Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 12 U 37/17 – Urteil vom 28.06.2018
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 22.02.2017 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az. 11 O 137/14, teilweise abgeändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 8.054,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, bezüglich der Beklagten zu 1 seit dem 25.05.2013 und bezüglich der Beklagten zu 2 bis 4 seit dem 24.07.2014 zu zahlen.
Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben die Klägerin zu 65 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 35 % zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist, soweit die Berufung zurückgewiesen worden ist, ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 25.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO) wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin führt zur teilweisen Abänderung des angefochtenen Urteils.
1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den §§ 513, 517ff. ZPO eingelegt und begründet worden. Die Klägerin wendet sich gegen die Annahme des Landgerichts, die im vorliegenden Rechtsstreit feststellbaren Behandlungsfehler seien nicht als grob fehlerhaft zu bewerten. Sie macht damit eine Rechtsverletzung geltend, auf der das angefochtene Urteil beruhen soll, §§ 513, 546 ZPO.
2. Die Berufung hat im tenorierten Umfang Erfolg.
Die Klägerin hat durch Erbrecht übergegangene Ansprüche auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 8.000,00 € und Erstattung von Kopierkosten in Höhe von 54,75 € gegen die Beklagten als Gesamtschuldner aufgrund einer fehlerhaften Behandlung ihres Vaters im Zeitraum vom 03.07.2012 bis zum 17.07.2012 gemäß den §§ 280 Abs. 1, 278, 249, 253 Abs. 2, 823 Abs. 1, 1922 Abs. 1 BGB.
a) Im Ergebnis der in der Berufungsinstanz fortgesetzten Beweisaufnahme durch Anhörung der Sachverständigen Dr. Sch… und G… (Pflegefachkraft, externer Gutachter MDK) steht zur Überzeugung des Senates fest, dass die Behandlung des Vaters der Klägerin bei der Beklagten zu 1 auf der vom Beklagten zu 2 als Chefarzt geleiteten Station nicht den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards entsprochen hat.
Unstreitig hat es sich bei dem Vater der Klägerin aufgrund seines Gesundheitszustandes und der fehlenden Mobilität um einen Risikopatienten hinsichtlich der Entstehung von Dekubiti gehandelt. Am 03.07.2012 hat der Patient nach Einschätzung beider Sachverständigen folgende Dekubitusrisikofaktoren erfüllt:
- Einschränkung der Aktivität durch Bettlägerigkeit,
- Einschränkung der Mobilität (abhängig von Hilfe bei Lagewechseln im Bett, Unfähigkeit zu selbständigen Positionsveränderungen),
- längere Operation,
- Störungen der Vigilanz (Wachheit) durch Alzheimer-Demenz,
- Sedierung durch Schmerz- und Beruhigungsmedikamente,
- hohes Lebensalter,
- neurologische Störungen, insbesondere Lähmungen mit Sensibilitätsstörungen,
- Kachexie (starke Abmagerung),
- Anämie,
- niedriger arterieller Blutdruck,
- großes Risiko für Wundheilungsstörungen durch endgradige Leberfunktionsstörung und drittgradige Nierenfunktionsstörung.
Beide Sachverständigen haben den Patienten angesichts dieser Faktoren als Hochrisikopatienten im Hinblick auf die Entstehung von Dekubiti beschrieben. Für die Entstehung eines Dekubitus können nach übereinstimmender Auffassung beider Sachverständigen in Abhängigkeit von den Risikofaktoren schon Zeiträume zwischen 10 und 20 Minuten ausreichen, in denen eine Hautstelle einer Druckbelastung ausgesetzt ist.
Die nach dem medizinischen Standard im Zeitpunkt der Behandlung geltenden Regeln zur Versorgung eines Hochrisikopatienten sind in mehrfacher Hinsicht verletzt worden.
aa) Nach den Ausführungen beider Sachverständigen hätte gemäß den Empfehlungen der Expertenstandards „Dekubitusprophylaxe in der Pflege“ nach der Aufnahme des Patienten am 03.07.2012 durch die zuständige Pflegefachkraft – wie bei jedem Patienten – zeitnah eine Risikoeinschätzung einschließlich einer Kontrolle des Hautzustandes erfolgen müssen. Dokumentiert ist eine solche Einschätzung in den Behandlungsunterlagen erstmalig am 10.07.2012, drei Tage nach der Feststellung eines Dekubitus im Gesäßbereich im Stadium 2.
