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Aufklärungspflicht eines Gynäkologen vor Entfernung der Gebärmutter

OLG Koblenz, Az.: 5 U 1392/13, Beschluss vom 16.04.2014

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 30. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das angefochtene Urteil und der Senatsbeschluss sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der durch Leistung einer Sicherheit von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, es sei denn die Beklagten leisten entsprechende Sicherheit.

4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 81.927,41 €.

Gründe

I.

Seine Absicht, die Berufung der Klägerin durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, hat der Senat im Beschluss vom 14. März 2014 wie folgt erläutert:

Aufklärungspflicht eines Gynäkologen vor Entfernung der Gebärmutter
Symbolfoto: Von RossHelen /Shutterstock.com

„1. Die 1959 geborene Klägerin nimmt die beklagten Ärzte wegen einer am 15. Februar 2007 vom Erstbeklagten vorgenommenen Gebärmutterentfernung auf materiellen und immateriellen Schadensersatz sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch. Daneben möchte sie festgestellt haben, dass die Beklagten verpflichtet sind, auch entsprechende Zukunftsschäden zu ersetzen.

Die Zweitbeklagte (Assistenzärztin) soll wegen vermeintlicher Versäumnisse bei dem am 14. Februar 2007 geführten Aufklärungsgespräch haften.

Die Klägerin trägt vor, der Eingriff sei nach unzureichender Aufklärung über Behandlungsalternativen ohne hinreichende Indikation und zudem behandlungsfehlerhaft durchgeführt worden. Sie sieht sich eingriffsbedingt dauerhaft geschädigt, insbesondere durch eine Harninkontinenz.

Die Beklagten sind dem entgegengetreten.

2. Das Landgericht, auf dessen Entscheidung zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes ebenso Bezug genommen wird wie auf die in erster Instanz gewechselten Schriftsätze, hat die Klägerin und die Zweitbeklagte nach § 141 ZPO angehört und Sachverständigenbeweis erhoben. Sein schriftliches Gutachten hat der Gynäkologe Prof. Dr. R. in der Schlussverhandlung des Landgerichts mündlich erläutert. Hiernach hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Eingriff sei indiziert gewesen und sachgemäß durchgeführt worden. Auch die Aufklärung sei nicht zu beanstanden.

3. Mit der Berufung hält die Klägerin an den erstinstanzlichen Anträgen fest. Sie wiederholt, vertieft und ergänzt ihr erstinstanzliches Vorbringen nach Maßgabe der Berufungsbegründung vom 29. Januar 2014, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 429 – 452 GA).

Die Beklagten verteidigen die Entscheidung des Landgerichts. Auf die Berufungserwiderung vom 11. März 2014 wird wegen der Details Bezug genommen (Bl. 459 – 487 GA).

4. Das Rechtsmittel ist ohne Aussicht auf Erfolg. Zu Recht und mit einer außerordentlich sorgfältigen und eingehenden Begründung, auf die statt Wiederholung verwiesen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Was die Berufung dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig. Im Einzelnen:

a. Nach dem bindenden Tatbestand des angefochtenen Urteils war die Zweitbeklagte (Assistenzärztin) in das Behandlungsgeschehen lediglich am 14. 2. 2007 insofern eingebunden, als sie die Eingangsanamnese erhob und später – nach der vom Erstbeklagten vorgenommenen Untersuchung – die Klägerin über die Operationsrisiken aufklärte.

Was die Klägerin der Zweitbeklagten insoweit als haftungsrelevant anlastet, erschließt sich dem Senat nicht. Ein Behandlungsvertrag bestand nur mit dem Erstbeklagten. Erwägt man Versäumnisse oder Fehler bei der Erstanamnese, ist deren Einfluss auf das weitere Behandlungsgeschehen nicht zu ersehen; entscheidend war die nachfolgend vom Erstbeklagten selbst vorgenommene Befunderhebung und Beratung.

Die Risikoaufklärung der Klägerin, die der Erstbeklagte sodann der Zweitbeklagten als seiner Erfüllungsgehilfin überließ (§ 278 BGB) überließ, war nicht zu beanstanden.

