Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- LG Görlitz Urteil: Patientin erhält Recht auf kostenlose Kopie der vollständigen Patientenakte trotz Verdacht auf Prozessvorbereitung – DSGVO Auskunftsrecht gestärkt
- Ausgangslage: Patientin fordert nach Krankenhausaufenthalt vollständige Behandlungsunterlagen an
- Streitpunkt: Umfang der Auskunftspflicht und Weigerung des Krankenhauses
- Einwände des Krankenhauses: Unzumutbarkeit, Papierakten und Rechtsmissbrauch
- Entscheidung des Landgerichts Görlitz: Patientin hat Anspruch auf kostenlose Kopie der Patientenakte
- Begründung des Gerichts: Umfang des DSGVO-Auskunftsrechts nach Art. 15
- Art 15 DSGVO: Mehr als nur eine Zusammenfassung – Recht auf die Daten selbst
- Gesundheitsdaten in der Patientenakte als Kern des Auskunftsanspruchs
- Recht auf kostenlose Kopie gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO
- Format der Kopie: „Gängiges Format“ ausreichend, kein Anspruch auf PDF
- Beweislast für bereits erfolgte Auskunft liegt beim Krankenhaus
- Motiv der Prozessvorbereitung kein Rechtsmissbrauch nach § 242 BGB
- Papierakten und Archivierung begründen keine Unzumutbarkeit nach § 34 BDSG
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Habe ich als Patient grundsätzlich das Recht, meine vollständige Patientenakte vom Krankenhaus zu erhalten?
- Muss ich für die Kopie meiner Patientenakte bezahlen?
- Was kann ich tun, wenn das Krankenhaus mir nur eine unvollständige Auskunft gibt oder sich weigert, mir meine Patientenakte zu überlassen?
- In welcher Form muss mir das Krankenhaus meine Patientenakte zur Verfügung stellen?
- Kann das Krankenhaus die Herausgabe meiner Patientenakte verweigern, wenn es die Akte nur in Papierform besitzt?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Urteil Az. 5 O 2/21 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Zum vorliegendenDas Wichtigste in Kürze
- Gericht: LG Görlitz
- Datum: 18.03.2022
- Aktenzeichen: 5 O 2/21
- Rechtsbereiche: Datenschutzrecht (DSGVO, BDSG), Medizinrecht (§ 630f BGB), Zivilprozessrecht (ZPO, GKG)
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Patientin, die eine fehlerhafte Behandlung vermutete und eine Kopie ihrer Behandlungsdokumentation zur Prüfung verlangte.
- Beklagte: Krankenhaus, bei dem die Klägerin behandelt wurde und das die Herausgabe der vollständigen Patientenakte zunächst verweigerte oder nur gegen Entgelt anbot.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Die Klägerin war in einem Krankenhaus behandelt worden, vermutete einen Behandlungsfehler und forderte unter Berufung auf das Datenschutzrecht eine unentgeltliche Kopie ihrer vollständigen Patientenakte zur Prüfung möglicher Ansprüche. Das Krankenhaus erteilte lediglich eine kurze Zusammenfassung und verweigerte die vollständige Kopie unentgeltlich.
- Kern des Rechtsstreits: Zentrale Frage war, ob ein Patient nach der DSGVO einen Anspruch auf eine unentgeltliche Kopie seiner vollständigen Behandlungsdokumentation hat und ob Einwände des Krankenhauses (wie Papierakte, Archivierung, oder das Motiv der Prüfung auf Behandlungsfehler) diesen Anspruch ausschließen.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Gericht verurteilte das Krankenhaus, der Patientin eine unentgeltliche Kopie ihrer vollständigen Behandlungsunterlagen in einem gängigen Format auszuhändigen. Der Anspruch auf ein bestimmtes Format (PDF) wurde abgewiesen.
- Begründung: Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass die DSGVO jedermann das Recht auf eine unentgeltliche Kopie seiner personenbezogenen Daten, wozu auch die Gesundheitsdaten in der Patientenakte gehören, einräume. Dieses Recht sei nicht von einem bestimmten Motiv abhängig (wie hier die Prüfung auf Behandlungsfehler) und werde auch nicht durch die Form (Papierakte) oder den Ort der Archivierung der Unterlagen ausgeschlossen.
Der Fall vor Gericht
LG Görlitz Urteil: Patientin erhält Recht auf kostenlose Kopie der vollständigen Patientenakte trotz Verdacht auf Prozessvorbereitung – DSGVO Auskunftsrecht gestärkt

Das Landgericht Görlitz hat in einem Urteil vom 18. März 2022 (Aktenzeichen: 5 O 2/21) entschieden, dass ein Krankenhaus einer Patientin grundsätzlich eine vollständige und unentgeltliche Kopie ihrer Behandlungsunterlagen gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zur Verfügung stellen muss. Dies gilt auch dann, wenn die Akten in Papierform vorliegen, archiviert sind und die Patientin die Unterlagen möglicherweise zur Vorbereitung eines Arzthaftungsprozesses nutzen möchte.