Soweit datierend auf den 04.07.2012, 7.55 Uhr, eine Pflegeanamnese, eine Sturzrisikobewertung und eine Hautzustandsbeschreibung vorliegt, entspricht diese einem Erhebungsdatum vom 27.02.2012 aus Anlass eines früheren Krankenhausaufenthaltes. Diese Einschätzung beschreibt ein geringes Dekubitusrisiko, was für den 04.07.2012 eine Fehleinschätzung darstellt. Eine in zeitlichem Zusammenhang mit der Aufnahme des Patienten am 03.07.2012 stehende Risikoeinschätzung durch eine Pflegefachkraft ist nicht dokumentiert. Es findet sich auch keine ärztliche Einschätzung des Risikos.
Ist eine medizinisch gebotene Maßnahme und ihr Ergebnis nicht in der Patientenakte aufgezeichnet, wird vermutet, dass diese Maßnahme nicht getroffen wurde (vgl. zum seit dem 26.02.2013 geltenden Recht § 630 h Abs. 3 BGB; Palandt/Weidenkaff, BGB, 77. Aufl. 2018, § 630 h Rz. 6 mit Nachweisen der Rechtsprechung zur früheren Rechtslage). Schon vor Inkrafttreten des § 630 h Abs. 3 BGB kamen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Beweiserleichterungen zugunsten eines Patienten in Betracht, wenn die gebotene ärztliche Dokumentation lückenhaft bzw. unzulänglich war und deswegen für ihn im Falle einer Schädigung die Aufklärung des Sachverhalts unzumutbar erschwert wurde. Gleiches galt im Anschluss an die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 18.03.1986 – VI ZR 215/84 (juris) – schon zum damaligen Recht, wenn erforderliche Aufzeichnungen über Maßnahmen der Krankenpflege fehlen, die – wie hier – nicht die normale Grundpflege betreffen, sondern wegen eines aus dem Krankheitszustand des Patienten folgenden spezifischen Pflegebedürfnisses Gegenstand ärztlicher Beurteilung und Anordnung sind. Ebenso wie die vom Arzt angeordnete Medikation in das Krankenblatt aufzunehmen ist, sind auch ein derartiges Pflegebedürfnis und die aus diesem Anlass erforderlichen Maßnahmen zu dokumentieren (BGH, a.a.O.). Der Bundesgerichtshof beschreibt die Anforderungen in der zitierten Entscheidung wie folgt:
„War die Gefahr der Entstehung eines Durchliegegeschwürs demgemäß bei der Klägerin außergewöhnlich groß und die Vermeidung allenfalls mit den erwähnten intensiven Pflegemaßnahmen möglich, wovon jedenfalls für die Revisionsinstanz auszugehen ist, dann war es schon zur Gewährleistung der erforderlichen Prophylaxe erforderlich, in den Krankenunterlagen die ärztliche Diagnose festzuhalten, dass die Klägerin ein solcher Risikopatient war und außerdem die ärztlichen Anordnungen zu den durchzuführenden besonderen Pflegemaßnahmen.“
Die Dokumentation der angeordneten Pflegemaßnahmen ist nach den weiteren Ausführungen in der zitierten Entscheidung zwar entbehrlich, wenn es im behandelnden Krankenhaus eine allgemeine schriftliche Anweisung gibt, aus der deutlich hervorgeht, welche einzelnen prophylaktischen Maßnahmen in den Fällen eines Dekubitusrisikos unbedingt durchzuführen sind. Es bedarf jedoch keiner Klärung, ob es bei der Beklagten zu 1 eine solche allgemeine schriftliche Anweisung gegeben hat, da es vorliegend schon an der Feststellung in den Krankenunterlagen fehlt, dass beim Vater der Klägerin eine ganz erhebliche Dekubitusgefahr bestand. Die Unterlassung der erforderlichen Dokumentation ist ein Indiz dafür, dass im Krankenhaus der Beklagten zu 1 die ernste Gefahr der Entstehung eines Dekubitus nicht erkannt und die Durchführung vorbeugender Maßnahmen nicht in der ausreichenden Form angeordnet wurde und dass daher das Pflegepersonal nicht in dem erforderlichen Maß auf die Prophylaxe geachtet hat. Bei dieser Sachlage kann den Patienten im Anschluss an die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht die volle Beweislast für einen Behandlungsfehler treffen. Das beklagte Krankenhaus muss vielmehr die indizielle Wirkung der fehlenden Krankenblatteintragungen entkräften. Einen solchen Beweis haben die Beklagten nicht geführt.
