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Befunderhebungsfehler – Schadensersatz bei fehlerhafter ärztlicher Behandlung

LG Gießen – Az.: 4 O 162/16 – Urteil vom 08.11.2018

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 50.349,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 53 % und der Beklagte zu 47 %.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

5. Der Streitwert wird auf 107.856,74 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Schmerzensgeld und Schadenersatz wegen einer angeblich fehlerhaften ärztlichen Behandlung seiner am geborenen und am verstorbenen Ehefrau.

Seine Miterben bevollmächtigten ihn, die Ansprüche seiner Ehefrau (im Folgenden: Patientin) im eigenen Namen prozessual geltend zu machen.

Der Hausarzt der Patientin, .. , überwies die Patientin in die Praxis des Beklagten wegen undefinierbarer Schmerzen im bereits geschwollenen rechten Oberschenkel. Auf einer Röntgenaufnahme erkannte der Beklagte keine knöcherne Veränderung sowie keinen Hinweis auf eine im Muskel gelegene Weichteilverkalkung nach Blutergussbildung. Der Beklagte empfahl der Patientin am wegen des Verdachts auf ein abgekapseltes Hämatom am rechten Oberschenkel eine Kryotherapie (Kälteanwendungen).

Eine Woche später, am, war der Zustand der Patientin unverändert. Das aus einer Ultraschalluntersuchung des rechten Oberschenkels gewonnene Bild deutete der Beklagte als tiefliegendes Hämatom, ca. 25 cm x 3 cm, dem Knochen aufliegend. Der Beklagte legte der Patientin einen Kompressionsverband unter Verwendung der Salbe Ichthalgan forte (entzündungshemmend, durchblutungsfördernd, schmerzlindernd) an.

Am gab die Patientin gegenüber dem Beklagten an, dass sich ihr Zustand verschlechtert hätte und ihre Schmerzen stärker geworden wären. Bei einer klinischen Untersuchung bemerkte der Beklagte „festere Konturen“ und verordnete der Patientin Indomet ratio 50 mg Kapseln (nicht steroidales Antirheumatikum).

Am hatten sich die Beschwerden der Patientin trotz Einnahme der Tabletten nicht gebessert. Der Beklagte stellte eine Zunahme der Schwellung des rechten Oberschenkels fest. Er veranlasste eine MRT-Bildgebung des Oberschenkels. Im Befundbericht vom wurde die MRT-Bildgebung beurteilt: „14 x 6 x 11 cm messende solide tumoröse Raumforderung ohne fetthaltige Gewebsanteile. Diagnostisch muss ein maligner Tumor angenommen werden, z.B. Histiozytom.“

Am überwies der Beklagte die Patientin an die Poliklinik für Unfallchirurgie des Universitätsklinikums … . Dort wurden am ein PET-CT und am eine operative Probebiopsie am rechten Oberschenkel vorgenommen. Es ergab sich der Befund eines undifferenzierten, mäßigen pleomorphen Sarkoms, eines hochmalignen Weichteil-Tumors.

Am wurde in der Universitätsklinik in die operative Tumorresektion durchgeführt. Ein großer Teil der Oberschenkelmuskulatur wurde entfernt, wodurch die Patientin in ihrer Mobilität eingeschränkt wurde.

Vom bis zum erfolgte in der Universitätsklinik, Standort, eine adjuvante Bestrahlungstherapie mit täglichen Einzeldosen von 2,0 Gray bis zur einer Gesamtherddosis von 50,0 Gray bzw. lokal 60,0 Gray. Dabei wurde die Haut des rechten Oberschenkels stark verbrannt und ein schmerzhaftes Ulzera wurde bei am diagnostiziert.

Im Rahmen der weiteren Tumornachsorge fand sich bei einer Thorax-CT-Untersuchung am eine singuläre pulmonale Metastase rechts. Diese wurde am mittels diagnostischer Thorakoskopie atypischer Keilresektion aus dem rechten Unterlappen in dem Universitätsklinikum reseziert.

Mehrere Aufenthalte im Centrum für Integrative Medizin und Krebstherapie mit Chemotherapie und Komplementärtherapien (Misteltherapie und Ganzkörperhyperthermie) folgten vom bis zum .

Am wurde im Rahmen einer CT-Thorax-Untersuchung der Befund eines weiteren pulmonalen Metastasenrezidivs festgestellt. Im weiteren Verlauf wurden im Juli sechs Metastasenrezidive im Gehirn diagnostiziert.