Ausgangslage: Patientin fordert nach Krankenhausaufenthalt vollständige Behandlungsunterlagen an
Eine junge Patientin, geboren im Jahr 2004, befand sich im Januar 2020 sowie von Ende April bis Anfang Mai 2020 in stationärer Behandlung im Krankenhaus Bautzen. Nach Abschluss der Behandlungen hegte die Patientin den Verdacht, dass möglicherweise Behandlungsfehler aufgetreten sein könnten. Um dies zu überprüfen und eventuell einen Schmerzensgeldprozess mit einem geschätzten Streitwert von 30.000 Euro anzustrengen, benötigte sie ihre vollständigen medizinischen Unterlagen.
Gestützt auf ihr Auskunftsrecht nach Artikel 15 Absatz 3 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), forderte die Patientin das Krankenhaus auf, ihr unentgeltlich Auskunft über alle bei ihr gespeicherten personenbezogenen Daten zu erteilen. Konkret verlangte sie die Übermittlung einer vollständigen Kopie ihrer Behandlungsdokumentation (Patientenakte) für den relevanten Zeitraum im PDF-Format. Sie zeigte sich jedoch flexibel und bot an, die Daten auch in einem anderen gängigen elektronischen Format oder notfalls in Papierform entgegenzunehmen.
Streitpunkt: Umfang der Auskunftspflicht und Weigerung des Krankenhauses
Das Krankenhaus kam der Aufforderung der Patientin nur sehr eingeschränkt nach. Mit einem Schreiben vom 20. August 2020 übermittelte es lediglich eine zusammenfassende Auskunft. Diese enthielt allgemeine Angaben wie die Zeitpunkte und Zeiträume der Behandlungen sowie die beteiligten Fachabteilungen. Es wurde zwar abstrakt erwähnt, dass Daten wie Diagnosen, Falldaten oder Abrechnungsdaten erfasst wurden, jedoch ohne die konkreten Inhalte preiszugeben. Die Patientin erfuhr also beispielsweise nicht, welche spezifischen Diagnosen gestellt oder welche Laborwerte ermittelt wurden.
Die Patientin war der Ansicht, dass diese Auskunft unzureichend und unvollständig war und nicht den Anforderungen des Art. 15 DSGVO entsprach. Sie erhob daher Klage vor dem Landgericht Görlitz. Ihr Hauptziel war es, das Krankenhaus zu verpflichten, ihr die vollständige Behandlungsdokumentation ab dem 1. Januar 2020 (mit Ausnahme der bereits erhaltenen Zusammenfassung) unentgeltlich im PDF-Format zu übermitteln. Für den Fall, dass das Gericht die Verpflichtung zum PDF-Format ablehnen sollte, beantragte sie hilfsweise die Übermittlung in einem anderen gängigen Format.
Einwände des Krankenhauses: Unzumutbarkeit, Papierakten und Rechtsmissbrauch
Das Krankenhaus beantragte die Abweisung der Klage und brachte mehrere Argumente vor, warum es zur Herausgabe der vollständigen Aktenkopie nicht verpflichtet sei.
Zunächst hielt das Krankenhaus den Antrag der Patientin für zu unbestimmt und damit prozessual unzulässig. Weiterhin behauptete es, die bereits erteilte zusammenfassende Auskunft sei – angeblich ergänzt um übersandte Arztbriefe – vollständig. Die Patientin bestritt jedoch vehement, diese Arztbriefe jemals erhalten zu haben. Das Krankenhaus vertrat die Auffassung, dass weitergehende Auskünfte nur gegen Zahlung eines angemessenen Entgelts verlangt werden könnten.
Ein zentraler Einwand des Krankenhauses bezog sich auf die Form und Lagerung der Patientenakte. Diese liege nicht digital, sondern ausschließlich in Papierform vor und sei zudem extern in Kamenz archiviert. Unter diesen Umständen sei die Anfertigung und kostenfreie Übermittlung einer vollständigen Kopie unzumutbar und stelle einen unverhältnismäßigen Aufwand dar. Hierbei berief es sich auf § 34 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der unter bestimmten Voraussetzungen eine Verweigerung der Auskunft erlaubt.
Schließlich warf das Krankenhaus der Patientin Rechtsmissbrauch gemäß § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vor. Das Auskunftsbegehren diene nicht dem eigentlichen Zweck der DSGVO, nämlich der Kontrolle der Datenverarbeitungsvorgänge durch die betroffene Person. Stattdessen verfolge die Patientin ausschließlich das Ziel, einen Arzthaftungsprozess vorzubereiten. Dieses sachfremde Motiv mache das Verlangen nach einer kostenlosen Aktenkopie missbräuchlich.
