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Behandlungsfehler – Harnleiterkomplikation – Schmerzensgeld und Schadensersatz

Trotz schwerwiegender Folgen nach einer Strahlentherapie wegen Gebärmutterhalskrebs scheiterte eine Patientin vor dem Landgericht Amberg mit ihrer Klage gegen die behandelnde Klinik. Das Gericht sah weder Behandlungsfehler noch eine Verletzung der Aufklärungspflicht, da die lebensrettende Therapie medizinisch notwendig und leitliniengerecht durchgeführt wurde. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Frau wurden als schicksalhaftes Risiko der Behandlung gewertet.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Amberg
  • Datum: 20.11.2019
  • Aktenzeichen: 22 O 187/17
  • Verfahrensart: Zivilprozess wegen behaupteter ärztlicher Fehlbehandlung
  • Rechtsbereiche: Medizinrecht, Deliktsrecht, Schadensersatzrecht

Beteiligte Parteien:

  • Klägerin: Die Patientin, die an Gebärmutterhalskrebs erkrankte und behauptet, dass eine fehlerhafte Strahlentherapie bei der Beklagten zu erheblichen gesundheitlichen Dauerschäden geführt habe. Sie machte Ansprüche wegen ärztlicher Fehlbehandlung geltend und forderte Schmerzensgeld sowie die Feststellung zukünftiger Schadensersatzansprüche.
  • Beklagte: Ein Klinikum, das die Klägerin behandelte. Es wird beschuldigt, die Strahlentherapie fehlerhaft ausgeführt und die Klägerin nicht ausreichend über mögliche Risiken aufgeklärt zu haben. Die Beklagte wendet ein, dass die Klägerin auch bei umfassender Aufklärung in die Behandlung eingewilligt hätte.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Klägerin wurde wegen Gebärmutterhalskrebs behandelt, unter anderem mit einer Strahlentherapie. Sie entwickelte nach der Behandlung gesundheitliche Dauerschäden, einschließlich Harnleiterproblemen, und behauptete, diese seien auf die fehlerhafte Bestrahlung und mangelhafte Aufklärung durch die Beklagte zurückzuführen.
  • Kern des Rechtsstreits: Ob die Beklagte einen Behandlungsfehler begangen hat und ob eine Aufklärungspflichtverletzung vorlag, die zum Schadensersatzanspruch der Klägerin führt.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  • Begründung: Ein fehlerhaftes Vorgehen der Beklagten konnte nicht festgestellt werden. Die Behandlung entsprach medizinischen Standards, und eine hypothetische Einwilligung der Klägerin wurde angenommen, selbst bei unzureichender Aufklärung. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Behandlung und den gesundheitlichen Folgen der Klägerin konnte nicht bewiesen werden.
  • Folgen: Die Klägerin erhält kein Schmerzensgeld und keine Feststellung zukünftiger Schadensersatzansprüche. Das Urteil verdeutlicht die Anforderungen an den Nachweis eines Behandlungsfehlers und die Beweislast im Falle einer behaupteten Aufklärungspflichtverletzung.

Behandlungsfehler: Harnleiterkomplikationen und die Folgen für Patientenrechte

Behandlungsfehler im medizinischen Bereich sind ernstzunehmende Vorfälle, die nicht nur die Gesundheit der Betroffenen gefährden, sondern auch erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können. Besonders problematisch wird es, wenn es zu Harnleiterkomplikationen kommt, etwa nach einer Operation. In solchen Fällen können Patienten berechtigte Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend machen. Die rechtlichen Grundlagen hierfür beruhen auf der Arzthaftung, die es erforderlich macht, dass Ärzte patientenrechtliche Aufklärungspflichten einhalten und im Falle von medizinischen Kunstfehlern für ihre Fehler haften.

Die Ansprüche bei Behandlungsfehlern sind komplex und hängen von verschiedenen Faktoren ab, darunter die Beweislast, die im Medizinrecht zu beachten ist. Eine sorgfältige Prüfung der Umstände und gegebenenfalls die Einholung eines medizinischen Gutachtens sind entscheidend, um zu klären, ob ein Fehlverhalten des Arztes vorlag. Im Folgenden wird ein konkreter Fall präsentiert, der die rechtlichen Herausforderungen und Möglichkeiten im Zusammenhang mit Harnleiterkomplikationen und den damit verbundenen Schadensersatzforderungen beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Haftungsklage nach Strahlentherapie bei Gebärmutterhalskrebs ohne Erfolg

Ärztin erklärt Patientin Strahlentherapie anhand von Diagrammen im Behandlungszimmer
(Symbolfoto: Ideogram gen.)

