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Behandlungsfehler Zahnarzt: Muss Patient Nachbesserung doch bezahlen?

Nachdem seine Zahnprothese nach zwei Jahren brach, vermutete ein Patient einen Behandlungsfehler und kehrte für eine Nachbesserung zu seinem Zahnarzt zurück. Er ging von einer kostenlosen Korrektur aus, doch ein Gericht zwang ihn nun zur vollen Bezahlung einer teuren Neuversorgung.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 S 146/22 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Urteil in 30 Sekunden

  • Das Problem: Eine Zahnprothese brach nach einer Erstbehandlung. Der Patient vermutete einen Fehler und wollte eine kostenlose Korrektur der Zahnarztpraxis, doch diese rechnete eine neue Behandlung ab.
  • Die Rechtsfrage: Muss ein Patient eine erneute Zahnbehandlung bezahlen, auch wenn die vorherige Arbeit Mängel hatte?
  • Die Antwort: Ja. Das Gericht sah die erneute Behandlung als neuen Behandlungsvertrag an. Ein Anspruch auf kostenlose Nachbesserung der ersten Arbeit bestand nicht.
  • Die Bedeutung: Wurde eine neue Behandlung vereinbart, muss diese auch bezahlt werden. Das gilt, selbst wenn die vorherige Arbeit Mängel aufwies.

Die Fakten im Blick

  • Gericht: Landgericht Frankenthal
  • Datum: 14.07.2023
  • Aktenzeichen: 2 S 146/22
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Vertragsrecht, Arzthaftungsrecht, Zivilprozessrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein auf zahnmedizinische Abrechnungen spezialisiertes Factoring-Unternehmen. Es forderte Geld für eine erneute Zahnbehandlung, deren Anspruch vom ursprünglichen Zahnarzt abgetreten wurde.
  • Beklagte: Ein Patient, dessen ursprüngliche Zahnprothese gebrochen war. Er weigerte sich, die Rechnung für die erneute Behandlung zu bezahlen.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Ein Zahnarzt setzte 2017 eine Zahnprothese bei einem Patienten ein, die später brach. Der Patient wurde 2020 erneut behandelt und sollte diese Behandlung bezahlen. Er sah die Behandlung aber als kostenlose Nachbesserung an.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: Musste ein Patient eine Zahnbehandlung bezahlen, die er als kostenlose Nachbesserung wegen eines vermuteten Behandlungsfehlers ansah, und hatte der Arzt ihn ausreichend aufgeklärt?

Entscheidung des Gerichts:

  • Urteil im Ergebnis: Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen.
  • Zentrale Begründung: Das Gericht sah die Behandlung von 2020 als einen neuen, kostenpflichtigen Behandlungsvertrag an, nicht als kostenlose Nachbesserung, und eine Aufrechnung mit vermeintlichen Ansprüchen aus 2017 erfolgte nicht wirksam.
  • Konsequenzen für die Parteien: Der Beklagte muss die Rechnung für die Behandlung bezahlen und die Kosten des Berufungsverfahrens tragen.

Der Fall vor Gericht


Zahnarzt Nachbesserung: Muss der Patient eine erneute Behandlung bezahlen, wenn die erste mangelhaft war?

Stellen Sie sich vor, Ihre Zahnprothese bricht und Sie vermuten, dass die Ursprungsbehandlung fehlerhaft war. Was tun Sie? Kehren Sie zum selben Zahnarzt zurück, um eine kostenlose Nachbesserung zu fordern, oder handelt es sich um eine komplett neue Behandlung, die Sie erneut bezahlen müssen?

Eine Patientin prüft das Gerichtsurteil, das sie entgegen ihrer Erwartung zur vollen Bezahlung einer teuren Neuversorgung ihrer Zahnprothese verpflichtet.
Kostenlose Nachbesserung bei mangelhafter Zahnbehandlung: Patient zahlte erneut. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Genau diese Kernfrage beschäftigte das Landgericht Frankenthal in einem spannenden Fall, in dem es um die Kosten einer zahnärztlichen Folgebehandlung ging. Das Gericht musste klären, ob ein Patient die Kosten für eine erneute zahnärztliche Behandlung tragen muss, selbst wenn die ursprüngliche Arbeit Mängel aufwies und er auf eine kostenlose Nachbesserung pochte.