bb) Aufgrund des bei dem Patienten gegebenen hohen Risikos zur Entstehung von Dekubiti hätten schon vor der Operation am 04.07.2012 um 13.59 Uhr und erst recht unmittelbar danach Maßnahmen zur Prophylaxe ergriffen werden müssen. Der Sachverständige G… hat ausgeführt, dass beginnend mit dem 03.07.2012 eine Druckentlastung besonders gefährdeter Hautregionen durch den Versuch von Lagerungsmaßnahmen und den Einsatz einer druckverteilenden Spezialmatratze veranlasst gewesen sei. Begleitend wäre eine regelmäßige Hautkontrolle der druckgefährdeten Regionen und ggf. eine individuelle Anpassung der Maßnahmen an den festgestellten Hautbefund geboten gewesen. Auch der Sachverständige Dr. med. Sch… hat im schriftlichen Gutachten bestätigt, dass bei einem bestehenden Risiko unverzüglich Maßnahmen zur Dekubitusprophylaxe mit Lagerungsplanung und geeigneten Lagerungshilfsmitteln zur Druckentlastung durchzuführen sind.
Ärztliche Anordnungen mit diesem Hinweis finden sich in der Krankenakte nach den Feststellungen beider Sachverständigen zu keinem Zeitpunkt. Eine Dokumentation durch die Pflegefachkräfte liege erstmals ab 05.07.2012 mit der Eintragung von Lagerungshilfsmitteln vor, ohne dass jedoch erkennbar sei, welche Mittel verwendet worden seien. Eine Hautkontrolle und Beschreibung der druckgefährdeten Regionen ist für den Zeitraum vom 03.07. bis zum 07.07.2012 mit Ausnahme der Eintragung im Protokoll der Klinik für Anästhesiologie und Intensivtherapie vom 04.07.2012, in dem die Kontrolle des Hautzustandes bei Aufnahme und Verlassen des Aufwachraumes nach der Operation dokumentiert ist, trotz Bettlägerigkeit, Operation und Fixierung des Patienten nicht festgehalten. Der Sachverständige G… hat dies als „unverständlich“ beschrieben.
Die Verwendung einer Antidekubitusmatratze ist erst ab dem 07.07.2012 dokumentiert. Ob diese zur Druckentlastung des Patienten ausreichend geeignet gewesen sei, ist nach den Ausführungen des Sachverständigen G… mangels hinreichender Dokumentation des Produktes nicht erkennbar. Der Sachverständige G… vermutet, dass es sich um das Produkt „TheraKair Visio“ der „Air-Loss-Systeme“ gehandelt habe, welches zur Prophylaxe und Therapie von Dekubiti empfohlen werde.
Die bis zur Operation und unmittelbar danach festgestellten Versäumnisse sind nicht damit zu entschuldigen, dass es vorrangig gewesen sei, einen lebensbedrohlichen Zustand zu behandeln. Auch wenn der Hb-Wert des Patienten vor der Operation auf einen Wert von 3,5 gesunken war, was einer Operation zunächst entgegenstand, sind von der Aufnahme des Patienten bis zur Operation vierzehn Stunden vergangen, in denen ohne Zweifel eine Dekubitusrisikoeinschätzung hätte stattfinden und erste Maßnahmen zur Druckentlastung hätten ergriffen werden können. Der Sachverständige Dr. med. Sch… hat erklärt, dass gerade dieser geringe Hb-Wert die Grundlage für die Entstehung eines Dekubitus ist, da hierdurch Durchblutungsstörungen in der Peripherie auftreten. Es erscheint auch danach schlicht unverständlich, dass die notwendigen Prophylaxemaßnahmen, die teilweise rein logistischen Aufwand erfordern und wenig Zeit beanspruchen, angesichts des hier bestehenden Risikos und der reduzierten Wahrscheinlichkeit einer Heilung, unterlassen wurden, obwohl es gerade darum ging, dem Patienten das Leben und damit auch ein menschenwürdiges Leben zu retten. Keinesfalls kann der Hinweis auf eine lebensbedrohliche Situation Versäumnisse ab dem Zeitpunkt entschuldigen, ab dem der Patient in einem operationsfähigen Zustand war.
cc) Schließlich ist auch davon auszugehen, dass die Behandlung der bei dem Vater der Klägerin entstandenen Dekubiti nicht fehlerfrei erfolgt ist.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen G… hat die Pflegefachkraft eine sofortige Druckentlastung auf der Basis eines individuellen Bewegungsplanes durch regelmäßige Bewegung des Patienten zu gewährleisten. Die Intervalle seien individuell dem Risiko und der Mobilität anzupassen. Eine Durchführung nach sogenannten „Routinen“ sei nach dem „Expertenstandard Dekubitusprophylaxe in der Pflege“ nicht ausreichend, da hier das individuelle Risiko nicht hinreichend Berücksichtigung finde und auch eine individuelle Anpassung der Maßnahmen nicht möglich sei.
