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Behandlungsfehler in Zusammenhang mit konservativer Behandlung einer Densfraktur

Wegen eines groben Behandlungsfehlers bei der Versorgung einer Halswirbelfraktur muss ein Orthopäde 25.000 Euro Schmerzensgeld zahlen. Dem Arzt wurde vorgeworfen, die Fraktur eines Patienten nach einem Reitunfall unzureichend ruhiggestellt zu haben, was zu dauerhaften Beschwerden führte. Das Oberlandesgericht Karlsruhe gab dem Patienten Recht und verurteilte den Arzt und die Klinik zur Zahlung des Schmerzensgeldes.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Fall betrifft einen Arzthaftungsanspruch aufgrund eines Behandlungsfehlers bei einer konservativen Behandlung einer Wirbelverletzung.
  • Der Kläger war nach einem Unfall fehlerhaft konservativ behandelt worden, was zu gesundheitlichen Komplikationen führte.
  • Der Kernvorwurf besteht darin, dass die medizinische Behandlung nicht dem notwendigen Standard entsprach.
  • Ein Grober Behandlungsfehler wurde festgestellt bei der Anwendung einer ungeeigneten medizinischen Vorrichtung.
  • Das Gericht bewertete die Diagnose- und Behandlungsentscheidungen als unzureichend und entscheidungserheblich fehlerhaft.
  • Der Schaden wurde ursächlich auf den groben Behandlungsfehler zurückgeführt, was eine Umkehr der Beweislast für die Schadensursache zur Folge hatte.
  • Die Beklagten wurden zur Zahlung eines erheblichen Schmerzensgeldes verpflichtet als Ausgleich für die erlittenen Schmerzen und Beeinträchtigungen.
  • Es wurde festgestellt, dass die Beklagten für künftige materielle und immaterielle Schäden haften.
  • Die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil wurde zurückgewiesen, da das Gericht keine fehlerhaften Entscheidungen sah.
  • Das Urteil unterstreicht die Notwendigkeit fachgerechter medizinischer Behandlung zur Vermeidung von Haftungsrisiken.

Gerichtsurteil zu Behandlungsfehlern bei Densfraktur: Rechte der Patienten im Fokus

Die Densfraktur, eine Verletzung des ersten Halswirbels, erfordert eine präzise Diagnose und eine passende Therapie. Die Behandlung kann sowohl konservativ als auch operativ erfolgen, wobei medizinische Aufklärung und die Erfüllung ärztlicher Pflicht benötigen.

Behandlungsfehler bei Densfraktur und Schmerzensgeld - Reitunfall
Ein Gerichtsurteil bescheinigt grobe Behandlungsfehler bei einer Densfraktur, die zu dauerhaften Schmerzen und rechtlichen Konsequenzen für die verantwortlichen Ärzte führt. (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Bei fehlerhafter Behandlung oder Diagnosemängeln kann es zu schwerwiegenden Komplikationen kommen, wie zum Beispiel anhaltenden Schmerzen oder sogar dauerhaften Schäden. Patienten haben in solchen Fällen bestimmte Rechte und können rechtliche Schritte einleiten, um für mögliche Behandlungsfehler, etwa in der Orthopädie, gerecht zu werden.

Ein aktuelles Gerichtsurteil thematisiert solche Fehler und die Verantwortung der Ärzte bei der konservativen Therapie einer Densfraktur. Es beleuchtet die Bedeutung sorgfältiger Nachsorge und Rehabilitation, um die bestmögliche Schmerzlinderung und Genesung für betroffene Patienten zu gewährleisten.

Der Fall vor Gericht


Behandlungsfehler bei Densfraktur erfordert 25.000 Euro Schmerzensgeld

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat entschieden, dass eine unzureichende Ruhigstellung einer Fraktur des zweiten Halswirbels mittels weicher Halskrawatte einen groben Behandlungsfehler darstellt. Ein Facharzt für Orthopädie muss für die fehlerhafte Therapie und deren Folgen ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 Euro zahlen.