Der Kläger behauptet, dass der Beklagte spätestens mit dem Sonografiebefund vom eine bösartige Weichteilveränderung in Betracht zu ziehen gehabt hätte. Dies hätte er mit einer weiteren bildgebenden Diagnostik wie etwa einer MRT-Untersuchung ausschließen müssen, um seinen Verdacht eines Hämatoms zu verifizieren. Durch den dann früheren Befund eines Tumors wäre jener bis zu diesem Zeitpunkt nicht so stark gewachsen, sodass bei einer ebenfalls früheren Therapie bessere Heilungschancen bestanden hätten. Der Patientin wäre bei einer ordnungsgemäßen und rechtszeitigen Behandlung in der Praxis des Beklagten die erheblichen Beeinträchtigungen, Schmerzen und sogar der Tod erspart geblieben. Zwar wäre eine Tumorresektion auf jeden Fall erforderlich gewesen. Eine solche Tumorresektion hätte auch Schmerzen und Bewegungsbeeinträchtigungen nach sich gezogen. Bei einer früheren umfangreichen Diagnostik wäre aber nur ein wesentlich geringerer Teil des Gewebes betroffen gewesen, sodass ihr teilweise die Todesangst und die über 10 Monate anhaltenden Schmerzen erspart geblieben wären. Zudem wären die Strahlungsbehandlung und Chemotherapien mit Hyperthermietherapie nicht erforderlich gewesen. Die Therapiemaßnahmen des Beklagten hätten hingegen das Tumorwachstum sogar beschleunigt. Das Schmerzensgeld sei nach alledem in Höhe von 80.000,- € gerechtfertigt.

Der Haushaltsführungsschaden werde für die Zeit von Dezember (Operation des Oberschenkels) bis zur fiktiven Vollendung des 75. Lebensjahres der Patientin im August geltend gemacht, da die Ehefrau des Klägers ohne den Behandlungsfehler voraussichtlich nicht verstorben wäre. Der Kläger hätte mit seiner Ehefrau in einem 86 qm großen Zweipersonenhaushalt gewohnt. Daneben hätten die Eheleute einen Schrebergarten mit einer Fläche von 250 qm bewirtschaftet. Die Patientin hätte sämtliche Haushaltstätigkeiten übernommen. Dies ergebe bei 10 Stunden pro Woche und 8,50 € pro Stunde einen Haushaltsführungsschaden von 69 Monaten (4,2 Wochen pro Monat) x 357,00 € pro Monat = 24.633,00 €.

Daneben müsste der Beklagte auch die Selbstkostenbeiträge für den Aufenthalt der Patientin in der Klinik in Höhe von 1.596,54 € und die Fahrtkosten des Klägers in Höhe von 12 x (einfache Entfernung 226 km à 12 x 452 km x 0,30 €), mithin 1.627,20 € zahlen.

Der Kläger beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 27.856,74 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, die Patientin hätte am ihm gegenüber angegeben, sie wäre über einen Monat zuvor bei einem Bremsmanöver eines Busses umgeknickt.

Er ist der Ansicht dass es bis zum aufgrund der Anamnese und der bis dahin erfolgten Befunderhebung keine Veranlassung für ein MRT gegeben hätte. Die Behandlung des Beklagten wäre aus ex-ante-Sicht fachgerecht erfolgt. Selbst wenn das MRT etwa einen Monat früher angefertigt worden wäre, hätte dies an dem schicksalhaften Verlauf nichts geändert. Die Klägerin hätte trotzdem die Operationen, stationären Aufenthalte, die Schmerzen, die Todesangst und den Tod erlitten, sodass kein Schmerzensgeld gerechtfertigt sei. Auch die materiellen Schäden wären dennoch entstanden.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens des vom (Bl. 107 ff. d. A.) nebst Ergänzungsgutachten vom (Bl. 170 ff. d. A.) aufgrund des Beweisbeschlusses vom 14.10.2016 (Bl. 79 d. A.) und durch Einholung eines onkologischen Gutachtens des vom (Bl. 189 ff. d. A.) nebst Ergänzungsgutachten vom (Bl. 242 ff. d. A.) aufgrund der Beschlüsse vom 26.07.2017 (Bl. 175 d. A.) und vom 30.01.2018 (Bl. 231 d. A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die jeweiligen schriftlichen Sachverständigengutachten sowie die Ausführungen der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 08.10.2018 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig.

