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Behandlungsfehler – Nervenschädigung durch Regionalanästhesie bei Knieoperation

OLG München – Az.: 1 U 3691/12 – Beschluss vom 18.12.2012

I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 29.05.2012, Az. 1 O 4033/10 Hei, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

II. Der Senat beabsichtigt eine Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren in Höhe von 16.172.68 € (12.000 € Schmerzensgeld, 4.000 € Feststellungsantrag).

III. Die Parteien erhalten Gelegenheit, binnen 3 Wochen zum Hinweis des Senats Stellung zu nehmen.

Gründe

I.

Die Voraussetzungen für die Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO sind gegeben, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Die Klägerin unterzog sich im Jahr 2009 einer Knieoperation. Sie macht geltend, sie habe infolge des Eingriffs (Setzen eines Schmerzkatheters) eine Nervenschädigung erlitten. Das Vorgehen sei nicht fachgerecht gewesen, zudem sei sie nicht ausreichend aufgeklärt worden. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 29.05.2012 mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe einen Behandlungsfehler nicht nachweisen können. Eine Aufklärung über das Risiko „Nervenschaden“ sei erfolgt. In der Berufungsbegründung zeigt die Klägerin keine Aspekte auf, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Landgerichts begründen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat auch in rechtlicher Hinsicht keine fehlerhafte Bewertung des festgestellten Sachverhalts vorgenommen.

Im Einzelnen: Ist im Arzthaftungsprozess die auf einen Behandlungs- und einen Aufklärungsfehler gestützte Klage unter beiden Gesichtspunkten abgewiesen worden, so muss die Berufungsbegründung erkennen lassen, ob das Urteil hinsichtlich beider Fehler angegriffen wird (BGH vom 05.12.2006 – VI ZR 228/05). Obwohl die Ausführungen in der Berufungsbegründung der Klägerin auf S. 2 dafür sprechen, dass sich die Klägerin in der Berufung ausschließlich den Vorwurf unzureichender Aufklärung weiterverfolgt, scheint sie auf S. 3/4 der Berufungsbegründung vorrangig den Vorwurf eines Behandlungsfehlers weiterzuverfolgen, weswegen im Folgenden auf beide Aspekte eingegangen wird.

1. Aufklärungsversäumnis

Die Aufklärung erfolgt definitionsgemäß nur über die Risiken des Eingriffs, die Folge einer fachgerechten Vorgehensweise sind, also schicksalhaft und trotz einer fachgerechten Behandlung nicht vermeidbar. Es versteht sich von selbst, dass kein Patient in Beeinträchtigungen einwilligt, die ihre Ursache in einer nicht hinreichend sorgfältigen Handhabung haben. Wird die Behandlung nicht fachgerecht durchgeführt und der Patient geschädigt, haftet der Arzt aus dem Gesichtspunkt des Behandlungsfehlers und nicht des Aufklärungsfehlers.

Ein Aufklärungsversäumnis ist vorliegend nicht ersichtlich. Die Klägerin wurde unstreitig präoperativ über die Möglichkeit einer Nervenschädigung aufgeklärt. Es mag zwar sein, dass die Klägerin subjektiv mit dem Hinweis auf „Nervenschädigung“ keine oder nur ganz geringfügige Beeinträchtigungen verbunden hat. Dass die Beschwerden durch eine (schicksalhafte) Nervenschädigung über die Folgen hinausgehen, die üblicherweise bei einer Nervenschädigung zu erwarten/zu befürchten sind, kann anhand der von der Klägerin vorgelegten Arztbriefe jedoch nicht festgestellt werden. Im Arztbrief vom 24.08.2009 wird eine rückläufige Femoralisparese beschrieben, die mit einer unzureichenden Kraftentwicklung des Beines und mangelnder Kniestreckung gegen die Schwerkraft einhergeht. Ergänzend ist auf die Ausführungen im Aufklärungsbogen S. 4, 3. Absatz hinzuweisen. Dort sind die möglichen Konsequenzen einer Nervenschädigung noch genauer beschrieben, nämlich dauernde schmerzhafte Missempfindungen, Bewegungsstörungen sowie dauerhafte Funktionsstörungen der Gliedmaßen.

2. Behandlungsfehler

a) Es ist die Klägerin, die eine fehlerhafte Vorgehensweise der Anästhesistin beim Setzen des Schmerzkatheters nachweisen muss. Diesen Beweis hat sie, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht geführt. Die Zeugin hat ein fachgerechtes und sorgsames Vorgehen glaubhaft geschildert. Dass sich die Zeugin nicht mehr konkret an die Klägerin erinnern kann, ist nicht ungewöhnlich, da es sich für die Zeugin um eine alltägliche Routinemaßnahme ohne besondere Vorkommnisse gehandelt hat. Nicht zutreffend ist die Annahme der Klägerin, damit habe die Aussage der Zeugin keinen Beweiswert. Würde man diesem Standpunkt folgen, würde im Arzthaftungsprozess allein die Behauptung der klagenden Partei über geklagte strittige Beschwerden, Beeinträchtigungen oder Komplikationen zum Nachweis von Fehlern oder Versäumnissen genügen, da sich Ärzte und Pflegepersonal in aller Regel nicht mehr konkret an eine aus ihrer Sicht komplikationsfreie übliche Vorgehensweise erinnern können.

Ebenfalls nicht gefolgt werden kann dem Standpunkt der Klägerin, wonach der Sachverständige zwei Behandlungsfehler festgestellt habe. Das Verursachen einer Nervenschädigung im Rahmen der Regionalanästhesie stellt für sich genommen kein fehlerhaftes Vorgehen dar und ist auch kein Beleg für einen Behandlungsfehler, vielmehr handelt es sich – vgl. auch S. 7 unten im angefochtenen Urteil – um eine seltene, aber typische Komplikation, die selbst bei sorgsamer, fachgerechter Vorgehensweise nicht vermeidbar ist.

Zur Problematik der Dokumentation hat das Landgericht ebenfalls Stellung genommen und – gestützt durch das erholte Sachverständigengutachten – dargelegt, dass selbst bei einer früheren Diagnose einer Schädigung des Femoralisnervs noch in der Klinik ein anderer Verlauf ausgeschlossen werden könne. Wie auch dem Senat aus zahlreichen Arzthaftungsprozessen bekannt ist, kann man bei festgestellten Nervenschädigungen lediglich abwarten, ob sich der Nerv wieder von selbst regeneriert, eine zielführende Behandlung zur Behebung des Nervenschadens existiert nicht.

b) Die Entscheidungserheblichkeit des Beweisantrags auf Untersuchung, ob mittlerweile eine Verkürzung der Muskulatur eingetreten ist (S. 144 d.A.), hat die Klägerin weder erstinstanzlich dargelegt noch in der Berufung. Für eine weitere Beweisaufnahme besteht damit kein Anlass.

II.

Da das Vorbringen der Klägerin nicht geeignet ist, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in Frage zu stellen, wird der Klägerin geraten, die gänzlich aussichtslose Berufung zur Vermeidung weiterer Verfahrenskosten zurückzunehmen.

III.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen 3 Wochen zum Hinweis des Senats und zum Streitwert des Berufungsverfahrens Stellung zu nehmen. Es ist beabsichtigt, den Streitwert auf 16.172,68 € festzusetzen (12.000 € Schmerzensgeld, 172,68 € materieller Schaden und 4.000 € Feststellung).

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