Skip to content
Menu

Behandlungs- und Aufklärungsfehler – augenärztliche Behandlung Purtscher-Retinopathie

OLG Frankfurt – Az.: 8 U 148/18 – Urteil vom 30.12.2019

Die Berufung des Klägers gegen das am 18. Oktober 2018 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Gießen wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die im Berufungsrechtszug entstandenen Kosten zu tragen.

Das angefochtene Urteil des Landgerichts vom 18. Oktober 2018 und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen angeblicher Behandlungs- und Aufklärungsfehler im Zusammenhang mit einer augenärztlichen Behandlung.

Am XX.11.2012 erlitt der Kläger als Fahrer eines Personenkraftwagens einen Verkehrsunfall, indem er auf regennasser Fahrbahn ins Schleudern geriet und sich das Fahrzeug sodann überschlug. Unmittelbar im Anschluss an dieses Geschehen wurde er in die Intensivstation der Klinik der Beklagten (Standort Stadt1) verbracht. Dort wurde bei dem Kläger u. a. eine Deckenplattenimpressionsfraktur im Bereich der Brustwirbel 3-7 sowie eine Fraktur des Brustbeins diagnostiziert.

Der Kläger berichtete auch über Augenbeschwerden. Streitig ist, ob er insofern angegeben hat, auf seinem linken Auge verschwommen zu sehen oder von einer dort bestehenden Verschlechterung der Sehstärke berichtet hat. Jedenfalls war eine deutliche Einblutung in die Bindehaut des linken Auges sichtbar. Zu deren Behandlung wurde dem Kläger ein Augen-Gel verabreicht. Am XX.11.2012 wurde der Kläger auf die Normalstation verlegt und am XX.11.2012 aus der Klinik der Beklagten entlassen.

Am XX.01.2013 wurde der Kläger bei dem niedergelassenen Augenarzt A vorstellig. Dieser diagnostizierte eine Netzhautverletzung einhergehend mit einer Sehstärkenverminderung am linken Auge des Klägers.

Anschließend überwies er ihn in die Augenklinik der Beklagten. Dort wurde noch am selben Tag eine trockene Makuladegeneration diagnostiziert sowie eine daraus resultierende partielle Atrophie (Gewebeschwund) der Sehnerven mit einem irreversiblen Visusverlust.

Bei einer Kontrolluntersuchung am XX.01.2013 zeigte sich ein unveränderter Befund. Hierbei wurde erstmals die Diagnose Purtscher-Retinopathie (indirekte Netzhautschädigung durch Thorax- oder Schädelprellungen) gestellt. Dabei wurde dem Kläger erklärt, dass es keine Therapiemöglichkeiten gebe, um an seinem linken Auge eine Visusverbesserung zu erreichen.

Der Kläger hat behauptet, in der Klinik der Beklagten fehlerhaft behandelt worden zu sein. Er habe dem Pflegepersonal und den Ärzten wiederholt eine am linken Auge bestehende Verschlechterung der Sehstärke mitgeteilt. Es sei auf der Intensivstation kein augenärztliches Konsil eingeholt worden. Erst nachdem er auf die Normalstation verlegt worden sei und wiederholt auf die Sehverschlechterung aufmerksam gemacht habe, sei er von einem Augenarzt untersucht worden. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass ein Bluterguss sowie eine Hornhautverletzung im linken Auge vorhanden seien, woraufhin er ein Augen-Gel erhalten habe. Die geschilderte Verschlechterung seiner Sehstärke auf dem linken Auge sowie die vorhandene Einblutung hätten zu frühzeitigeren augenärztlichen Untersuchungen und Behandlungen sowie weitergehenden Befunderhebungen Anlass geben müssen. Die Diagnose Purtscher-Retinopathie sei verspätet gestellt worden. Es hätte – so der Kläger weiter – eine Therapie der Netzhautverletzung mit Kortison oder vergleichbaren durchblutungsfördernden Mitteln vorgenommen werden müssen; diese seien erfolgversprechende Behandlungsalternativen gewesen. Einer Kortikosteroid-Therapie sei im Zeitpunkt der Behandlung aus damaliger medizinischer Sicht zumindest als eine Behandlungsalternative zweiter Wahl zu klassifizieren gewesen. Wären die medizinisch gebotenen und erfolgversprechenden weitergehenden ärztlichen Maßnahmen erfolgt, wäre es zu einer „Verbesserung seiner Sehverschlechterung“ gekommen. Zumindest hätte sich bei den medizinisch gebotenen weitergehenden Befunderhebungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein reaktionspflichtiger Befund ergeben, der zu weitergehenden, hinsichtlich der Behandlung seiner Sehverschlechterung erfolgversprechenden medizinischen Maßnahmen Anlass gegeben hätte.