Wie kam es zur gerichtlichen Auseinandersetzung um die Zahnbehandlungskosten?

Die Geschichte beginnt im August 2017. Ein Patient, nennen wir ihn der Beklagte, ließ sich in einer Zahnarztpraxis einen speziellen Implantatverbindungssteg für eine herausnehmbare Zahnprothese im Oberkiefer einsetzen. Dieser Steg sollte normalerweise an fünf vorhandenen Implantaten, also künstlichen Zahnwurzeln, befestigt werden. Doch bei der Behandlung stellte sich heraus, dass eines der Implantate nicht nutzbar war. Der Zahnarzt und ein Helfer schraubten den Steg daher nur an den verbleibenden vier Implantaten fest.

Im Dezember 2019, also gut zwei Jahre später, suchte der Patient die Zahnarztpraxis erneut auf. Der Implantatverbindungssteg und die dazugehörige Zahnprothese waren gebrochen. Der Patient vermutete, dass hier ein Fehler bei der ersten Behandlung im Jahr 2017 vorlag.

Warum beauftragte die Krankenkasse ein Gutachten über die Zahnbehandlung?

Aufgrund des Verdachts eines Behandlungsfehlers schaltete die Krankenkasse des Patienten einen unabhängigen Zahnarzt ein. Dieser sollte das Gebiss des Patienten begutachten. In seinem Bericht vom März 2020 kam der Gutachter zu einem wichtigen Ergebnis: Die zahnärztliche Arbeit aus dem Jahr 2017 entsprach aufgrund der Art und Weise, wie die Umgebungskonstruktion eines Implantats gearbeitet wurde, nicht den damals üblichen Fachstandards. Auch passte sie nicht zum ursprünglich geplanten Heilkostenplan. Ob dieser Mangel aber tatsächlich die Ursache für den späteren Bruch des Stegs war oder ob der Bruch einfach so – schicksalhaft – eintrat, konnte der Gutachter nicht abschließend feststellen. Es blieb also offen, ob der Zahnarzt für den Bruch verantwortlich war.

Warum entschied sich der Patient für eine erneute Behandlung beim selben Zahnarzt?

Obwohl der Patient nun ein Gutachten in den Händen hielt, das auf Mängel der Erstbehandlung hindeutete, fand er keinen anderen Zahnarzt, der die aufwändige Folgebehandlung übernehmen wollte. So blieb ihm, wie er es empfand, keine andere Wahl, als im April 2020 erneut den ursprünglichen Zahnarzt aufzusuchen. Bei diesem Termin sprach der Patient ausdrücklich an, dass er die neue Behandlung als Nachbesserung – also als kostenlose Korrektur des mutmaßlichen Fehlers aus dem Jahr 2017 – verstand. Trotzdem stimmte er schließlich zu, die Kosten für die erneute Behandlung zu tragen, und leistete sogar eine Anzahlung in Höhe von über 2.500 Euro. Eine schriftliche Information über die genauen Kosten, wie sie eigentlich vorgeschrieben ist, erhielt der Patient jedoch nicht.

Die daraufhin erbrachten zahnärztlichen Leistungen im Jahr 2020 waren umfangreich: Es handelte sich um eine komplett neue Versorgung, die auch das Einsetzen zweier weiterer Implantate umfasste.

Wie kam die zahnärztliche Forderung ins Spiel und welche Rolle spielte das Factoring-Unternehmen?