Die Feststellung des Dekubitus im Stadium 2 im Gesäßbereich erfolgte nach den Feststellungen beider Sachverständigen am 07.07.2012. Erstmalig gegen 19.20 Uhr an diesem Tag ist eine Seitenlagerung dokumentiert worden. Ab diesem Zeitpunkt wurde ein Lagerungsplan geführt, allerdings ohne Lagerungsintervalle und -arten. Eine ärztliche Beurteilung des Lokalbefundes ist nicht dokumentiert.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen G… hätten die ab dem 07.07.2012 dokumentierten Lagerungsintervalle häufig drei bis fünf Stunden betragen. Vom 12.07. bis 16.07.2012 seien im Nachtdienst über einen Zeitraum von zehn bis dreizehn Stunden keine Lagerungswechsel oder zumindest deren Versuch festgehalten. Für den 10.07.2012 ab 15.00 Uhr und den 11.07.2012 würden Angaben fehlen. Die Lagerungsintervalle seien zu lang bemessen gewesen. Der Patient sei täglich mehrere Stunden auf dem Rücken gelagert worden, was bei vorhandenem Dekubitus im Gesäßbereich grundsätzlich vermieden werden sollte.
Ob die Maßnahmen und Materialien der Wundbehandlung wundphasengerecht gewesen seien, könne nicht beurteilt werden, da keine aussagefähige Wunddokumentation über den Zeitraum vom 07.07. bis 17.07.2012 vorliege. Nicht erkennbar sei auch, ob die fehlende Wundabdeckung in der Zeit vom 07.07. bis 10.07.2012 ärztlich angeordnet gewesen sei. Eine solche Wundabdeckung wäre grundsätzlich empfehlenswert gewesen.
b) Die aufgezeigten Behandlungsfehler sind in ihrer Gesamtschau als grob fehlerhaft zu bewerten, da die behandelnden Ärzte und Pflegefachkräfte eindeutig gegen bewährte medizinische Behandlungsregeln und gesicherte Erkenntnisse verstoßen haben und dadurch einen Fehler begangen haben, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil ein solcher Fehler schlechterdings nicht unterlaufen darf (vgl. dazu Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 7. Aufl., Teil B Rn. 252).
Der Vater der Klägerin war Hochrisikopatient. Bei einem solchen Patienten müssen intensive vorbeugende Maßnahmen getroffen werden, um einen Dekubitus zu verhindern. Der Sachverständige G… beschreibt die Wahrscheinlichkeit der Abheilung eines einmal eingetretenen Dekubitus bei einem Patienten, der die beschriebenen Dekubitusrisikofaktoren aufweist, ohne operative Maßnahmen mit weniger als 50 %. Danach ist schon eine Unterlassung der notwendigen intensiven vorbeugenden Maßnahmen beginnend mit der Risikoeinschätzung über die präventiven Maßnahmen zur Druckentlastung bis hin zur regelmäßigen Hautkontrolle als schweres Versäumnis zu werten. Bis zur Feststellung des Dekubitus im Bereich des Gesäßes am 07.07.2012 gibt es keine aktuelle Einschätzung des Risikos und keine sicher dokumentierten Maßnahmen zur Prophylaxe, obwohl der Pflegestandard für jeden Patienten eine Einschätzung des aktuellen Dekubitusrisikos bei Übernahme und sodann entsprechende Maßnahmen zur Vorsorge vorsieht (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 18.03.1986 – VI ZR 215/84; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2004 – I-15 U 160/03, juris).
Soweit sich der Sachverständige Dr. med. Sch… einer solchen Wertung erstinstanzlich nicht anschließen wollte, blieb er auch in der zweitinstanzlichen Anhörung vor dem Senat eine fundierte Begründung schuldig. Der Senat schließt sich daher den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen G…, der den pflegefachlichen Teil der Begutachtung im vorliegenden Rechtsstreit erbrachte, an. Danach sind die vorliegend feststellbaren Behandlungsfehler schlicht „unverständlich“ und hätten nicht unterlaufen dürfen.
c) Da eine grob fehlerhafte Behandlung vorliegt, die geeignet ist, Dekubiti, wie sie der Verstorbene erlitten hat, herbeizuführen, ist zu vermuten, dass die Behandlungsfehler für diese Verletzungen ursächlich geworden sind.