Mithin ist die gegen die Zweitbeklagte gerichtete Klage schon mangels vertraglicher oder deliktischer Anspruchsgrundlage zu Recht abgewiesen worden.

b. Im Übrigen tragen die vom Landgericht angestellten Erwägungen die Klageabweisung hinsichtlich beider Beklagten.

aa. Anknüpfend an die Feststellungen und Schlussfolgerungen des gerichtlichen Sachverständigen ist das Landgericht zu Recht dessen Einschätzung gefolgt, dass einzelne, nicht zwingend einen operativen Eingriff indizierende Vorbefunde in ihrer Gesamtschau sehr wohl eine Operationsindikation ergeben können.

Indem die Berufung einzelne dieser Vorbefunde herausgreift und darzulegen versucht, sie hätten nicht bzw. nicht aktuell vorgelegen oder indizierten isoliert betrachtet keine Entfernung der Gebärmutter, geht sie an der vom Sachverständigen in den Blick gerückten und allein maßgeblichen Gesamtschau der gesichert vorliegenden Vorbefunde vorbei.

Soweit die Berufung darauf hinweist, eine Endometriose habe Anfang 2007 nicht vorgelegen und sei im Übrigen keine Operationsindikation, geht das einerseits am Streitstoff vorbei und stützt sich andererseits auf Erkenntnisse, die nicht zu berücksichtigen sind.

aaa. Denn der gerichtliche Sachverständige hat sehr wohl gesehen und gewürdigt, dass die Cytoskopie am 15. Februar 2007 keinen Anhalt für eine Endometriose ergeben hatte. Dementsprechend hat er einen Leitparameter für die operative Intervention darin gesehen, dass es bei der Klägerin 1999 bereits einmal zu einer Endometriose gekommen war (Anhörungsprotokoll Seite 2 – Bl. 321 GA).

bbb. Soweit die Klägerin beanstandet, nach den AWMF-Richtlinien sei eine Endometriose keine Operationsindikation, ist das schon deshalb nicht tragfähig, weil die vorgelegten Richtlinien erst im Jahr 2010 veröffentlicht wurden und demzufolge den Beklagten 2007 nicht bekannt sein konnten.

Daneben kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, welche rechtliche Bedeutung derartigen Richtlinien zukommt, die sich im Übrigen auch in der von der Klägerin vorgelegten Fassung 2010 nicht über die vom gerichtlichen Sachverständigen zu Recht in den Mittelpunkt seiner Überlegungen gestellte Gesamtschau aller Befunde verhalten.

bb. Soweit die Berufung in diesem Zusammenhang beanstandet, das Landgericht habe den schriftlichen Ausführungen des von ihr konsultierten Privatsachverständigen nicht die gebotene Beachtung geschenkt und diesen verfahrensfehlerhaft nicht als sachverständigen Zeugen befragt, liegen die behaupteten Verfahrensfehler nicht vor.

Die schriftlichen Ausführungen des Privatsachverständigen waren Prof. Dr. R. bekannt. Sie sind von ihm geprüft und bei der mündlichen Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen erörtert worden. Dabei hat die anwaltlich vertretene Klägerin ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 11. 9. 2013, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 320 – 335 GA), von ihrem auf die abweichende Fachmeinung des Privatsachverständigen gestützten Fragerecht eingehend Gebrauch gemacht.

Dass gleichwohl keine durchgreifenden Zweifel an der Einschätzung des gerichtlichen Sachverständigen verblieben sind, begründet keinen Verfahrensfehler.

Anders als die Berufung meint, ist der ZPO eine Zeugenbefragung eines Privatsachverständigen fremd. Nur ergänzend bemerkt der Senat, dass sich eine vermeintlich überlegene Fachkompetenz schwerlich aus dem vom Privatsachverständigen selbst verfassten Lebenslauf erschließt.

cc. Die Berufung wiederholt, der Einsatz eines Uterusmanipulators sei zwingender Operationsstandard, von dem der Erstbeklagte abgewichen sei.

Auch das ist nicht stichhaltig. Welche der zahlreichen Operationsinstrumente ein Arzt bei einem bestimmten Eingriff benötigt, hängt ganz entscheidend von der persönlichen Erfahrung und dem Geschick des Operateurs ab. Dass vor diesem Hintergrund der Erstbeklagte hier gehalten war, einen Uterusmanipulator zu benutzen, erschließt sich angesichts der vom gerichtlichen Sachverständigen vermittelten Erkenntnisse nicht. Außerdem ist nicht zu ersehen, dass das konkrete Operationsergebnis bei Einsatz eines Manipulators ein anderes gewesen wäre.

dd. Auch der Rüge, die gewählte Operationsmethode sei falsch gewesen, ist das Landgericht nachgegangen. Der gerichtliche Sachverständige hat dazu alles Erforderliche gesagt; darauf wird verwiesen.