Am XX. oder XX.11.2012 habe er überdies dem Zeugen B die Visusverschlechterung mitgeteilt, welcher ihm daraufhin gesagt habe, dieser solle einige Wochen warten, da sich die Sehverschlechterung auch von allein wieder zurückbilden könne. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, er hätte darüber aufgeklärt werden müssen, dass es Therapien gebe, die man versuchsweise hätte anwenden können.

Aufgrund seiner Augenverletzung habe er zwei Semester seines Studiums aussetzen und zudem krankheitsbedingt das Studienfach wechseln müssen. Er hat insofern einen Erwerbsschaden in Höhe von € 30.000,00 geltend gemacht. Ferner hat er ein Schmerzensgeld in Höhe von € 40.000,00 sowie Fahrtkosten in Höhe von € 102,25 verlangt.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch in Höhe von € 40.000,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 30.102,25 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren zukünftigen materiellen und im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, welchem dieser aus der fehlerhaften Behandlung im Hause der Beklagten entstanden sind und noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden; und

4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von € 3.061,16 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, eine augenärztliche konsiliarische Untersuchung des Klägers sei bereits am XX.11.2012 auf der Intensivstation durch den Zeugen B erfolgt. Dabei sei ein Hyposphagma (Einblutung der Bindehaut) sowie eine Erosio corneae (Abschürfung der Hornhaut) bei sonst normalem Sehnerven- und Makulabefund festgestellt worden. Im direkten Anschluss sei mit dem Verabreichen von Corneregel (einem Augen-Gel) begonnen worden. Dies sei auch der Dokumentation (Anlagen B2 und B3) zu entnehmen. Der Kläger habe angegeben, auf seinem linken Auge verschwommen zu sehen.

Überdies gebe es für die Erkrankung des Klägers keine medikamentöse oder operative Therapie, die zu einer Visusverbesserung hätte führen können.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird ergänzend Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Nach Einholung zweier schriftlicher augenärztlicher Gutachten des Sachverständigen C, die dieser in der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2018 mündlich erläutert hat, und Vernehmung des Zeugen B hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat das Landgericht u. a. ausgeführt, dem Kläger sei es nicht gelungen, einen Behandlungsfehler der Beklagten nachzuweisen.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen hätten die seinerzeit den Kläger behandelnden Ärzte wegen der von ihm geschilderten Augenbeschwerden auf dem linken Auge sowie der vorhandenen Einblutung keine weiteren augenärztlichen Untersuchungen und Behandlungen sowie weitergehenden Befunderhebungen veranlassen müssen. Aus den Krankenakten ergebe sich bereits kein Hinweis darauf, dass der Kläger über eine Sehverschlechterung geklagt habe. Infolge der dokumentierten Einblutung unter der Bindehaut und der Hornhauterosio seien lediglich oberflächliche Verletzungen vorhanden gewesen, die keine weitere Diagnostik und Therapie erforderlich gemacht hätten. Weitergehenden Befunderhebungen seien folglich nicht erforderlich gewesen.

Auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen hätte auch keine Therapie einer Netzhautverletzung mit Kortison oder vergleichbaren durchblutungsfördernden Mitteln vorgenommen werden müssen. Ebenso wenig habe es erfolgsversprechende Behandlungsalternativen gegeben. Aufgrund der in der Nacht zum XX.11.2012 erhobenen Befunde habe es keine reaktionspflichtigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Purtscher-Retinopathie gegeben. Ein posttraumatisches Verschwommensehen sei vielmehr nicht richtungsweisend für das Vorliegen einer Purtscher-Retinopathie. Entsprechendes gelte für retinale Blutungen. Netzhautbefunde, die an eine Purtscher-Retinopathie hätten denken lassen können, lägen nicht vor. Damit habe – unabhängig von der Frage der Erfolgsaussicht einer solchen Behandlung – auf der Basis der erhobenen Befunde aus damaliger medizinischer Sicht schon keine Indikation für eine Kortikosteroidtherapie bestanden.

Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstelle, eine Purtscher-Retinopathie wäre seinerzeit diagnostiziert worden oder hätte zumindest diagnostiziert werden können, stellten weder der Einsatz von Kortikosteroiden noch von durchblutungsfördernden Maßnahmen den medizinischen Facharztstandard dar, da keine gesicherte Therapie existiere. Erfolgsversprechende weitergehende ärztliche Maßnahmen, die zu einer Verbesserung der Sehverschlechterung des Klägers hätten führen können, gebe es nicht. Eine Behandlung des Klägers mittels einer Kortikosteroidtherapie sei im Zeitpunkt der Behandlung deshalb auch nicht als eine Behandlungsalternative zweiter Wahl zu klassifizieren gewesen. Für die von dem Kläger als erforderlich angesehene Behandlung mit Kortikosteroiden lägen keine auch nur ansatzweise belastbaren Daten vor.

Es sei vielmehr korrekt gewesen, dem Kläger ein Augen-Gel zu verabreichen, denn an dessen linken Auge sei am XX.11.2012 bei der Untersuchung eine Hornhauterosio beschrieben worden, die zu einem Verschwommensehen führe. Die deshalb veranlasste Behandlung mit Corneregel sei indiziert gewesen. Diese führt im Allgemeinen zum Abheilen innerhalb weniger Tage. Da in den Unterlagen kein Hinweis über fortbestehende Beschwerden des Klägers zu finden sei, habe für eine Kontrolluntersuchung kein Anlass bestanden. Eine „massive Verschlechterung der Sehstärke“ sei weder am XX.11.2012 noch zu einem späteren Zeitpunkt dokumentiert, ebenso wenig ein Hinweis, dass der Patient im weiteren Verlauf über Sehbeschwerden geklagt hätte. Deshalb sei eine Notwendigkeit von weiteren augenärztlichen Untersuchungen während des stationären Aufenthaltes nicht zu erkennen.

Überdies sei die Diagnose der Purtscher-Retinopathie am XX.01.2013 nicht verspätet gewesen. Bereits am XX.01.2013 sei die Diagnose „traumatische Retinopathie“ gestellt worden, zu der auch die Purtscher-Retinopathie zähle. Zu diesem Zeitpunkt hätten sich bereits entsprechende Merkmale am linken Auge gezeigt. Die unter diesem Datum festgestellten Befunde seien jedoch irreversibel und erklärten die Visusreduktion.

Damit hätte der Kläger auch nicht bereits am XX.01.2013 über die Möglichkeit einer Kortikosteroidtherapie aufgeklärt werden müssen. Ebenso wenig hätte eine solche Therapie spätestens am XX.01.2013 geschehen müssen. Die Befunde des Klägers am XX.01.2013 seien irreversibel und keiner Therapie zugänglich gewesen.

Wegen der näheren Einzelheiten der Begründung wird auf das angegriffene Urteil vom 18. Oktober 2018 (Bl. 253 ff. d. A.) verwiesen.

Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 9. November 2018 (Bl. 267a d. A.) zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem hier am 30. November 2018 eingegangenen Schriftsatz vom 29. November 2018 Berufung eingelegt (Bl. 276 f. d. A.) und diese mit Anwaltsschriftsatz vom 18. Dezember 2018 begründet, der hier per Fax am 19. Dezember 2018 eingegangen ist (Bl. 291 ff. d. A.).

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Rechtsschutzziele weiter.

Zur Begründung rügt er u. a., das Landgericht habe zu Unrecht sowohl einen Behandlungs- als auch einen Aufklärungsfehler der Beklagten verneint.

Nach der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass er postoperativ noch am XX.11.2012 über eine Sehverschlechterung auf dem linken Auge geklagt habe. Deshalb sei wohl auch ein augenärztliches Konsil angeordnet worden. An dieses Konsil könne er sich nicht erinnern, weil es stattgefunden habe, als er in der Nacht auf den XX.11.2012 geschlafen habe. Zwar sei eine Untersuchung im Schlaf, wie der Zeuge B ausgesagt habe, möglich. Es sei aber nicht möglich gewesen, mit dem Kläger zu sprechen und die Frage der Visusverschlechterung zu erörtern.

Im Gutachten der Schlichtungsstelle sei ebenso wie in der Kommissionsentscheidung die Frage erörtert worden, ob eine Visuskontrolle stattgefunden habe und ob sie hätte stattfinden müssen. Im Schlichtungsstellengutachten heiße es insoweit, es sei nicht verständlich, dass eine solche Visusuntersuchung nicht vorgenommen worden bzw. nicht am nächsten Tag in der Augenklinik erfolgt sei. In der Kommissionsentscheidung werde das zwar zunächst auch gerügt und übernommen; ein Behandlungsfehler aber mit der Begründung verneint, dass auch eine solche Visuskontrolle nichts genützt hätte, weil eine vernünftige Behandlungsmethode der Purtscher-Retinopathie nicht existiere. Dies sei falsch. Insbesondere durch eine systemische Kortisongabe sowie die Gabe von durchblutungsfördernden Mitteln hätten eine Besserung des Visus erreicht werden können. Auch der Sachverständige gehe in seinem schriftlichen Gutachten vom 9. Oktober 2017 von einer Therapiemöglichkeit aus.

