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Aufklärungspflicht eines vorinformierten Patienten vor einer Operation am offenen Herzen

OLG München – Az.: 1 U 3081/10 – Urteil vom 26.05.2011

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 21.04.2010, Az. 9 O 22067/06, wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagten vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einer Herzoperation geltend. Beim Kläger bestand eine Mitralklappeninsuffizienz bei Mitralklappenprolaps, die erstmals 1990 festgestellt wurde.

Der Kläger wurde am 2.9.2003 nach Überweisung durch seinen Kardiologen und Internisten in dem Klinikum G. untersucht. Die behandelnden Ärzte stellten die Indikation für eine operative Mitralklappenrekonstruktion. Der Kläger konnte sich jedoch noch nicht zu der angeratenen Operation entschließen.

Am 6.11.2003 unterzog sich der Kläger im Herzkathederlabor N. einer Herzkatheteruntersuchung. Die Ärzte empfahlen dem Kläger ebenfalls eine Rekonstruktion der Mittelklappe.

Der Kardiologe überwies daraufhin den Kläger mit Schreiben vom 6.11.2003 an die Klinik der Beklagten zur einer Rekonstruktionoperation. Als stationärer Aufnahmetermin wurde der 24.11.2003 festgesetzt.

Am 24.11.2003 gegen 18.00 Uhr führte der Beklagte zu 1 mit dem Kläger ein Aufklärungsgespräch, welches die Inhalte des schriftlichen Aufklärungsbogens zum Gegenstand hatte.

In dem von dem Kläger unterschriebenen Aufklärungsbogen (Anlage K 4) heißt es unter anderem:

Kreislaufstörungen, die medikamentös nicht zu beherrschen und manchmal lebensgefährlich sind, können in einzelnen Fällen zum Einsatz von mechanischen Unterstützungssystemen zwingen. Durchblutungsstörungen zum Beispiel an Armen oder Beinen kommen selten vor, sie können zu Lähmungserscheinungen, im Bereich des Gehirns („Gehirnschlag“) auch zu Sprach und Bewegungsstörungen führen;

Luftembolie: Dringt – sehr selten Luft – in ein Blutgefäß ein, so kann es zu lebensgefährlichen Kreislaufstörungen kommen.

Herzinfarkt: In unmittelbarem Zusammenhang mit der Operation kann es in seltenen Fällen zu Durchblutungsstörungen des Herzmuskels kommen,

Aufklärungspflicht eines vorinformierten Patienten vor einer Operation am offenen Herzen
Symbolfoto: Von Monkey Business Images/Shutterstock.com

Weiter versicherte der Beklagte zu 1 im Rahmen des Aufklärungsgesprächs, dass es sich um eine durchschnittliche und einfache Operation handele, weil mit 99%iger Wahrscheinlichkeit eine Rekonstruktion der Mitralklappe möglich sei

Am 25.11.2003 erfolgte eine minimal-invasive Mitralklappenrekonstruktion. Die von dem Beklagten zu 1 durchgeführte Operation dauerte ausweislich des Anästhesieprotokolls von 8.15 Uhr bis 13.10 Uhr. Der Kläger erlitt während der Operation einen Herzinfarkt sowie einen rechtsseitigen Hirninfarkt.

Der Kläger leidet postoperativ unter einer armbetonten spastischen Hemiparese links und unter einer Sprachstörung bei gekreuzter Aphasie.Weiter bestand der Verdacht auf ein Hemineglectsyndrom nach links. Der Kläger befand sich bis zum 28. November 2003 in dem Klinikum des Beklagten zu 2 in stationärer Behandlung.

Der Kläger hat vor dem Landgericht vorgetragen: Er sei vor der Operation völlig gesund gewesen und habe zahlreiche Sportarten ausgeübt. Ursache der Luftembolie sei gewesen, dass der Beklagte zu 1 die Gefäße nicht ordnungsgemäß abgebunden habe. Die Rekonstruktion sei komplex gewesen. Die Operation sei im übrigen nicht notwendig gewesen. Erst nach diversen weiteren stationären Krankenhausbehandlungen, wie Rehabilitationsbehandlung und Wiedereingliederung habe er erst ab dem 16. Mai 2005 wieder vier Tage die Woche arbeiten können. Er habe vor seiner Operation beruflich eine Leitungsfunktion eingenommen, die nunmehr ein anderer wahrnehme. Bis heute bestünden eine armbetonte spastische Hemiparese sowie Sprachstörungen. Früher aktiv ausgeübte Sportarten seien ihm nicht mehr möglich ebenso wie handwerkliche Arbeiten. Er sei auf ständige Betreuung durch seine Frau insbesondere bei der Essenszubereitung angewiesen.

