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Behandlungsfehler durch inkomplette Spaltung des Karpaltunneldachs

OLG München – Az.: 1 U 2190/12 – Beschluss vom 10.08.2012

I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 02.04.2012, Az.: 9 O 25499/09, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

II. Den Parteien wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses gegeben.

Gründe

Die Voraussetzungen für die Zurückverweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO sind gegeben, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das Landgericht ist auf Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klägerin nicht den Nachweis führen konnte, dass bei der Operation am 23.10.2006 die Spaltung des Karpaltunneldachs nicht vollständig erfolgt ist.

Behandlungsfehler durch inkomplette Spaltung des Karpaltunneldachs
Symbolfoto: Von Image Point Fr /Shutterstock.com

Nach den allgemeinen Beweislastgrundsätzen obliegt der Klägerin der Nachweis eines Behandlungsfehlers. Der Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, dass weder die ungewöhnliche Schnittführung noch die Messung der sogenannten distalmotorischen Latenz noch die Beurteilung der Revisionsoperateure den Nachweis einer inkompletten Spaltung des Karpaltunneldachs ermöglichen bzw. eine unzureichende Spaltung indizieren.

1. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass die Schnittführung sehr kurz und körpernah erfolgte und durchaus geeignet sein kann, zu einer inkompletten Spaltung zu führen. Der Sachverständige hat jedoch klar gestellt, dass die Tatsache, dass die Schnittführung dazu geeignet sein kann, nicht automatisch heißt, dass hieraus auch diese Konsequenzen entstehen müssen, d.h. dass aus der Schnittführung nicht geschlossen werden kann, dass die Spaltung nicht erfolgt ist bzw. nur eine inkomplette Spaltung durchgeführt worden ist. Es verhält sich vielmehr so, dass, sofern eine inkomplette Spaltung festgestellt worden wäre, als Ursache die zu kurze Schnittführung in Betracht kommt bzw. eine Erklärung dafür bieten kann. Umgedreht ist es jedoch nach den Aussagen des Sachverständigen nicht möglich, aufgrund der Schnittführung auf eine unzureichende Spaltung des Tunnels zu schließen. Auch das Gutachten des MDK vom 7. Oktober 2007 schließt sich dieser Auffassung an und führt aus, dass trotz dieser ungünstigen Schnittführung eine vollständige Spaltung möglich gewesen wäre.

2. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass die Feststellungen der Revisionsoperateure, dass das Retinaculum nicht durchtrennt gewesen zu sein scheint, nicht den Nachweis einer inkompletten Spaltung durch den Beklagten bedeutet. Er führt aus, dass die Schnittführung bei den Revisionsoperationen nicht zwangsläufig im gleichen Bereich wie die Voroperation verläuft und die Revisionsoperateure durchaus den Eindruck hätten haben können, dass bei der Voroperation das Karpaldach nicht komplett gespaltet wurde. Er berichtet weiter, dass dieses Problem auch auf einem Kongress der deutschen Gesellschaft der Handchirurgie erörtert wurde. Der Sachverständige kommt daher zu dem Ergebnis, dass die Feststellungen der Revisionsoperateure keinen sicheren Nachweis zulassen, dass bei der Erstoperation das Karpaldach inkomplett gespaltet wurde. Das vorgelegte MDK-Gutachten geht allein aufgrund des Operationsberichts der Revisionsoperateure von einer inkompletten Spaltung aus und setzt sich nicht mit der Frage auseinander, ob Revisionsoperateure zuverlässig ein Urteil über die komplette Karpaltunneldachspaltung abgeben können. Das Landgericht ist insoweit den vertieften Erörterungen des gerichtlichen Sachverständigen gefolgt.

3. Mit dem Einwand der Klägerin, dass der postoperativ erhobene neurophysiologische Wert von 4,0 ms dafür spricht, dass keine komplette Spaltung des Karpaltunneldaches erfolgt ist, hat sich der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten ausführlich und überzeugend befasst. Der Sachverständige hat zum einen ausgeführt, dass der Wert von 4,0 ms im oberen Normbereich liegt und weiter darauf verwiesen, dass für seine Beurteilung ausschlaggebend war, dass der postoperativ erhobene Wert gegenüber dem präoperativ erhobenen pathologischem Wert gesunken ist und daher durch die Operation eine Besserung eingetreten sein muss. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass es nicht richtig ist, dass dieser Wert bei einer kompletten Spaltung weit unter 4,0 ms liegen sollte.

Es ist festzustellen, dass der Sachverständige sich mit sämtlichen auch in der Berufungsschrift erhobenen Einwänden gegen sein Gutachten überzeugend auseinandergesetzt hat und in der Berufungsschrift keinerlei neuen Gesichtspunkte vorgetragen werden, die die gut begründeten Ausführungen des Sachverständigen in Zweifel ziehen können.

Der Klägerin wird daher geraten, zur Vermeidung weiterer Kostennachteile, die aussichtslose Berufung zurückzunehmen.

 

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