Sturz beim Reiten führt zu Densfraktur

Ein 49-jähriger Arzt erlitt bei einem Reitunfall im Januar 2012 eine Fraktur im Bereich des zweiten Halswirbels. In der Klinik wurde zunächst eine operative Versorgung geplant. Der Chefarzt entschied dann jedoch, die Verletzung konservativ mit einer weichen Henßge-Krawatte zu behandeln. Zwei Monate später zeigte sich eine beginnende Pseudoarthrose – eine fehlende knöcherne Heilung der Fraktur. Daraufhin musste der Patient sich mehreren Operationen unterziehen.

Konservative Therapie grob fehlerhaft durchgeführt

Der gerichtlich bestellte Sachverständige beurteilte die Verwendung einer weichen Halskrawatte als grob fehlerhaft. Eine Fraktur müsse nach den elementaren Regeln der Frakturbehandlung ausreichend ruhiggestellt werden. Die weiche Krawatte sei dafür völlig ungeeignet gewesen und die Behandlung damit einer fehlenden Ruhigstellung gleichzukommen. Nach medizinischem Standard hätte mindestens eine harte Zervikalstütze verwendet werden müssen.

Dauerhafte gesundheitliche Folgen

Der Patient leidet heute unter chronischen Schmerzen im Halsbereich und starken Bewegungseinschränkungen. Er kann seinen Kopf nur eingeschränkt drehen und muss seine früheren Sportaktivitäten wie Reiten, Mountainbike- und Skifahren aufgeben. Die Beschwerden erfordern eine dauerhafte Schmerztherapie mit Medikamenten.

Klinik und Arzt als Gesamtschuldner verurteilt

Das Gericht verurteilte die beklagte Klinik und den behandelnden Chefarzt als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 25.000 Euro. Zudem müssen sie für alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden aufkommen. Die Richter sahen es als erwiesen an, dass die fehlerhafte Therapie für die Entstehung der Pseudoarthrose und die daraus resultierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen ursächlich war.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil stellt klar, dass eine Verletzung der Halswirbelsäule (Densfraktur) durch eine weiche Halskrawatte nicht ausreichend stabilisiert werden kann und dies einen groben Behandlungsfehler darstellt. Eine Fraktur muss nach medizinischem Standard immer ausreichend ruhiggestellt werden. Bei einem groben Behandlungsfehler muss der Arzt beweisen, dass die Folgeschäden nicht auf seinem Fehler beruhen. Das Gericht hält ein Schmerzensgeld von 25.000 Euro für angemessen, wenn der Patient durch die fehlerhafte Behandlung dauerhaft unter Schmerzen und Bewegungseinschränkungen leidet.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie nach einem Unfall eine Verletzung der Halswirbelsäule haben, muss Ihr Arzt diese fachgerecht stabilisieren. Eine weiche Halskrawatte reicht dafür nicht aus – Sie haben Anspruch auf eine stabile Halskrause oder andere geeignete Fixierung. Kommt es durch mangelhafte Ruhigstellung zu einer verzögerten oderausbleibenden Heilung mit chronischen Beschwerden, können Sie Schadenersatz und Schmerzensgeld verlangen. Der Arzt muss dann nachweisen, dass Ihre Beschwerden andere Ursachen haben. Bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche müssen Sie nicht beweisen, dass die fehlerhafte Behandlung Ihre Schmerzen verursacht hat. Als Patient haben Sie Anspruch auf eine leitliniengerechte Behandlung nach aktuellem medizinischem Standard.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Mindestanforderungen gelten für die fachgerechte Behandlung einer Densfraktur?

Erstdiagnostik und Klassifikation

Bei Verdacht auf eine Densfraktur muss zunächst eine vollständige radiologische Diagnostik durchgeführt werden. Diese umfasst Röntgenaufnahmen der Halswirbelsäule in zwei Ebenen mit Dens-Zielaufnahme sowie eine CT-Untersuchung. Die Fraktur wird nach der Anderson und D’Alonzo Klassifikation in Typ I-III eingeteilt, was entscheidend für die weitere Behandlung ist.