Der Kläger hat beantragt,

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen – materiellen – Schadensersatzbetrag in Höhe von EUR 70.549,33 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 01.10.2006 zu bezahlen und weitere Zinsen in Höhe von EUR 3.006,55 (Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus dem Betrag in Höhe 56.549,33 für den Zeitraum 8.12.2005 bis 30.09.2006), weiterhin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.102,17 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 08.12.2005 und Fotokopierkosten für die Kopie der Krankenblattunterlagen gemäß Berechnung des Beklagten zu 2 vom 21.11.2005 in Höhe von EUR 81,60 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz hieraus ab 08.12.2005.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens EUR 60.000,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 08.12.2005 zu bezahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden – letztere, soweit sie nach der letzten mündlichen Verhandlung bestehen – aus der fehlerhaften Herzklappen-Operation am 25.11.2003 zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben vorgetragen:

Die Mitralklappeninsuffizienz sei hochgradig gewesen. Der Kläger sei bereits im Krankenhaus G. über Verlauf und Risiken der Operation aufgeklärt worden. Zwei Wochen vor dem Operationstermin habe ferner ein ausführliches Gespräch zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1 stattgefunden, in dem der Kläger über Verlauf und Risiken aufgeklärt worden sei; es seien auch lebensgefährliche Risiken benannt worden.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Hinzuziehung des herzchirurgischen Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. M. sowie durch Einvernahme der Zeugin G.

Das Landgericht wies mit Urteil vom 21. April 2010 die Klage ab und führte zur Begründung aus:

Die Klage sei unbegründet, da der Kläger einen Behandlungsfehler nicht nachgewiesen habe und die Aufklärung jedenfalls nicht zu Einwilligungsmängeln geführt habe. Die Indikation für den Eingriff habe vorgelegen. Es habe eine zunehmende und zum Schluss mittelschwere bis schwere Mitralklappeninsuffizienz bei dilatiertem linken Ventrikel bestanden und somit sei die Indikation zu einer Mitraklappenrekonstruktion gegeben gewesen, wie der Sachverständige überzeugend dargelegt habe. Unzutreffend sei der Vorwurf, die Gefäße seien nicht ordnungsgemäß abgebunden worden. Vielmehr trete bei der Operation ohnehin Luft in das Herz ein. Die gebotenen Befunde seien erhoben worden. Auf die nach Absetzen der Sedierung bemerkbaren Ausfälle sei ordnungsgemäß reagiert worden. Auch bestünden keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Behandlung in anderer Weise. Insbesondere ließen der eingetretene Herzinfarkt und Schlaganfall nicht auf ärztliche Fehler schließen. Auch dringe der Kläger nicht mit der Rüge durch, er habe sich infolge unzureichender Aufklärung zu dem komplikationshaft verlaufenen Eingriff entschlossen. Die Risikoaufklärung sei nicht zu beanstanden. Dem Kläger seien die Inhalte des als Anlage K 4 vorgelegten Aufklärungsbogens, in dem das eingetretene Risiko und seine Auswirkungen erwähnt werden würden, vermittelt worden. Es habe keiner über die im Aufklärungsbogen aufgeführten Risiken hinausgehender Belehrung bedurft, insbesondere nicht eines Hinweises, dass mit mehr als 1 % Wahrscheinlichkeit eine Bioprothese eingesetzt werden müsse. Dass die Rekonstruktion mit 99 % Wahrscheinlichkeit erfolgreich sei, sei unwiderlegt. Die Kammer sei davon überzeugt, dass der Beklagte zu 1 nicht gesagt habe, der Kläger sei ein „optimaler Patient“. Der Beklagte zu 1 habe glaubhaft angegeben, dass er das nicht sagen würde, denn einen optimalen Patienten gebe es nicht. Im Übrigen könnten die behaupteten Aufklärungsfehler eine Haftung der Beklagten auch deshalb nicht begründen, da der Kläger dem Eingriff auch dann zugestimmt hätte, wenn die Aufklärung in der Weise erfolgt wäre, die er sich im Nachhinein gewünscht hätte. Auch der Zeitpunkt der Aufklärung habe sich nicht auf die Entscheidungsfindung des Klägers ausgewirkt. Die Kammer sei jedenfalls davon überzeugt, dass sich der Kläger auch dann für die Operation entschieden hätte, wenn ihm die am 24.11.2003 erteilten Informationen bereits in den Wochen davor mitgeteilt worden wären.