Vor diesem Hintergrund sei der Beklagten eine unterlassene Befunderhebung vorzuwerfen. Wie sich durch die spätere Diagnose ergeben habe, habe eine Purtscher-Retinopathie vorgelegen, die unstreitig auch durch den Unfall selbst hervorgerufen worden sei. Daraus folge, dass sie auch bereits während der stationären Behandlung bei der Beklagten zwischen dem … und dem XX.11.2012 hätte festgestellt werden können, was jedoch nicht geschehen sei. Der Kläger sei darauf nicht untersucht worden. Wenn eine Visusprüfung stattgefunden hätte, wäre dies Veranlassung gewesen, weitere Untersuchungen vorzunehmen, wie sie tatsächlich am XX.01.2013 auch vorgenommen worden seien. Es hätte sich ohne Zweifel dann die Diagnose der Purtscher-Retinopathie ergeben.

Der Konsiliarius hätte – so der Kläger weiter – schon am XX.11.2012 Veranlassung gehabt, entsprechende Untersuchungen anzustellen. Wegen der sichtbaren deutlichen Einblutung sowie dem schweren Unfallgeschehen hätte man schon damals an die am XX.01.2013 diagnostizierte Netzhautveränderung denken können und müssen.

Der Sachverständige habe sich überdies nicht damit beschäftigt, ob die konsiliarische Untersuchung am XX.11.2012 ausreichend gewesen sei. Es habe weder ein Gespräch mit dem Kläger stattgefunden noch sei der Visus überprüft worden. Wäre dies geschehen, wäre – so der Kläger weiter – die Erkrankung aufgefallen und hätte behandelt werden können.

Auch sei der Kläger nicht über die Erkrankung aufgeklärt und darauf hingewiesen worden, dass diesbezüglich nur Behandlungsmethoden zweiter Wahl existierten.

Der u. a. auf S. 6 der Klageschrift gerügte Aufklärungsfehler sei im Urteil des Landgerichts überhaupt nicht behandelt worden. Insofern liege ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör vor. Wenn der Kläger darauf aufmerksam gemacht worden wäre, dass es auch nur eine vage Chance für die Rettung des Auges geben würde, hätte er diese Chance ergriffen. Sicher hätte er sich nicht damit einverstanden erklärt, überhaupt nicht zu behandeln, obwohl die Methode zweiter Wahl in diesem Falle ungefährlich gewesen sei.

Soweit das Landgericht die Auffassung vertreten habe, eine Aufklärungspflichtverletzung liege in Ermangelung einer Standardtherapie für die Behandlung der Erkrankung nicht vor, widerspreche dies dem Urteil des Kammergerichts vom 13. März 2017 in dem Verfahren 20 U 238/15 (ZMGR 2017, 244).

Überdies sei in der Klage Zeugenbeweis dafür angetreten worden, dass der Kläger die Beklagte auf eine Visusverschlechterung hingewiesen habe. Diesem Beweisangebot sei das Landgericht nicht nachgegangen. Auch sei der Kläger nicht zu der Frage angehört worden, ob er mit dem Zeugen B über die Art seiner Augenprobleme habe sprechen können.

Die Umstände des Konsils vom XX.11.2012 seien ungeklärt geblieben. Es sei nicht ersichtlich, über welche Vorinformationen der Zeuge B verfügt habe, als er den Kläger untersucht habe. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand sei davon auszugehen, dass der Zeuge B bei dem schlafenden Kläger kurz einmal das Augenlid angehoben und festgestellt habe, dass das Auge eingeblutet gewesen sei.

Da davon auszugehen sei, dass der Kläger zum Zeitpunkt der augenärztlichen Untersuchung noch sediert gewesen sei, hätte unbedingt ein zweites Konsil stattfinden müssen, bei dem der Visus hätte überprüft werden müssen. Auch insoweit sei der Beklagten eine unterlassene Befunderhebung vorzuwerfen. Bei ordnungsgemäßer rechtzeitiger Untersuchung wäre die durch den Unfall entstandene Augenerkrankung sofort ans Licht gekommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung des Klägers wird auf den Anwaltsschriftsatz vom 18. Dezember 2018Bezug genommen (Bl. 291 ff. d. A.).