Stabilität und Behandlungswahl

Die Stabilitätsprüfung ist zwingend erforderlich. Bei geplanter konservativer Therapie muss die Stabilität der Fraktur mittels geführter Durchleuchtung am Bildwandler nachgewiesen werden. Regelmäßige radiologische Verlaufskontrollen sind unerlässlich, um eine mögliche sekundäre Dislokation frühzeitig zu erkennen.

Therapiestandards nach Frakturtyp

Typ I-Frakturen (Densspitze) gelten als stabil und werden in der Regel konservativ mit einer Zervikalstütze für 6 Wochen behandelt.

Typ II-Frakturen (Denshals) sind als instabil zu bewerten und erfordern meist eine operative Stabilisierung, besonders bei älteren Patienten aufgrund der hohen Pseudarthroserate. Die ventrale Densverschraubung gilt hier als „Goldstandard“.

Typ III-Frakturen (Densbasisfrakturen) können konservativ behandelt werden, wenn sie stabil und nicht disloziert sind.

Überwachung und Dokumentation

Bei der Behandlung müssen regelmäßige Kontrollen durchgeführt und dokumentiert werden. Dies beinhaltet:

  • Regelmäßige bildgebende Kontrollen zur Überprüfung der Frakturstellung
  • Dokumentation der neurologischen Situation
  • Bei konservativer Therapie: Kontrolle der korrekten Orthesenposition
  • Bei operativer Therapie: Überprüfung der Implantatposition

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Ab wann gilt ein Behandlungsfehler bei Densfrakturen als grob fahrlässig?

Ein Behandlungsfehler bei Densfrakturen wird nicht automatisch als grob fahrlässig eingestuft, auch wenn er als grober Behandlungsfehler klassifiziert wird. Die rechtliche Bewertung der groben Fahrlässigkeit erfordert zwei separate Komponenten:

Objektive Komponente

Bei Densfrakturen muss ein objektiv schwerer Verstoß gegen die erforderliche Sorgfalt vorliegen. Dies ist der Fall, wenn der Arzt eindeutig gegen grundlegende und bewährte Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen hat.

Subjektive Komponente

Der Verstoß muss subjektiv unentschuldbar sein und das normale Maß der Fahrlässigkeit deutlich überschreiten. Bei einer Densfraktur bedeutet dies, dass der Arzt Handlungen unterlassen oder durchgeführt hat, die im konkreten Fall für jeden Mediziner offensichtlich geboten oder zu unterlassen gewesen wären.

Praktische Bedeutung

Die Unterscheidung zwischen grobem Behandlungsfehler und grober Fahrlässigkeit hat erhebliche praktische Konsequenzen:

Ein grober Behandlungsfehler führt zur Beweislastumkehr zugunsten des Patienten. Die grobe Fahrlässigkeit hingegen ist besonders relevant für die arbeitsrechtliche Haftung des Arztes gegenüber seinem Arbeitgeber. Bei grober Fahrlässigkeit muss der angestellte Arzt möglicherweise selbst für den Schaden aufkommen, während bei einfacher Fahrlässigkeit das Krankenhaus haftet.


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Wie wird die Höhe des Schmerzensgeldes bei Densfrakturen bemessen?

Die Höhe des Schmerzensgeldes bei einer Densfraktur richtet sich nach der individuellen Schwere der Verletzung und deren Folgen. Bei der Bemessung werden verschiedene Faktoren berücksichtigt, die den konkreten Fall charakterisieren.

Zentrale Bemessungskriterien

Der Schweregrad der Densfraktur und die damit verbundenen Beeinträchtigungen sind maßgeblich für die Höhe des Schmerzensgeldes. Dabei spielen die Dauer der Behandlung, die Art der erforderlichen Therapie sowie mögliche Dauerschäden eine entscheidende Rolle.

Bemessungsrelevante Faktoren

Bei der konkreten Berechnung fließen insbesondere die physischen und psychischen Belastungen durch den Unfall und die Behandlung ein. Auch das Alter der verletzten Person und die Auswirkungen auf die Lebensqualität werden berücksichtigt.

