch kurzfristige Terminverlegungen und Aufklärungen am Vorabend zur Einwilligung drängen. Da es sich um eine obergerichtliche Entscheidung handelt, hat das Urteil ein hohes Gewicht und dient anderen Gerichten bundesweit als Orientierung. Sie können sich bei ähnlichen Verstößen bundesweit auf diese strengen Anforderungen an die Bedenkzeit berufen.

In der Praxis müssen Sie lediglich einen persönlichen Entscheidungskonflikt glaubhaft darlegen – also warum Sie bei korrekter Information anders entschieden hätten. Das Gericht stellt klar, dass die Klinik beweisen muss, dass Sie auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung zugestimmt hätten, was den Ärzten nach dieser Rechtsprechung bei fehlender Bedenkzeit kaum noch gelingen dürfte.

Checkliste: So prüfen Sie Ihre Schmerzensgeld-Ansprüche

Hatten Sie nach dem Aufklärungsgespräch weniger als 24 Stunden Zeit bis zur Operation? Fordern Sie umgehend Ihre Patientenakte an und prüfen Sie das dokumentierte Datum der Unterschrift. Suchen Sie einen spezialisierten Anwalt auf, wenn Ihnen eine Verlegung in eine andere Klinik als medizinisch unmöglich dargestellt wurde, obwohl Sie eine Zweitmeinung einholen wollten – dies ist Ihr stärkster Hebel für Schmerzensgeldansprüche.


OP-Aufklärung fehlerhaft? Jetzt Ansprüche prüfen lassen

Eine verspätete Aufklärung oder falsche Informationen zur Transportfähigkeit können Schmerzensgeldansprüche begründen. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihre Patientenakte auf Formfehler sowie fehlende Bedenkzeiten und unterstützen Sie dabei, Ihre Rechte gegenüber Kliniken konsequent durchzusetzen. Gemeinsam legen wir Ihren individuellen Entscheidungskonflikt dar, um die Einrede der hypothetischen Einwilligung rechtssicher zu entkräften.

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Experten Kommentar

Kliniken behaupten im Prozess fast immer, der Patient selbst habe auf einen schnellen Termin gedrängt. So wird aus dem organisatorischen Engpass des Krankenhauses plötzlich der ausdrückliche Wunsch des Betroffenen konstruiert, um die fehlende Bedenkzeit zu rechtfertigen. Oft haken völlig übermüdete Assistenzärzte diese Gespräche im späten Abenddienst nur noch im Schnelldurchlauf ab.

Lassen Sie sich von der hektischen Stationsroutine auf keinen Fall anstecken. Ich rate dazu, direkt auf dem Bogen zu notieren, wer bei diesem Gespräch noch im Zimmer war. Angehörige oder Bettnachbarn sind später als Zeugen Gold wert, wenn es um den tatsächlichen Ablauf und den spürbaren Druck geht.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Habe ich Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn ich die Einwilligung unter massivem Zeitdruck unterschrieben habe?

JA. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht, wenn die ärztliche Aufklärung bei einer planbaren Operation so kurzfristig erfolgt, dass der Patient unter unzumutbaren psychischen Druck gerät und keine wohlüberlegte Entscheidung treffen kann. Da jede Operation rechtlich eine Körperverletzung darstellt, führt eine unwirksame Einwilligung aufgrund von Zeitmangel zur Rechtswidrigkeit des gesamten Eingriffs.

Gemäß § 630e Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB muss die Aufklärung so rechtzeitig stattfinden, dass dem Patienten eine angemessene Bedenkzeit für die Abwägung von Risiken und Erfolgsaussichten verbleibt. Erfolgt das Gespräch erst am Vorabend einer planbaren Operation, wird die gesetzlich geforderte Entscheidungsfreiheit massiv eingeschränkt, da bereits eingeleitete Klinikabläufe einen erheblichen psychischen Druck auf den Betroffenen ausüben. Die Rechtsprechung, etwa das Oberlandesgericht Köln, wertet eine Bedenkzeit von weniger als vierundzwanzig Stunden bei nicht dringlichen Eingriffen regelmäßig als unzureichend für eine wirksame Einwilligung des Patienten. In derartigen Fällen entfällt die rechtfertigende Wirkung der Unterschrift, wodurch der behandelnde Arzt für die Folgen der Operation haftet, sofern der Patient einen plausiblen Entscheidungskonflikt darlegen kann.

Diese strengen Anforderungen an die Bedenkzeit gelten jedoch nicht für medizinische Notfälle, bei denen eine sofortige Intervention zur Abwendung lebensbedrohlicher Zustände oder schwerer gesundheitlicher Schäden zwingend erforderlich ist.


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Wie beweise ich, dass ich die Operation bei einer rechtzeitigen Aufklärung abgelehnt hätte?