Entscheidung des Landgerichts Görlitz: Patientin hat Anspruch auf kostenlose Kopie der Patientenakte
Das Landgericht Görlitz folgte der Argumentation der Patientin weitgehend und verurteilte das Krankenhaus. Es muss der Patientin nun unentgeltlich Auskunft über die bei ihr gespeicherten personenbezogenen und patientenrelevanten Daten erteilen. Diese Auskunftspflicht ist durch die Übermittlung einer Kopie der vollständigen Behandlungsunterlagen für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2020 (abzüglich der bereits übermittelten Zusammenfassung) zu erfüllen.
Das Gericht präzisierte jedoch, dass die Patientin keinen Anspruch auf ein bestimmtes Format wie PDF hat. Die Kopie muss lediglich in einem „gängigen Format“ angefertigt werden, was dem Hilfsantrag der Patientin entsprach. Der weitergehende Antrag auf Übermittlung explizit im PDF-Format wurde daher abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits wurden vollständig dem Krankenhaus auferlegt. Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung von 2.000 Euro vorläufig vollstreckbar. Das Gericht hat die Berufung zugelassen, sodass die Entscheidung möglicherweise noch von einer höheren Instanz überprüft wird. Der Streitwert wurde auf 6.000 Euro festgesetzt.
Begründung des Gerichts: Umfang des DSGVO-Auskunftsrechts nach Art. 15
Das Gericht stützte seine Entscheidung maßgeblich auf Artikel 15 Absatz 1 und Absatz 3 der DSGVO.
Zunächst wies es den Einwand zurück, der Klageantrag sei unbestimmt. Das Verlangen nach den „vollständigen Behandlungsunterlagen für den Behandlungszeitraum ab 01.01.2020“ sei hinreichend klar und beziehe sich eindeutig auf die Patientenakte. Deren notwendiger Inhalt ist zudem in § 630f Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gesetzlich definiert und umfasst unter anderem Anamnese, Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, durchgeführte Therapien, Eingriffe samt Wirkungen, Einwilligungen, Aufklärungen und Arztbriefe.
Art 15 DSGVO: Mehr als nur eine Zusammenfassung – Recht auf die Daten selbst
Das Gericht stellte klar, dass Art. 15 Abs. 1 DSGVO dem Betroffenen mehrere eigenständige Rechte gewährt: das Recht auf Bestätigung, ob Daten verarbeitet werden, das Recht auf Auskunft über die konkret verarbeiteten personenbezogenen Daten selbst und das Recht auf zusätzliche Informationen über die Umstände der Verarbeitung (wie Zwecke, Kategorien, Empfänger etc., aufgelistet in Art. 15 Abs. 1 lit. a) bis f) DSGVO).
Die vom Krankenhaus bereitgestellte zusammenfassende Auskunft erfüllte nach Ansicht des Gerichts lediglich das Recht auf die zusätzlichen Informationen, nicht aber das daneben bestehende, zentrale Recht auf Auskunft über die personenbezogenen Daten selbst. Die Patientin hatte also Anspruch darauf, die konkreten Diagnosen, Befunde, Laborwerte etc. zu erfahren.
Gesundheitsdaten in der Patientenakte als Kern des Auskunftsanspruchs
Das Gericht betonte, dass die gesamte Behandlungsdokumentation unzweifelhaft personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO enthält. Insbesondere handelt es sich um Gesundheitsdaten gemäß Art. 4 Nr. 15 DSGVO. Dies sind Daten, die sich auf den körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand einer Person beziehen und aus denen Informationen über diesen Zustand hervorgehen. Laut Erwägungsgrund 35 der DSGVO fallen hierunter alle Daten, die im Rahmen von Gesundheitsdienstleistungen erhoben werden, einschließlich Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Behandlungsinformationen und Laborwerte. Erwägungsgrund 63 der DSGVO bestätigt ausdrücklich, dass das Auskunftsrecht auch gesundheitsbezogene Daten, etwa in Patientenakten, umfasst.
Recht auf kostenlose Kopie gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO
Weiter führte das Gericht aus, dass Art. 15 Abs. 3 DSGVO der betroffenen Person das Recht gibt, eine Kopie der personenbezogenen Daten zu erhalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind. Entscheidend ist dabei: Die erste Kopie muss unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Das Verlangen der Patientin nach Aushändigung der vollständigen Behandlungsunterlagen zielte genau auf eine solche erste Kopie ab und war daher berechtigt.
Format der Kopie: „Gängiges Format“ ausreichend, kein Anspruch auf PDF
Hinsichtlich des Formats gab das Gericht dem Krankenhaus teilweise Recht. Die Patientin könne nicht ein spezifisches Format wie PDF vorschreiben. Das Krankenhaus könne die Kopie in einem „gängigen Format“ erstellen. Dies könne beispielsweise eine digitale Kopie in einem anderen üblichen Dateiformat oder auch eine Papierkopie sein, je nachdem, was für das Krankenhaus praktikabel und für die Patientin zugänglich ist. Da die Patientin hilfsweise ein gängiges Format beantragt hatte, war ihrem Anspruch in diesem Punkt Genüge getan.