Konkrete Schmerzensgeldhöhen

Die Bandbreite der Schmerzensgelder bei Wirbelsäulenverletzungen im Bereich der Halswirbelsäule erstreckt sich je nach Schweregrad von 500 Euro bis zu mehreren hunderttausend Euro. Bei einer Densfraktur mit bleibenden Schäden und erheblichen Bewegungseinschränkungen werden häufig Beträge zwischen 15.000 und 40.000 Euro zugesprochen. Bei schweren Komplikationen mit dauerhaften neurologischen Ausfällen können die Beträge deutlich höher ausfallen.


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Welche Rolle spielen Folgeschäden bei der rechtlichen Bewertung von Behandlungsfehlern?

Bei der rechtlichen Bewertung von Behandlungsfehlern wird zwischen Primärschäden und Folgeschäden unterschieden. Der Primärschaden beschreibt die unmittelbare körperliche Beeinträchtigung, die durch den Behandlungsfehler verursacht wurde. Wenn Sie beispielsweise eine nicht erkannte Fraktur haben, ist die dadurch entstandene Fehlstellung der Primärschaden.

Bedeutung für die Haftung

Die haftungsbegründende Kausalität bezieht sich zunächst nur auf den Primärschaden. Wenn Sie einen Behandlungsfehler geltend machen, müssen Sie nachweisen, dass dieser Fehler für den ersten Verletzungserfolg ursächlich war. Sekundärschäden, wie etwa eine daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit oder ein erhöhter Pflegebedarf, entwickeln sich zeitlich aus dem Primärschaden.

Schadensersatzansprüche

Bei nachgewiesenem Behandlungsfehler können Sie sowohl für den Primärschaden als auch für die Folgeschäden Ansprüche geltend machen. Diese umfassen:

  • Schmerzensgeld für die erlittenen Beeinträchtigungen
  • Schadensersatz für konkrete materielle Schäden wie Verdienstausfall
  • Ersatz des Haushaltsführungsschadens, wenn die Fähigkeit zur Haushaltsführung eingeschränkt ist

Beweislast und Kausalität

Die Beweisführung gestaltet sich bei Folgeschäden besonders komplex. Sie müssen als Patient grundsätzlich den Vollbeweis für die Ursächlichkeit des Behandlungsfehlers erbringen. Eine Ausnahme besteht bei groben Behandlungsfehlern – hier kehrt sich die Beweislast für die Kausalität um. In diesem Fall muss der Arzt beweisen, dass der Schaden auch bei fehlerfreier Behandlung eingetreten wäre.


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Welche Beweispflichten haben Patienten bei vermuteten Behandlungsfehlern?

Bei vermuteten Behandlungsfehlern müssen Sie als Patient grundsätzlich drei zentrale Aspekte nachweisen: den Behandlungsfehler selbst, den eingetretenen Gesundheitsschaden und die Ursächlichkeit des Fehlers für den Schaden.

Grundsätzliche Beweislast

Als Patient müssen Sie konkret darlegen, dass dem Arzt ein Fehler unterlaufen ist. Dies bedeutet, Sie müssen nachweisen, dass die Behandlung von den anerkannten medizinischen Standards abgewichen ist. Bei einer Densfraktur wäre dies beispielsweise der Fall, wenn trotz eindeutiger Symptome keine bildgebende Diagnostik erfolgte.

Beweiserleichterungen

Das Gesetz sieht verschiedene Beweiserleichterungen vor, die Ihre Position als Patient stärken:

Bei einem groben Behandlungsfehler kehrt sich die Beweislast für die Ursächlichkeit um. Ein grober Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte Behandlungsregeln verstoßen hat und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht nachvollziehbar ist. In diesem Fall muss der Arzt beweisen, dass der Schaden nicht auf seinem Fehler beruht.