Seine Einschätzung steht in Einklang mit den Erkenntnissen, die der Senat in anderen Verfahren gewonnen hat. Danach ist die vaginale Gebärmutterentfernung deutlich risikobehafteter, wenn bei der Patientin in der Vergangenheit ein „Kaiserschnitt“ vorgenommen werde. Vor diesem Hintergrund liegt die Bemerkung des Privatsachverständigen, der Erstbeklagte sei derart vorgegangen, weil er die vaginale Hysterektomie nicht beherrsche, neben der Sache. Dass die Stellungnahme des Chefarztes der Universitätsfrauenklinik G. den Stand der medizinischen Wissenschaft Anfang 2007 widerspiegelt und die allein maßgebliche damalige Befundlage der Klägerin berücksichtigt, ist nicht zu ersehen.

Die Berufung geht daran vorbei, dass die vermeintlich abweichende medizinische Fachliteratur sich zu dem konkreten, sehr komplexen Befundbild der Klägerin zu Beginn des Jahres 2007 nicht geäußert hat und es nicht angängig ist, statt der gebotenen wertenden Gesamtschau der konkreten Vorgeschichte und der aktuellen Befunde die Behandlung einer Patientin an vermeintlich einschlägigen Fachpublikationen und Statistiken auszurichten, die nicht selten durch Statistiken mit gegenläufigen Erkenntnissen widerlegbar sind. Vieles ist nämlich auch in der Gynäkologie nach wie vor umstritten, so dass sich nahezu jede Fachmeinung scheinbar dadurch falsifizieren lässt, dass man auf eine gegenläufige Publikation verweist.

Dass der Erstbeklagte hier eine gut vertretbare Operationsmethode gewählt hat und andere Methoden keine signifikant besseren Chancen oder geringere Risiken boten, steht auch für den Senat außer Zweifel.

ee. Die Beklagten haften auch nicht wegen Aufklärungsversäumnissen. Dass bei der Klägerin Anfang Dezember 2006 Unterleibsbeschwerden bestanden, die sie veranlassten, den Rat ihrer Gynäkologin zu suchen, ergibt sich aus dem unstreitigen Tatbestand des angefochtenen Urteils, der für den Senat bindend ist. Ebenso ist unstreitig, dass erhebliche, beim weiteren Behandlungskonzept zu beachtende Vorbefunde bestanden. Die von der Berufung wiederholte Behauptung, der Klägerin sei die Operation unzutreffend als unausweichlich dargestellt worden, überzeugt den Senat nicht. Im schriftlichen Aufklärungsbogen, der von der Klägerin unterzeichnet wurde, heißt es unter anderem:

„Auf die bei Ihnen speziell vorliegende Erkrankung, die Notwendigkeit der Operation oder gegebenenfalls auf die Behandlungsalternativen (z.B. spezielle Medikamente beispielsweise Hormone) und ihre Vor – und Nachteile wird ihr Arzt im Aufklärungsgespräch näher eingehen“

Angesichts des in Fettdruck hervorgehobenen Wortes „Behandlungsalternativen“, versehen mit dem Hinweis auf eine Hormonbehandlung, hält der Senat das Vorbringen der beweisbelasteten Behandlungsseite für plausibel, dass der Eingriff der Klägerin nicht als unausweichlich dargestellt wurde.“

II.

Dem tritt die Klägerin durch Schriftsatz vom 14. April 2014, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 498 – 504 GA), mit der Behauptung entgegen, der Senat unterstelle zu Gunsten der beweisbelasteten Ärzte eine Aufklärung über die Alternative einer konservativen Behandlung, die von der Beklagtenseite gar nicht dargelegt, geschweige denn bewiesen sei. Auch setze sich der Senat mit der angekündigten Entscheidung in Widerspruch zu dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Januar 1997 – VI ZR 30/96.

