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Behandlungsfehler nach Arbeitsunfall – Haftung der Berufsgenossenschaft und des Durchgangsarztes

LG Halle (Saale) – Az.: 6 O 550/12 – Urteil vom 27.03.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf einen Wert zwischen 13.000,00 € und 16.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die am 09.04.1956 geborene Klägerin ist Köchin, die Beklagte zu 2) die für sie zuständige Berufsgenossenschaft. Der Beklagte zu 1) ist bei der Klinik der Beklagten zu 0) angestellter Chefarzt, der Beklagte zu 3) ist ein bei der Klinik der Beklagten zu 0) angestellter Facharzt für Chirurgie und als Oberarzt in der Unfallambulanz der Beklagten zu 0) tätig. Er ist vom Dachverband der Berufsgenossenschaften weder zum Durchgangsarzt noch zum Vertreter des Durchgangsarztes bestellt.

Behandlungsfehler nach Arbeitsunfall - Haftung der Berufsgenossenschaft und des Durchgangsarztes
Symbolfoto: Von George Rudy/Shutterstock.com

Am 02.06.2010 knickte die Klägerin während der Arbeit mit dem linken Fuß auf der Treppe um. Als sie sich noch am gleichen Tag bei der Notfallambulanz der Beklagten zu 0) vorstellte, war das linke obere Sprunggelenk geschwollen. Dort behandelte sie der Beklagte zu 3) und überwies sie „zur radiologischen Untersuchung“ (vgl. Bl. 41 d.A.) an die Streithelferin der Beklagten zu 0), eine radiologische Gemeinschaftspraxis. Diese fertigte Röntgenaufnahmen des linken Sprunggelenks in zwei Ebenen und schickte unter dem 02.06.2010 an die Notfallambulanz folgenden Befund: „Kein Anhalt für eine Fraktur“ (vgl. Bl. 41 d.A.). Mit der Diagnose „fibuläre Bandläsion des linken oberen Sprunggelenkes“ wurde die Klägerin arbeitsunfähig geschrieben und mit der Verordnung einer Aircast-Schiene in die ambulante Weiterbehandlung entlassen. Mit heftigen Beschwerden und einer erheblichen Weichteilschwellung im Bereich des linken Fußes stellte sich die Klägerin am 15.06.2010 erneut in der Notfallambulanz der Beklagten zu 0) vor, diesmal bei einem von ihr nicht verklagten Arzt, dessen Namen ihr nicht bekannt ist. Dieser überwies sie wiederum „zur radiologischen Untersuchung“ (Bl. 43 d.A.) an die Streithelferin der Beklagten zu 0). Diese fertigte Aufnahmen des linken Fußes in zwei Ebenen. In ihrem Befundbericht vom 16.06.2010 an die Notfallambulanz heißt es: „Keine Hinweise auf eine knöcherne Verletzung.“ (Bl. 43 d.A.). Da es zu keiner Besserung der Beschwerden kam, stellte sich die Klägerin am 28.07.2010 ein drittes Mal in der Notfallambulanz der Beklagten zu 0) vor. Dort wurde sie einem Facharzt für Unfallchirurgie vorgestellt. Dieser veranlasst ein CT des linken Rückfußes. Die Befundauswertung zeigte eine dislozierte Mehrfragmentfraktur des linken Fersenbeines mit zusätzlicher lateraler Taluskantenfraktur. Wegen der Gefahr, dass die Fraktur sieben Wochen nach dem Unfall in Fehlstellung knöchern fixiert sei, wurde die Klägerin in einer spezialisierten Klinik für Fußchirurgie in Dresden am 10.08.2010 operativ versorgt. Zu der Frage ihrer Heilungschancen bei sofortiger Operation hat die Klägerin die gutachterliche Stellungnahme des Direktors der Poliklinik für Unfall- und Wiederherstellungschirurgie des Universitätsklinikums Dresden, Prof. Dr. med. H. Z, eingeholt und hierfür 137,45 € bezahlt.