Dokumentationsmängel

Wenn die ärztliche Dokumentation lückenhaft ist, wirkt sich dies zu Ihren Gunsten aus. Bei fehlender Dokumentation wird vermutet, dass eine nicht dokumentierte Maßnahme auch nicht durchgeführt wurde. Dies gilt etwa für nicht dokumentierte Untersuchungen oder Behandlungsschritte.

Befunderhebungsfehler

Bei unterlassener Befunderhebung unterscheidet man zwischen einfachen und groben Fehlern. Bei einem einfachen Befunderhebungsfehler können Sie von Beweiserleichterungen profitieren, wenn sich bei korrekter Befunderhebung mit über 50-prozentiger Wahrscheinlichkeit ein deutlicher Befund ergeben hätte. Bei einem groben Befunderhebungsfehler muss der Arzt nachweisen, dass der Schaden nicht auf der unterlassenen Untersuchung beruht.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Grober Behandlungsfehler

Ein grober Behandlungsfehler liegt vor, wenn ein Arzt massiv von den anerkannten medizinischen Standards abweicht und ein solcher Fehler für jeden verständigen Arzt nicht nachvollziehbar ist. Dies impliziert, dass der Fehler so gravierend ist, dass er auch bei Einhaltung elementarer Sorgfaltsstandards hätte vermieden werden können. In solchen Fällen können Patienten Schmerzensgeld beanspruchen, da die Haftung des Arztes meist gegeben ist. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat entschieden, dass der Einsatz einer weichen Halskrawatte anstelle einer stabileren Lösung in diesem Fall als grober Behandlungsfehler gilt.


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Schmerzensgeld

Schmerzensgeld ist ein finanzieller Ausgleich für nicht wirtschaftliche Schäden, die durch Schmerzen, Leiden oder entgangene Lebensfreude entstehen. Es wird gezahlt, um immaterielle Schäden wie körperliche und seelische Beeinträchtigungen abzumildern. Die Höhe wird durch ein Gericht festgelegt und hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Im deutschen Recht ist dies in § 253 BGB verankert. Ein Beispiel wäre die Zahlung von 25.000 Euro Schmerzensgeld für Schmerzen und dauerhafte Beschwerden nach einem Behandlungsfehler.


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Densfraktur

Eine Densfraktur ist ein Bruch des zweiten Halswirbels, genauer gesagt des sogenannten Dens, einem zahnähnlichen Vorsprung dieses Wirbels. Diese Art von Fraktur erfordert eine sorgfältige Behandlung, da sie zu erheblichen Schmerzen und potenziell schweren gesundheitlichen Folgen führen kann. Konservative Behandlungsmethoden und operative Eingriffe sind möglich, wobei genaue Diagnosen und korrekt umgesetzte Behandlungspläne wichtig sind, um Komplikationen zu vermeiden. In dem Kontext wurde die falsche Behandlung einer solchen Verletzung als grob fehlerhaft beurteilt.


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Konservative Therapie

Konservative Therapie bezeichnet nicht-operative Behandlungsmethoden, die darauf abzielen, Heilungsprozesse durch natürliche Mechanismen oder mittels medikamentöser Unterstützung zu fördern. Sie kann bei Frakturen durch Ruhigstellung, Physiotherapie oder Schmerzmedikation erfolgen. In diesem Text wird die Behandlung der Densfraktur mit einer weichen Halskrawatte als konservative Methode beschrieben, die hier jedoch aufgrund unzureichender Ruhigstellung als Fehler eingestuft wurde.


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Pseudoarthrose

Eine Pseudoarthrose ist eine falsche, nicht heilende Verbindung von Knochen nach einem Bruch, auch als „Falschgelenk“ bezeichnet. Sie tritt auf, wenn ein Knochenbruch nicht korrekt zusammenwächst, was durch unzureichende Ruhigstellung oder Therapiefehler begünstigt werden kann. Dies führt häufig zu anhaltenden Schmerzen und Bewegungseinschränkungen. Im vorliegenden Fall entwickelte sich eine Pseudoarthrose bei unzureichender Ruhigstellung einer Halswirbelfraktur, was zu weiteren operativen Eingriffen führte.


