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Behandlungsfehler – Entfernung/Neueinsetzung 2 Zahnimplantate – Schmerzensgeld

OLG Dresden – Az.: 4 U 1562/19 – Urteil vom 14.01.2020

I. Auf die Berufung der Klägerin – unter ihrer Zurückweisung im Übrigen – wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 14.06.2019 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin 3.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.11.2017 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden weiter verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 € freizustellen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren entstandenen und künftig noch entstehenden materiellen Schäden, welche aus der fehlerhaften Behandlung der Klägerin durch die Beklagten in der Zeit vom 05.12.2012 bis 21.10.2013 entstanden sind, zu ersetzen, soweit diese nicht auf Dritte, insbesondere Sozialversicherungsträger, übergegangen sind.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz trägt die Klägerin 57 % und tragen die Beklagten 43 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 52 % und tragen die Beklagten 48 %.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 27.000,00 € festgesetzt.

Gründe

A.

Behandlungsfehler - Entfernung und Neueinsetzung zweier Zahnimplantate – Schmerzensgeld
(Symbolfoto: Von labden/Shutterstock.com)

Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Zahlung eines Schmerzensgeldes, die Freistellung von der Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für vergangene und zukünftige materielle Schäden aufgrund einer zahnmedizinischen Implantatbehandlung in der Zeit vom 05.12.2012 bis 21.10.2013.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der erstinstanzlichen Antragstellung wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Chemnitz vom 14.06.2019 Bezug genommen.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 14.06.2019 die Beklagten verurteilt, an die Klägerin 3.000,00 € nebst Zinsen zu zahlen und die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 573,94 € freizustellen sowie im Übrigen die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, die Implantate 25 und 26 seien behandlungsfehlerhaft in mesio-distaler Richtung zu eng zueinander eingebracht worden. Auch sei eine Abweichung von der idealen Lage festzustellen und die Implantatlänge zumindest grenzwertig. Bezüglich der fehlerhaft eingebrachten Implantate 25 und 26 bestehe der Schaden in der Notwendigkeit zweier Eingriffe, nämlich der Entfernung der Implantate 25 und 26 sowie Neusetzung eines Implantates bei 24. Für die dargestellten Folgeeingriffe stehe der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,00 € zu. Weitere Schäden habe die Klägerin nicht bewiesen. Die Feststellungsklage sei mangels Feststellungsinteresse abzuweisen. Nach erfolgter Entfernung der Implantate 25 und 26 sowie Neusetzung eines Implantates bei 24 sei die Klägerin in der Lage gewesen, daraus resultierende materielle Schäden zu beziffern.

Die Klägerin verfolgt mit der von ihr form- und fristgerecht eingelegten sowie begründeten Berufung ihr erstinstanzliches Begehren – soweit die Klage abgewiesen worden ist – in vollem Umfang weiter. Die Kammer habe verkannt, dass die Implantate in regio 25 und 26 nach Auffassung des Sachverständigen nicht nutzbar seien, so dass auch der zugrunde liegende Implantationseingriff fehlerhaft und damit als schadensersatz- bzw. schmerzensgeldpflichtig zu bewerten sei. Unabhängig hiervon sei das Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,00 € wegen der Notwendigkeit zweier operativer Eingriffe und der hiervon ausgehenden Beschwerden aber auch nicht angemessen. Das Landgericht habe ferner nicht berücksichtigt, dass eine Feststellungsklage jedenfalls dann zulässig sei, wenn sich – wie hier – der Schaden zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht oder jedenfalls nicht ohne Durchführung einer aufwändigen Begutachtung beziffern lasse.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Chemnitz vom 14.06.2019

1.

die Beklagte über den zuerkannten Betrag von 3.000,00 € hinaus zu verurteilen, ein weiteres, in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, welches einen Betrag von 17.000,00 € nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 25.11.2017 an die Klägerin zu zahlen.

2.

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren entstandenen und auch künftig noch entstehenden materiellen Schäden, welche aus der fehlerhaften Behandlung der Klägerin in der Zeit vom 05.12.2012 bis 21.10.2013 entstanden sind, zu ersetzen, soweit diese nicht auf Dritte, insbesondere Sozialversicherungsträger, übergegangen sind.

3.

Die Beklagte wird verurteilt, über die mit dem erstinstanzlichen Urteil bereits zuerkannten Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 2,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG aus einem Gegenstandswert von 3.000,00 € sowie Auslagenpauschale und Umsatzsteuer, mithin in Höhe eines Betrages von 573,94 € hinaus, von weiteren Kosten in Höhe von 1.811,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit freizustellen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

 

Die Beklagten verteidigen das erstinstanzliche Urteil.

Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2019 verwiesen.

B.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat lediglich teilweise Erfolg. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Feststellungsklage zulässig und begründet und es steht der Klägerin ein Anspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 958,19 € zu. Ein weitergehendes Schmerzensgeld kann die Klägerin dagegen nicht verlangen.

1.

Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung für den Senat bindend (§ 529 ZPO) festgestellt, dass den Beklagten (lediglich) ein Behandlungsfehler im Hinblick auf die eingebrachten Implantate in regio 25 und 26 zur Last fällt.