Die fehlende Dokumentation einer Hautkontrolle in der Klinik für Unfall- und Wiederherstellungschirurgie und Orthopädie, die deren Unterlassen bis zum 07.07.2012 vermuten lässt, stellt zudem einen Befunderhebungsfehler dar. Da am 07.07.2012 im Gesäßbereich bereits ein Dekubitus 2. Grades vorgelegen hat, ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine frühere Befunderhebung einen Dekubitus in seiner Entstehung hätte erkennen lassen, der Anlass für Maßnahmen zur Behandlung gegeben hätte. Der Sachverständige G… hat beschrieben, dass ein Dekubitus 1. Grades anhand geröteter Haut erkennbar sei und zu diesem Zeitpunkt durch Druckentlastung der Hautstelle versorgt werden müsse. Nur so könne ein Übergang zum 2. Grad verhindert werden. Wird die Hautstelle nicht entlastet, kann ein einmal entstandener Dekubitus nicht abheilen. Auch das Unterlassen einer solchen Behandlung vor dem 07.07.2012, welche u.a. die Anwendung einer Antidekubitusmatratze und Lagerungswechsel beinhaltet hätte, wertet der Senat als grob fehlerhaft. Die Beweislast dafür, dass die Dekubiti auch bei fehlerfreier Behandlung eingetreten wären, liegt danach auch vor diesem Hintergrund bei den Beklagten (BGH, Urteil vom 02.07.2013 – VI ZR 554/12, juris). Schon nach dieser zur damaligen Rechtslage ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofes galt bei der Unterlassung einer gebotenen Befunderhebung eine Beweislastumkehr hinsichtlich der haftungsbegründenden Kausalität, wenn bereits die Unterlassung einer aus medizinischer Sicht gebotenen Befunderhebung einen groben ärztlichen Fehler darstellte. Aber auch eine nicht grob fehlerhafte Unterlassung der Befunderhebung kann dann zu einer Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Kausalität des Behandlungsfehlers für den eingetretenen Gesundheitsschaden führen, wenn sich bei der gebotenen Abklärung der Symptome mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein so deutlicher und gravierender Befund ergeben hätte, dass sich dessen Verkennung als fundamental oder die Nichtreaktion hierauf als grob fehlerhaft darstellen würde und diese Fehler generell geeignet sind, den tatsächlich eingetretenen Gesundheitsschaden herbeizuführen (BGH, a.a.O.). Wahrscheinlich braucht der Eintritt eines solchen Erfolgs nicht zu sein. Eine Umkehr der Beweislast ist nur ausgeschlossen, wenn jeglicher haftungsbegründende Ursachenzusammenhang äußerst unwahrscheinlich ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Bis zur Aufnahme des Patienten am 03.07.2012 bei der Beklagten zu 1 finden sich keine Hinweise auf einen Dekubitus. Dass ein solcher intraoperativ bei Nutzung aller Möglichkeiten zur Druckentlastung entstanden ist, wird zwar vom Sachverständigen Dr. Sch… zunächst „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ bei einem Maß von 90 % aufgrund der während der Operation vorhandenen Drucksituation beschrieben. Auf nochmalige Nachfrage hat der Sachverständige diese Aussage auf eine überwiegende Wahrscheinlichkeit beschränkt. Der Sachverständige G… hat diese Wahrscheinlichkeitsgröße als nicht nachvollziehbar und spekulativ bewertet, da sie weder durch Fachliteratur zu belegen sei noch seinen oder den Erfahrungen der von ihm hierzu eigens befragten Fachkreise entspreche. Der als Pflegefachkraft tätige Sachverständige G… hat zudem aufgrund des in den Behandlungsunterlagen für den 08.07.2012 dokumentierten Aussehens des Dekubitus im Gesäßbereich als „starke Hautrötung mit geschlossener Blase“ eine Öffnung der Haut von oben beschrieben. Ein intraoperativ bedingter Dekubitus hätte sich dagegen von innen geöffnet, da dieser aufgrund eines tief wirkenden Druckes entstehe. Der so beschriebene Hautzustand deute dagegen auf eine oberflächliche Schädigung, welche vor oder nach der Operation eingetreten sein müsse, hin. Nicht auszuschließen sei, dass daneben auch eine tiefere, operationsbedingte Schädigung vorgelegen habe. Danach geht auch der Senat davon aus, dass allein eine ausschließlich intraoperative Entstehung des Dekubitus im Gesäßbereich nicht vorgelegen hat bzw. jedenfalls nicht mit einer solchen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass jeglicher haftungsbegründende Ursachenzusammenhang zwischen den Behandlungsfehlern vor und nach der Operation äußerst unwahrscheinlich ist. Unabhängig hiervon hätte eine frühe und regelmäßige Hautkontrolle nach dem Vorangegangenen ein frühes Erkennen eines beginnenden Dekubitus gewährleistet und hätte so eine Weiterentwicklung verhindern können.
