Skip to content
Menu

Behandlungsfehler: Beweislast und Beweislastumkehr

Darlegungs- und Beweislast für einen Behandlungsfehler

Das Verhältnis zwischen dem behandelnden Arzt und dem Patienten ist für die Heilbehandlung enorm wichtig. In erster Linie beruht dieses Verhältnis auf dem Vertrauen des Patienten, dass der behandelnde Arzt auf der Basis der gängigen medizinischen Standards und auch nach bestem Wissen und Gewissen im Sinne des Patienten handelt. Natürlich sind auch Ärzte, obgleich ihnen doch allgemeinhin der Ruf von „Halbgöttern in weiß“ anhängt, nicht vor Fehlern gefeit. Diese Fehler können durchaus gravierende gesundheitliche Folgen für den Patienten nach sich ziehen, sodass die Patienten nicht selten im Zuge eines Zivilprozesses von dem behandelnden Arzt Ansprüche in Form von Schadensersatz oder Schmerzensgeld sowie auch Verdienstausfall geltend machen.

In einem Zivilprozess obliegt es grundsätzlich dem Kläger, das Vorliegen der Voraussetzungen für die jeweiligen Ansprüche gegenüber dem Beklagten zu beweisen. Diese Pflicht wird in der Rechtsprechung auch als Beweislast bezeichnet. Diejenige Person, die einen Anspruch erhebt, muss entsprechend vor Gericht auch beweisen, dass der Anspruch berechtigt ist.

Medizinrecht Beweislast bei Behandlungsfehler
(Symbolfoto: Von one photo/Shutterstock.com)

Wird ein Anspruch eines Patienten gerichtlich gegen einen behandelnden Arzt geltend gemacht, so obliegt die Beweislast dementsprechend bei dem Patienten. Die Beweislast in einem derartigen Verfahren erstreckt sich auf den Beweis, dass

  • der behandelnde Arzt einen Behandlungsfehler begangen hat
  • durch den Behandlungsfehler ein körperlicher oder auch gesundheitlicher Schaden entstanden ist
  • der Behandlungsfehler auch tatsächlich in einem kausalen Zusammenhang mit dem körperlichen oder gesundheitlichen Schaden steht

In der gängigen Praxis ist die Beweislast für den Kläger bei einem Zivilprozess gegen den behandelnden Arzt enorm schwierig. Für gewöhnlich kann dieser Beweislast lediglich mithilfe eines Sachverständigengutachten nachgekommen werden.

Sollte es der Klägerpartei nicht gelingen, vor Gericht einen entsprechenden Beweis zu erbringen oder sollte auch nach der abgeschlossenen Beweisführung noch ein Zweifel an der Schuld des behandelnden Arztes bestehen, so geht das Gericht für gewöhnlich von einem reinen Tatsachenvortrag aus. Dies führt in der Regel dazu, dass der Klage des Klägers nicht stattgegeben wird. Gerade im medizinischen Bereich ist dies in der Regel überaus problematisch, da der menschliche Organismus überaus komplex ist und nicht auf der Basis eines festgelegten Standards auf die ärztlichen Behandlungsmethoden reagiert. Es ist daher ein altbekanntes juristisches Problem, dass die Beweislast für den Kläger in einem Zivilprozess gegen einen behandelnden Arzt sehr häufig zu einer regelrechten Beweisnot führt.

Der Gesetzgeber sieht jedoch für Zivilprozesse von Patienten gegen behandelnde Ärzte einige sogenannte Beweiserleichterungen vor. Ein wesentliches Instrument der Beweiserleichterung stellt dabei die Beweislastumkehr dar.

Die Beweislastumkehr hat die rechtliche Konsequenz, dass der behandelnde Arzt in die Beweislast gerät und dementsprechend auch beweisen muss, dass seine Behandlungsvorschläge bzw. Behandlungsmethoden auf der Basis der allgemein anerkannten gängigen medizinischen Standards erfolgten.

Die Beweislastumkehr wird in der Regel angewandt, wenn

  • grobe Behandlungsfehler
  • Pflichtverstöße

des behandelnden Arztes vorliegen und diese als Gegenstand des Zivilprozesses angesehen werden.