Eine Patientin scheiterte vor dem Landgericht Amberg mit ihrer Schadenersatzklage gegen eine Klinik wegen behaupteter Behandlungsfehler bei einer Strahlentherapie. Die Klägerin hatte sich wegen eines Gebärmutterhalskrebses einer Operation nach Wertheim-Meigs unterzogen, bei der der Tumor randfrei entfernt wurde. Aufgrund einer zuvor erfolgten Perforation des Tumors wurde anschließend eine kombinierte Radiochemotherapie durchgeführt.

Schwerwiegende gesundheitliche Folgen nach der Behandlung

Nach der Strahlentherapie entwickelte die Patientin erhebliche Dauerschäden. Sie leidet seitdem unter Harnleiterstenosen, die das permanente Tragen von Harnleiterschienen erforderlich machen. Damit verbunden sind ständige Risiken aufsteigender Harnwegsinfektionen. Zusätzlich klagt die Patientin über starke Schmerzen, Koliken und ein schmerzhaftes Becken bei Druck.

Gutachter bestätigt leitliniengerechte Behandlung

Der vom Gericht beauftragte Sachverständige Prof. Dr. med. bestätigte die medizinische Notwendigkeit und korrekte Durchführung der Strahlentherapie. Die Indikation sei aufgrund des lokal fortgeschrittenen Tumors zwingend gegeben gewesen. Sowohl die Feldwahl als auch die Dosierung entsprachen dem medizinischen Standard. Auch die begleitende Chemotherapie war durch vorliegende Risikofaktoren gerechtfertigt.

Aufklärung über spezifische Risiken nicht ausschlaggebend

Die Patientin rügte zwar eine unzureichende Aufklärung über das erhöhte Risiko von Harnleiterbeschwerden bei der Kombination von Operation und Bestrahlung. Das Gericht sah darin jedoch keinen haftungsbegründenden Aufklärungsmangel. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ließ sich nicht eindeutig feststellen, ob die Harnleiterproblematik auf die Operation oder die nachfolgende Bestrahlung zurückzuführen war.

Lebensrettende Therapie hatte Vorrang

Das Gericht war überzeugt, dass die Patientin auch bei vollständiger Aufklärung in die Behandlung eingewilligt hätte. Ohne Bestrahlung hätte ein hohes Risiko für ein tödliches Rezidiv bestanden. Durch die zuvor erfolgte Perforation des Tumors war die Gefahr einer Metastasierung zusätzlich erhöht. Alternative Behandlungsmöglichkeiten standen nicht zur Verfügung. Eine engmaschige Kontrolle hätte das Sterberisiko nicht signifikant reduzieren können.

Gericht sieht keine Behandlungsfehler

Das Landgericht wies die Klage vollständig ab. Die aufgetretenen gesundheitlichen Folgen wurden als schicksalhafte Verwirklichung des der Behandlung immanenten Komplikationsrisikos eingestuft. Ein Behandlungsfehler oder eine haftungsbegründende Aufklärungspflichtverletzung lagen nach Überzeugung des Gerichts nicht vor. Die Klägerin muss die Kosten des Rechtsstreits tragen.