Insbesondere darf der Kläger die Rechte der Erbengemeinschaft im eigenen Namen prozessual geltend machen (gewillkürte Prozessstandschaft). Denn er ist von den übrigen Erben dazu ermächtigt worden. Darüber hinaus hat er ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Prozessführung, da die zu treffende Entscheidung des Gerichts Einfluss auf seine eigene Rechtslage als Teil der Erbengemeinschaft hat (vgl. Althammer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, Vorbemerkungen zu §§ 50-58, Rn. 40).

Die Klage ist in dem tenorierten Umfang begründet.

Der Kläger hat gem. §§ 611, 280 Abs. 1, 249, 253 Abs. 2 BGB gegen den Beklagten aufgrund einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung einen Anspruch auf die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 30.000,- € sowie eines Schadensersatzes in Höhe von 20.349,- €. Denn dieser ursprünglich der Verstorbenen zustehende Anspruch ist gem. § 1922 BGB auf die Erbengemeinschaft übergegangen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Beklagte die Klägerin am medizinisch fehlerhaft behandelt, indem er entgegen des medizinischen Standards trotz der symptomatischen Indikation die Anweisung einer MRT-Untersuchung nicht angeordnet hat, sodass ein Befunderhebungsfehler festzustellen ist.

Ein Befunderhebungsfehler liegt vor, wenn der Behandelnde es unterlassen hat, eine medizinisch gebotene Abklärung der Symptome rechtzeitig vorzunehmen, bei der sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Befund ergeben hätte (BGH, Urteil vom 17. November 2015 – VI ZR 476/14 –, juris).

Die Kammer folgt nach eigener Überzeugungsbildung (§ 286 ZPO) den Ausführungen der Sachverständigen, wonach ein Befunderhebungsfehler anzunehmen ist.

Anhand der ersichtlich sorgfältigen, jederzeit nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen kann die Kammer feststellen, dass der Beklagte aufgrund des sonografisch gewonnenen Bildmaterials von dem tumorösen Gewebe im rechten Oberschenkel der Verstorbenen aus fachärztlicher Sicht fehlerhaft von einem tiefliegenden Hämatom ausgegangen ist. Unabhängig davon, ob die Patientin stationär oder ambulant versorgt worden ist, wäre eine MRT-Untersuchung unbedingt zu fordern gewesen. Da die Nichtreaktion auf den zu erhebenden Befund eines aggressiven Sarkoms aus ärztlicher Sicht nicht mehr nachvollziehbar gewesen wäre, muss sich der Beklagte die Gesundheitsschäden der Verstorbenen in Form der Metastasierung der Krebszellen in Lunge und Hirn sowie das frühzeitige Versterben zurechnen lassen.

Die Kammer folgt auch im Übrigen den Ausführungen der Sachverständigen und, an deren Sachkunde kein Zweifel besteht, in den schriftlichen Gutachten vom, vom, vom und vom sowie den mündlichen Erläuterungen in der Sitzung vom 08.10.2018. Als Facharzt für Chirurgie, Unfallchirurgie und Orthopädie sowie als Facharzt für Innere Medizin, Hämatologie und Onkologie sind und für die vorliegende Begutachtung besonders qualifiziert. Die Sachverständigen haben ihren Gutachten sämtliche vorhandenen Unterlagen zugrunde gelegt. Aus den damit vollständig ermittelten Befund- und Anknüpfungstatsachen haben sie unter verständiger Würdigung der medizinischen bzw. technischen Vorgaben in jeder Hinsicht nachvollziehbare und widerspruchsfreie Schlussfolgerungen gezogen.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen sei es nicht nachvollziehbar, warum der Beklagte eine tiefliegende Hämatombildung aufgrund eines Distorsionstraumas (Umknicken) angenommen hätte. Bei der Vorstellung der Patientin am wäre nur eine Muskelruptur in Betracht gekommen, die sofort sonografisch hätte abgeklärt werden müssen. Selbst wenn die Verstorbene etwa zwei Monate vor der Untersuchung am ein Distorsionstrauma des rechten Sprunggelenks erlitten hätte, wäre der von dem Beklagten angenommene Zusammenhang mit einem verhältnismäßig großen tiefliegenden Hämatom im Oberschenkel pathomorphologisch nicht nachvollziehbar. Denn es habe sich bei der Verletzung sicher nicht um ein Anpralltrauma gehandelt, sondern um einen stechenden Schmerz. Dieser wäre nur durch eine Muskelruptur zu erklären gewesen, die sonografisch abgeklärt werden müsste. Die Bilder der Sonografie vom ließen aber die Diagnose eines tiefliegenden Hämatoms nicht zu. Es sei wesentlich, dass ein Hämatom aus Flüssigkeit bestehe. Ein Sarkom sei hingegen ein solider Tumor, der eventuell zentral aufgrund der Nekrosen Flüssigkeit aufweise, aber nicht lediglich aus Flüssigkeit bestehe. Die Sonografie sei eine dynamische Untersuchung durch die sich beide Strukturen eindeutig voneinander unterscheiden ließen, selbst wenn man von einem koagulierten Hämatom ausgehen würde. Zur Abklärung des Befundes wäre daher ein MRT unbedingt zu fordern gewesen.