Die Klägerin legte mit Schriftsatz vom 28.5.2010 gegen das ihm am 3.5.2010 zugestellte Urteil Berufung ein und begründete diese mit Schriftsatz vom 30.7.2010.

Der Kläger trägt vor: Das Landgericht sei zu Unrecht von einer ordnungsgemäßen Aufklärung und einer Einwilligung des Klägers in die Operation ausgegangen.

Gemäß der erstmaligen Darstellung des Beklagten zu 1 bei seiner Anhörung am 24.03.2010 stehe fest, dass eine ordnungsgemäße Aufklärung dieser Herzklappenoperation eine Aufklärung in zwei Gesprächen erfordere, nämlich die erste umfassende Aufklärung zwei Wochen vor der Operation, wenn mit dem Patienten der Termin vereinbart werde und eine zweite Aufklärung sei dann nochmals am Tag vor der Operation vorzunehmen, nämlich zum Schutz des Selbstbestimmungsrechtes des Patienten. Die Aufklärung sei allein deshalb nicht ordnungsgemäß, da keine Aufklärung in zwei Schritte erfolgte, wie hier standardisiert vorgegeben.

Darüber hinaus sei die Aufklärung auch deshalb nicht ordnungsgemäß, da verspätet. Tatsächlich sei nur eine Aufklärung durchgeführt worden, am Vorabend der Operation, nämlich am 24.11.2003, ca. gegen 18:00 Uhr. Die Operation sei am nächsten Morgen, ab 06:00 Uhr durchgeführt worden.

Es sei weiter festzustellen, dass der standardisierte Formular-Aufklärungsbogen nicht den Anforderungen an eine Risikoaufklärung bei einer solch schweren Operation entspreche, bei der das Risiko beispielsweise von Luftembolien 4 % betrage und damit ein entsprechendes Risiko mit Lähmungserscheinungen gegeben sei.

Die Operation sei in keiner Weise zu diesem Zeitpunkt notwendig gewesen, da keinerlei Leistungseinschränkungen bestanden hätten.

Aus den gesamten Umständen ergebe sich, dass der Kläger bei ordnungsgemäßer Aufklärung, insbesondere einer ordnungsgemäßen Aufklärung vor dem Eingriff mit Darlegung der tatsächlichen Risiken, die Operation zu diesem Zeitpunkt nicht hätte durchführen lassen.

Der Kläger beantragt:

1. Das Urteil des Landgericht München I vom 21.04.2010 – Az. 9 O 22067/06 wird aufgehoben.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen – materiellen – Schadensersatzbetrag in Höhe von EUR 70.549,33 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 01.10.2006 zu bezahlen und weitere Zinsen in Höhe von EUR 3.006,55 (Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus dem Betrag in Höhe 56.549,33 für den Zeitraum 8.12.2005 bis 30.09.2006), weiterhin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.102,17 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 08.12.2005 und Fotokopierkosten für die Kopie der Krankenblattunterlagen gemäß Berechnung des Beklagten zu 2 vom 21.11.2005 in Höhe von EUR 81,60 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz hieraus ab 08.12.2005.