Die Schlüsselerkenntnisse


„Das Urteil verdeutlicht, dass bei lebensbedrohlichen Krebserkrankungen die Rettung des Lebens Vorrang vor der Aufklärung über mögliche Behandlungsfolgen hat. Auch wenn ein Patient nicht über alle Risiken einer Strahlentherapie aufgeklärt wurde, führt dies nicht automatisch zu Schadensersatzansprüchen – besonders dann nicht, wenn keine alternativen Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung standen und die Therapie medizinisch zwingend notwendig war. Ein Aufklärungsmangel ist nur dann relevant, wenn der Patient bei vollständiger Aufklärung tatsächlich vor einem echten Entscheidungskonflikt gestanden hätte.“

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie sich in einer lebensbedrohlichen Situation befinden und eine dringende Behandlung benötigen, müssen die Ärzte Sie nicht über jedes theoretisch mögliche Risiko aufklären. Entscheidend ist, dass Sie die wesentlichen unmittelbaren Risiken kennen und verstehen. Spätere Komplikationen, die sich erst durch Folgebehandlungen ergeben könnten, müssen nicht im Detail erläutert werden. Bei der Frage, ob ein Aufklärungsfehler zu Schadensersatz führt, prüfen Gerichte sehr genau, ob Sie sich bei vollständiger Aufklärung tatsächlich gegen die lebensrettende Behandlung entschieden hätten. Dabei wird berücksichtigt, dass die meisten Menschen einer medizinisch notwendigen Therapie zustimmen würden, wenn die Alternative ein deutlich erhöhtes Sterberisiko ist.


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Fragen zur ärztlichen Aufklärung und den damit verbundenen Rechten beschäftigen viele Patienten nach schweren Behandlungen. Unsere erfahrenen Rechtsexperten analysieren Ihren individuellen Fall und prüfen, ob die medizinische Aufklärung den rechtlichen Anforderungen entsprochen hat. Wir verstehen die emotionale und rechtliche Komplexität von Behandlungsentscheidungen in lebensbedrohlichen Situationen und unterstützen Sie bei der Bewertung Ihrer konkreten Situation. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was sind die typischen Anzeichen für einen Behandlungsfehler bei Harnleiterkomplikationen?

Bei Harnleiterkomplikationen nach einem operativen Eingriff können bestimmte Symptome auf einen möglichen Behandlungsfehler hinweisen. Besonders charakteristisch sind anhaltende oder neu auftretende Flankenschmerzen sowie Beschwerden im Bauchraum in den ersten Tagen nach der Operation.

Körperliche Warnsignale

Folgende Symptome können auf eine Harnleiterverletzung hindeuten:

  • Anhaltende Flankenschmerzen oder Bauchschmerzen
  • Entwicklung einer tastbaren Schwellung in der Flanke
  • Verzögerte Darmtätigkeit nach der Operation
  • Fieber und wiederkehrende Harnwegsinfektionen
  • Erhöhte Nierenwerte im Blut

Zeitlicher Verlauf

Der Zeitpunkt des Auftretens der Beschwerden spielt eine wichtige Rolle. Wenn sich die Symptome innerhalb der ersten 72 Stunden nach der Operation zeigen, ist eine sofortige chirurgische Korrektur meist noch möglich. Bei später erkannten Verletzungen ist häufig ein zweistufiges Vorgehen mit vorübergehender Harnableitung erforderlich.

Spezifische Komplikationszeichen

Bei einer Harnleiterverletzung können sich verschiedene Folgeprobleme entwickeln:

  • Bildung einer Urinansammlung (Urinom)
  • Entwicklung von Abszessen
  • Entstehung einer Harnleiterstriktur
  • Eingeschränkte Nierenfunktion der betroffenen Seite

Dokumentierte Risikosituationen

Besondere Aufmerksamkeit ist geboten, wenn während der Operation bestimmte Risikosituationen vorlagen:

  • Gynäkologische Eingriffe wie Hysterektomien
  • Operationen im Beckenbereich
  • Endoskopische Eingriffe am Harntrakt
  • Voroperationen im Bauchraum

Die Erfolgsaussichten einer Behandlung hängen maßgeblich von der frühzeitigen Erkennung ab. Bei sofortiger Diagnose liegt die Komplikationsrate bei etwa 10%, während sie bei verzögerter Erkennung auf bis zu 40% ansteigen kann.


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Welche Dokumentation sollten Patienten bei Verdacht auf einen Behandlungsfehler sammeln?

Bei einem Verdacht auf einen Behandlungsfehler ist eine lückenlose Dokumentation der wichtigste Grundstein für die spätere Beweisführung.