Die Zahnarztpraxis trat ihre Forderung aus dieser erneuten Behandlung an ein Factoring-Unternehmen ab. Ein Factoring-Unternehmen ist ein Dienstleister, der Forderungen von anderen Unternehmen – hier der Zahnarztpraxis – aufkauft und dann selbst von den Schuldnern, in diesem Fall dem Patienten, einzieht. Das Unternehmen wird zum neuen Gläubiger der Forderung.

Das Factoring-Unternehmen, die Klägerin in diesem Fall, schickte dem Patienten im August 2020 eine Rechnung über rund 4.478 Euro. Da der Patient nicht zahlte, folgten Mahnungen und schließlich wurde die Forderung anwaltlich geltend gemacht.

Wie entschied das Amtsgericht Frankenthal über die Rechnung des Zahnarztes?

Die Angelegenheit landete zuerst vor dem Amtsgericht Frankenthal. Das Amtsgericht holte ein schriftliches Gutachten eines Sachverständigen ein, um die Qualität der Zahnbehandlungen zu beurteilen. Mit seinem Urteil vom September 2022 verurteilte das Amtsgericht den Patienten zur Zahlung der geforderten über 4.478 Euro plus Anwaltskosten, wies aber einen kleinen Teil der Mahnkosten ab.

Das Amtsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Patient und die Zahnarztpraxis im April 2020 einen neuen Behandlungsvertrag geschlossen hatten. Ein Behandlungsvertrag ist ein Vertrag zwischen Arzt und Patient, der die medizinische Behandlung und deren Vergütung regelt, vergleichbar mit einem Dienstleistungsvertrag. Das Gericht sah keine Ansprüche des Patienten auf eine kostenlose Nachbesserung, die den neuen Vertrag unwirksam gemacht hätten. Auch eine sogenannte Aufrechnung – das Verrechnen eigener Ansprüche des Patienten (z.B. auf Schadensersatz aus der Behandlung 2017) mit der Rechnung des Factoring-Unternehmens – war nach Ansicht des Amtsgerichts nicht wirksam erklärt worden. Das Gericht befand zudem, dass kein grober Behandlungsfehler im Jahr 2017 vorlag, der zu einem Schadensersatzanspruch geführt hätte, der die neue Behandlung kostenlos gemacht hätte. Schließlich führte auch die fehlende schriftliche Kosteninformation nicht zur Unwirksamkeit der Forderung, da der Patient nicht glaubhaft machen konnte, er hätte die Behandlung bei ordnungsgemäßer Aufklärung abgebrochen.

Warum legte der Patient Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts ein?

Der Patient wollte die Entscheidung des Amtsgerichts nicht hinnehmen und legte Berufung ein. Eine Berufung ist ein Rechtsmittel, mit dem eine unterlegene Partei die Überprüfung eines erstinstanzlichen Urteils durch ein höheres Gericht – hier das Landgericht Frankenthal – beantragt.

Der Patient argumentierte, die Leistungen im Jahr 2020 seien als kostenlose Nachbesserung der fehlerhaften Erstbehandlung aus dem Jahr 2017 geschuldet gewesen. Er meinte, das erstinstanzliche Gutachten habe ja die Notwendigkeit einer Nachbesserung bestätigt. Ihm sei es ausschließlich um eine Korrektur gegangen, nicht um einen neuen Behandlungsvertrag. Er vertrat sogar die Auffassung, dass hier nicht das Behandlungsvertragsrecht, sondern das Werkvertragsrecht anwendbar sei, da das Implantat selbst mangelhaft gewesen sei und die Prothese komplett erneuert werden musste. Ein Werkvertrag ist ein Vertrag, bei dem ein bestimmter Erfolg geschuldet wird, wie etwa die Herstellung eines fehlerfreien Werks.

Zudem warf er dem Zahnarzt vor, seine Beratungspflicht verletzt zu haben. Der Zahnarzt hätte ihn, so der Patient, über seine Nachbesserungs- oder Schadensersatzansprüche aus der Behandlung von 2017 aufklären müssen. Erstmals in der Berufungsinstanz bestritt der Patient auch, die Anzahlung geleistet zu haben. Hilfsweise beantragte er, die Kosten für das Gutachten aus der ersten Instanz nicht zahlen zu müssen.