Die Klägerin behauptet, das Nichterkennen der Fersenbeinfraktur und die damit verbundene unrichtige Versorgung stellten einen erheblichen Behandlungsfehler dar. Deshalb habe sie intensiver und länger unter Schmerzen leiden müssen. Hierzu beruft sie sich auf das Schlichtungsstellengutachten des Herrn Dr. med. H vom 11.03.2011, Bl. 8 ff. d.A., und die abschließende Stellungnahme der Schlichtungsstelle für Arzthaftungsfragen vom 12.07.2011 (Bl. 11 ff.) Darüber hinaus behauptet sie, auch Gehbehinderungen, eine schmerzhafte Arthrose und schließlich eine dauerhafte Versteifung des linken Fußgelenkes seien eine weitere Folge der falschen Erstdiagnose. Im November 2011 habe infolgedessen eine vorläufige Behinderung von 20 % bestanden. Sie behauptet weiter, der Beklagte zu 1) sei der von der Beklagten zu 2) zugelassene Durchgangsarzt der Beklagten zu 0).

Die ursprünglich gegen die Beklagte zu 0) gerichtete Klage hat die Klägerin nach deren Einwand fehlender Passivlegitimation noch vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen und erhebt die Klage nunmehr gegen die Beklagten zu 1) bis 3).

Die Klägerin beantragt, die Beklagten zu 1) bis 3) zu verurteilen, an die Klägerin

1. ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 15.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.

2. für entstandenen materiellen Schaden 137,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.

Die Beklagten zu 1) bis 3) beantragen, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte zu 1) bestätigt, vom Dachverband der Berufsgenossenschaften im streitgegenständlichen Zeitraum als Durchgangsarzt bestellt gewesen zu sein. Dieser habe ebenfalls seine Vertreter bestellt und zugelassen. Die Beklagte zu 2) bestreitet dies.

Für die weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

I.

Die Klägerin hat gegen keinen der drei aktuellen Beklagten einen Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung aus §§ 611, 280, § 823 Abs. 1 BGB oder §§ 34 GG, 839 BGB.

A. Die Klägerin hat keinen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 1).

Der Beklagte zu 1) hat die Klägerin unstreitig nicht persönlich behandelt. Die Klägerin nimmt ihn als den von der Beklagten zu 2) eingesetzten Durchgangsarzt in Anspruch.

Durchgangsärzte sind Ärzte, die von den gesetzlichen Unfallversicherungsträgern (Berufsgenossenschaften) mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes betraut sind. Das öffentliche Amt besteht darin, nach einem Arbeitsunfall eine für die Berufsgenossenschaft bindende Entscheidung darüber zu treffen, ob für die dem Verletzten zu gewährende Heilbehandlung die allgemeine Heilbehandlung ausreicht oder eine besondere Heilbehandlung zu erbringen ist, und von wem die Heilbehandlung durchzuführen ist (vgl. BGH, 28.06.1994, BGHZ 126, 297 ff., unter II.1.a); BGH, 09.12.2008, BGHZ 179, 115 ff., unter II.2.b)). Hingegen gehört die Durchführung der Heilbehandlung nicht mehr zur Tätigkeit des Durchgangsarztes. Denn die Berufsgenossenschaft schuldet nicht die ärztliche Behandlung als solche, sondern nur, diese zu gewährleisten. Bei der Abgrenzung zwischen der (hoheitlichen) Durchgangsarzttätigkeit und der (privaten) Durchführung der Heilbehandlung kommt es nicht auf eine zeitliche Zäsur (bis zur Entscheidung über das ob und wie der Heilbehandlung öffentlich-rechtliche Durchgangsarzttätigkeit und nach der Entscheidung private Behandlungstätigkeit), sondern auf eine funktionelle Betrachtungsweise an. Ein Nebeneinander der Pflichtenkreise (öffentlichrechtlich/privatrechtlich) ist bei der Erstbehandlung und der Diagnosestellung nicht ausgeschlossen (BGH, 09.12.2008, BGHZ 179, 115 ff., unter II.3.; BGH, Beschluss vom 04.03.2008 (- VI ZR 101/07 – juris)).