3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens EUR 60.000,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 08.12.2005 zu bezahlen.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden – letztere, soweit sie nach der letzten mündlichen Verhandlung bestehen – aus der fehlerhaften Herzklappen-Operation am 25.11.2003 zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Die Beklagten beantragen übereinstimmend, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Beklagten tragen vor: Die Ausführungen des Beklagten zu 1 bedeuteten nicht, dass es vorliegend allgemeiner medizinischer Standard sei, vor einer Herzoperation der streitgegenständlichen Art zwei Aufklärungsgespräche durchzuführen. Einen derartigen Standard fordere die Rechtsprechung nicht.

Vorliegend gelte es zu berücksichtigen, dass der Kläger erkennbar vorinformiert gewesen sei. Die am 24.11.2003 durchgeführte Aufklärung sei ausreichend und nicht verspätet gewesen. Der Kläger habe nach eigener Einlassung den Aufklärungsbogen zwischen 13.00 Uhr und 14.00 Uhr zum Durchlesen erhalten.

Bestritten werde, dass sich für den Kläger ein echter Entscheidungskonflikt ergeben hätte. Es sei vielmehr so, dass der Kläger aufgrund seines Leidensdruckes und der fortschreitenden Zeit (Überschreiten des break-even-point) in jedem Fall der Operation zugestimmt hätte.

Unzutreffend sei, dass der Kläger präoperativ keinerlei Beeinträchtigungen subjektiv empfunden habe.

Der Senat hat Beweis erhoben durch die mündliche Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. M., des weiteren hat der Senat den Kläger und den Beklagten zu 1 mündlich angehört.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren nimmt der Senat Bezug auf die zwischen den Parteien im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung erwies sich als unbegründet.

Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Es kann zunächst auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen werden.

A. Der Senat ist wie das Landgericht der Auffassung, dass der Kläger hinreichend über das Risiko der Operation aufgeklärt worden ist und aufgrund der erhaltenen Informationen in der Lage war, eine eigenverantwortliche Entscheidung über die Durchführung der Operation zu treffen.

Sinn und Zweck der ärztlichen Aufklärung über die Risiken eines bevorstehenden Eingriffes ist es, den Patienten, der selbst bestimmen darf und soll, ob er sich einer Operation unterziehen will, die für seine Entscheidung notwendigen Fakten in einer für den medizinischen Laien verständlichen Form mitzuteilen. Erst derart informiert kann er eigenverantwortlich das Für und Wider abwägen. Daraus ergeben sich Folgerungen über Inhalt und Umfang dieser Aufklärung, gleichzeitig aber auch ihre Grenzen (BGH r + s 1986, 96). Eine den ärztlichen Heileingriff rechtfertigende Einwilligung setzt daher voraus, dass der Patient über den Verlauf des Eingriffes, seine Erfolgsaussichten, seine Risiken und mögliche echte Behandlungsalternativen aufgeklärt worden ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Patient im Großen und Ganzen über die Chancen und Risiken des Eingriffs aufgeklärt werden. Er ist nicht nur über die Art des Eingriffs, sondern auch über dessen nicht ganz außer Wahrscheinlichkeit liegenden Risiken ins Bild zu setzen, soweit diese sich für ihn als medizinischen Laien aus der Art des Eingriffs nicht ohnehin ergeben und für seine Entschließung von Bedeutung sein können. Zwar müssen ihm nicht die Risiken in allen denkbaren Erscheinungsformen aufgezählt werden, aber er muss eine allgemeine Vorstellung von der Schwere des Eingriffs und den spezifisch mit ihm verbundenen Risiken vermittelt bekommen, insbesondere soweit diese, wenn sie sich verwirklichen, seine Lebensführung schwer belasten würden und er mit ihnen nach der Natur des Eingriffs nicht rechnen konnte, wobei für die ärztliche Hinweispflicht nicht ein bestimmter Grad der Risikodichte, insbesondere nicht eine bestimmte Statistik entscheidend ist (vgl. BGH NJW 1984,1397; NJW 2000, 1784).