Das Factoring-Unternehmen forderte die Zurückweisung der Berufung. Es blieb dabei, dass die Leistungen von 2020 eine völlig neue Versorgung darstellten. Zudem sei nicht bewiesen, dass die Behandlung von 2017 fehlerhaft war.

Wie prüfte das Landgericht die Berufung des Patienten gegen die Zahnarztrechnung?

Das Landgericht Frankenthal als Berufungsgericht hatte nun die Aufgabe, die Entscheidung des Amtsgerichts zu überprüfen. Dabei ist ein Berufungsgericht in seinen Entscheidungen nicht völlig frei. Es ist grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des ersten Rechtszuges gebunden. Das bedeutet, das Landgericht muss die Fakten, die das Amtsgericht als erwiesen angesehen hat, übernehmen, es sei denn, es gibt konkrete Anhaltspunkte, die die Richtigkeit dieser Feststellungen ernsthaft in Zweifel ziehen.

Das Landgericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung und wies die Berufung des Patienten zurück (LG Frankenthal – Az.: 2 S 146/22).

Warum musste der Patient die Kosten für die Zahnbehandlung im Jahr 2020 bezahlen?

Das Landgericht begründete seine Entscheidung ausführlich:

  1. Neuer Behandlungsvertrag im Jahr 2020: Das Gericht war an die Feststellung des Amtsgerichts gebunden, dass der Patient und die Zahnarztpraxis im Jahr 2020 einen neuen Behandlungsvertrag abgeschlossen hatten. Diese Bindung ergab sich aus § 529 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Patient hatte selbst im erstinstanzlichen Verfahren angegeben, dass er „zustimmte, die Kosten für die Behandlung tragen zu wollen“ und „die weitere Behandlung in dessen Praxis vereinbarte“. Dies wertete das Gericht als klare Zustimmung zu einem neuen Vertrag. Selbst wenn der Patient innerlich gar nicht hätte zahlen wollen, wäre ein solcher „geheimer Vorbehalt“ nach § 116 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) unbeachtlich. Das heißt, was jemand insgeheim denkt, spielt rechtlich keine Rolle, wenn er äußerlich eine klare Erklärung abgibt.
  2. Anzahlung wurde geleistet: Die Anzahlung von über 2.500 Euro war vom Patienten im ersten Verfahren selbst vorgetragen worden. Das Gericht sah es als verspätet und unbeachtlich an, dass er diese Zahlung erst in der Berufung bestreiten wollte. Das ist wie bei einem Spiel, bei dem man die Regeln nicht mitten im Lauf ändern kann, wenn man einmal zugestimmt hat.
  3. Fehlende Kosteninformation: Der Zahnarzt hatte es zwar versäumt, den Patienten schriftlich über die voraussichtlichen Kosten zu informieren, wie es § 630c Abs. 3 BGB vorsieht. Das Gericht stellte jedoch klar, dass dieser Verstoß nicht automatisch bedeutet, dass der Patient die Rechnung nicht bezahlen muss. Eine solche Pflichtverletzung führt nur dann zur Unwirksamkeit der Forderung oder zu Schadensersatz, wenn der Patient beweisen kann, dass er die Behandlung bei ordnungsgemäßer Aufklärung nicht hätte durchführen lassen. Diesen Beweis hatte der Patient nicht erbracht.
  4. Keine Verletzung ärztlicher Beratungspflicht 2020: Der Zahnarzt war nach Ansicht des Gerichts nicht verpflichtet, den Patienten im April 2020 über einen möglichen Behandlungsfehler aus dem Jahr 2017 oder über mögliche Schadensersatzansprüche aufzuklären.
    • Patient wusste Bescheid: Der Patient hatte bereits durch das Gutachten seiner Krankenkasse Kenntnis von der Möglichkeit eines Behandlungsfehlers. Er hatte ja selbst das Thema Nachbesserung angesprochen. In solchen Fällen kann die ärztliche Informationspflicht entfallen (§ 630c Abs. 4 BGB).
    • Keine Rechtsberatung durch den Arzt: Ein Arzt ist grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, seine Patienten rechtlich zu beraten, zum Beispiel über Schadensersatzansprüche. Seine Pflichten betreffen medizinische Sachverhalte und wirtschaftliche Folgen der Behandlung, nicht aber eine Rechtsberatung.
  5. Keine wirksame Aufrechnung erklärt: Der Patient hätte mögliche Ansprüche aus der Behandlung 2017 (z.B. auf Schadensersatz) nur durch eine sogenannte Aufrechnung gegen die neue Rechnung geltend machen können. Eine Aufrechnung nach den §§ 387 ff. BGB ist eine rechtliche Erklärung, mit der man zwei Forderungen gegeneinander aufrechnet, sodass sie sich gegenseitig aufheben. Dafür ist jedoch eine ausdrückliche, klare und unzweideutige Erklärung unter genauer Bezifferung der Gegenforderung nötig. Eine solche Erklärung hatte der Patient im Prozess nicht wirksam abgegeben. Es reicht nicht, nur allgemein zu behaupten, dass man Ansprüche hat, man muss präzise erklären, welche Summe man wogegen aufrechnen möchte.
  6. Kosten der Beweisaufnahme: Der Antrag des Patienten, die Kosten für das erstinstanzlich eingeholte Gutachten nicht zahlen zu müssen, wurde ebenfalls abgelehnt. Eine solche „Niederschlagung“ der Kosten ist nur möglich, wenn die Beweiserhebung offensichtlich überflüssig war. Dies war hier nicht der Fall, da das Gutachten für die damalige Rechtsauffassung des Amtsgerichts relevant war.