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 18. Oktober 2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Gießen, Aktenzeichen 4 O 365/16,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch in Höhe von € 40.000,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 30.102,25 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren zukünftigen materiellen und im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, welchem dieser aus der fehlerhaften Behandlung im Hause der Beklagten entstanden sind und noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden; und

4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von € 3.061,16 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil.

Wegen der Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Anwaltsschriftsatz vom 24. Januar 2019 (Bl. 306 ff. d. A.) Bezug genommen.

In der öffentlichen Sitzung vom 3. Dezember 2019 hat der Sachverständige C sein Gutachten mündlich erläutert; auf das Protokoll dieser Sitzung (Bl. 325 ff. d. A.) wird insoweit Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht erhoben und begründet worden.

III.

In der Sache bleibt die Berufung des Klägers indes ohne Erfolg.

Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (vgl. § 513 Abs. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

1. Der mit dem Antrag zu 1 geltend gemachte materielle Schmerzensgeldanspruch (§§ 611, 280 Abs. 1, 249, 253 BGB) steht dem Kläger nicht zu.

Dem Kläger ist es nicht gelungen, einen Behandlungsfehler zu beweisen (a). Selbst wenn man zugunsten des Klägers einen Behandlungsfehler gedanklich unterstellt, fehlt es zumindest an der Kausalität eines derartigen (fiktiven) Behandlungsfehlers für den von dem Kläger geklagten Gesundheitsschaden (b). Auch unter dem Gesichtspunkt einer möglicherweise unzureichenden Aufklärung stehen dem Kläger keine Schmerzensgeldansprüche zu (c).

a. Insbesondere liegt – entgegen der Ansicht des Klägers – kein Behandlungsfehler darin, dass die Beklagte nicht versucht hat, die Purtscher-Retinopathie mittels einer systemischen Kortisongabe und/oder der Gabe von durchblutungsfördernden Mitteln zu behandeln. Der Sachverständige C hat deutlich gemacht, dass zumindest zum maßgeblichen damaligen Zeitpunkt (vgl. zur Maßgeblichkeit des Zeitpunktes der Behandlung etwa BGH, Urteil vom 18.03.2003 – VI ZR 266/02 -, NJW 2003, 1862, 1863; Spindler, in: Spickhoff (Hrsg.). beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 01.10.2019, § 823, Rdnr. 781) eine anerkannte Behandlungsmethode der Purtscher-Retinopathie nicht existiert hat.

Auch in seiner Anhörung vor dem Senat hat der Sachverständige noch einmal betont, dass der Umstand, dass im Streitfall eine Behandlung mit Cortison oder sonstigen durchblutungsfördernden Mitteln nicht stattgefunden hat, nicht den Vorwurf eines Behandlungsfehlers rechtfertigt. Es hätten damals keine Studien oder sonstigen wissenschaftlichen Arbeiten existiert, nach denen eine entsprechende Therapie angezeigt oder zur Behandlung einer Retinopathie geeignet gewesen wäre. Dies sei auch heute noch der Stand der medizinischen Wissenschaft (s. S. 2 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 2019). Er – der Sachverständige – kenne kaum ein Krankheitsbild, bei dem so wenig gemacht werden könne, wie bei der Purtscher-Retinopathie.

In diesem Sinne hat sich auch D in seinem für die Gutachter- und Schlichtungsstelle für ärztliche Behandlungen bei der Landesärztekammer Hessen erstellten Gutachten vom 4. Dezember 2014 geäußert. Er schrieb u. a.: „Andererseits gibt es derzeit keine verlässliche Therapie der Purtscher-Erkrankung. Gelegentlich wird in Einzelfällen versucht, mit einem Kortisonstoß die anfänglich vorhandene Schwellung schneller zur Rückbildung zu bringen. Ob damit die Sehschärfe tatsächlich gebessert werden kann, ist jedoch unsicher bzw. nicht erwiesen“ (Bl. 29 d. A.).