Weiter muss nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Patient vor dem beabsichtigten Eingriff so rechtzeitig aufgeklärt werden, dass er durch hinreichende Abwägung der für und gegen den Eingriff sprechenden Gründe seine Entscheidungsfreiheit und damit sein Selbstbestimmungsrecht in angemessener Weise wahren kann. Der Schutz des Selbstbestimmungsrechts erfordert zwar grundsätzlich, dass ein Arzt, der einem Patienten eine Entscheidung über die Duldung eines operativen Eingriffs abverlangt und für diesen Eingriff bereits einen Termin bestimmt, ihm schon in diesem Zeitpunkt auch die Risiken aufzeigt, die mit diesem Eingriff verbunden sind, andererseits ist eine erst später erfolgte Aufklärung dann nicht verspätet, wenn unter den jeweils gegebenen Umständen der Patient noch ausreichend Gelegenheit hat, sich innerlich frei zu entscheiden (BGH NJW 2003,2012). Die Frage, ob ein Patient rechtzeitig aufgeklärt wurde kann nicht generell, sondern nur unter Berücksichtigung der im Einzelfall gegebenen Umstände beantwortet werden (vgl. BGH NJW 1992,2351).

Unter Anwendung dieser Grundsätze kann die Aufklärung weder unter inhaltlichen noch zeitlichen Gesichtspunkten beanstandet werden.

I. Die Aufklärung war inhaltlich ausreichend.

1. Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es nicht auf die Anzahl der Aufklärungsgespräche ankommt, sondern darauf, ob die Aufklärung inhaltlich ausreichend war, um den Patienten eine eigenverantwortliche Entscheidung über die Durchführung der Operation zu ermöglichen.

2. Der von dem Kläger unterschriebene Aufklärungsbogen weist unter anderen auf die möglichen Komplikationen wie Kreislaufstörungen, Gehirnschlag, Luftembolie, Blutgefäßverletzungen und Herzinfarkt hin. Die Aufklärung ist hinsichtlich möglicher Risiken ausreichend und vollständig.

3. In dem Aufklärungsbogen werden die Risiken nicht verharmlost. Eine genaue prozentuale Angabe des Risikos von Komplikationen ist nicht erforderlich, jedoch müssen die Risiken realistisch dargestellt werden, sie dürfen weder verharmlost noch überzeichnet werden. Der Aufklärungsbogen verwendet hinsichtlich der Häufigkeit der Verwirklichung der benannten Komplikationen unter anderem die Formulierungen „können in einzelnen Fällen“, „kommen selten vor“, „sehr selten“, „können… entstehen“.

Der Sachverständige Prof. Dr. M. hat in seinen Gutachten ausgeführt, dass das Risiko von Schlaganfällen und Herzinfarkten bei Herzklappenoperationen auf 1-2 % zu beziffern ist. Er fügte hinzu, dass er bei dem Kläger, einem 48 jährigen Patienten ohne Gefäßerkrankungen, das Risiko für einen Schlaganfall als durchaus sehr selten bezeichnen würde.

In dem Aufklärungsbogen wird unter dem Punkt Kreislaufstörungen auf die Gefahr eines Gehirnschlages hingewiesen. Kreislaufstörungen werden als selten bezeichnet und hinzugefügt, dass sie zu Lähmungserscheinungen im Bereich des Gehirns (Gehirnschlag) führen können. Nach Auffassung des Senates ist insoweit hinreichend auf die Komplikation Gehirninfarkt hingewiesen. Der Eintritt dieser Komplikation wird durch die gewählte Formulierung „selten“ nicht verharmlost und kann mit der von dem Sachverständigen genannten Risikoquote von 1 bis 2 % in Übereinstimmung gebracht werden. Auf das Risiko des Eintritts eines Herzinfarktes wird mit der Formulierung „in seltenen Fällen“ hingewiesen. Eine Risikoquote von 1 bis 2 % kann als selten bezeichnet werden. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Aufklärung hinsichtlich der eingetretenen Komplikationen Herzinfarkt und Hirninfarkt ausreichend war, insbesondere diese Risiken nicht verharmlost worden sind.