d) Die Beklagte zu 1 haftet aus dem Behandlungsvertrag i.V.m. §§ 280 Abs. 1, 278, 249, 253 Abs. 2 BGB. Die Beklagten zu 2 bis 4 haften als leitende und nachgeordnete Ärzte aus eigenem Verschulden gemäß § 823 Abs. 1 BGB. Sie sind die den Vater der Klägerin behandelnden bzw. die Behandlung verantwortenden Ärzte auf der Station Klinik für Unfall- und Wiederherstellungschirurgie und Orthopädie gewesen und sind als solche auf dem abschließenden Verlegungsbericht ausgewiesen. Auf dieser Station wurde der Vater der Klägerin am 04.07. morgens um 1.00 Uhr aufgenommen. Von der Operation ist der Patient sodann am Nachmittag des 04.07. auf die Station IMC gebracht worden. Von dort ist er am 05.07. um 12.00 Uhr zurückverlegt worden. In die Zuständigkeit der Klinik für Unfall- und Wiederherstellungschirurgie und Orthopädie fiel danach – da bei der Aufnahme des Patienten noch nicht erfolgt – die Risikoeinschätzung, die Veranlassung der Verwendung einer Antidekubitusmatratze und die Erstellung eines individuellen Lagerungsplanes sowie regelmäßige Hautkontrollen (zumindest für die Zeit der Anwesenheit des Patienten).
Die behandelnden Ärzte tragen in ihrem Zuständigkeitsbereich und unter Berücksichtigung der Hierarchie die Verantwortung für unterlassene Maßnahmen und für die entsprechende Organisation. Im Anschluss an das zitierte Urteil des Bundesgerichtshofes vom 18.03.1986 sind Maßnahmen eines spezifischen Pflegebedürfnisses Gegenstand ärztlicher Beurteilung und Anordnung (so auch OLG Köln, Beschluss vom 26.07.2010 – I-5 U 27/10 jedenfalls beim Risikopatienten, juris). Auch der Sachverständige G… sieht die Verantwortung für die Durchführung und Einhaltung verbindlicher Pflegestandards beim verantwortlichen Arzt. Da eine Verteilung von Aufgabenbereichen zwischen den Beklagten zu 2 bis 4 nicht vorgetragen ist, haften sie für die vorliegenden Behandlungsfehler alle gleichermaßen. Dem Beklagten zu 2 als Chefarzt obliegt die fachliche Aufsicht über die nachgeordneten ärztlichen und nichtärztlichen Dienste. Auch den Beklagten zu 3 trifft, da nichts Abweichendes vorgetragen ist, die Verantwortung, in seinem Aufgabenbereich die Tätigkeit der Assistenzärzte anzuleiten, zu kontrollieren und zu überwachen (vgl. BGH, Urteil vom 20.09.1988 – VI ZR 296/87, juris). Die Beklagten zu 2 und 3 haften danach für Aufsichts- und Überwachungsfehler sowie Organisations- und Koordinierungsfehler auf der Station, wenn Pflegestandards im vorliegenden Umfang keine Beachtung finden. Den behandelnden Stationsarzt trifft die Verantwortung für eine fehlende Dokumentation der ärztlichen Diagnose, dass es sich bei dem Patienten um einen Risikopatienten handelt, unterbliebene Anordnungen zur Pflege des Patienten und eine fehlende Kontrolle der Ausführung der Anordnungen (vgl. OLG Köln, a.a.O.). Soweit die Planung vorbeugender Maßnahmen und deren Durchführung eigenverantwortliche Aufgabe der Pflegefachkräfte ist, ist deren Verschulden der Beklagten zu 1 nach § 278 BGB zuzurechnen.
e) Der Senat hält ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.000,00 € für angemessen, aber auch ausreichend.