Auch die Gutachterkommission ist diesem Gedankengang in ihrer Entscheidung vom 6. März 2015 gefolgt. Es heißt dort u. a.: „Soweit von dem Patienten eine systemische Kortisongabe und die Gabe der durchblutungsfördernden Mittel angesprochen wird, besteht ebenfalls kein gesicherter Anhalt dafür, dass solche Therapie hier heilend hätte wirken können. Es handelt sich dabei um Behandlungsversuche, deren Wirksamkeit keinesfalls bestätigt ist. Das bedeutet hier, dass die behandelnden Ärzte auch gar nicht erst verpflichtet waren, diese angesprochenen therapeutischen Maßnahmen zu ergreifen. Einen ärztlichen Fehler bedeutet das Unterlassen einer Therapie, die nach bisherigen Erkenntnissen keine Wirkung hat, nicht“ (Bl. 35 f. d. A.).

Diese Einschätzung wird offensichtlich auch in der wissenschaftlichen Literatur – soweit dem Senat zugänglich – geteilt. So heißt es etwa in dem von Andreas Schüler verfassten Beitrag „Purtscher- und Purtscher-ähnliche Retinopathie“ in dem von Ulrich Kellner und Joachim Wachtlin im Jahre 2008 herausgegebenen Werk „Retina“ (im WWW abrufbar unter …eref.thieme.de/cockpits/clAuge0001/0/coAuge0256/4-5597): „Eine gesicherte Therapie existiert nicht. […] Wenige Fallberichte lassen vermuten, dass eine hochdosierte systemische Corticosteroidtherapie den Verlauf günstig beeinflussen könnte (Atabay et al. 1993), wobei eine gesicherte Indikation nicht besteht“ (Hervorhebung im Original)“.

Eine ganz ähnliche Einschätzung findet sich in dem von Sabine Aisenbrey verfassten Beitrag „Purtscher Retinopathie“ in dem von Antonia Joussen im Jahre 2012 herausgegebenen Werk „Retinale Gefäßerkrankungen“: „Für die Purtscher Retinopathie steht eine gesicherte Therapie bislang nicht zur Verfügung. Im Vordergrund steht initial die Behandlung der Traumafolgen bzw. der zugrundeliegenden systemischen Erkrankung“. Unter der Überschrift „Fazit für die Praxis“ heißt es sodann: „Eine Therapie mit gesichertem positivem Effekt steht derzeit nicht zur Verfügung. Im Vordergrund ist die Behandlung der Grunderkrankung. Adjuvante Therapieansätze umfassen die systemische Gabe von Steroiden und Aggregationshemmern“.

Auf dieser Grundlage kann ein Behandlungsfehler im Streitfall nicht festgestellt werden.

Zwar hat der praktizierende Arzt die Pflicht, sich fortlaufend über den Stand der ärztlichen Wissenschaft zu unterrichten (vgl. etwa BGH, Urteil vom 05.12.1967 – VI ZR 54/66 -, NJW 1968, 1181, 1182; Senat, Urteil vom 22.07.1997 – 8 U 92/97 -, VersR 1998, 1378, 1378 f.; Spindler, in: Spickhoff (Hrsg.). beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 01.10.2019, § 823, Rdnr. 780), jedoch hat diese fortwährende Unterrichtungs- und Weiterbildungsverpflichtung nicht die Pflicht des Arztes zur Folge, jeglicher geäußerten Meinung in der medizinischen Wissenschaft sofort nachzugehen und diese bei der Behandlung in seiner Praxis umzusetzen. Von daher mag für die Ärztinnen und Ärzte der Beklagten die Pflicht bestanden haben, die Diskussion um etwaige Therapieansätze in Bezug auf die Purtscher-Retinopathie in der medizinischen Wissenschaft zu verfolgen, von einer Umsetzung der in der Wissenschaft publizierten Erkenntnisse durfte (und dürfen) die Ärztinnen und Ärzte der Beklagten jedoch so lange absehen, bis diese zu den geltenden Standards in der Wissenschaft gehörten bzw. gehören (vgl. Senat, Urteil vom 22.07.1997 – 8 U 92/97 -, VersR 1998, 1378, 1378 f.; Terbille, in: Terbille/Clausen/Schroeder-Printzen, Münchener Anwaltshandbuch Medizinrecht, 2. Aufl. 2013, Rdnr. 536; Greiner, in: Spickhoff (Hrsg.), Medizinrecht, 3. Aufl. 2018, § 839, Rdnr. 18).

Im Streitfall kommt noch hinzu, dass der Sachverständige im Rahmen seiner Anhörung ausgeführt hat, dass wegen der bei dem Kläger vorliegenden Erosio zum damaligen Zeitpunkt eine Behandlung mit kortisonhaltigen Medikamenten eher kontraindiziert gewesen wäre. Schon deshalb hätte er sich an der Stelle der damaligen Behandler dagegen entschieden, den Patienten mit Kortison zu behandeln.

