Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann ist eine Ausfallgebühr für Zahnarzttermine rechtens?
- Redaktionelle Leitsätze
- Wann dürfen Zahnarztkosten einbehalten werden?
- Muss der Zahnarzt Röntgenbilder zusenden?
- Wann gibt es Schadenersatz für Zahnfüllung?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Muss ich die Gebühr auch bezahlen, wenn ich wegen einer akuten Krankheit absage?
- Ist eine Ausfallgebühr zulässig, wenn im Vertrag kein konkreter Euro-Betrag genannt wird?
- Darf ich die aktuelle Zahnarztrechnung einbehalten, weil eine frühere Behandlung fehlerhaft war?
- Kann ich verlangen, dass mir die Praxis meine Röntgenbilder kostenlos per Post zuschickt?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 C-3/26
Das Wichtigste im Überblick
Gericht gibt Zahnarzt nur teilweise recht und kippt die Ausfallgebühr.
- Die Beklagte zahlt 441,19 Euro für bereits erbrachte Behandlungen.
- Die Ausfallgebühr scheitert, weil die Klausel unklar und damit unwirksam ist.
- Die Widerklage scheitert komplett; Schadensersatz und Übersendung verlangen bleibt erfolglos.
- Röntgenbilder muss der Kläger nicht schicken; die Beklagte soll in der Praxis Einsicht nehmen.
- Gericht: AG Bad Urach
- Datum: 12.06.2026
- Aktenzeichen: 1 C-3/26
- Verfahren: Zivilverfahren
- Rechtsbereiche: Vertragsrecht, Arztrecht, Zivilprozessrecht
- Streitwert: 991,19 €
- Relevant für: Zahnärzte, Patienten, Praxisinhaber, Versicherte
Wann ist eine Ausfallgebühr für Zahnarzttermine rechtens?
Zahnärzte vereinbaren häufig eine Ausfallpauschale für nicht rechtzeitig abgesagte Termine, was grundsätzlich als Allgemeine Geschäftsbedingung nach § 305 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zulässig ist. Damit eine solche Regelung aber rechtlich Bestand hat, muss sie bei Vertragsschluss den strengen Anforderungen an die Einbeziehung genügen. Zudem unterliegt jede Klausel dem Transparenzgebot. Ist für Patienten im Vorfeld nicht klar verständlich, welche finanziellen Folgen eine Absage hat, gilt die Vereinbarung nach § 307 BGB als unwirksam.
Warum das entscheidend ist: Als AGB gelten alle vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Seite der anderen bei Vertragsschluss stellt – der Patient kann sie nicht einzeln aushandeln. Deshalb prüft das Gericht solche Klauseln besonders streng, weil der Patient typischerweise keine Möglichkeit hat, den Inhalt zu beeinflussen.
Den Konflikt um eine solche Klausel trugen ein Zahnarzt aus M. und seine Patientin vor dem Amtsgericht Bad Urach aus. Die Frau stand dort seit April 2023 in Behandlung und hatte einen geplanten Eingriff am 21. Juni erst 15 Minuten vor Behandlungsbeginn telefonisch abgesagt. Als Begründung für die späte Absage um 8:15 Uhr gab sie eine akute Erkrankung an. Der Mediziner stellte ihr daraufhin eine Ausfallgebühr von 200 Euro in Rechnung und führte ins Feld, dass sie bereits am 5. und 12. Juni Termine sehr kurzfristig platzen ließ, für die er jeweils zweieinhalb Stunden reserviert hatte.
Dabei berief sich der Arzt auf einen vorab von der Patientin unterzeichneten Anamnesebogen. Dieser enthielt den Hinweis, dass die Praxis als reine Bestellpraxis geführt werde und Patienten ihre Termine mindestens 24 Stunden vorher absagen müssten. Andernfalls werde „die freigehaltene Zeit in Rechnung“ gestellt. Zudem gab der Zahnarzt an, eine Mitarbeiterin habe die Frau am Vortag per Telefon an den anstehenden Termin erinnert.