Eine Inanspruchnahme des Beklagten zu 1) wegen eines eigenen Behandlungsfehlers des Beklagten zu 1) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Beklagte zu 1) die Klägerin unstreitig nicht behandelt hat. Eine persönliche Haftung des Beklagten zu 1) als Durchgangsarzt ist gemäß §§ 34 GG, 839 BGB ausgeschlossen. Falls ein schadensursächlicher Fehler bei der durchgangsärztlichen Tätigkeit vorliegen sollte, haftet hierfür allein die Beklagte zu 2) als Hoheitsträger.

B. Die Klägerin hat auch keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 2) als ihrer Berufsgenossenschaft.

Nach den oben unter A. aufgeführten Grundsätzen hat die Klägerin einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 2) aus §§ 34 GG, 839 BGB, wenn der Beklagte zu 1) Durchgangsarzt ist und bei der Ausführung seiner durchgangsärztlichen Tätigkeit die von der Klägerin beklagten Gesundheitsbeeinträchtigungen schuldhaft verursacht hat. Dass der Beklagte zu 1) überhaupt Durchgangsarzt sei, hat die Beklagte zu 2) bestritten. Dies kann jedoch zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden. Jedenfalls behauptet die Klägerin schon nicht, dass eine fehlerhafte durchgangsärztliche Tätigkeit, nämlich eine fehlerhafte Entscheidung darüber, ob für die dem Verletzten zu gewährende Heilbehandlung die allgemeine Heilbehandlung ausreicht oder eine besondere Heilbehandlung zu erbringen ist, und von wem die Heilbehandlung durchzuführen ist, ursächlich für ihre Gesundheitsbeeinträchtigung geworden wäre. Ausweislich Bl. 128 d.A. wurde folgende Entscheidung getroffen: „allgemeine Heilbehandlung durch einen anderen Arzt“ (nicht durch den Durchgangsarzt selbst). Ein Auswahlverschulden des Beklagten zu 1) bezüglich der anderen Ärzte, die die Heilbehandlung durchzuführen haben, hat die Klägerin ebenfalls nicht geltend gemacht. Vielmehr leitet sie die von ihr geltend gemachten Schadensersatzansprüche allein daraus her, dass ihre Behandlung fehlerhaft verlaufen sei (vgl. ähnlich BGH, 28.06.1994, BGHZ 126, 297 ff., unter II.1.b)). Die Durchführung der ärztlichen Behandlung als solcher schuldet die Beklagte zu 2) jedoch nicht, sondern nur deren Gewährleistung.

C. Schließlich hat die Klägerin auch keinen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 3).

1. Soweit die Klägerin den Beklagten zu 3) als Durchgangsarzt persönlich in Anspruch nimmt, ist dessen persönliche Haftung gemäß §§ 34 GG, 839 BGB ausgeschlossen. Auf die entsprechenden Ausführungen oben unter A. wird verwiesen.

2. Soweit die Klägerin den Beklagten zu 3) als behandelnden Arzt in Anspruch nimmt, kommt allein eine Haftung wegen des Vorgehens am Unfalltag selbst, nämlich am 02.06.2010 in Betracht. Zu anderen Gelegenheiten ist der Beklagte zu 3) in Bezug auf die Klägerin unstreitig nicht mehr tätig geworden.