Der Eintritt einer Luftembolie wird in den Aufklärungsbogen als sehr selten bezeichnet. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist die Gefahr, dass bei der Operation Luft in die Blutgefäße eindringt, auf 2-4 % anzusetzen. Der Senat hat durchaus Bedenken, ob ein solches Risiko noch als sehr selten bezeichnet werden kann. Nach Auffassung des Senates kommt der Komplikation Luftembolie im Rahmen der Aufklärung jedoch keine eigenständige Bedeutung zu. Der Eintritt von Luft in Blutgefäße als solche kann, muss aber nicht zu schwerwiegenden Komplikationen führen. Nach den Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. M. bedeutet der Eintritt von Luft in Gefäße nicht zwangsläufig, dass es zu bleibenden Schäden kommt. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Toleranz des Herzmuskels gegenüber Sauerstoffmangel wesentlich länger ist als die des Gehirns. Bei Eintritt von Luft in die Herzkranzgefäße könne es sein, dass diese Luft ans Gewebe abgegeben wird oder sich in kleinen Gefäßen auflöst. Diesen Ausführungen des Sachverständigen kann entnommen werden, dass eine Luftembolie völlig harmlos verlaufen kann, aber auch ein erhebliches Risiko für den Eintritt schwerwiegender Komplikationen wie Herzinfarkt und Hirninfarkt in sich birgt. Die Luftembolie mag daher aus Sicht eines Operateurs eine Komplikation darstellen, die ein ärztliches Handeln erforderlich macht, aus Sicht des Patienten aber bedeutet eine Luftembolie lediglich die Gefahr, dass sich schwerwiegende Komplikationen auch verwirklichen. Im Rahmen einer Aufklärung sind für einen Patienten weniger die Ursache für den Eintritt einer Komplikation maßgeblich, sondern die Information über bleibende Komplikationen beziehungsweise Komplikationen, die die weitere Lebensführung nicht unmaßgeblich beeinträchtigen können. Nach den Erläuterungen des Sachverständigen kann eine Luftembolie Ursache für Herzinfarkte und Hirninfarkte setzen. Über diese Risiken ist der Kläger ausreichend aufgeklärt worden, so dass die möglicherweise ungenaue oder gar sprachlich missglückte Formulierung über das Risiko einer Luftembolie, unerheblich ist. Entscheidend ist, dass die Risiken Kreislaufstörungen, Hirninfarkt und Herzinfarkt, die durch den Eintritt von Luft in Gefäße ausgelöst werden können, nicht verharmlost wurden.

II. Die Aufklärung ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles als noch rechtzeitig einzustufen.

Vorliegend ist das mündliche Aufklärungsgespräch erst am Vorabend der Operation gegen 18:00 Uhr durchgeführt worden, wobei dem Kläger der Aufklärungsbogen bereits am Nachmittag übergeben worden war.