Beweislast für bereits erfolgte Auskunft liegt beim Krankenhaus
Den Einwand des Krankenhauses, die Auskunft sei durch die (bestrittene) Übersendung von Arztbriefen bereits vollständig erteilt worden, wies das Gericht zurück. Das Krankenhaus habe nicht beweisen können, dass die Arztbriefe tatsächlich an die Patientin selbst und nicht nur, wie in der Anlage K1 vermerkt, an weiterbehandelnde Ärzte versandt wurden. Die Beweislast für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs liegt beim verantwortlichen Datenverarbeiter, also hier beim Krankenhaus.
Motiv der Prozessvorbereitung kein Rechtsmissbrauch nach § 242 BGB
Das Gericht verneinte entschieden einen Rechtsmissbrauch des Auskunftsbegehrens nach § 242 BGB oder Art. 12 Abs. 5 DSGVO. Das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO ist grundsätzlich nicht von einem bestimmten Motiv abhängig. Der Patientin könne das Recht nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil sie zusätzlich das legitime Ziel verfolgt, mögliche Schadensersatzansprüche wegen Behandlungsfehlern zu prüfen.
Art. 12 Abs. 5 DSGVO erlaube eine Verweigerung nur bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen, beispielsweise bei querulatorischem Verhalten oder wiederholten Anfragen in kurzen Abständen. Dies traf auf den konkreten Antrag der Patientin, der sich auf einen klar definierten Zeitraum bezog, nicht zu. Das Interesse an der Geltendmachung von Ansprüchen macht einen Auskunftsantrag nicht per se missbräuchlich.
Papierakten und Archivierung begründen keine Unzumutbarkeit nach § 34 BDSG
Auch den Einwand des unverhältnismäßigen Aufwands wegen der Papierform und Archivierung der Akten ließ das Gericht nicht gelten. Die DSGVO und das BDSG gelten ausdrücklich auch für die manuelle Datenverarbeitung in Akten und Aktensammlungen, wie Art. 2 Abs. 1 DSGVO und Erwägungsgrund 15 klarstellen. Eine Auskunftserteilung aus Papierakten ist daher grundsätzlich vorgesehen und zumutbar.
Der bloße Umstand, dass Akten in Papierform vorliegen und an einem anderen Ort archiviert sind, begründet keinen unverhältnismäßigen Aufwand im Sinne von § 34 Abs. 1 Nr. 2 BDSG. Das Gericht argumentierte, dass eine gegenteilige Auffassung es Datenverantwortlichen ermöglichen würde, sich ihrer Auskunftspflicht einfach durch die Wahl des Aktenformats (Papier statt digital) und durch Auslagerung der Archive zu entziehen. Dies würde das Auskunftsrecht der Betroffenen unterlaufen. Da der Antrag der Patientin auf einen klar eingegrenzten Zeitraum und die vorhandenen Unterlagen beschränkt war, sei die Auskunftserteilung dem Krankenhaus nicht unzumutbar.
Das Landgericht Görlitz kam somit zum Ergebnis, dass die Patientin einen klaren Anspruch auf die unentgeltliche Zurverfügungstellung einer Kopie ihrer vollständigen Behandlungsunterlagen in einem gängigen Format hat. Dieses Urteil stärkt die Rechte von Patienten auf Zugang zu ihren Gesundheitsdaten gemäß der DSGVO und stellt klar, dass Krankenhäuser sich ihrer Auskunftspflicht nicht leichtfertig durch Verweis auf organisatorische Hürden oder die Motive der anfragenden Person entziehen können.
Die Schlüsselerkenntnisse
Die DSGVO gewährt Patienten das Recht auf eine vollständige, kostenlose Kopie ihrer Behandlungsunterlagen, selbst wenn diese nur in Papierform vorliegen und archiviert sind. Die Motivation des Patienten, etwa eine mögliche Vorbereitung eines Arzthaftungsprozesses, ist dabei unerheblich und stellt keinen Rechtsmissbrauch dar. Gesundheitsdienstleister müssen über die zusammenfassende Auskunft hinaus die konkreten Gesundheitsdaten selbst (Diagnosen, Befunde, Laborwerte etc.) zugänglich machen, wobei die Form der Übermittlung in einem „gängigen Format“ ausreichend ist.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Habe ich als Patient grundsätzlich das Recht, meine vollständige Patientenakte vom Krankenhaus zu erhalten?
Ja, als Patient haben Sie grundsätzlich das Recht, Einsicht in Ihre vollständige Patientenakte zu nehmen und Kopien davon zu erhalten. Dieses wichtige Recht ist gesetzlich verankert.