Diese Ausführungen werden durch die nachvollziehbare Auswertung des von der Verstorbenen gewonnenen Bildmaterials des ergänzt. Aufgrund des Bildmaterials der Sonografie vom und des MRT vom könne davon ausgegangen werden, dass ein Radiologe bei einem hypothetischen MRT am mit einer Wahrscheinlichkeit von über 50 % ein Sarkom erkannt hätte.

Da vorliegend der Befunderhebungsfehler zu einer Beweislastumkehr führt, muss der Beklagte die fehlende Kausalität zwischen dem ärztlichen Fehler und der Gesundheitsschädigung der Verstorbenen beweisen, was ihm im Hinblick auf die Metastasierung des Sarkoms in Lunge und Hirn sowie bezüglich des Todes nicht gelungen ist.

Bei einem einfachen Befunderhebungsfehler kommt eine Beweislastumkehr in Betracht, wenn sich bei der gebotenen Abklärung der Symptome mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein so deutlicher und gravierender Befund ergeben hätte, dass sich dessen Verkennung als fundamental oder die Nichtreaktion auf ihn als grob fehlerhaft darstellen würde und diese Fehler generell geeignet sind, den tatsächlich eingetretenen Gesundheitsschaden herbeizuführen (BGH, Urteil vom 07. Juni 2011 – VI ZR 87/10 –, Rn. 7, juris m.w.N.).

Am wäre bei Anordnung und Durchführung eines MRT mit einer Wahrscheinlichkeit von über 50 % ein Sarkom erkannt worden. Vorliegend wurde das MRT erst einen Monat später angeordnet. Hätte der Beklagte dementsprechend einen Monat lang nicht auf den hypothetischen Befund eines Sarkoms reagiert, wäre dies nach den überzeugenden Ausführungen des ein Fehler, der einem Orthopäden keinesfalls unterlaufen dürfte.

Dazu hat nachvollziehbar erklärt, dass mit der Größe eines Tumors das Risiko der Metastasierung wachse. Nach der Vorlage eines MRT wäre unmittelbar eine Biopsie anzuordnen. Demnach wäre es generell geeignet, die Ausbildung von Metastasen zu fördern und den Tod herbeizuführen, wenn man nach Vorlage des MRT einen Monat lang nichts unternähme.

Die den Einschätzungen des Sachverständigen zugrunde gelegten Prognosewerte stammen aus Datenbanken. Dort gebe man die gängigen und erforderlichen Prognosefaktoren ein. Dies seien Alter des Patienten, Größe des Tumors, Lokalisation des Primärtumors, die so genannte Graduierung des Tumors und den histologischen Subtyp. Bei der Verstorbenen habe der Tumor eine maximale Größe von 14 cm gehabt. Es sei ein überdurchschnittlich aggressiver Tumor gewesen, da es äußerst selten sei, dass Sarkome Metastasen im Gehirn bildeten. Die einzig ungenaue Variable sei die Tumorgröße am, da das an jenem Tage aufgenommene sonografische Bild nicht exakt ablesbar sei.

Wegen der exakt feststellbaren Tumorgröße am Tag der MRT-Bildgebung könne der Sachverständige die Wahrscheinlichkeit der Metastasierung und des Versterbens für den Fall einer MRT-Bildgebung am angeben. Bei der Diagnose eines Sarkoms am wäre das Risiko der Metastasierung um 13 % bis 21 % geringer gewesen. Das Risiko, an der Erkrankung zu versterben, wäre bei einer Diagnose am um 10 % bis 21 % geringer gewesen.

Ob bereits am Metastasen in der Lunge vorgelegen hätten, könne der Sachverständige nicht feststellen. Das PET-CT vom zeige eine Minderbelüftung der Lunge, was die Beurteilung erschwere. Anhaltspunkte für eine Metastasierung bestünden jedoch nicht.