Die gerichtliche Prüfung der Praxisklausel
Das Gericht wies die Forderung über die Ausfallpauschale ab (Az. 1 C-3/26). Die zuständigen Richter bewerteten die verwendete Formulierung aus dem Formular als intransparent und damit für nicht anwendbar. Der Patientin sei durch den bloßen Hinweis auf die „freigehaltene Zeit“ weder der konkrete zeitliche Umfang noch eine genaue Einheitsgebühr verdeutlicht worden. Sie konnte sich demnach beim Unterschreiben des Bogens keine transparente Vorstellung machen, welche konkrete Ersatzforderung im Fall einer Terminabsage auf sie zukommen würde. Dass sie in einer akuten Situation absagte, als die Praxis bereits alles für die Behandlung vorbereitet hatte, änderte an der Unwirksamkeit der Klausel nichts.
Der Vertragspartner soll andererseits ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte und Pflichten feststellen können, damit er die rechtliche Tragweite der Vertragsbedingungen bei Vertragsschluss hinreichend erfassen kann und nicht von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird. – so das Amtsgericht Bad Urach
Redaktionelle Leitsätze
- Eine vorformulierte Klausel einer Arztpraxis, nach der bei einer verspäteten Terminabsage „die freigehaltene Zeit in Rechnung gestellt“ wird, ist mangels Transparenz unwirksam, wenn sie dem Patienten weder den konkreten Stundensatz noch einen festen Ausfallbetrag aufzeigt.
- Ein behaupteter Behandlungsfehler berechtigt nicht pauschal zum Zurückbehalt des ärztlichen Honorars für eine andere, ordnungsgemäß erbrachte Maßnahme, sofern diese abgerechnete Leistung nicht in sich völlig unbrauchbar geworden ist.
- Der gesetzliche Anspruch auf Einsicht in die Patientenakte samt Röntgenbildern ist grundsätzlich in den Räumlichkeiten der Praxis zu erfüllen; eine Pflicht des Arztes zur aktiven postalischen Zusendung der Unterlagen besteht nicht.

Praxis-Hinweis: Transparenz bei Ausfallklauseln
Der entscheidende Faktor für die Unwirksamkeit der Ausfallgebühr war die vage Formulierung im Anamnesebogen. Der Hinweis, dass die „freigehaltene Zeit in Rechnung“ gestellt wird, reicht rechtlich nicht aus. Damit eine solche Klausel Bestand hat, muss für Patienten bereits bei der Unterschrift glasklar sein, welcher konkrete Stundensatz oder welche feste Pauschale im Absagefall berechnet wird. Prüfen Sie im Streitfall Ihren unterschriebenen Bogen: Fehlt eine konkrete Bezifferung oder Berechnungsgrundlage, ist die Klausel in der Regel unwirksam – selbst wenn Sie extrem kurzfristig abgesagt haben.
Wann dürfen Zahnarztkosten einbehalten werden?
Die finanzielle Vergütung aus einem zahnärztlichen Behandlungsvertrag wird nach Erbringung der Dienste fällig. Unterläuft dem Behandler jedoch ein nachweisbarer medizinischer Fehler, können für Betroffene daraus gesetzliche Ansprüche auf Schadensersatz erwachsen. Ein Zurückbehaltungsrecht für die offene Honorarforderung besteht allerdings nur unter strengen Voraussetzungen. Das bedeutet konkret: Der Patient darf die Zahlung ganz oder teilweise verweigern, bis der Zahnarzt den Mangel beseitigt hat. Dafür muss die bereits erbrachte zahnärztliche Leistung für den Patienten insgesamt unbrauchbar sein.
Neben der Ausfallgebühr stritten die Parteien um weitere 441,19 Euro, die der Zahnarzt für reelle Behandlungen vom 15. Mai 2023 in Rechnung gestellt hatte. Die Patientin verweigerte die Begleichung dieser offenen Behandlungskosten und machte zur Verteidigung geltend, der Behandler habe bei einem früheren Eingriff einen eingebrachten Kunststoff an einem völlig anderen Schneidezahn beschädigt. Zudem rügte sie, die entstandenen Kosten müssten ohnehin direkt über ihre private Zahnzusatzversicherung abgerechnet werden und nicht ihr persönlich gegenüber.