Das Landgericht sah keine Gründe, die Revision gegen sein Urteil zuzulassen. Die Entscheidung ist somit rechtskräftig. Der Patient musste die Kosten des Berufungsverfahrens tragen und die ursprüngliche Rechnung begleichen.

Urteil: LG Frankenthal – Az.: 2 S 146/22 – Urteil vom 14.07.2023 – 2. Zivilkammer

Die Urteilslogik

Gerichte orientieren sich bei der Beurteilung von Vereinbarungen an den äußeren Erklärungen der Beteiligten, nicht an deren geheimen Absichten.

  • Verbindlichkeit von Erklärungen: Eine Willenserklärung begründet einen Vertrag und bindet eine Person, wenn sie nach außen hin klar erkennbar ist, selbst wenn die Person innerlich andere Absichten hatte.
  • Grenzen der ärztlichen Aufklärungspflicht: Ärzte müssen Patienten über medizinische und wirtschaftliche Aspekte der aktuellen Behandlung informieren, sind jedoch nicht verpflichtet, rechtliche Ansprüche aus früheren Behandlungen zu beraten.
  • Wirksamkeit der Aufrechnung: Eine Verrechnung von Gegenforderungen setzt eine ausdrückliche und präzise Erklärung der genauen Gegenforderung voraus, um rechtlich wirksam zu sein.

Das Urteil unterstreicht, wie entscheidend klare Kommunikation und präzise Rechtsbehauptungen in gerichtlichen Auseinandersetzungen sind.