Um die Einrede der hypothetischen Einwilligung zu entkräften, müssen Sie lediglich einen plausiblen Entscheidungskonflikt darlegen, indem Sie nachvollziehbar schildern, warum Sie bei einer rechtzeitigen Aufklärung ernsthaft über Alternativen nachgedacht hätten. Es ist rechtlich nicht erforderlich, den strikten Beweis zu führen, dass Sie die Operation unter allen Umständen endgültig abgelehnt hätten.

Gemäß § 630h BGB trägt grundsätzlich die Behandlerseite die Beweislast dafür, dass ein Patient auch bei einer ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Aufklärung in den medizinischen Eingriff eingewilligt hätte. Sie müssen als betroffene Person lediglich glaubhaft machen, dass Sie sich in einer echten persönlichen Abwägungssituation befunden hätten, etwa weil Sie eine Zweitmeinung in einer spezialisierten Fachklinik hätten einholen wollen. Dabei kommt es entscheidend auf Ihre subjektive Sichtweise an, sodass Sie nicht nachweisen müssen, dass eine andere Behandlungsmethode oder ein anderes Krankenhaus medizinisch objektiv überlegen gewesen wäre. Es genügt für die gerichtliche Überzeugung vollkommen, wenn Sie persönliche Gründe wie die räumliche Nähe zu Angehörigen oder das besondere Vertrauen in einen bestimmten Spezialisten für Ihre Bedenkzeit anführen können.

Diese Erleichterung bei der Darlegung gilt jedoch nur dann, wenn die Aufklärung tatsächlich fehlerhaft oder verspätet war, da bei einer nachweislich korrekten Information die Vermutung der wirksamen Einwilligung bestehen bleibt. Zudem darf der behauptete Entscheidungskonflikt nicht völlig unplausibel oder widersprüchlich zu Ihrem sonstigen Verhalten sein, da das Gericht die Glaubwürdigkeit Ihrer Schilderung im Einzelfall kritisch hinterfragt.


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Ist meine Einwilligung unwirksam, wenn mir die Klinik fälschlicherweise eine medizinische Transportunfähigkeit bescheinigte?

JA, eine ärztliche Einwilligung ist unwirksam, wenn sie auf der unzutreffenden Behauptung beruht, ein Transport in eine andere Klinik sei aus medizinischen Gründen unmöglich. Die bewusste Falschdarstellung der Transportunfähigkeit entzieht der Zustimmung die rechtliche Grundlage, da der Patient keine informierte Entscheidung über den Ort des Eingriffs treffen kann. Durch diese Täuschung wird das grundlegende Selbstbestimmungsrecht des Patienten über seinen eigenen Körper massiv verletzt.

Die Information über die Transportfähigkeit gehört rechtlich zur sogenannten Eingriffsaufklärung gemäß § 630e BGB, da sie die Entscheidung über das Ob und das Wo einer Operation maßgeblich beeinflusst. Wenn Ärzte die Dringlichkeit eines Eingriffs durch falsche Angaben zur Transportfähigkeit künstlich erhöhen, nehmen sie dem Patienten die Chance, eine Zweitmeinung einzuholen oder eine spezialisierte Klinik zu wählen. Das Oberlandesgericht Köln hat klargestellt, dass eine solche Fehlbeurteilung der medizinischen Notwendigkeit die Wirksamkeit der Einwilligung vollständig entfallen lässt. Ohne eine wirksame Einwilligung stellt die Operation juristisch eine rechtswidrige Körperverletzung dar, die erhebliche Schmerzensgeldansprüche sowie Schadensersatzforderungen gegen die Klinik begründen kann.

Die Haftung der Klinik entfällt nur dann, wenn die Behandler beweisen können, dass der Patient auch bei korrekter Aufklärung über seine Transportfähigkeit in den Eingriff eingewilligt hätte. Dieser Einwand der hypothetischen Einwilligung gemäß § 630h BGB scheitert jedoch meistens, wenn der Patient glaubhaft darlegt, dass er bei Kenntnis der Verlegungsoption einen echten Entscheidungskonflikt bezüglich der Klinikwahl gehabt hätte.


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Darf das Krankenhaus die Bedenkzeit verkürzen, indem es eine planbare Operation als Notfall deklariert?

NEIN. Krankenhäuser dürfen die gesetzlich vorgeschriebene Bedenkzeit nicht willkürlich verkürzen, indem sie einen planbaren Eingriff ohne medizinische Grundlage als Notfall deklarieren. Eine solche Vorgehensweise untergräbt das Selbstbestimmungsrecht des Patienten und macht die Einwilligung in die Operation rechtlich unwirksam.