Zahlungspflicht trotz handwerklicher Vorwürfe
Das Amtsgericht verurteilte die Frau jedoch zur vollständigen Zahlung der Behandlungskosten zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen ab Ende August 2023. Das Gericht stellte klar, dass ein rechtsgültiger Behandlungsvertrag zwischen den beiden unstreitig zustande gekommen war und die abgerechneten Leistungen im Mai erbracht wurden.
Ist die (fehlerhafte) Leistung des Arztes für den Patienten ohne Interesse und völlig unbrauchbar, besteht der (Mindest-)Schaden des Patienten unmittelbar darin, dass er für eine im Ergebnis unbrauchbare ärztliche Behandlung eine Vergütung zahlen soll. – so das Amtsgericht Bad Urach
Da die Patientin an keiner Stelle behauptete, dass die am 15. Mai erbrachte Leistung an sich unbrauchbar gewesen sei, rechtfertigte die gerügte Beschädigung eines anderen Zahns keinen finanziellen Einbehalt. Auch der juristische Einwand auf die bestehende private Zusatzversicherung war haltlos. Dieser Umstand entband die Patientin vertraglich nicht von ihrer primären Zahlungspflicht gegenüber dem behandelnden Arzt.
Praxis-Hinweis: Grenzen des Zurückbehaltungsrechts
Ein häufiges Missverständnis ist die Annahme, man könne offene Rechnungen einfach einbehalten, wenn man mit früheren Behandlungen unzufrieden ist. Das Gericht machte deutlich: Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur für die konkrete Leistung, die wegen eines Fehlers für Sie völlig unbrauchbar ist. Wurde die aktuell abgerechnete Behandlung ordnungsgemäß erbracht, können Sie das Honorar nicht mit dem Argument verweigern, der Arzt habe bei einem separaten Eingriff einen anderen Zahn beschädigt. Für solche Schäden müssen Sie aktiv Schadensersatz fordern, statt die aktuelle Rechnung zu blockieren.
Muss der Zahnarzt Röntgenbilder zusenden?
Jeder medizinisch Behandelte hat das gesetzliche verbriefte Recht, Einsicht in die eigene Patientenakte zu nehmen, wozu selbstverständlich auch Befunde und Röntgenbilder gehören. Dieser Anspruch ist rechtlich zwingend am sogenannten Ort der Hauptverpflichtung zu erfüllen. Im Falle einer medizinischen Dienstleistung ist dies der Realsitz der Praxis. Der Arzt ist somit verpflichtet, die Unterlagen vor Ort zur Ansicht bereitzuhalten, muss diese aber nicht zwingend auf eigene Faust an den Patienten übersenden.
Im Rahmen des juristischen Schlagabtauschs erhob die Patientin ihrerseits eine Widerklage. Sie forderte das Amtsgericht auf, den Zahnarzt zur Herausgabe beziehungsweise Übersendung der Röntgenbilder und medizinischen Befunde zu verurteilen. Sie argumentierte dabei, der Arzt verweigere ihr die Herausgabe der wichtigen Aufnahmen bewusst. Der Praxisinhaber hielt in der Verhandlung dagegen, dass er die Einsichtnahme keineswegs blockiere, sondern die Unterlagen bereitlägen.
Das Amtsgericht Bad Urach wies das Begehren der Frau auf postalische Übersendung ab. Die Richter verließen sich auf den Wortlaut des Gesetzes und stellten fest, dass der Anspruch auf Einsichtnahme zwar zweifelsfrei bestehe, der Arzt diesen aber nicht boykottiert habe. Um ihre Unterlagen einzusehen oder Kopien zu erhalten, hätte die Patientin schlichtweg die Praxisräume aufsuchen müssen. Eine vertragliche Pflicht zur aktiven Übersendung auf dem Postweg existierte im Behandlungsvertrag nicht.