Da somit nicht aufklärbar sondern nur zu spekulieren ist, ob die Verstorbene bei einer früheren MRT-Bildgebung und der direkt darauffolgenden Therapien ebenfalls eine Metastasierung und später den Tod erlitten hätte, muss sich der Beklagte diese Gesundheitsschäden zurechnen lassen.

Doch auch bei einer früheren Befunderhebung wäre der Verstorbenen nach den Ausführungen des Sachverständigen die Tumorresektion und postoperativ die Bestrahlungstherapie in der erfolgten Intensität nicht erspart geblieben.

Die Empfehlung einer Chemotherapie erfolge dem medizinischen Standard entsprechend erst nach dem Auftreten von Metastasen. Da sich der Beklagte die Gesundheitsschädigung in Form der Metastasierung zurechnen lassen muss, ist davon auszugehen, dass der Verstorbenen bei der früheren Befunderhebung die Chemotherapie erspart geblieben wäre. Ohne die Metastasenbildung hätte die Verstorbene nach etwa einem halben Jahr bei krankengymnastischer Behandlung wieder eine gute Lauffähigkeit entwickelt. Etwa ein Jahr nach einer entsprechenden Tumorresektion seien die meisten Patienten wiederhergestellt.

Dass die meisten Patienten nach einem Jahr wiederhergestellt seien, hat auch seiner Erfahrung nach bestätigt.

Wegen des Befunderhebungsfehlers und den damit zusammenhängenden – nicht widerlegten – gesundheitlichen Folgen für die Verstorbene in Form der Metastasierung, der Chemotherapiebehandlung und des Todes ist nach dem Ermessen der Kammer eine Schmerzensgeldzahlung gem. §§ 249, 253 Abs. 2 BGB in Höhe von 30.000,- € gerechtfertigt.

Der Anspruch auf Schmerzensgeld soll dem Verletzten einen angemessenen Ausgleich für erlittene immaterielle Beeinträchtigungen und Genugtuung für das bieten, was ihm der Schädiger zugefügt hat. Das Schmerzensgeld muss dabei der Höhe nach unter umfassender Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände festgesetzt werden und in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Dauer der Verletzungen stehen (BGH, Urteil vom 29. November 1994 – VI ZR 93/94 –, BGHZ 128, 117-124). Es ist zu beachten, dass das Schmerzensgeld daneben nicht dem Zweck einer finanziellen Bereicherung dient, sondern sich auf die Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion beschränkt.

Die gewichtigsten Aspekte, die vorliegend in die Abwägung zur Berechnung des Schmerzensgeldes einzubeziehen sind, sind die Metastasierung in Lunge und Hirn, die Belastung und typischen Nebenwirkungen der Chemotherapie, die durch die Chemotherapie und Metastasierung verlängerte medizinische Behandlung und die ab dem Zeitpunkt der Diagnose einer pulmonalen Metastase am bis zu dem Tod der Verstorbenen am fortwährende Todesangst. Die Patientin ist mit 70 Jahren verstorben, sodass ihre zu erwartende Lebenszeit verkürzt wurde.

Die von dem Kläger zitierten Entscheidungen sind nur teilweise zur Orientierung hinsichtlich der Höhe des Schmerzensgeldes geeignet. Denn es sind nur solche Sachverhalte vergleichbar, bei denen die Primäroperation und die damit verbundenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Geschädigten nicht in die Schmerzensgeldberechnung einfließen. Ferner muss das Alter der verstorbenen Geschädigten vergleichbar sein, damit die Verkürzung der zu erwartenden Lebenszeit übereinstimmt. Auch die Sekundäroperationen und der Leidensweg der Geschädigten müssen vergleichbar sein.

Danach muss das Schmerzensgeld deutlich unterhalb des vom Thüringer Oberlandesgericht zuerkannten Betrages in Höhe von 90.000,- € liegen (Urteil vom 15. August 2007 – 4 U 437/05 –, juris). In dem Fall musste sich die Geschädigte mehreren stationären Chemotherapien mit erheblichen Nebenwirkungen – u. a. Infektionen im Mundbereich, Haarausfall – unterziehen. Mit der Gewissheit ihres baldigen Todes musste sich die 31jährige Mutter von ihrem 9jährigen Sohn verabschieden.