Der Hauptgrundsatz dafür ergibt sich aus der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), speziell aus dem Auskunftsrecht über die eigenen personenbezogenen Daten. Da Ihre Patientenakte viele persönliche Informationen und Gesundheitsdaten enthält, fallen diese unter diesen Schutz. Zusätzlich gibt es in Deutschland spezifische Regelungen im Patientenrechtegesetz (geregelt im Bürgerlichen Gesetzbuch), die dieses Recht ausdrücklich bestätigen und ausgestalten.
Für Sie als Patient bedeutet dies, dass Sie Zugang zu allen Dokumenten und Informationen erhalten können, die während Ihrer Behandlung im Krankenhaus über Sie gesammelt wurden. Dazu gehören beispielsweise:
- Ärztliche Befunde und Berichte
- Ergebnisse von Untersuchungen (wie Labor, Röntgenbilder)
- Informationen über verabreichte Medikamente
- Aufzeichnungen über durchgeführte Behandlungen und Eingriffe
- Pflegeberichte
Dieses Recht auf Akteneinsicht ist unabhängig davon, ob Sie einen Verdacht auf einen Behandlungsfehler haben oder nicht. Sie haben ein Recht darauf, Ihre Behandlung nachvollziehen und verstehen zu können. Die vollständige Akte gibt Ihnen die Möglichkeit, sich ein umfassendes Bild von dem Geschehen im Krankenhaus zu machen.
Das Krankenhaus muss Ihnen die Akteneinsicht grundsätzlich ermöglichen. Es kann lediglich eine angemessene Gebühr für die Erstellung von Kopien verlangen. Nur in sehr seltenen Ausnahmefällen, zum Beispiel wenn die Einsicht in die Akte eine erhebliche Gefahr für Ihre Gesundheit darstellen würde oder wenn Rechte Dritter betroffen sind, könnte das Recht eingeschränkt sein. Solche Ausnahmen sind aber selten.
Zusammenfassend lässt sich sagen: Das Gesetz stärkt Ihre Position als Patient. Sie haben das Recht zu wissen, welche Informationen über Ihre Behandlung dokumentiert wurden. Dieses Transparenzrecht hilft Ihnen, den Behandlungsverlauf besser zu verstehen und bei Bedarf qualifizierte Fragen stellen zu können.
Muss ich für die Kopie meiner Patientenakte bezahlen?
Wenn Sie eine Kopie Ihrer Patientenakte anfordern, ist die gute Nachricht: Grundsätzlich ist die erste Kopie für Sie kostenlos. Dieses Recht ist im Datenschutzrecht verankert (basierend auf den Regeln zum Schutz persönlicher Daten, die auch in der Europäischen Union gelten). Es ist Ihr Recht, zu erfahren und eine Kopie der Daten zu erhalten, die über Ihre Behandlung gespeichert sind.
Dieser Grundsatz der Kostenfreiheit soll sicherstellen, dass Sie einfach und unkompliziert Zugang zu Ihren wichtigen Gesundheitsinformationen haben. Die Praxis, das Krankenhaus oder die Arztpraxis darf für die erste Anforderung keine Gebühren für das Bereitstellen der Informationen oder der Kopien verlangen.
Wann können doch Kosten entstehen?
Es gibt einige Situationen, in denen ausnahmsweise Kosten für Sie anfallen könnten:
- Bei sehr häufigen oder wiederholten Anfragen: Wenn Sie kurz nacheinander immer wieder Kopien derselben Akte anfordern, die sich seit der letzten Ausgabe kaum verändert hat.
- Bei offensichtlich unbegründeten oder übermäßigen Anfragen: Wenn Ihre Anforderung zum Beispiel dazu dient, den Ablauf in der Praxis zu stören und nicht wirklich, um Informationen zu erhalten.
In solchen Ausnahmefällen darf ein angemessenes Entgelt verlangt werden. Dieses Entgelt soll die Verwaltungskosten decken, die für die Bearbeitung der wiederholten oder übermäßigen Anforderung entstehen, zum Beispiel die Kosten für Papier und Porto, wenn die Akte postalisch versendet wird. Der Zweck dieser Regelung ist es, Missbrauch des Auskunftsrechts zu verhindern.
Die Standardregel ist jedoch klar: Die erste Kopie Ihrer Patientenakte erhalten Sie in der Regel kostenfrei. Das gilt sowohl für digitale als auch für physische Kopien, wobei digitale Kopien oft bevorzugt werden, da sie einfacher und schneller bereitgestellt werden können.
Was kann ich tun, wenn das Krankenhaus mir nur eine unvollständige Auskunft gibt oder sich weigert, mir meine Patientenakte zu überlassen?