Zu berücksichtigen ist, dass der Kläger durch seinen Kardiologen mit Schreiben vom 6.11.2003 verbindlich zu der Herzoperation angemeldet wurde. Die Operationsentscheidung war also zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Klinik der Beklagten zu 2 ohne Mitwirkung und therapeutische Empfehlungen des Beklagten zu 1 bereits gefallen. Der Kläger war vorinformiert und hatte seine Entscheidung, sich in der Klinik der Beklagten zu 2 operieren zu lassen, getroffen, weil die Operation bei der Beklagten zu 2 zumindest teilweise minimal-invasiv durchgeführt werden konnte. Es handelte sich dabei um eine Operationstechnik, die im Klinikum G., deren Kardiologen dem Kläger ebenfalls die Operation empfohlen hatten, zum damaligen Zeitpunkt nicht angewandt wurde. Die Beklagten konnten daher davon ausgehen, dass es sich bei dem Kläger um einen gut vorinformierten Patienten gehandelt hat. Auch wurde dem Kläger durch die Übergabe des Informationsblattes gegen 14:00 Uhr hinreichend Gelegenheit gegeben, die Belehrungen bis zur Durchführung des eigentlichen mündlichen Aufklärungsgesprächs durchzulesen und zur Kenntnis zu nehmen. Der Kläger hätte auch ausreichend Zeit gehabt nach dem Aufklärungsgespräch noch Abstand von der Operation zu nehmen. Der Zeitabstand zwischen stationärer Aufnahme und Operation ist nicht durch ein den Beklagten zurechenbares Verhalten entstanden, sondern ausschließlich dadurch, dass der Kläger sich durch seinen Kardiologen verbindlich zu der Operation angemeldet hat. Wie aus dem Schreiben vom 6. November hervorgeht wurden die erforderlichen präoperativen Untersuchungen weitestgehend nicht in der Klinik der Beklagten zu 2 durchgeführt, sondern sollten, soweit nicht dem Schreiben vom 6.11.2003 bereits beigefügt, kurzfristig veranlasst und nachgereicht beziehungsweise dem Patienten zur Operation mitgegeben werden. Dies erklärt auch, dass weitere Untersuchungstermine in der Klinik der Beklagten zu 2 vor der Operation nicht erforderlich waren und es entgegen der Darstellung der Beklagten auch zu keinem Vorgespräch circa zwei Wochen vor der Operation gekommen sein kann. Weiter ist zu beachten, dass die Risiken einer Operation am offenen Herzen allgemein bekannt sind und jeder halbwegs aufgeklärte Laie weiß, dass eine Herzoperation stets mit erheblichen Risiken behaftet ist und es sich nicht nur um einen einfach gelagerten Eingriff handelt. Insgesamt kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass die Aufklärung am Vorabend der Operation noch als rechtzeitig einzustufen ist, da der Kläger vorinformiert war, ausreichend Zeit hatte, den Aufklärungsbogen durchzulesen und der Operationsentschluss bereits vor Aufnahme in die Klinik bzw. ohne Mitwirkung der Beklagten gefasst worden war. Vor diesem Hintergrund ist auch die Überlegungszeit des Klägers zwischen der Aufklärung und dem Beginn der Prämedikation um 21:00 Uhr bei einer erfolgten Aufklärung gegen circa 18:00 Uhr als noch ausreichend zu bewerten.

III. Dem Landgericht ist zuzustimmen, dass der Kläger einen Entscheidungskonflikt nicht hinreichend plausibel dargelegt hat.

Selbst wenn die Aufklärung inhaltlich dahingehend lauten hätte müssen, dass bei der Operation Luft in die Gefäße eindringen kann und infolgedessen in seltenen Fällen Herzinfarkte, Gehirninfarkte und lebensgefährliche Kreislaufstörungen eintreten können, und eine solche Aufklärung bereits circa zwei Wochen vor der Operation erfolgt wäre, hat der Kläger nicht hinreichend plausibel dargetan, dass er in diesem Fall in die Operation nicht eingewilligt hätte.

Der Kläger hat in seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat erklärt, dass er die in dem Aufklärungsbogen aufgeführten Komplikationen zur Kenntnis genommen hat, jedoch davon ausgegangen ist, dass diese Komplikationen bei ihm wegen seines guten Gesundheitszustand nicht eintreten können. Weiter hat er angegeben, dass er sich zu diesem Zeitpunkt zu der Operation entschlossen hatte, weil mehrere berufliche Projekte abgeschlossen waren. Die weitere Einlassung des Klägers, dass er, wenn ihm gesagt worden wäre, dass schwere Komplikationen in 2-4 % der Fälle auftreten könnten, die Operation nicht durchführen lassen hätte, ist wenig plausibel. Zunächst einmal deuten die Begriffe wie „selten“ oder „können auftreten“ darauf hin, dass diese Operationen nicht komplikationsfrei verlaufen müssen, und weiter kann eine Komplikationsrate von 2-4 % nach Auffassung des Senates adäquat mit „selten“ beschrieben werden. Des weiteren hat der Kläger selbst dargetan, dass er grundsätzlich aufgrund seines guten Gesundheitszustands den Eintritt von Komplikationen nicht für möglich erachtet hat. Der Senat hält es daher nicht für plausibel, dass der Kläger bei einer nur geringfügig abgeänderten Aufklärung hinsichtlich der Komplikationen, die durch den Eintritt von Luft in die Gefäße verursacht werden können, von der Operation Abstand genommen hätte. Da der Kläger angegeben hat, dass der Operationstermin für ihn zeitlich sehr günstig lag, erscheint es nicht plausibel, dass der Kläger, wenn die Aufklärung zeitlich früher erfolgt wäre, eine andere Operationsentscheidung getroffen hätte.

B. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.

C. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

D. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben.

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