Diese Pflicht ist aber als vertragliche Nebenpflicht im Zweifel am Ort der Hauptverpflichtung zu erfüllen, § 269 BGB. Der Kläger als Schuldner hat seine Behandlungspflicht an seinem Praxissitz zu erfüllen. Somit hat auch die Einsicht in die Patientenakte und die damit verbundene Einsicht in Lichtbilder dem Gesetz nach in der Praxis zu erfolgen. – so das Amtsgericht Bad Urach
Was Sie tun müssen: Wollen Sie Ihre Patientenakte einsehen, müssen Sie persönlich in die Praxis gehen. Der Arzt ist nicht verpflichtet, Ihnen Unterlagen ungefragt per Post zuzuschicken. Fordern Sie Kopien am besten direkt vor Ort an. Besteht die Praxis aufpostalischen Versand, kann sie dafür Aufwand und Porto als angemessene Gebühr berechnen – vereinbaren Sie den Umfang vorher schriftlich, um Überraschungen zu vermeiden.
Wann gibt es Schadenersatz für Zahnfüllung?
Wer nach einer medizinischen Intervention Schadensersatz wegen einer Sachbeschädigung oder eines handwerklichen Behandlungsfehlers verlangt, trägt die volle Beweislast im Verfahren. Ein solcher Anspruch erfordert vor Gericht einen detaillierten und fundierten Sachvortrag zu den genauen Anspruchsvoraussetzungen. Der Klagende muss darlegen, dass der Behandler den Schaden verursacht hat und in welcher Höhe daraus konkrete Folge- oder Reparaturkosten resultieren.
Das bedeutet praktisch: Wer etwas fordert, muss das Gericht davon überzeugen. Gelingt das nicht oder bleiben nach der Beweisaufnahme Zweifel, verliert der Klagende den Punkt – unabhängig davon, was tatsächlich passiert ist.
Ein weiterer Bestandteil der abgewiesenen Widerklage drehte sich um die angebliche Beschädigung des Kunststoffs am besagten Schneidezahn. Die Frau forderte die zivilrechtliche Erstattung von Kosten, die ihr durch den fehlerhaften Eingriff entstehen würden, und betonte, sie habe den Arzt zuvor bereits erfolglos zur Nachbesserung aufgefordert. Der Mediziner bestritt diesen handwerklichen Vorwurf vor Gericht ausdrücklich.
Weil die Patientin die Widerklage erhob, lag es laut Zivilprozessordnung an ihr, den geschilderten Hergang in den Schriftsätzen zu untermauern. Das Gericht stellte im vereinfachten Verfahren jedoch fest, dass es massiv an einem hinreichenden Tatsachenvortrag zu den grundlegenden Voraussetzungen fehlte. Die Richter hatten der Patientin im Vorfeld einen schriftlichen rechtlichen Hinweis erteilt, der allerdings gänzlich unbeantwortet blieb. Mangels Beweisen und Details wurde die Forderung nach Schadensersatz abgewiesen. Dementsprechend auferlegte das Gericht der Patientin am Ende vier Fünftel der gesamten Prozesskosten, während der Zahnarzt angesichts der abgewiesenen Ausfallgebühr das restliche Fünftel tragen muss.
Was das Urteil für Zahnarzttermine bedeutet
Das Amtsgericht Bad Urach hat mit diesem Urteil (Az. 1 C-3/26) eine erstinstanzliche Entscheidung getroffen – sie bindet andere Gerichte nicht, signalisiert aber, wie streng Amtsgerichte das Transparenzgebot bei Ausfallklauseln auslegen. Die Kernbotschaft: Formulierungen wie „die freigehaltene Zeit wird in Rechnung gestellt“ reichen nicht aus, wenn kein konkreter Stundensatz oder Pauschalbetrag genannt wird.