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Gesamtschuldner

Als Gesamtschuldner werden mehrere Personen bezeichnet, die gemeinsam für eine Schuld haften und deren Gläubiger von ihnen die gesamte Leistung verlangen kann, bis die Schuld beglichen ist. Im Kontext des Textes bedeutet dies, dass sowohl der Arzt als auch die Klinik gemeinsam für das Schmerzensgeld und mögliche zukünftige Schäden haftbar gemacht wurden. Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere in den §§ 421 ff.


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Ärztliche Pflicht

Eine ärztliche Pflicht bezieht sich auf die Verpflichtung von Ärzten, nach bestem Wissen und Gewissen zu handeln und eine Behandlung nach anerkannten medizinischen Standards durchzuführen. Sie umfasst die Diagnosestellung, Therapieauswahl und die Aufklärung der Patienten. Wird diese Pflicht verletzt, kann dies Schadensersatzansprüche oder Schmerzensgeld nach sich ziehen. Im beschriebenen Fall wurde die ärztliche Pflicht verletzt, indem eine unzureichende Ruhigstellung der Fraktur erfolgte.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 823 BGB (Schadenersatzpflicht): Dieser Paragraph regelt die Schadensersatzpflicht bei unerlaubten Handlungen. Dazu gehört, dass derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein anderes Recht eines anderen verletzt, dem Verletzten zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist. Im vorliegenden Fall wird der behandelnden Klinik und den Ärzten vorgeworfen, durch Fehler in der Diagnostik und Behandlung des Klägers einen Behandlungsfehler begangen zu haben, was zu einem Schaden – namentlich gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Schmerzen – führte.
  • § 630a BGB (Behandlungsvertrag): Diese Vorschrift definiert den Rahmen des Behandlungsvertrags zwischen Arzt und Patient und legt fest, dass der Arzt verpflichtet ist, den Patienten über alle wesentlichen Aspekte der Behandlung, insbesondere über Risiken und Alternativen, aufzuklären. Im Fall war die ordnungsgemäße Aufklärung des Klägers über die Behandlungsmethoden und deren Risiken fraglich, da der Inhalt des Aufklärungsgesprächs zwischen den Parteien strittig ist, was direkt Auswirkungen auf den ärztlichen Haftungsanspruch hat.
  • § 847 BGB (Schmerzensgeld): Hier wird die Möglichkeit geregelt, für entstehende Schmerzen und das Verlust an Lebensqualität eine finanzielle Entschädigung, das Schmerzensgeld, zu erhalten. Im aktuellen Fall wurde dem Kläger ein Schmerzensgeld von 25.000 € zugesprochen, da die fehlerhafte Behandlung zu gravierenden Folgen wie einer Pseudoarthrose und Einschränkungen der Lebensführung führte.
  • § 630h BGB (Beweiserleichterung): Dieser Paragraph führt die Beweislastumkehr im Arzthaftungsrecht ein, wonach im Falle eines Behandlungsfehlers die Ärzte nachweisen müssen, dass sie ordnungsgemäß gehandelt haben. Im Kontext des Falls ist diese Regelung entscheidend, da die Beweislast für die ordnungsgemäße Durchführung und Aufklärung der Behandlung nun bei den beklagten Ärzten lag, was für den Kläger vorteilhaft ist, da er lediglich den Behandlungsfehler nachweisen muss.
  • § 199 BGB (Beginn der Verjährung): Diese Vorschrift regelt den Beginn der Verjährung von Ansprüchen und stellt klar, dass die Frist in der Regel mit der Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers beginnt. Im Fall könnte dies relevant sein, wenn der Kläger zu einem späteren Zeitpunkt erst Kenntnis von den Folgen der vermeintlichen Behandlungsfehler erlangte, was Auswirkungen auf die Verjährungsfrist seiner Ansprüche hätte.

Das vorliegende Urteil

OLG Karlsruhe – Az.: 7 U 115/22 – Urteil vom 29.11.2023


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