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Das Urteil in der Praxis

Für jeden, der sich nach einer vermeintlich fehlerhaften Behandlung erneut behandeln lassen muss, sollte dieses Urteil ab sofort zur Pflichtlektüre gehören. Das Landgericht Frankenthal macht unmissverständlich deutlich: Wer trotz des Verdachts eines Erstfehlers einem neuen Behandlungsvertrag zustimmt, zahlt die Zeche – selbst wenn er innerlich eine Nachbesserung erwartete. Der Fall zeigt, wie entscheidend eine präzise und rechtswirksame Geltendmachung von Mängelrechten oder Aufrechnungserklärungen ist; ein bloßer Wunsch nach „Nachbesserung“ genügt hier nicht. Ein Arzt ist dabei nicht verpflichtet, über mögliche Schadensersatzansprüche zu belehren, insbesondere wenn der Patient bereits durch ein Gutachten informiert ist. Die Botschaft ist klar: Bei Folgebehandlungen heißt es, die eigenen Ansprüche glasklar zu kommunizieren und vertraglich abzusichern, sonst droht doppelte Belastung.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Warum muss ich eine Zahnbehandlung neu bezahlen, wenn sie mangelhaft war?

Gerichte bestätigen: Selbst bei einer ursprünglich mangelhaften Zahnbehandlung kann eine erneute Versorgung kostenpflichtig sein, wenn Patient und Arzt einen neuen Behandlungsvertrag schließen. Ihr Wunsch nach kostenloser Nachbesserung muss klar formuliert und nicht durch eine neue Beauftragung überlagert werden. Juristisch zählt die äußere Erklärung, nicht der geheime Vorbehalt.

Der Grund? Das Gesetz macht klare Vorgaben: Was Sie äußerlich erklären, zählt. Juristen nennen das „geheimer Vorbehalt“. Selbst wenn Sie innerlich denken, die Leistung sei eine kostenlose Korrektur, ist das rechtlich bedeutungslos, sobald Sie einen neuen Auftrag erteilen oder eine Zahlung leisten. Stellen Sie sich vor, Ihr Handwerker hat ein Fenster nicht perfekt eingebaut. Wenn Sie ihn bitten, die ganze Fassade neu zu streichen und die Rechnung dafür unterschreiben, können Sie später schwer argumentieren, das sei doch eine „kostenlose Nachbesserung“ gewesen.

Genau diese Falle schnappte einem Patienten vor dem Landgericht Frankenthal zu. Er suchte seinen Zahnarzt auf, nachdem seine Prothese brach und ein Gutachten Mängel der Erstbehandlung von 2017 aufzeigte. Er sprach ausdrücklich von „Nachbesserung“. Doch als er die Behandlung vereinbarte und sogar über 2.500 Euro Anzahlung leistete, sah das Gericht eine klare Willenserklärung zum Abschluss eines neuen Behandlungsvertrages. Der Patient wusste von den Mängeln, hatte ein Gutachten – aber er machte seine Ansprüche auf kostenfreie Beseitigung nicht rechtssicher geltend, bevor er die neue Leistung in Auftrag gab. Klingt paradox? Für Gerichte ist es eine Frage klarer Kommunikation.

Der Zahnarzt war nicht verpflichtet, den Patienten rechtlich zu beraten. Auch ein Verstoß gegen die Pflicht zur schriftlichen Kosteninformation führte hier nicht zur Unwirksamkeit des Vertrages. Wer Ansprüche aus der Erstbehandlung hatte, hätte diese durch eine Aufrechnung wirksam geltend machen müssen – eine präzise, bezifferte Erklärung ist dafür Pflicht.

Dokumentieren Sie stets, wenn Sie eine kostenlose Nachbesserung erwarten, und suchen Sie bei Zweifeln rechtzeitig anwaltlichen Rat, bevor Sie einer neuen Zahnbehandlung zustimmen!


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Kann ich meine Ansprüche bei einem Zahnbehandlungsfehler verrechnen?

Ihre Ansprüche aus einem Zahnbehandlungsfehler mit einer neuen Zahnarztrechnung zu verrechnen, ist grundsätzlich möglich, aber Gerichte stellen strenge Anforderungen. Juristen nennen diesen Vorgang „Aufrechnung“. Damit Ihre Erklärung Erfolg hat, muss sie glasklar sein: Sie müssen dem Behandler präzise mitteilen, welchen Betrag Sie aus welcher spezifischen Forderung – etwa aus dem Behandlungsfehler – gegenrechnen. Ohne diese Eindeutigkeit scheitern Sie.