Medizinische Unterlagen

Als Patient haben Sie das Recht auf vollständige Einsicht in Ihre Patientenakte. Diese umfasst:

  • Behandlungsdaten und objektive Befunde
  • Diagnosen
  • Operationsberichte
  • Laborbefunde
  • Röntgenbilder
  • EKG-Streifen
  • Ärztliche Anordnungen

Persönliche Dokumentation

Erstellen Sie ein detailliertes Gedächtnisprotokoll mit folgenden Informationen:

  • Chronologischer Ablauf der Behandlung
  • Art und Zeitpunkt der Beschwerden
  • Namen aller behandelnden Ärzte und Krankenhäuser
  • Durchgeführte Aufklärungsgespräche
  • Eingetretene Gesundheitsschäden

Weitere wichtige Unterlagen

Sammeln Sie zusätzlich:

  • Rechnungen und Belege für medizinische Leistungen
  • Nachweise über zusätzliche Kosten
  • Dokumentation von Arbeitsausfällen
  • Fotos von sichtbaren Schäden
  • Korrespondenz mit Ärzten und Krankenhaus

Bei der Anforderung der Patientenakte müssen Sie eine Schweigepflicht-Entbindungserklärung unterschreiben. Die Einsicht in die Patientenakte muss Ihnen grundsätzlich unverzüglich gewährt werden.


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Wie hoch sind die Erfolgsaussichten einer Klage bei Harnleiterkomplikationen?

Die Erfolgsaussichten einer Klage bei Harnleiterkomplikationen sind als überdurchschnittlich gut einzustufen, wenn eine Harnleiterverletzung während einer Operation nachweisbar ist.

Beweislage und Haftung

Bei Harnleiterverletzungen liegt häufig ein grober Behandlungsfehler vor, der zu einer Beweislastumkehr führt. Dies bedeutet, dass nicht der Patient, sondern der Arzt beweisen muss, dass der Schaden nicht auf seinem Fehler beruht.

Entschädigungshöhe

Die Rechtsprechung spricht bei Harnleiterverletzungen erhebliche Entschädigungen zu. Beispielsweise wurde in einem Fall eine Gesamtabfindung von 200.000 Euro erreicht, als bei einer Operation der Harnleiter durchtrennt wurde.

Erfolgsrelevante Faktoren

Die Chancen auf einen erfolgreichen Prozessausgang steigen deutlich wenn:

  • Eine eindeutige Dokumentation der Verletzung vorliegt
  • Der Eingriff nicht nach den geltenden Facharztstandards durchgeführt wurde
  • Postoperative Komplikationen nicht rechtzeitig erkannt wurden
  • Die Aufklärung über spezifische Risiken unterblieben ist

Bei einer Harnleiterverletzung entstehen oft dauerhafte Gesundheitsschäden wie Blasenentleerungsstörungen, wiederkehrende Infekte oder Nierenfunktionsstörungen. Diese Folgeschäden werden bei der Bemessung der Entschädigung berücksichtigt.


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Welche Fristen müssen bei der Geltendmachung von Ansprüchen beachtet werden?

Bei Behandlungsfehlern gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB. Diese Frist beginnt jedoch nicht automatisch mit dem Tag des Behandlungsfehlers, sondern erst mit dem Schluss des Jahres, in dem Sie von dem Fehler Kenntnis erlangt haben.

Beginn der Verjährungsfrist

Der Fristbeginn setzt zwei wichtige Bedingungen voraus:

  • Sie müssen Kenntnis von dem Schaden haben
  • Sie müssen wissen, wer für den Schaden verantwortlich ist

Eine bloße Vermutung oder ein vager Verdacht reicht für den Beginn der Verjährungsfrist nicht aus. Erst wenn Sie als Patient mit hinreichender Sicherheit von einem Behandlungsfehler ausgehen können, beginnt die Frist zu laufen.

Besondere Fristregelungen

Es existiert auch eine maximale Verjährungsfrist von 30 Jahren, die unabhängig von Ihrer Kenntnis gilt. Diese längere Frist kommt jedoch nur in Ausnahmefällen zur Anwendung, etwa bei vorsätzlichen Behandlungsfehlern.

Hemmung der Verjährung

Die Verjährung kann durch laufende Verhandlungen gehemmt werden. Wenn Sie mit dem Arzt oder der Klinik in Verhandlungen über den Schadensfall stehen, läuft die Verjährungsfrist während dieser Zeit nicht weiter. Die Hemmung endet jedoch, sobald eine Seite die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.