Wann liegt ein grober Behandlungsfehler des behandelnden Arztes vor?

Einem behandelnden Arzt einen groben Behandlungsfehler nachzuweisen ist juristisch betrachtet bei Weitem nicht so schwer, wie es der juristische Laie auf den ersten Blick glauben mag. Dies liegt daran, dass der Gesetzgeber die Kriterien für einen groben Behandlungsfehler sehr eindeutig festgelegt hat.

Ein grober Behandlungsfehler eines behandelnden Arztes liegt dann vor, wenn

  • der behandelnde Arzt auf sehr eindeutige Art und Weise gegen allgemeine ärztliche Regeln verstoßen hat
  • der behandelnde Arzt entgegen bewährten Erkenntnissen gehandelt hat
  • der behandelnde Arzt einen aus der objektiven Sicht heraus unverständlichen Fehler begangen hat

Obgleich das Kriterium des unverständlichen Fehlers durchaus Spielraum für Interpretationen zulässt, so ist dieses Kriterium jedoch relativ simpel darstellbar. Wenn ein Arzt einen Fehler begeht, der einem Arzt schlicht und ergreifend nicht passieren darf, so wird von einem objektiven unverständlichen Fehler gesprochen.

In der gängigen Praxis gibt es durchaus eine wahre Vielzahl von Situationen, in denen ein Arzt grobe Behandlungsfehler begehen kann.

Beispiele hierfür sind

  • die Injektionsabgabe ohne vorherige aseptische Vorkehrungen
  • die Gabe von Psychopharmaka bzw. Schmerzmitteln bei unklaren Schmerzsymptomen im Oberbauchbereich
  • die unkontrollierte medikamentöse Verordnung von kortikoidhaltigen Medikamenten
  • die fehlerhafte Diagnose bei eindeutigen Symptomen
  • die Nichterkennung von offensichtlichen lebensgefährlichen Symptomen (z. B. ein drohender Herzinfarkt, wenn der Patient über einen starken Druck im Brustbereich klagt und ein verändertes EKG vorliegt)

Sollte der Kläger dem behandelnden Arzt einen derartigen Fehler nachweisen können, so ist juristisch betrachtet die Beweislastumkehr gerechtfertigt. Der behandelnde Arzt muss in diesem Fall den Beweis vor Gericht erbringen, dass ihm kein grober Behandlungsfehler anzulasten ist.

Was sind Beispiele für Pflichtverstöße?

Ein behandelnder Arzt schuldet seinem Patienten zwar nicht ausdrücklich den Erfolg der vorgeschlagenen oder durchgeführten Behandlungsmaßnahme, allerdings hat der Arzt alleinig aus seinem Berufsstand heraus bereits eine Vielzahl von verschiedenen Pflichten. In diesem Zusammenhang muss allerdings gesagt werden, dass bei Weitem nicht jeder Verstoß des Arztes gegen eine ihm obliegende Pflicht auch tatsächlich einen Schadensersatzanspruch des Patienten nach sich zieht. Ein sehr gutes Beispiel hierfür ist die Dokumentationspflicht. Zwar hat ein Arzt die Pflicht, die ärztliche Diagnose sowie auch die vorgeschlagene Behandlung nebst dem Behandlungsverlauf zu dokumentieren, allerdings ist diese Pflicht eher als „Schutz“ für den Arzt vor Schadensersatzansprüchen des Patienten zu verstehen. Macht ein Patient gegenüber dem behandelnden Arzt aufgrund eines vermeintlich vorliegenden groben Behandlungsfehlers Schadensersatzansprüche geltend, so kann sich der behandelnde Arzt auf die von ihm durchgeführte Dokumentation berufen.

Rechtlich betrachtet gilt die Maxime, dass alles, was auch nicht dokumentiert wurde, von dem Arzt nicht durchgeführt wurde. Der behandelnde Arzt, der keine Dokumentation durchgeführt hat, wird dementsprechend im Fall einer Beweislastumkehr sehr schnell in Beweisnot geraten und den Zivilprozess im absoluten Zweifel auch verlieren.