Die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen werden von keiner der Parteien im Berufungsverfahren konkret angegriffen. Insbesondere zeigt die Klägerin nicht auf, weshalb den Beklagten ein weitergehender Behandlungsfehler vorzuwerfen sein soll. Sollte das Berufungsvorbringen der Klägerin unter III. 1. der Berufungsbegründung – das allerdings den Klagevortrag (Seite 5 der Klageschrift) lediglich wiederholt – dahingehend zu verstehen sein, dass sie nach wie vor davon ausgeht, auch die Implantatsetzung in regio 27 sei behandlungsfehlerhaft, begründet dies keine Zweifel an den Feststellungen des Landgerichts, die eine erneute Beweisaufnahme erforderten. Denn der Sachverständige Dr. H…, der mit dem im OH-Verfahren erstatteten Gutachten (vgl. dazu Bl. 74, 133 d. A. d. OH-Verfahrens) allein bezogen auf die verwendete Länge des Implantats in regio 27 Bedenken geäußert hat, hat in seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 10.04.2019 (Bl. 64 d. A) ausdrücklich und auch für den Senat überzeugend festgestellt, dass die Länge der Implantate dem im Behandlungszeitraum maßgeblichen Standard entsprochen hat.

2.

Der infolge des Behandlungsfehlers eingetretene Schaden der Klägerin beschränkt sich allerdings nicht lediglich auf die Entfernung der Implantate in regio 25 sowie 26 und die Neusetzung eines Implantates in regio 24, wie das Landgericht angenommen hat. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. H… muss darüber hinaus auch in regio 25 ein neues Implantat gesetzt werden (vgl. Bl. 75 d. A. d. OH-Verfahrens). Dies ist bislang nicht erfolgt. Vielmehr hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass am 15.12.2016 die Implantate in regio 25 sowie 26 entfernt und am 05.09.2017 ein neues Implantat (lediglich) in regio 24 gesetzt worden ist. Auch die Klägerin hat in ihrer mündlichen Anhörung vor dem Senat ausgesagt, eine Implantatversorgung in regio 25 bislang nicht veranlasst zu haben.

3.

Obwohl das Landgericht bei seiner Entscheidung nicht beachtet hat, dass es aufgrund des festgestellten Behandlungsfehlers auch der Neusetzung eines Implantates in regio 25 bedarf, sondern als Folgeeingriffe bei der Schmerzensgeldbemessung lediglich die Entfernung der Implantate in regio 25 sowie 26 und die Neusetzung eines Implantates in regio 24 zugrunde gelegt hat, ist dennoch, d. h. auch bei Berücksichtigung der erforderlichen Neusetzung eines Implantats in regio 25, der vom Landgericht zuerkannte Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 3.000,00 € vorliegend angemessen.

Dabei ist für den Senat maßgeblich, dass sich nach dem Vorbringen der Klägerin erhebliche Beschwerden bzw. Schmerzen, die auf den festgestellten Behandlungsfehler zurückgehen, nicht feststellen lassen. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind daher die üblicherweise mit den aufgrund des Behandlungsfehlers erforderlichen Eingriffen (Entfernung der Implantate in regio 25 und 26 sowie Neusetzung der Implantate in regio 24 und 25) verbundenen Schmerzen zugrunde zulegen. Anders als die Klägerin meint, ist für die Schmerzensgeldbemessung dagegen nicht noch zusätzlich die ursprüngliche (behandlungsfehlerhafte) Implantatversorgung maßgeblich.

Das zuerkannte Schmerzensgeld ist auch im Vergleich zu anderen Entscheidungen (vgl. nur OLG Köln, Urteil vom 27.10.2010, Az. 5 U 90/07 – juris), insbesondere aber der Entscheidung des Senats vom 05.06.2018 (Az.: 4 U 597/17 – juris), in der der Senat ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 € als gerechtfertigt angesehen hat, angemessen. Denn bei der Senatsentscheidung vom 05.06.2018 waren die Folgen der fehlerhaften Behandlung deutlich schwerwiegender (behandlungsfehlerhaftes Setzen von drei Implantaten und behandlungsfehlerhafter Knochenaufbau mit der Folge von Entzündungen, Kieferknochenschwund sowie dem Erfordernis des Entfernens aller drei Implantate und entsprechender Neuversorgung, behandlungsfehlerhafte Nachbehandlung).

4.

Die Feststellungsklage ist zulässig und begründet.

Es fehlt insbesondere nicht an einem Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 ZPO. Nachdem die Implantate in regio 25 sowie 26 zwar entfernt, aber bislang lediglich ein neues Implantat in regio 24 gesetzt worden ist, steht die Einbringung eines neuen Implantats in regio 25 noch aus, so dass die Schadensentwicklung insgesamt noch nicht abgeschlossen ist. Selbst wenn für die Vergangenheit bereits eine Bezifferung möglich und damit ein geeigneterer Rechtsschutz in Gestalt einer Leistungsklage zu erzielen wäre, kann bei dieser Sachlage ein Feststellungsinteresse nicht verneint werden. Ein Kläger ist nicht gehalten, seine Klage in eine Leistungs- sowie Feststellungsklage aufzuspalten, wenn zwar ein Teil des Schadens bereits entstanden, die Entstehung weiterer Schäden – wie hier – aber noch zu erwarten ist (vgl. dazu Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 256 Rz. 7 a, m.w.N.).