Im Anschluss an die noch heute uneingeschränkt geltende Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 06.07.1955 – GSZ 1/55 (juris) hat das Schmerzensgeld eine Doppelfunktion: Es soll einmal einen Ausgleich für Schäden nicht vermögensrechtlicher Art bilden und zum anderen eine Genugtuung für das darstellen, was der Schädiger dem Geschädigten angetan hat. Bei der Festsetzung der billigen Entschädigung dürfen grundsätzlich alle in Betracht kommenden Umstände des Falles berücksichtigt werden, darunter auch der Grad des Verschuldens des Verpflichteten und die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Teile. Im Vordergrund steht jedoch der Entschädigungs- und Ausgleichsgedanke, da der Zweck des Anspruchs der Ausgleich für die erlittene Beeinträchtigung ist. Diese lässt sich nicht streng rechnerisch ermitteln. Den zugrundeliegenden Gedanken hat der Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung dahingehend formuliert, dass der Schädiger, der dem Geschädigten über den Vermögensschaden hinaus das Leben schwergemacht hat, nun durch seine Leistung dazu helfen soll, es ihm im Rahmen des Möglichen wieder leichter zu machen. Im Hinblick darauf haben Höhe und Maß der Lebensbeeinträchtigung, wie Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen im Vordergrund zu stehen, während das Rangverhältnis der übrigen Umstände den Besonderheiten des Einzelfalls zu entnehmen ist.
Der Vater der Klägerin hat am Gesäß Dekubiti bis 4. Grades (Stand 27.08.2012) und an beiden Versen (links am 02.08.2012 1. Grades, rechts 2. Grades) erlitten und an diesen bis zu seinem Tod am 03.09.2012, zwei Monate nach der Operation, gelitten. Hinzu ist nach den Ausführungen der Klägerin eine Infektion mit einem MRSA-Keim gekommen. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Patient erhebliche Schmerzen erlitten hat. Der Sachverständige G… beschreibt die Einnahme von Schmerzmitteln, verbunden mit dem Hinweis, dass für den 01.09.2012 dokumentiert sei, dass aufgrund starker Schmerzen um ein anderes, stärkeres Schmerzmittel gebeten worden sei. Die Behandlung des Dekubitus am Kreuzbein hat einen weiteren Krankenhausaufenthalt vom 02.08. bis zum 27.08.2012 zur Behandlung eines „Sakraldekubitus Grad IV mit Osteomyelitis und Verdacht auf beginnende Sepsis“ und einen operativen Eingriff zur Überdeckung mittels einer Lappenplastik erforderlich gemacht. Am 07.08.2012 ist der bettlägerige Patient beim Übersteigen des Bettgitters gestürzt mit der Folge eines Lappenausrisses. Am 11.08. und 16.08.2012 wurde operativ erkranktes Gewebe am Kreuzbein entfernt. Zur Verhinderung der Verschmutzung des Dekubitus am Kreuzbein ist dem Patienten ein Darmrohr gesetzt worden.
Im Rahmen der Genugtuung ist zu berücksichtigen, dass der Vater der Klägerin den Beklagten zur Behandlung und Pflege anvertraut und auf deren Sorgfalt angewiesen war. Dieses entgegengebrachte Vertrauen haben die Beklagten zu 1 bis 4 verletzt. Zu beachten ist darüber hinaus, dass es sich bei dem Vater der Klägerin um einen multimorbiden Patienten mit hohem Lebensalter und einer Vielzahl schwerer Grunderkrankungen handelte, der eine pertrochantäre Oberschenkelfraktur erlitten hatte, die eine operative Versorgung notwendig machte. Schon im Zeitpunkt der Aufnahme des Patienten am 03.07.2012 wird dieser als bettlägerig und unfähig zu selbständigen Positionswechseln beschrieben. Das Empfindungsvermögen des Patienten war nach Einschätzung beider Sachverständigen schon zu diesem Zeitpunkt durch Störungen der Vigilanz bei bestehender Alzheimer-Demenz-Erkrankung, durch neurologische Störungen bis hin zu Lähmungen mit Sensibilitätsstörungen sowie die dauerhafte Sedierung mit Schmerz- und Beruhigungsmedikamenten beeinträchtigt. Der Leidensweg des Patienten bis zu seinem Tod war mithin unabhängig von der Entstehung der Dekubiti durch seinen Gesundheitszustand geprägt. Die Dekubiti haben in mobiler Hinsicht – abgesehen von der Lagerung im Krankenbett – keine weiteren Einschränkungen verursacht. Lagerungswechsel hätte der Vater der Klägerin auch als Prophylaxemaßnahmen in Kauf nehmen müssen. In die Bewertung einer billigen Entschädigung können mithin die körperlichen Wunden, die notwendigen Nachfolgebehandlungen und eine damit einhergehende Erhöhung des Schmerzzustandes einfließen. Maßgeblicher Faktor für die Bemessung des Schmerzensgeldes ist allerdings, dass sich der Zeitraum bis zum Tod des Vaters der Klägerin nur auf knapp zwei Monate erstreckte.