Eine weitere Pflicht des behandelnden Arztes ist die vollumfängliche ärztliche Aufklärung des Patienten dahingehend, welche Behandlung laut ärztlicher Meinung die richtige medizinische Reaktion auf das gesundheitliche Problem des Patienten wäre. Die Aufklärungspflicht ist jedoch enorm weitreichend und erstreckt sich dabei auch auf mögliche Risiken, die mit der Behandlung einhergehen und die Folgen im Fall einer Nichtbehandlung des medizinischen Problems von dem Patienten. Überdies muss auch der Kostenfaktor von dem Arzt im Zuge der Aufklärung zur Sprache kommen. Die ärztliche Aufklärung ist ein wichtiger Bestandteil der Dokumentationspflicht des Arztes und sie beinhaltet auch die Einwilligung des Patienten in die Behandlung bzw. auch den Verzicht des Patienten auf ärztliche Maßnahmen trotz Aufklärung.

Wird im Rahmen eines Zivilprozesses ein Schadensersatzanspruch eines Patienten gegenüber dem behandelnden Arzt geltend gemacht, so liegt die Beweislast im Hinblick auf die ärztliche Aufklärung stets bei dem behandelnden Arzt. Dies gilt unabhängig von der Beweislastumkehr.

Kann der behandelnde Arzt die Aufklärung des Patienten nicht beweisen, so gilt die Aufklärung juristisch betrachtet als nicht durchgeführt. Aus diesem Grund lässt sich jeder seriös tätige Arzt die Aufklärung von dem Patienten auch unterschreiben.

Im Zusammenhang mit der Beweislast hat der Gesetzgeber Regelungen festgeschrieben, die bei einem Zivilprozess bzw. Arzthaftungsprozess zur Anwendung kommen. Der § 630 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist hierfür entscheidend. Obgleich stets die Meinung vorherrscht, dass Arzthaftungsprozesse eher in das Reich des Kinos gehören und vor allen Dingen in den Vereinigten Staaten von Amerika betrieben werden, so ist dies ein weit verbreiteter Irrtum. Auch in Deutschland werden jedes Jahr aufs Neue unzählige Zivilprozesse geführt, in denen Patienten von den behandelnden Ärzten aus den vorgenannten Gründen heraus Schadensersatzansprüche oder auch anderweitige Ersatzansprüche geltend machen. Das Wissen, was es mit der Beweislast sowie auch der Beweislastumkehr auf sich hat, ist daher sowohl für einen Patienten als auch für einen behandelnden Arzt gleichermaßen von essenzieller Bedeutung.

Es darf jedoch auch nicht verschwiegen werden, dass bei einem derartigen Prozess die Vertretung eines fachlich versierten Rechtsanwalts von entscheidender Bedeutung ist. Zwar gibt es im Rahmen eines Zivilprozesses seitens des Gesetzgebers ausdrücklich keine Anwaltspflicht, allerdings ist die rechtsanwaltliche Vertretung sowohl als Kläger als auch als Beklagter gleichermaßen auf jeden Fall empfehlenswert. Dementsprechend sollte jeder geschädigte Patient oder auch Arzt, der sich mit Schadensersatzansprüchen konfrontiert sieht, zunächst erst einmal den rechtsanwaltlich versierten Rat einholen. Wir sind eine langjährig erfahrene Rechtsanwaltskanzlei und verfügen über ein engagiertes Team von Rechtsanwälten, die sich gerne mit Ihrer Thematik auseinandersetzen und Sie im Hinblick auf Ihre Möglichkeiten sowohl außergerichtlich als auch im Zuge eines Gerichtsverfahrens beraten sowie vertreten. Gern können Sie uns kontaktieren.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Medizinrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Medizinrecht und Arzthaftungsrecht.  Gerne beraten und vertreten wir Sie in medizinrechtlichen Angelegenheiten.

Rechtsanwälte Kotz Medizinrecht - Kreuztal

Urteile und Rechtstipps aus dem Medizinrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!