Die Feststellungsklage ist auch begründet, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der der Klägerin aufgrund des festgestellten Behandlungsfehlers bei der Implantatsetzung in regio 25 sowie 26 zustehende Schadensersatzanspruch vorliegend nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin die Behandlung bei den Beklagten abgebrochen und den Beklagten damit keine Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat. Auch wenn es sich bei den dem zahnärztlichen Behandlungsvertrag zugrunde liegenden Verpflichtungen um Dienste höherer Art handelt und der Patient daher den Behandlungsvertrag jederzeit kündigen kann, ist er regelmäßig verpflichtet, nachträgliche Korrekturen an der Arbeit des Zahnarztes im Rahmen des Zumutbaren zu dulden. Weigert sich ein Patient nach der Eingliederung von Zahnersatz zumutbare Nachbesserungsarbeiten, etwa eine Korrektur der Bisslage oder bei einer umfangreichen prothetischen Versorgung auch die Neuanfertigung einer Prothese hinzunehmen, kommen insoweit Ansprüche auf materiellen und immateriellen Schadensersatz nicht in Betracht. Eine sofortige Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen des Patienten gegenüber dem Zahnarzt ist dann nur möglich, wenn die Nachbesserung für den Patienten ausnahmsweise unzumutbar ist, der Zahnarzt die Nachbesserung ernsthaft und endgültig verweigert hat, wenn die Nacherfüllung den bereits eingetretenen materiellen oder immateriellen Schaden nicht beseitigen könnte oder wenn das Behandlungsverhältnis bereits beendet ist (vgl. Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 4. Aufl., Rn R 18-22 m. w. Nachw.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11. April 2018 – I-18 U 20/17 –, Rn. 27, juris; Senat, Beschluss vom 06. Dezember 2016 – 4 U 1119/16 –, juris ). Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. H… war die implantologische Leistung der Beklagten in regio 25/26 hier im Ergebnis unbrauchbar, so dass die Klägerin vorliegend ausnahmsweise keine nachträglichen Korrekturen durch die Beklagten im Wege der Nachbesserung hinzunehmen hatte. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 31.10.2016 ausgeführt, dass eine Versorgung der Implantate in regio 25 und 26 zwar technisch möglich sei, allerdings aufgrund der dichten Positionierung ein gegenüber der Standardsituation erheblich erhöhtes Risiko bestehe, dass es an den Implantaten zu dauerhaften Entzündungen bzw. Überlastungen mit der Folge eines überdurchschnittlichen Knochenabbaus und somit zu einem frühzeitigen Verlust der Implantate komme, so dass auch ein auf ihnen gefertigter Zahnersatz nicht mehr brauchbar wäre und ein schlechtes Kosten-Nutzen-Verhältnis zu befürchten sei. Es sei daher eine Explantation der beiden Implantate sowie deren Neusetzung zu empfehlen. Insbesondere mit Blick auf dieses Entzündungsrisiko war in der Gesamtabwägung von einer Unzumutbarkeit auszugehen; dem Patienten kann es nämlich regelmäßig nicht zugemutet werden, ein deutlich erhöhtes Entzündungsrisiko jahrelang hinzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 13.09.2018, Az.: III ZR 294/16 – juris). Die bloß theoretisch mögliche Nutzbarkeit der Implantatversorgung ändert daran nichts.

5.

Die Klägerin kann auch Freistellung von der Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 958,19 € verlangen. Ein darüber hinaus gehender Anspruch besteht nicht.

Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind als Bestandteil des materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruchs (§§ 280, 249 BGB) zu erstatten, ohne dass es darauf ankommt, ob sich die Beklagten in Verzug befanden. Sie waren zur Rechtsverfolgung auf Seiten der Klägerin erforderlich. Nachdem die Klägerin lediglich die Freistellung von den Kosten begehrt, kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht darauf an, ob insoweit Zahlungen durch die Klägerin geleistet worden sind. Allerdings besteht seitens des Rechtsanwaltes lediglich ein Anspruch in Höhe einer 1,3 – Geschäftsgebühr, so dass sich bei einem Gegenstandswert von 13.000,00 € (3000,00 € Schmerzensgeld und 10.000,00 € Feststellungsbegehren) zzgl. Kostenpauschale und Mehrwertsteuer ein Anspruch in tenorierter Höhe errechnet. Eine 2,3 – Geschäftsgebühr kam auch unter Berücksichtigung der seitens des Rechtsanwaltes gefertigten Schreiben (Anlage K3 und 4) nicht in Betracht, da dieser erst nach Abschluss des OH-Verfahrens beauftragt worden ist und mit der Vorlage des Gutachtens die Sache nicht (mehr) als außergewöhnlich schwierig bzw. umfangreich anzusehen war.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht vorliegen.

Für die Streitwertfestsetzung waren die §§ 47, 48 GKG, 3 ZPO maßgebend.

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