Jeder Patient hat grundsätzlich ein gesetzlich verankertes Recht auf Einsicht in seine vollständige Patientenakte. Dieses Recht ergibt sich unter anderem aus dem Behandlungsvertragsrecht und dem Datenschutzrecht, wie beispielsweise der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Es dient dazu, dass Sie Ihre Behandlung verstehen, überprüfen und gegebenenfalls Ihre Rechte wahren können. Wenn das Krankenhaus Ihnen diese Einsicht verweigert oder die Akte unvollständig ist, gibt es verschiedene Wege, die Sie einschlagen können.
Erneute, formelle Anfrage beim Krankenhaus
Ein erster Schritt kann sein, sich erneut und möglichst schriftlich an das Krankenhaus zu wenden. Machen Sie in Ihrem Schreiben deutlich, dass Sie Ihr gesetzliches Recht auf vollständige Einsicht oder Aushändigung (ggf. in Kopie) geltend machen. Benennen Sie konkret, welche Unterlagen fehlen oder welche Auskünfte unvollständig waren. Manchmal kann eine klare, formelle Anfrage bereits zur Klärung führen. Weisen Sie dabei auf Ihr Recht auf vollständige Information hin.
Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzbehörde
Ihre Patientenakte enthält personenbezogene Daten. Die Verweigerung der Einsicht oder Aushändigung kann daher auch einen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften darstellen. In diesem Fall haben Sie die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an die für das Krankenhaus zuständige Datenschutzbehörde zu wenden. Die Datenschutzbehörden überwachen die Einhaltung der Datenschutzgesetze und können das Krankenhaus auffordern, die Vorschriften zu beachten und Ihnen die gewünschte Auskunft bzw. Akte zukommen zu lassen.
Rechtliche Schritte zur Durchsetzung des Anspruchs
Sollten die bisherigen Schritte nicht zum Erfolg führen und das Krankenhaus weiterhin die vollständige Einsicht verweigern oder nur unvollständige Informationen geben, besteht die Möglichkeit, Ihren Anspruch gerichtlich geltend zu machen. Das bedeutet, Sie könnten Klage vor Gericht einreichen, um das Krankenhaus zur Gewährung der vollständigen Einsicht in die Patientenakte oder zur Aushändigung von Kopien zu zwingen. Dies ist der formellste Weg, Ihr Recht durchzusetzen.
Es ist wichtig zu wissen, dass das Recht auf Einsicht grundsätzlich umfassend ist. Nur in sehr seltenen Ausnahmefällen, wie etwa bei erheblichen therapeutischen Gründen, darf die Einsicht beschränkt oder verweigert werden, aber auch dies unterliegt klaren gesetzlichen Vorgaben.
In welcher Form muss mir das Krankenhaus meine Patientenakte zur Verfügung stellen?
Wenn Sie Ihre Patientenakte vom Krankenhaus erhalten möchten, haben Sie grundsätzlich das Recht zu bestimmen, in welcher Form Ihnen diese zur Verfügung gestellt wird. Das bedeutet: Das Krankenhaus muss Ihnen die Akte in der von Ihnen gewünschten Form übergeben, es sei denn, das ist technisch nicht möglich oder nur mit unzumutbarem Aufwand machbar.
Wünschen Sie beispielsweise eine digitale Kopie, etwa als PDF-Datei, so muss das Krankenhaus dem in der Regel nachkommen, wenn es die technischen Möglichkeiten dazu hat. Eine Aushändigung auf einem Datenträger (wie z.B. einer CD oder einem USB-Stick) kann ebenfalls eine Möglichkeit sein. Genauso können Sie aber auch eine Kopie in Papierform verlangen, wenn Ihnen das lieber ist.
Die gesetzliche Grundlage sieht vor, dass das Krankenhaus Ihre Wahl der Form berücksichtigen muss. Nur wenn Ihr Wunsch für das Krankenhaus eine sehr große, unverhältnismäßige Belastung darstellen würde, darf eine andere Form gewählt werden.
Wichtig ist auch: Die Kopie muss für Sie verständlich sein. Das Krankenhaus muss sicherstellen, dass die übermittelten Informationen lesbar und nachvollziehbar sind, auch wenn es sich um eine reine Kopie handelt.
Für Sie als Patient bedeutet das, dass Sie bei Ihrer Anforderung der Patientenakte klar äußern sollten, welche Form der Übermittlung Sie bevorzugen.
Kann das Krankenhaus die Herausgabe meiner Patientenakte verweigern, wenn es die Akte nur in Papierform besitzt?
Nein, das Krankenhaus kann die Herausgabe Ihrer Patientenakte grundsätzlich nicht allein deshalb verweigern, weil die Akte nur in Papierform vorliegt.
Als Patientin oder Patient haben Sie ein Recht darauf, Ihre vollständige Patientenakte einzusehen. Sie können auch verlangen, dass Ihnen Kopien der Akte zur Verfügung gestellt werden. Dieses Recht umfasst sowohl Kopien in Papierform als auch, wenn technisch möglich, in elektronischer Form.