Ein praktisches Beispiel: Wenn Sie im Jahr 2023 von einem Behandlungsfehler erfahren, beginnt die Verjährungsfrist am 31.12.2023 und endet am 31.12.2026. Innerhalb dieser Zeit müssen Sie Ihre Ansprüche geltend machen.


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Welche Rolle spielt die ärztliche Aufklärungspflicht bei Harnleiterkomplikationen?

Die ärztliche Aufklärungspflicht bei Harnleiterkomplikationen ist ein wesentlicher Bestandteil der Behandlung und muss vor jedem Eingriff erfolgen. Bei Operationen oder Behandlungen, die Harnleiter betreffen, müssen Patienten über alle typischen und nicht völlig fernliegenden Risiken informiert werden.

Umfang der Aufklärungspflicht

Bei Harnleiterkomplikationen muss der Arzt insbesondere über folgende Aspekte aufklären:

  • Die Art und den Umfang des geplanten Eingriffs
  • Die zu erwartenden Folgen und Risiken
  • Mögliche Behandlungsalternativen
  • Die Erfolgsaussichten der Behandlung

Besonderheiten bei kombinierten Behandlungen

Bei einer Kombination verschiedener Behandlungsmethoden, wie etwa Operation und Bestrahlung, besteht eine besondere Aufklärungspflicht über erhöhte Risiken. Die Patienten müssen über mögliche Wechselwirkungen und deren Folgen für spätere Behandlungsoptionen informiert werden.

Rechtliche Konsequenzen bei Aufklärungsfehlern

Erfolgt keine oder eine unzureichende Aufklärung, kann dies rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Der Arzt muss im Streitfall beweisen, dass eine ordnungsgemäße Aufklärung stattgefunden hat. Bei einer Verletzung der Aufklärungspflicht können Patienten Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz haben, wenn sie nachweisen können, dass sie bei ordnungsgemäßer Aufklärung nicht in die Behandlung eingewilligt hätten.

Die Ansprüche auf Entschädigung verjähren nach drei Jahren, wobei die Frist mit dem Ende des Jahres beginnt, in dem der Aufklärungsfehler und die gesundheitlichen Schäden entstanden sind.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Aufklärungspflicht

Die gesetzliche Verpflichtung des Arztes, den Patienten vor einer Behandlung umfassend über Art, Umfang, Durchführung sowie typische Risiken und mögliche Alternativen zu informieren. Dies ist im Patientenrechtegesetz (§ 630e BGB) verankert. Der Patient muss in die Lage versetzt werden, eine informierte Entscheidung über die Behandlung zu treffen. Beispiel: Vor einer Operation muss der Arzt über mögliche Komplikationen wie Infektionen oder Nervenschäden aufklären. Die Aufklärung muss mündlich und rechtzeitig erfolgen.


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Behandlungsfehler

Ein Verstoß gegen den medizinischen Standard bei der ärztlichen Behandlung, der zu einem Gesundheitsschaden führt. Geregelt in §§ 630a ff. BGB. Dies kann durch aktives Handeln (z.B. falsche Medikamentendosis) oder Unterlassen (z.B. versäumte notwendige Untersuchung) geschehen. Abzugrenzen von unvermeidbaren Komplikationen oder schicksalhaften Verläufen. Die Beweislast liegt grundsätzlich beim Patienten, bei groben Behandlungsfehlern kehrt sie sich jedoch um.


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Arzthaftung

Die rechtliche Verantwortlichkeit des Arztes für Schäden, die dem Patienten durch fehlerhafte Behandlung oder mangelhafte Aufklärung entstehen. Basiert auf §§ 280, 823 BGB sowie dem Behandlungsvertrag nach § 630a BGB. Umfasst sowohl die vertragliche als auch die deliktische Haftung. Voraussetzung ist ein schuldhafter Verstoß gegen Sorgfaltspflichten. Beispiel: Ein Arzt haftet für Folgeschäden, wenn er einen eindeutigen Befund übersieht.