Der Grund: Eine Aufrechnung ist eine einseitige Willenserklärung, die alte und neue Schulden tilgen soll. Denken Sie an zwei Menschen, die sich gegenseitig Geld schulden. Ohne exakte Zuordnung, welche Schuld mit welcher gegenverrechnet wird, bleibt rechtlich alles unklar. So erging es einem Patienten vor dem Landgericht Frankenthal. Er wollte mutmaßliche Ansprüche aus einem alten Zahnbehandlungsfehler mit der neuen Rechnung für eine Folgebehandlung verrechnen. Das Gericht wies dies ab. Warum? Der Patient hatte seine Gegenforderung nicht exakt beziffert und nicht unzweideutig erklärt, dass er aufrechnen wollte. Eine allgemeine Behauptung von Ansprüchen reicht schlicht nicht aus, selbst wenn die innere Absicht klar war – der „geheime Vorbehalt“ spielt keine Rolle.

Verlieren Sie daher keine Zeit und lassen Sie Ihre Aufrechnungserklärung von einem Anwalt juristisch wasserdicht aufsetzen. Nur so wahren Sie Ihre Ansprüche bei einem vermuteten Behandlungsfehler.


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Muss mein Zahnarzt mich über meine Rechte bei Fehlern aufklären?

Nein, ein Zahnarzt muss Sie grundsätzlich nicht über Ihre rechtlichen Ansprüche, etwa auf Schadensersatz bei einem Behandlungsfehler, aufklären. Seine Pflichten betreffen die medizinische Behandlung und deren wirtschaftliche Aspekte, nicht die Rechtsberatung – dafür gibt es Juristen.

Ärzte sind Mediziner, keine Juristen. Ihr Auftrag: Sie gesund machen oder Ihnen bei Problemen helfen. Eine umfassende Rechtsberatung gehört nicht zu ihrem Aufgabenbereich. Insbesondere wenn Sie, wie im Fall vor dem Landgericht Frankenthal, bereits durch ein Gutachten Ihrer Krankenkasse auf einen möglichen Fehler hingewiesen wurden, entfällt jede weitere Aufklärungspflicht des Arztes diesbezüglich.

Stellen Sie sich vor, Ihr Automechaniker muss Sie über die Kosten der Reparatur informieren oder ob ein Ersatzteil dringend nötig ist. Doch er muss Ihnen nicht sagen, ob Sie den Fahrzeughersteller wegen eines Konstruktionsfehlers verklagen können. Das ist genau die gleiche Logik.

Wer einen Behandlungsfehler vermutet, sollte umgehend einen unabhängigen Rechtsanwalt konsultieren. Nur so sichern Sie Ihre Ansprüche und erhalten qualifizierte Rechtsberatung.


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Wie melde ich meine Ansprüche nach einem Zahnarztfehler richtig an?

Wer nach einem Zahnarztfehler seine Ansprüche wirksam geltend machen will, muss diese klar, präzise und schriftlich formulieren – idealerweise schon mit genauer Bezifferung der Forderung. Ein vager Verweis auf einen Behandlungsfehler reicht nicht aus, um später vor Gericht erfolgreich zu sein oder eine wirksame Aufrechnung zu erklären. Präzision ist hier entscheidend.

Juristen nennen das „Substantiierungspflicht“. Gerichte erraten Ihren tatsächlichen Willen nicht. Wer beispielsweise Kosten für eine fehlerhafte Erstbehandlung mit einer neuen Rechnung verrechnen möchte, muss das formal korrekt als „Aufrechnung“ erklären. Dazu gehört: eine konkrete Gegenforderung klar benennen, sie beziffern und dem Gegenüber unmissverständlich mitteilen. Wie bei einer Reklamation im Laden: Sie fordern Ersatz, weil der Artikel defekt ist – nicht nur, weil Sie allgemein unzufrieden sind.