Aus dem eigenen Vortrag der Klägerin ergibt sich jedoch bereits, dass dem Beklagten zu 3), Facharzt für Chirurgie, ein Behandlungsfehler nicht vorzuwerfen ist. Dabei kann zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden, dass – wie sich aus dem Schlichtungsgutachten vom 12.07.2011, Bl. 12 d.A., ergibt – die Fersenbeinfraktur auf den Röntgenaufnahmen vom 02.06.2010 erkennbar war. Den Vorwurf der Verkennung der Röntgenaufnahmen trifft nicht den Beklagten zu 3), sondern allenfalls die Streithelferin der Beklagten zu 0), die röntgenologische Gemeinschaftspraxis. Unstreitig wurden die Röntgenaufnahmen vom 02.06.2010 von der Streithelferin, also Fachärzten auf diesem Gebiet, gefertigt und befundet. Der Befund vom 02.06.2010 (vorliegend als Anlage 2 zum Schriftsatz des Beklagten zu 3) vom 17.01.2013, Bl. 41 d.A.) sagt eindeutig aus, dass kein Anhalt für eine Fraktur besteht. Auf diesen fachärztlichen Befund durfte sich der Beklagte zu 3) im Rahmen des Vertrauensgrundsatzes in der arbeitsteiligen Medizin (vgl. hierzu BGH NJW 1999, 1779) verlassen. Hierauf ist die Klägerin bereits mit gerichtlichem Beschluss vom 20.09.2013 hingewiesen worden.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin vorgelegten Schlichtungsgutachten des Herrn Dr. med. H vom 11.03.2011 (Bl. 8 ff. d.A.). Herr Dr. med. H bestätigt auf S. 4 im 2. Absatz des Gutachtens, dass die von dem Beklagten zu 3) veranlasste Röntgenaufnahme des Sprunggelenkes in zwei Ebenen standardgemäß und damit fehlerfrei war. Die weiteren von dem Gutachter für notwendig gehaltenen diagnostischen Maßnahmen begründet er ausdrücklich mit dem Verdacht auf eine Fersenbeinbruchverletzung (S. 4, 4. Absatz ff. des GA), die sich wiederum aus der richtigen Befundung der initialen Röntgenaufnahmen ergeben hätte („Die erkennbaren [Hervorhebung durch das Gericht] Frakturzeichen sind als solche nicht erkannt worden.“) Die Tatsache, dass die Frakturzeichen nicht erkannt und damit kein Verdacht auf eine Fersenbeinbruchverletzung entstanden ist, ist aber – wie bereits oben ausgeführt – aus rechtlichen Gründen nicht dem Beklagten zu 3) als Behandlungsfehler anzulasten. Dementsprechend fällt ihm auch nicht das Unterlassen der weitergehenden diagnostischen Maßnahmen zur Last. Auf S. 5 oben des GA (Bl. 10 d.A.) fasst der Sachverständige noch einmal zusammen, dass der Fehler bei sorgfältiger Betrachtung der Röntgenbilder hätte vermieden werden können. Diese oblag jedoch der Streithelferin als hierauf spezialisiertem Facharzt, auf deren Befund sich der Beklagte zu 3) im Rahmen des Vertrauensgrundsatzes in der arbeitsteiligen Medizin (vgl. hierzu BGH NJW 1999, 1779) verlassen durfte. Die Klägerin ist hier zwar anderer Meinung. Diese Meinung entspricht jedoch nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Soweit die Klägerin meint, bereits am Unfalltag hätten Symptome für eine Fersenbeinfraktur vorgelegen, die der Arzt nicht ausreichend berücksichtigt habe, verkennt sie, dass der Beklagte zu 3) dem Verdacht auf eine Fersenbeinfraktur durch die Veranlassung der beiden Röntgenbilder nachgegangen ist. Dies entsprach fachärztlichem Standard, wie der von ihr zitierte Gutachter Dr. med. H auf S. 4 im 2. Absatz des Gutachtens ausdrücklich ausführt. Im Ergebnis dieser gebotenen und tatsächlich auch durchgeführten diagnostischen Maßnahme wurde jedoch – möglicherweise fehlerhaft – der Verdacht auf eine Fersenbeinfraktur ausgeschlossen („Kein Anhalt für eine Fraktur“).

Soweit die Klägerin meint, spätestens am 15.06.2010 sei eine weitergehende Diagnostik veranlasst gewesen, da hier weitere Symptome wie zunehmende Schmerzen und Schwellung erkennbar gewesen seien, führt dies nicht zu einer Haftung des Beklagten zu 3), denn der Beklagte zu 3) hat die Klägerin am 15.06.2010 unstreitig nicht behandelt.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2, 101 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 43 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.

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