Prüfen Sie den Anamnesebogen oder Behandlungsvertrag Ihrer Zahnarztpraxis: Steht dort ein konkreter Euro-Betrag oder ein Stundensatz für den Absagefall, ist die Klausel voraussichtlich wirksam – und Sie müssen bei kurzfristiger Absage zahlen. Fehlt jede Bezifferung, können Sie eine Ausfallgebühr zurückweisen, selbst wenn Sie erst Minuten vor dem Termin absagen. Unabhängig davon sollten Sie Termine so früh wie möglich stornieren, um Konflikte zu vermeiden und Ihrer Praxis die Neubesetzung zu ermöglichen.
Achtung Kostenrisiko: Wer als Patient Schadensersatz oder eine Widerklage gegen den Zahnarzt erhebt, ohne konkrete Beweise und einen detaillierten Sachverhalt vorzulegen, verliert nicht nur den Anspruch – es drohen massive Mehrkosten. In diesem Fall musste die Patientin vier Fünftel der gesamten Prozesskosten tragen. Reagieren Sie außerdem unbedingt auf gerichtliche Hinweise zur Beweislage: Bleiben diese unbeantwortet, wertet das Gericht das zu Ihrem Nachteil.
Zahnarzt stellt Ausfallgebühr? Ihre Rechte kennen und wehren
Vage Formulierungen in Anamnesebögen sind häufig unwirksam. Unsere Rechtsanwälte prüfen, ob Ihre Zahnarztpraxis eine transparente und gültige Ausfallklausel verwendet. Wir beraten Sie zu Ihren Rechten bei Behandlungsfehlern und helfen, unberechtigte Forderungen abzuwehren.
Experten Kommentar
Was in der Praxis meist übersehen wird: Solche Honorarstreitigkeiten eskalieren fast nie wegen des Geldes, sondern aus purer Emotionalität. Aus Frust über eine unberechtigte Gebühr schießen Patienten dann oft mit schlecht vorbereiteten Gegenklagen wegen angeblicher Behandlungsfehler quer. Ohne ein hieb- und stichfestes medizinisches Gutachten ist so eine emotionale Abwehrschlacht vor Gericht aber von vornherein zum Scheitern verurteilt.
Wer eine Arztrechnung wegen vermeintlicher Fehler blockieren will, muss den Pfusch sofort von einem anderen Arzt rechtssicher dokumentieren lassen. Ich rate dringend dazu, Schadensersatzansprüche immer sauber von der laufenden Honorarfrage zu trennen und erst zu klagen, wenn die Beweise wirklich wasserdicht sind. Andernfalls mutiert ein kleiner Streit um eine Ausfallgebühr ganz schnell zu einem teuren Kostenfiasko.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Muss ich die Gebühr auch bezahlen, wenn ich wegen einer akuten Krankheit absage?
Nein, bei akuter Krankheit müssen Sie die Ausfallgebühr oft nicht bezahlen, wenn die Praxis die Gebühr nur vage angekündigt hat. Entscheidend ist nicht Ihre Krankheit, sondern ob die Klausel im Anamnesebogen oder Behandlungsvertrag wirksam und transparent formuliert ist.
Eine Ausfallgebühr ist nur dann rechtlich haltbar, wenn sie als Allgemeine Geschäftsbedingung nach §§ 305, 307 BGB klar erkennen lässt, was im Absagefall geschuldet wird. Formulierungen wie „die freigehaltene Zeit wird in Rechnung gestellt“ genügen regelmäßig nicht, wenn kein konkreter Euro-Betrag, Stundensatz oder eine nachvollziehbare Berechnungsgrundlage genannt wird. Auch eine kurzfristige Absage wegen Krankheit macht eine solche unklare Klausel nicht wirksam. Deshalb kann die Rechnung trotz Ihrer Erkrankung unbegründet sein.
Anders kann es aussehen, wenn Sie vorab eine konkret bezifferte Pauschale oder einen festen Stundensatz unterschrieben haben. Dann kann die Praxis die Gebühr grundsätzlich auch bei Krankheit verlangen, weil Sie die finanzielle Folge vorher erkennen konnten. Prüfen Sie deshalb zuerst den unterschriebenen Bogen oder Vertrag, bevor Sie zahlen oder widersprechen.
Ist eine Ausfallgebühr zulässig, wenn im Vertrag kein konkreter Euro-Betrag genannt wird?