Auch der im zweiten Rechtszug formulierte Vorwurf des Klägers, die konsiliarische Untersuchung am XX.11.2012 sei nicht ausreichend gewesen, ist nicht geeignet, einen Behandlungsfehler der behandelnden Ärztinnen und Ärzte zu belegen.

Obwohl dieser Vorwurf in dieser Form im ersten Rechtszug nicht erhoben worden war, war der entsprechende Vortrag zulassen, da es sich insoweit nicht um ein neues Angriffsmittel im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO handelt.

Um neues Vorbringen handelt es sich, wenn dieses sehr allgemein gehaltenen Vortrag der ersten Instanz konkretisiert und erstmals substantiiert, nicht jedoch, wenn ein bereits schlüssiges Vorbringen aus der ersten Instanz durch weitere Tatsachenbehauptungen zusätzlich konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert wird (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 21.12.2006 – VII ZR 279/05 -, NJW 2007, 1531, 1532). Bei der Beurteilung, ob ein neuer Vortrag vorliegt, ist zu berücksichtigen, dass an die Substantiierungspflicht der Partei im Arzthaftungsprozess nur maßvolle Anforderungen gestellt werden dürfen, weil vom Patienten regelmäßig keine genaue Kenntnis der medizinischen Vorgänge erwartet und gefordert werden kann. Die Partei darf sich auf Vortrag beschränken, der die Vermutung eines fehlerhaften Verhaltens des Arztes auf Grund der Folgen für den Patienten gestattet (vgl. BGH, Urteil vom 08.06.2004 – VI ZR 199/03 -, NJW 2004, 2825, 2827). Der Vortrag, die konsiliarische Untersuchung am XX.11.2012 sei nicht ausreichend gewesen, stellt im Streitfall unter Berücksichtigung dieser Darlegungserleichterungen im Arzthaftungsprozess lediglich eine weitere Verdeutlichung des schlüssigen Vorbringens einer behandlungsfehlerhaften Behandlung am XX. und XX.11.2012 dar (vgl. die ganz ähnliche Argumentation in BGH, Urteil vom 08.06.2004 – VI ZR 199/03, NJW 2004, 2825, 2827: erstmaliger Vortrag einer besseren Behandlungsalternative kein neuer Vortrag im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO; s. auch Senat, Urteil vom 29.11.2016 – 8 U 143/13 -, juris).

Der Sachverständige hat jedoch im Rahmen seiner Anhörung vor dem Senat überzeugend und auch für einen Laien gut nachvollziehbar erklärt, dass auch insoweit kein Behandlungsfehler vorliege. Die Untersuchung am XX.11.2012 sei aus fachlicher Sicht „in Ordnung“ gewesen. Allein der Umstand, dass damals eine Einblutung in die Bindehaut sichtbar war, spreche noch nicht für eine Verletzung der Netzhaut.

Sofern der Kläger beanstandet hat, dass die Konsiliaruntersuchung nicht in der Form stattgefunden hat, dass der Zeuge B mit ihm geredet habe, verhält es sich nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen so, dass ein Gespräch nicht erforderlich gewesen ist. Der Zeuge B hat nach den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen seine für einen Augenarzt relevanten Feststellungen auch dann treffen können, wenn der Kläger geschlafen haben sollte.

Entsprechendes gilt für den weiteren Vorwurf aus der Berufungsbegründung, es hätte noch ein zweites Konsil (zu einem späteren Zeitpunkt) stattfinden müssen.

Der Sachverständige hat dazu ausgeführt, dass aus fachlicher Sicht ein erneutes Vorstellen des Klägers beim Konsiliararzt während seines stationären Aufenthaltes nicht erforderlich gewesen sei.

Soweit der Kläger überdies in der Berufungsbegründung gerügt hat, das Landgericht habe sein Beweisangebot zu seiner Behauptung übergangen, er habe den Arzt B am XX. oder XX.11.2012 auf eine Visusverschlechterung hingewiesen, trifft dies nicht zu. Das Landgericht hat den zu dieser Behauptung benannten (s. Bl. 220 d. A.) Zeugen B vernommen. Dieser konnte jedoch eine zweite Begegnung mit dem Kläger gerade nicht bestätigen (s. S. 3 oben, Bl. 248 d. A.).

b. Selbst wenn man zugunsten des Klägers einen Behandlungsfehler gedanklich unterstellt, fehlt es zumindest an der Kausalität eines derartigen (fiktiven) Behandlungsfehlers für den von dem Kläger geklagten Gesundheitsschaden.