Die Tatsache, dass das Krankenhaus die Patientenakte ursprünglich nur in Papierform führt, ändert an diesem Recht nichts. Das Krankenhaus ist verpflichtet, Ihnen die gewünschten Kopien zu erstellen. Wenn Sie eine digitale Kopie wünschen und dies technisch machbar ist, muss das Krankenhaus die Papierakte für Sie digitalisieren (scannen).
Ein Krankenhaus könnte die Herausgabe von Kopien nur unter ganz bestimmten, schwerwiegenden Umständen verweigern. Ein möglicher Grund könnte ein unzumutbar hoher Aufwand sein, um die Kopien zu erstellen oder die Akte zu digitalisieren, zum Beispiel bei einer extrem umfangreichen Altakte.
Wichtig ist dabei: Das Krankenhaus muss beweisen, dass ein solcher Aufwand tatsächlich unzumutbar ist. Es reicht nicht aus, sich pauschal darauf zu berufen, dass die Akte nur auf Papier existiert und das Kopieren oder Scannen generell lästig sei.
Für Sie bedeutet das: Die Papierform der Akte allein ist nach der gesetzlichen Regelung kein ausreichender Grund für das Krankenhaus, Ihnen Ihr Recht auf Kopien oder Einsichtnahme zu verweigern.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – Fragen Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung an.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO
Das Auskunftsrecht nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erlaubt es einer betroffenen Person, von einem Datenverantwortlichen eine umfassende Auskunft darüber zu verlangen, welche personenbezogenen Daten über sie verarbeitet werden. Hierzu gehört die Bestätigung, ob Daten vorliegen, sowie Informationen über deren Herkunft, Zweck, Empfänger und die Speicherdauer. Darüber hinaus umfasst das Recht die Herausgabe einer Kopie der gespeicherten personenbezogenen Daten, wobei die erste Kopie unentgeltlich sein muss (Absatz 3). In der Praxis kann dies bedeuten, dass ein Patient vom Krankenhaus nicht nur allgemeine Informationen, sondern auch seine vollständige Patientenakte erhalten kann.
Beispiel: Eine Patientin fragt ihr Krankenhaus, welche Daten dort über sie gespeichert sind und möchte eine Kopie ihrer Behandlungsdaten erhalten. Das Krankenhaus muss ihr daraufhin alle relevanten Informationen sowie eine Kopie der Daten bereitstellen, soweit keine Ausnahmeregelungen greifen.
§ 34 Absatz 1 Nummer 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Diese Vorschrift erlaubt es dem Datenverarbeiter, die Auskunft über personenbezogene Daten zu verweigern, wenn deren Erteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert, insbesondere wenn die Daten nur in Papierform vorliegen und das Anfertigen der Kopien mit einem übermäßigen Aufwand verbunden wäre. Die Norm soll verhindern, dass Dateninhaber ihre Rechte in einer Weise geltend machen, die den Datenverarbeiter unverhältnismäßig belastet. Allerdings wird „unzumutbar“ eng ausgelegt, was bedeutet, dass bloße organisatorische Schwierigkeiten oder Archivierung an einem externen Standort nicht automatisch ausreichen, um die Auskunft zu verweigern.
Beispiel: Ein Krankenhaus archviert Patientenakten nur in Papierform an einem externen Standort und behauptet, Kopien daraus anzufertigen sei zu aufwendig. Nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 BDSG könnte es die Auskunft theoretisch verweigern, wenn der Aufwand tatsächlich unverhältnismäßig und nicht zumutbar ist.
Rechtsmissbrauch gemäß § 242 BGB
§ 242 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) enthält das Verbot von Treu und Glauben. Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn eine Person ihr Recht in einer Weise ausübt, die nur dazu dient, andere zu schädigen oder unzulässige Zwecke verfolgt, ohne ernsthaft berechtigt zu sein. Im vorliegenden Fall wurde dem Auskunftsersuchen der Patientin vom Krankenhaus die Absicht der Prozessvorbereitung als missbräuchlich vorgeworfen. Das Gericht stellte jedoch klar, dass ein berechtigtes Interesse – hier die Prüfung möglicher Behandlungsfehler – das Auskunftsrecht nicht einschränkt und somit kein Rechtsmissbrauch vorliegt.
Beispiel: Jemand verlangt von einer Behörde Auskünfte über eine andere Person, um sie bloßzustellen, ohne ein schutzwürdiges Interesse zu haben. Das kann missbräuchlich sein im Sinne von § 242 BGB. Hingegen ist das Einfordern von Daten zur Vorbereitung einer Klage grundsätzlich zulässig.