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Beweislast

Die rechtliche Pflicht einer Prozesspartei, bestimmte Tatsachen zu beweisen. Im Arzthaftungsprozess muss grundsätzlich der Patient den Behandlungsfehler und den dadurch verursachten Schaden nachweisen (§ 630h BGB). Bei bestimmten Konstellationen wie groben Behandlungsfehlern oder Dokumentationsmängeln kommt es zu Beweiserleichterungen oder einer Beweislastumkehr zugunsten des Patienten. Ein medizinisches Gutachten ist dabei oft entscheidend.


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Schadensersatz

Ein finanzieller Ausgleich für erlittene materielle und immaterielle Schäden nach §§ 249 ff. BGB. Bei Behandlungsfehlern umfasst dies etwa Heilbehandlungskosten, Verdienstausfall und Schmerzensgeld. Ziel ist die Wiederherstellung des Zustands, der ohne den Schaden bestehen würde. Beispiel: Nach einem Behandlungsfehler werden die Kosten für Nachoperationen, Rehabilitation und der Verdienstausfall während der Heilung ersetzt.


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Einwilligung

Die rechtlich wirksame Zustimmung des Patienten zu einer medizinischen Behandlung nach § 630d BGB. Sie ist nur gültig, wenn eine ordnungsgemäße Aufklärung vorausgegangen ist und der Patient einwilligungsfähig ist. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Bei nicht einwilligungsfähigen Patienten ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Beispiel: Unterschrift auf dem Aufklärungsbogen vor einer Operation.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 630a BGB (Behandlungsvertrag): Nach diesem Paragraphen ist der Arzt verpflichtet, den Patienten über die Indikation, die Risiken und die alternativen Behandlungsmöglichkeiten umfassend aufzuklären. Hierbei handelt es sich um eine zentrale Voraussetzung für eine informierte Einwilligung des Patienten. Im vorliegenden Fall stellte die Klägerin fest, dass sie nicht über die erhöhten Risiken der Harnleiterkomplikationen aufgeklärt wurde, was eine mögliche Verletzung dieser Pflicht darstellen könnte.
  • § 253 BGB (Schmerzensgeld): Dieser Paragraph regelt die Entschädigung bei immateriellen Schäden, insbesondere für erlittene Schmerzen und den Verlust an Lebensqualität. Die Klägerin fordert ein Schmerzensgeld aufgrund der erheblichen Dauerschäden und Einschränkungen, die sie infolge der Behandlung erlitten hat. Ihr Anspruch gründet sich auf die Annahme, dass die ärztlichen Maßnahmen fehlerhaft waren.
  • § 823 Abs. 1 BGB (Schadensersatzpflicht): Dieser Paragraph beschreibt die Haftung für Schäden, die durch eine unerlaubte Handlung verursacht werden. Die Klägerin muss nachweisen, dass sie durch die fehlerhafte Behandlung einen Schaden erlitten hat. Hierbei spielt die Behauptung eine Rolle, dass die fehlerhafte Durchführung der Behandlung und die Unterlassung der Aufklärung über Risiken direkt zu ihren gesundheitlichen Problemen führten.
  • § 630e BGB (Aufklärungspflichten): Hier wird die spezifische Pflicht des Arztes zur umfassenden Aufklärung des Patienten bezüglich der geplanten medizinischen Maßnahmen und ihrer potenziellen Risiken behandelt. Die Klägerin argumentiert, dass eine unzureichende Aufklärung über die Risiken der kombinierten Behandlung dazu geführt hat, dass sie eine informierte Entscheidung nicht treffen konnte, was in diesem Fall von großer Bedeutung ist.
  • § 12 Abs. 1 und 2 MPG (Medizinproduktegesetz): Dieser Paragraph bezieht sich auf die Sicherheit und Wirksamkeit von Medizinprodukten, die in der Therapie eingesetzt werden. Im Kontext des vorliegenden Falls könnte die rechtlichen Bewertung der verwendeten Strahlentherapie und ihre Übereinstimmung mit den geltenden Standards entscheidend für die Frage sein, ob die Beklagte ihrer Sorgfaltspflicht nachgekommen ist oder nicht.

Das vorliegende Urteil

LG Amberg – Az.: 22 O 187/17 – Endurteil vom 20.11.2019


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