Der Sachverständige hat betont, dass es keinen Einfluss auf den weiteren Krankheitsverlauf gehabt hätte, wenn die behandelnden Ärzte – warum auch immer – unmittelbar (also noch in der Nacht vom XX. auf den XX.11.2012) die (Verdachts-)Diagnose einer Purtscher-Retinopathie gestellt hätten. Eine frühere Diagnosestellung hätte den weiteren Verlauf nämlich schon deswegen nicht beeinflussen können, weil es in Bezug auf die Purtscher-Retinopathie eben keine Therapie gibt.

Aus demselben Grund hätte auch die Vornahme eines Visus-Tests – wie vom Kläger in dem Anwaltsschriftsatz vom 20. Dezember 2019 erneut gefordert – nichts an dem weiteren Krankheitsverlauf ändern können.

c. Auch unter dem Gesichtspunkt einer möglicherweise unzureichenden Aufklärung stehen dem Kläger keine Schmerzensgeldansprüche zu. Die Einwilligung des Klägers in die Behandlungen ist hier nicht in Ermangelung einer ordnungsgemäßen Aufklärung unwirksam gewesen.

Der Kläger hat insoweit den Vorwurf erhoben, er sei nicht über die Möglichkeit einer Kortisontherapie aufgeklärt worden.

Insoweit ist der Blickwinkel der Haftung aus dem Gesichtspunkt einer unzureichenden Aufklärung zwar durchaus ein anderer als in Bezug auf die Haftung wegen eines Behandlungsfehlers. So muss ein Arzt etwa auf die Möglichkeit einer anderen Behandlung hinweisen, wenn ernsthafte Stimmen in der medizinischen Wissenschaft gewichtige Bedenken gegen eine zum Standard gehörende Behandlung und die damit verbundenen Gefahren äußern (vgl. etwa BGH, Urteil vom 15.02.2000 – VI ZR 48/99 -, NJW 2000, 1784, 1786 f.).

So liegt der Fall hier jedoch nicht. Die Beklagten haben es im Streitfall nicht versäumt, den Kläger über eine etwaige gleichwertige Behandlungsalternative aufzuklären. Die Wahl der Behandlungsmethode ist primär Sache des Arztes. Die Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten erfordert aber eine Unterrichtung über eine alternative Behandlungsmöglichkeit, wenn für eine medizinisch sinnvolle und indizierte Therapie mehrere gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die zu jeweils unterschiedlichen Belastungen des Patienten führen oder unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 17.12.2013 – VI ZR 230/12 -, NJW 2014, 1529, 1530; Senat, Urteil vom 26.02.2019 – 8 U 219/16 -, juris).

Der Sachverständige hat bei seiner Anhörung vor dem Landgericht deutlich gemacht, dass es sich im Streitfall bei einer systemischen Kortisongabe und/oder der Gabe von durchblutungsfördernden Mitteln nicht um eine Behandlungsalternative zweiter Wahl (S. 3 des Protokolls, Bl. 248 d. A.) gehandelt hat. Auch vor dem Senat hat er betont, dass er in einem derartigen Behandlungsversuch keine „gleichwertige Behandlungsmöglichkeit“ sehe.

Selbst wenn man dies – zu Unrecht – anders sehen wollte, würde es insoweit jedenfalls an dem Nachweis der Kausalität einer (unterstellten) unzureichenden Aufklärung über die Möglichkeit einer Kortisontherapie für den geklagten Gesundheitsschaden fehlen. Insoweit hätte der Kläger den Nachweis führen müssen, dass die Durchführung einer Kortisontherapie den Gesundheitsschaden begrenzt oder kleiner gemacht hätte. Ein solcher Nachweis ist ihm nicht gelungen (s. u.).

2. Vor diesem Hintergrund bestehen auch die mit den Anträgen zu 2 und zu 4 geltend gemachten Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte nicht.

3. Der Anwaltsschriftsatz des Klägers vom 20. Dezember 2019 gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

4. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die im Berufungsrechtszug entstandenen Kosten zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 10 Sätze 1 und 2, 711 ZPO.

5. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Zulassungsgründe nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Medizinrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Medizinrecht und Arzthaftungsrecht.  Gerne beraten und vertreten wir Sie in medizinrechtlichen Angelegenheiten.

Rechtsanwälte Kotz Medizinrecht - Kreuztal

Urteile und Rechtstipps aus dem Medizinrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!