Der Höhe nach hält der Senat die Vorstellungen der Klägerin zur Schmerzensgeldbemessung für deutlich übersetzt. Den von der Klägerin zitierten Entscheidungen des Landgerichts Bonn vom 23.12.2011 – 9 O 364/08, bestätigt durch das OLG Köln mit den bereits oben zitierten Entscheidungen vom 26.07.2010 und 13.10.2010 zum Aktenzeichen I-5 U 27/10, 5 U 27/10, und des Landgerichts München vom 14.01.2009 – 9 O 10239/14 (jeweils juris) lagen weit längere Leidens- und Behandlungszeiten der klagenden Patienten zugrunde. So hat das Landgericht Bonn einem Patienten ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 € zugesprochen, der im Zeitpunkt der Entscheidung seit ca. zwei Jahren an einem behandlungsfehlerhaft verursachten und nicht ausgeheilten Sakraldekubitus litt. Das Landgericht München hat einer 69-jährigen Patientin, die während eines einmonatigen Krankenhausaufenthaltes infolge eines Pflegefehlers zwei Dekubiti erlitt, danach fünf Mal operiert werden musste und bei der der Dekubitus im Steißbeinbereich im Zeitpunkt der Entscheidung nach sechs Jahren weitestgehend ausgeheilt und der weitere Dekubitus in der Kniekehle aufgrund einer Beinamputation behandlungsunabhängig weggefallen war, einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 15.000,00 € zuerkannt.
Auch der Entscheidung des OLG Oldenburg vom 14.10.1999 – 1 U 121/98 (juris), mit welcher ein Schmerzensgeld in Höhe von 17.500 € zugesprochen wurde, lag neben den Umständen der Notwendigkeit der Fixierung der Hände der Patientin und eines bewusst falschen Vortrages der Beklagten im Prozess zugrunde, dass die Wunde im Zeitpunkt der Entscheidung und damit seit einem Jahr und neun Monaten noch nicht verheilt war. Schließlich hat das OLG Köln in der Entscheidung vom 04.08.1999 – 5 U 19/99 (juris) ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,00 DM bei Annahme eines groben Pflegemangels unter Berücksichtigung dessen für gerechtfertigt gehalten, dass die Heilung trotz intensiver häuslicher Pflege nur sehr langsam erfolgte und auch nach knapp vier Jahren das Sitzen und Gehen nur unter Schmerzen möglich sei.
Wenn – wie vorliegend – behandlungsunabhängig nur eine verhältnismäßig kurze Leidenszeit vorliegt, ist das Schmerzensgeld dagegen wesentlich niedriger als in den zitierten Entscheidungen zu bemessen (vgl. LG Nürnberg-Fürth, 25.05.2012 – 12 O 589/12 – 7.500 € bei unsachgemäßer Pflege im Altersheim, Patient starb zwei Monate nach Erkrankung, juris).
f) Einen Anspruch auf Erstattung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat die Klägerin nicht. Die Beklagten haben erstinstanzlich bestritten, dass der Klägerin ein entsprechender Schaden überhaupt entstanden sei. Eine Rechnungslegung an die Klägerin und Zahlung der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten durch die Klägerin wird nicht vorgetragen. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass auch die Belastung mit einer Verbindlichkeit ein zu ersetzender Schaden sei, kommt zwar grundsätzlich ein Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit in Betracht. Allerdings ist den zur Gerichtsakte gelangten Benachrichtigungen über die Einzahlung von Gerichtskosten zu entnehmen, dass die Klägerin rechtsschutzversichert ist. Danach ist anzunehmen, dass die Klägerin bereits durch ihre Rechtsschutzversicherung von der Verbindlichkeit befreit wurde und ihr Anspruch nach § 86 Abs. 1 S. 1 VVG auf die Rechtsschutzversicherung übergegangen ist. Zahlung an ihren Rechtsschutzversicherer begehrt die Klägerin indes nicht.
Die geltend gemachten und unbestritten gebliebenen Kopierkosten in Höhe von 54,75 € sind der Klägerin dagegen als zweckentsprechende Rechtsverfolgungskosten gemäß § 280 Abs. 1, 249 BGB zuzusprechen.
Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291, 187 Abs. 1 BGB.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 10, 711 S. 1, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.
Gründe, die die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47 Abs. 1 und 2, 48 Abs. 1 GKG, 3 ff. ZPO festgesetzt.