Gesundheitsdaten gemäß Art. 4 Nr. 15 DSGVO
Gesundheitsdaten sind besondere Kategorien personenbezogener Daten, die sich auf den physischen oder psychischen Gesundheitszustand einer Person beziehen. Dies umfasst Informationen wie Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Behandlungsdaten oder Laborwerte. Aufgrund ihrer Sensibilität genießen Gesundheitsdaten einen besonders hohen Schutz innerhalb der DSGVO. Die Verarbeitung dieser Daten ist nur unter strengen Voraussetzungen erlaubt, und der Betroffene hat erweiterte Rechte, insbesondere ein umfassendes Auskunftsrecht über diese Daten.
Beispiel: In der Krankenakte sind Informationen über eine Erkrankung und die verordneten Therapien enthalten. Diese Daten gelten nach Art. 4 Nr. 15 DSGVO als Gesundheitsdaten und dürfen nur mit besonderen Schutzmaßnahmen verarbeitet werden.
Patientenakte gemäß § 630f BGB
Die Patientenakte ist die vollständige Sammlung aller Unterlagen, die während einer medizinischen Behandlung über den Patienten entstehen. Nach § 630f Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) umfasst sie unter anderem Anamnese, Diagnosen, Befunde, Therapien, Eingriffe, Einwilligungen und Arztbriefe. Die Patientenakte dokumentiert den gesamten Behandlungsverlauf und dient als wichtige Grundlage für die Nachvollziehbarkeit und Qualitätssicherung der medizinischen Versorgung. Patienten haben ein Recht auf Einsicht in ihre Akte und auf Kopien davon.
Beispiel: Ein Patient möchte wissen, welche Befunde bei einem Krankenhausaufenthalt erstellt wurden. Er kann Einsicht in die komplette Akte verlangen, welche alle genannten Dokumente enthält, soweit keine erheblichen Gegenrechte Dritter bestehen.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- Artikel 15 DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung): Gewährt betroffenen Personen das Recht auf Auskunft über die zu ihrer Person verarbeiteten personenbezogenen Daten sowie das Recht auf eine Kopie dieser Daten unentgeltlich bei der ersten Anfrage. Dazu gehören neben Informationen zur Datenverarbeitung auch konkrete Dateninhalte, wie Gesundheitsdaten in Patientenakten. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Recht der Patientin auf vollständige und kostenlose Übersendung ihrer Behandlungsunterlagen beruht direkt auf Art. 15 DSGVO, was das Gericht als zwingend für die Herausgabe der vollständigen Patientenakte bewertete.
- § 630f Absatz 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Regelt den Inhalt der Patientenakte und definiert, welche Informationen Behandlungsdokumentationen mindestens enthalten müssen, etwa Diagnosen, Befunde, Therapien, Einwilligungen und Arztbriefe. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Diese Vorschrift konkretisiert den Umfang der verlangten Behandlungsunterlagen und macht die Forderung der Patientin nach vollständiger Akte juristisch greifbar und eindeutig bestimmbar.
- § 34 Absatz 1 Nummer 2 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz): Erlaubt unter engen Voraussetzungen die Verweigerung der Auskunft, wenn deren Erteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand darstellt, was insbesondere bei manueller Verarbeitung und Archivierung in Papierform relevant ist. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht lehnte die vom Krankenhaus geltend gemachte Unzumutbarkeit aufgrund der Papierakten und Archivierung ab, da die Auskunftserteilung auch in Papierform nach DSGVO und BDSG grundsätzlich zumutbar ist.
- Art. 4 Nr. 15 DSGVO in Verbindung mit Erwägungsgrund 35 und 63 DSGVO: Definiert Gesundheitsdaten als besondere Kategorien personenbezogener Daten, die besonderen Schutz genießen, und bestätigt deren Anspruch auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Behandlungsunterlagen der Patientin bestehen überwiegend aus Gesundheitsdaten, welche besonders sensibel sind und dem umfassenden Auskunftsrecht unterliegen, was die Pflicht zur vollständigen Offenlegung untermauert.
- Art. 12 Absatz 5 DSGVO: Ermöglicht die Verweigerung von Auskünften nur bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen (z. B. Querulanz), um Missbrauch zu verhindern. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht wies den Missbrauchsvorwurf zurück, weil die Patientin berechtigte und klar abgegrenzte Auskunft verlangte, die nicht als exzessiv oder unbegründet eingestuft werden kann.
- § 242 BGB (Treu und Glauben): Verbietet Rechtsmissbrauch, also die Ausübung eines Rechts in einer Weise, die gegen Treu und Glauben verstößt und dem Schutzzweck des Rechts zuwiderläuft. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht verneinte einen Rechtsmissbrauch, da das Auskunftsrecht der Patientin nicht durch ihr Motiv der Prozessvorbereitung beschränkt werden darf und die Nutzung der Daten zur Wahrnehmung rechtlicher Ansprüche zulässig ist.
Das vorliegende Urteil
LG Görlitz – Az.: 5 O 2/21 – Urteil vom 18.03.2022
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