Beides trifft nicht zu:

1. Die Klägerin befand sich im Jahr 2006 und Anfang 2007 am Ende eines langen und dauerhaft frustranen Versuchs, die Beschwerden durch eine konservative Behandlung zu beheben, zumindest aber auf ein erträgliches Maß zu lindern. Das entnimmt der Senat den Behandlungsunterlagen der Gynäkologin Dr. Wagner. Unter dem 1. 12. 2006 notierte sie, dass die Klägerin über Schmerzen klagte. Weiter ist in den Krankenunterlagen unter demselben Datum festgehalten:

„Gesp. über Procedere, möchte bei persist. auff Pap evtl HE – Operationsmöglichkeiten besp – erstmal abwarten“ (Hervorhebung durch den Senat)

Das verdeutlicht, dass die Gynäkologin eine abwartende Haltung unter Weiterführung der seinerzeit zur Verfügung stehenden konservativen Therapie riet.

Bereits unter dem 12. 12. 2006 ist dann aber notiert:

„Info VS Abstrich, Pat. wünscht Hysterektomie“

Schon das indiziert, dass die Klägerin seinerzeit die Möglichkeiten der konservativen Therapie für ausgeschöpft hielt.

All das mündete bei dem Untersuchungstermin vom 6. Februar 2007 in ein „ausführliches Gespräch über HE“ (= Gebärmutterentfernung).

Der Senat hat bedacht, dass die anschließende Überweisung zur Operation sich an den Ehemann der Gynäkologin, den Erstbeklagten, richtete. Dieser Umstand bedarf einer besonders kritischen Würdigung angesichts der Erkenntnis, dass ärztliches Handeln sich heute gelegentlich nicht am Patienteninteresse und den medizinischen Notwendigkeiten, sondern an wirtschaftlichen Überlegungen orientiert.

Gleichwohl hegt der Senat angesichts der Feststellungen und Schlussfolgerungen des gerichtlichen Sachverständigen jedoch keinen Zweifel, dass der Eingriff indiziert war.

Der Berufung ist allerdings zuzugeben, dass der Erstbeklagte die primär von seiner Ehefrau gestellte und auch von der Patientin gesehene Operationsindikation eigenverantwortlich prüfen und die Klägerin bei entsprechender Indikationslage über die Möglichkeit der Weiterführung der konservativen Therapie aufklären musste.

Das haben das Landgericht und der erkennendes Senat bei seinem Hinweis vom 14. März 2014 aber nicht übersehen. Die Berufungserwiderung (Seite 26 – Bl. 484 GA) weist zutreffend darauf hin, dass das Landgericht dazu alles Erforderliche gesagt hat und sich dafür in sachgemäßer Würdigung des Beweisergebnisses auf die Erkenntnisse stützen konnte, die der gerichtliche Sachverständige vermittelt hat.

Richtig ist allerdings der Hinweis der Berufung, dass nach dem Prozessvortrag der Beklagten nicht davon ausgegangen werden kann, dass bei dem mündlichen Aufklärungsgespräch die Chancen einer Weiterführung der konservativen Behandlung angesprochen wurden.

Mit dem insoweit missverständlichen Hinweis vom 14. März 2014 sollte zum Ausdruck gebracht werden, dass der Klägerin nicht darin gefolgt werden kann, die Möglichkeit einer Weiterführung der konservativen Behandlung sei ihr völlig verborgen geblieben.

Das ändert aber nichts daran, dass es sich nach den langjährig persistierenden gynäkologischen Beschwerden nicht mehr um eine ernsthaft in Betracht kommende Behandlungsalternative handelte.

2. Damit unterscheidet sich der Streitstoff des vorliegenden Falls in entscheidungserheblicher Weise von dem Sachverhalt, der dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Januar 1997 – VI ZR 30/96 zugrunde lag. Das hat bereits das Landgericht zutreffend aufgezeigt (Seiten 14/15 UA). Darauf wird verwiesen.

Dass die Klägerin sich heute durch die Operationsfolgen, insbesondere die Harninkontinenz, gravierender beeinträchtigt sieht, ist nachvollziehbar.

Auch der Senat hält diesen Befund für außerordentlich bedauerlich. Indes ist ärztliches Handeln nie mit einer Erfolgsgarantie versehen und im Fall der Klägerin hat sich leider ein eingriffsspezifisches Risiko verwirklicht.

3. Das Rechtsmittel musste nach alledem mit den Nebenentscheidungen aus §§ 97Abs. 1, 708 Nr. 10,711 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen werden, weil auch die ergänzende Stellungnahme nicht aufzeigt, dass eine mündliche Verhandlung zu einem Erkenntnisgewinn führen könnte.

 

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