Gemäß § 630e Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB muss die Aufklärung so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung wohlüberlegt und ohne unzumutbaren psychischen Druck treffen kann. Bei planbaren Operationen ist eine Aufklärung erst am Vorabend des Eingriffs regelmäßig rechtswidrig, da dem Betroffenen keine ausreichende Zeit zur inneren Auseinandersetzung mit den Risiken verbleibt. Die bloße Behauptung einer Dringlichkeit durch die Klinik reicht nicht aus, um diese Fristen zu umgehen, sofern keine objektive medizinische Notwendigkeit für eine sofortige Durchführung besteht. Im Streitfall prüft ein medizinischer Sachverständiger objektiv, ob tatsächlich eine Eilbedürftigkeit vorlag oder ob der Termin lediglich aus organisatorischen Gründen der Klinik vorverlegt wurde.

Eine Ausnahme besteht nur bei akuter Lebensgefahr oder drohenden schweren Schäden, die einen Aufschub medizinisch unvertretbar machen. In diesen echten Notfällen tritt das Informationsrecht hinter die Lebenserhaltung zurück, was die Klinik jedoch in der Patientenakte lückenlos dokumentieren muss.


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Ist ein Aufklärungsgespräch am Vorabend wirksam, wenn ich zu diesem Zeitpunkt bereits Beruhigungsmittel nahm?

NEIN, ein Aufklärungsgespräch unter dem Einfluss von Beruhigungsmitteln ist in der Regel unwirksam, da die notwendige Erkenntnis- und Entscheidungsfreiheit des Patienten durch die Medikation beeinträchtigt wird. Ohne diese geistige Klarheit kann keine rechtlich bindende Einwilligung in einen medizinischen Eingriff erfolgen, da der Patient die Tragweite seiner Entscheidung nicht mehr vollumfänglich erfassen kann.

Gemäß § 630e Abs. 2 BGB muss die Aufklärung so rechtzeitig und in einem Zustand erfolgen, der eine freie Willensbildung ohne unzumutbaren Druck ermöglicht. Beruhigungsmittel (Sedativa) mindern die kognitive Leistungsfähigkeit sowie die psychische Widerstandskraft, wodurch der Patient die Tragweite der Risiken nicht mehr objektiv abwägen kann. Findet das Gespräch zudem erst am Vorabend der Operation statt, verstärkt der zeitliche Druck die Unzumutbarkeit der Entscheidungssituation erheblich. Die Gerichte fordern für eine wirksame Einwilligung, dass der Patient die Informationen geistig verarbeiten und reflektieren kann, was unter medikamentöser Benebelung ausgeschlossen ist.

Eine Ausnahme besteht lediglich bei unaufschiebbaren Notfällen, in denen eine sofortige Operation zur Lebensrettung zwingend erforderlich ist und keine Zeit für das Abklingen der Medikamentenwirkung bleibt. In solchen Fällen greift die mutmaßliche Einwilligung des Patienten, sofern der Eingriff medizinisch absolut indiziert ist und dem mutmaßlichen Willen des Betroffenen in dieser lebensbedrohlichen Situation entspricht.


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Steht mir Schmerzensgeld zu, wenn die Operation zwar gelang, aber die Aufklärung zu spät erfolgte?

JA. Schmerzensgeld kann auch bei einer medizinisch fehlerfreien Operation zustehen, wenn die Aufklärung zu spät erfolgte und dadurch die Einwilligung unwirksam war. Ein ärztlicher Eingriff ohne wirksame Einwilligung stellt rechtlich eine rechtswidrige Körperverletzung dar.

Die rechtliche Grundlage bildet das Selbstbestimmungsrecht des Patienten, welches durch eine verspätete Aufklärung gemäß § 630e Abs. 2 BGB verletzt wird. Da jede Operation rechtlich eine Körperverletzung darstellt, wird sie erst durch die informierte und rechtzeitige Zustimmung des Patienten rechtmäßig. Erfolgt die Aufklärung erst unter psychischem Druck kurz vor dem Eingriff, ist die Einwilligung unwirksam und der gesamte Eingriff gilt als unerlaubte Handlung. In diesem Fall haftet der Arzt für alle eingetretenen Komplikationen, selbst wenn diese als unvermeidbare Risiken gelten und ihm kein handwerklicher Fehler unterlaufen ist. Das Schmerzensgeld dient hierbei als Ausgleich für die Verletzung der körperlichen Integrität und die Missachtung des Patientenwillens.

Ein Anspruch entfällt jedoch bei medizinischen Notfällen, in denen eine sofortige Operation zur Lebensrettung zwingend erforderlich ist und keine Zeit für eine umfassende Bedenkzeit verbleibt. Zudem kann die Haftung ausgeschlossen sein, wenn der Behandler beweist, dass der Patient auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung in den Eingriff eingewilligt hätte.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

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Das vorliegende Urteil


OLG Köln – Az.: 5 U 105/23 – Urteil vom 20.04.2026

 


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