NEIN, eine Ausfallgebühr ist in der Regel unwirksam, wenn im vorformulierten Vertrag kein konkreter Euro-Betrag oder Stundensatz genannt wird. Ohne diese Bezifferung fehlt dem Patienten die nötige Klarheit über die wirtschaftliche Belastung bei einer kurzfristigen Absage.
Vorformulierte Klauseln in einem Anamnesebogen oder Behandlungsvertrag müssen dem Transparenzgebot genügen und nach § 307 BGB klar und verständlich sein. Der Patient soll bereits bei der Unterschrift erkennen können, welche Forderung im Ausfallfall auf ihn zukommt, damit er die finanzielle Tragweite einschätzen kann. Die bloße Formulierung, es werde die „freigehaltene Zeit“ berechnet, beschreibt zwar das Prinzip, aber nicht die Berechnungsgrundlage. Genau deshalb reicht eine solche Klausel rechtlich meist nicht aus.
Anders kann es nur bei individuell ausgehandelten Vereinbarungen sein, weil dann nicht dieselben strengen AGB-Maßstäbe gelten. Maßgeblich ist deshalb immer, ob die Zahlungspflicht schriftlich klar beziffert wurde oder ob nur eine unbestimmte Umschreibung verwendet wurde.
Darf ich die aktuelle Zahnarztrechnung einbehalten, weil eine frühere Behandlung fehlerhaft war?
Nein, Sie dürfen eine aktuelle Zahnarztrechnung nicht einbehalten, wenn die jetzige Behandlung fehlerfrei war; frühere Behandlungsfehler müssen Sie getrennt als Schadensersatz geltend machen.
Ein Zurückbehaltungsrecht gibt es nur, wenn gerade die abgerechnete Leistung mangelhaft und für Sie im Ergebnis unbrauchbar ist. Eine spätere Rechnung mit einem früheren Vorfall zu verrechnen, ist rechtlich nicht zulässig, weil beide Vorgänge voneinander zu trennen sind. Der Zahnarzt hat Anspruch auf Vergütung der ordnungsgemäß erbrachten aktuellen Behandlung, auch wenn zwischen Ihnen noch Streit über einen älteren Fehler besteht. Für den alten Schaden müssen Sie daher aktiv einen Anspruch auf Ersatz oder Behandlungskosten geltend machen.
Nur ausnahmsweise können Sie die Zahlung verweigern, wenn die aktuelle Behandlung selbst so fehlerhaft ist, dass sie ihren Zweck verfehlt und keinen Nutzen mehr hat. Dann betrifft das Zurückbehaltungsrecht aber genau diese Leistung, nicht frühere oder andere Eingriffe. Praktisch sollten Sie die korrekte Rechnung zunächst bezahlen und den früheren Vorwurf gesondert schriftlich als Schadensersatzforderung an die Praxis richten.
Kann ich verlangen, dass mir die Praxis meine Röntgenbilder kostenlos per Post zuschickt?
Nein, Sie können keine kostenlose Zusendung per Post verlangen; die Praxis muss Röntgenbilder nur zur Einsicht in ihren Räumen bereithalten. Ein Anspruch auf Akteneinsicht umfasst zwar auch die Bilder, aber nicht automatisch einen unentgeltlichen Postversand.
Rechtlich gilt der Grundsatz des § 269 BGB, dass eine vertragliche Nebenpflicht am Ort der Hauptleistung erfüllt wird, also regelmäßig in der Praxis. Deshalb genügt es, wenn der Zahnarzt oder die Zahnärztin die Unterlagen dort zugänglich macht, damit Sie sie einsehen oder Kopien anfordern können. Wünschen Sie Kopien, darf die Praxis den dafür entstehenden Aufwand und das Porto grundsätzlich abrechnen, soweit die Kosten angemessen sind. Eine ungefragte aktive Übersendung muss die Praxis dagegen nicht leisten.
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Das vorliegende Urteil
AG Bad Urach – Az.: 1 C-3/26 – Urteil vom 12.06.2026
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