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht erkannte mit Urteil vom 24. Juni 2005 (Az.: 4 U 10/04) in einem weiteren Fall einem Witwer ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000,- DM (Indexanpassung 2018: 31.000,- €) zu. Dort wurde auf einem Röntgenbild ein Lungentumor fehlerhaft nicht und infolgedessen zu spät erkannt. Bei früherer Erkennung wäre eine weniger umfangreiche, aber in jedem Falle belastende Tumortherapie für die zwischenzeitlich verstorbene Patientin notwendig gewesen. Der Tod wäre ihr erspart geblieben.

Das Brandenburgische Oberlandesgericht sprach mit Urteil vom 27. August 2009 (Az.: 12 U 233/08) ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,- € zu. In jenem Fall war es infolge eines Befunderhebungsfehler nicht unwahrscheinlich, dass eine Metastasierung zu dem früheren Zeitpunkt noch nicht in dem späteren Umfang eingetreten war und der Tumor bei einer früheren Behandlung noch rechtzeitig vor einer Metastasierung hätte entfernt werden können. Auch in diesem Fall wäre ohnehin eine Tumorresektion erforderlich gewesen. Die Bestrahlungstherapie und die Chemotherapie wurden als kausale Folgen des Befunderhebungsfehlers gesehen.

Nach alledem erscheint ein Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 30.000,- € angemessen, aber auch ausreichend.

Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung eines Haushaltsführungsschadens in Höhe von weiteren 20.349,- € zu.

Für den verletzungsbedingten Ausfall in der Haushaltsführung kann der Kläger Schadensersatz verlangen und zwar als Erwerbsschaden nach §§ 842, 843 Abs. 1 1. Alt. BGB, soweit seine eigene ausgefallene Versorgung betroffen ist, und wegen vermehrter Bedürfnisse der Verstorbenen nach § 843 Abs. 1 2. Alt. BGB hinsichtlich der beeinträchtigten Eigenversorgung.

Voraussetzung für die Zuerkennung eines Haushaltsführungsschadens ist, dass die Geschädigte nicht mehr in der Lage ist, in gleicher Weise den Haushalt zu führen wie vor dem Schadensereignis. Nach den überzeugenden und übereinstimmenden Ausführungen der Sachverständigen hätte die Genesung der Verstorbenen ohne Metastasierung ohnehin etwa ein Jahr gedauert. Daher wäre die Klägerin erst ab Dezember wieder zur Haushaltsführung in der Lage gewesen. Die zeitliche Grenze der Haushaltsführungsfähigkeit ist mit Beendigung des 75. Lebensjahres erreicht, bei der Verstorbenen wäre dies am der Fall gewesen.

Die konkrete Höhe des Haushaltsführungsschadens ist anhand der von dem Geschädigten substantiiert darzulegenden Haushaltsführungstätigkeiten gem. § 287 ZPO vom Gericht zu schätzen.

Die Angaben des Klägers legen einen Zweipersonenhaushalt zugrunde. Der anteilig auf die Verstorbene entfallene Haushaltsführungsaufwand von 10 Stunden pro Woche erscheint nach den eigenen Erfahrungen der Kammer und unter Berücksichtigung einer im Alter verminderten Haushaltsführungsfähigkeit plausibel. Bei 4,2 Wochen pro Monat und moderat geschätzten 8,50 € pro Stunde ergibt sich für den Zeitraum zwischen und ein Haushaltsführungsschaden in Höhe von 20.349,- €.

Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1 291 BGB.

Für die Rechnung der Klinik und die Besuchsfahrten des Klägers in Höhe von insgesamt 3223,74 € kann jener von dem Beklagten keinen Schadensersatz nach § 249 BGB verlangen. Denn die auch zum Teil in der Klinik erbrachten Leistungen in Form der Misteltherapie und der Ganzkörperhyperthermie sind nach den Ausführungen des Sachverständigen ohne belegbaren medizinischen Nutzen. Auch ist anhand des pauschalen Vortrags des Klägers nicht ersichtlich, welche Maßnahmen in der Klinik den Rechnungsbetrag in Höhe von 1.596,54 € ausgelöst haben sollen. Trotz dass der Beklagte die kausale Entstehung dieser Aufwendungen mit Schriftsatz vom bestritten hat, hat der Kläger den Rechnungsbetrag nicht substantiiert dargestellt. Auch hat der Kläger die übrigen Therapiemaßnahmen (mit fraglichem Nutzen) in ihrer Dauer nicht von der erforderlichen Chemotherapie abgegrenzt, sodass auch die Fahrtkosten der Besuchsfahrten des Klägers mangels nachvollziehbaren Vortrags nicht erstattungsfähig sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

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