Ein Patient vor dem Landgericht Frankenthal scheiterte genau daran. Obwohl er die Nachbesserung mündlich ansprach, fehlte die wirksame Aufrechnung der vermuteten Schadensersatzansprüche. Er hatte einem neuen Behandlungsvertrag zugestimmt und konnte später keine Ansprüche verrechnen, weil die entsprechende Erklärung fehlte oder ungenau war. Ein geheimer Vorbehalt? Rechtlich irrelevant, denn was Sie denken, zählt nicht, wenn Sie anders handeln.

Dokumentieren Sie jeden Schritt nach einem Zahnarztfehler penibel, holen Sie frühzeitig ein unabhängiges Gutachten ein und suchen Sie umgehend juristischen Rat – so wahren Sie Ihre Ansprüche auf Schadensersatz oder Nachbesserung effektiv.


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Was tun, wenn ich einem neuen Behandlungsvertrag zugestimmt habe?

Wenn Sie einem neuen Behandlungsvertrag zugestimmt haben, zählt vor Gericht Ihre äußere Zusage, auch wenn Sie innerlich eine Nachbesserung erwarteten. Ihr „geheimer Vorbehalt“ ist rechtlich irrelevant, eine getätigte Anzahlung oder mündliche Einwilligung macht die Vereinbarung bindend. Das Landgericht Frankenthal hat dies kürzlich bestätigt.

Stellen Sie sich vor, Sie bestellen im Restaurant ein Gericht und behaupten später, es sei eine kostenlose Kostprobe gewesen. Unabhängig Ihrer inneren Erwartung müssen Sie bezahlen, weil Sie äußerlich eine Bestellung aufgegeben haben. Genauso bindend ist eine mündliche Zusage oder Anzahlung bei medizinischen Leistungen. Das Gesetz macht klare Vorgaben: Was Sie äußerlich erklären, gilt als Ihr Wille, selbst wenn Sie insgeheim anderes dachten.

Ein Patient hoffte auf eine kostenlose Nachbesserung seiner Zahnprothese. Er stimmte einem neuen Behandlungsvertrag zu und leistete sogar eine Anzahlung, obwohl er innerlich einen Behandlungsfehler des Zahnarztes annahm. Vor Gericht zählte allein die äußere Zustimmung. Das Landgericht Frankenthal stellte klar: Ein Patient muss die neue Behandlung bezahlen, wenn er den Vertrag äußerlich annimmt – selbst mit internen Vorbehalten. Der Fall endete mit einer Zahlungsverpflichtung von über 4.478 Euro.

Dokumentieren Sie stets alles schriftlich und konsultieren Sie einen Anwalt, bevor Sie einen neuen Behandlungsvertrag bei vermuteten Mängeln unterschreiben oder Zahlungen leisten.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Aufrechnung

Eine Aufrechnung ist eine juristische Möglichkeit, mit der Sie zwei Geldforderungen, die sich gegenseitig zustehen, gegenseitig aufheben können, als würde man sie miteinander verrechnen. Das Gesetz erlaubt diese Erklärung, um unnötige Zahlungen zu vermeiden und eine schnelle, unkomplizierte Begleichung von Forderungen zu ermöglichen, ohne dass Geld hin- und herfließen muss.

Beispiel: Der Patient im Fall des Landgerichts Frankenthal konnte seine mutmaßlichen Ansprüche aus dem Zahnbehandlungsfehler von 2017 nicht wirksam gegen die Rechnung des Factoring-Unternehmens aufrechnen, da seine Erklärung zu unpräzise war.

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Behandlungsvertrag

Ein Behandlungsvertrag ist die rechtliche Vereinbarung zwischen einem Patienten und einem Arzt oder einer Klinik, die die medizinische Versorgung und deren Vergütung regelt. Er bildet die Grundlage für die Rechte und Pflichten beider Parteien, sichert die Qualität der medizinischen Leistung und klärt die finanzielle Seite der Therapie.

Beispiel: Im vorliegenden Fall schloss der Patient im April 2020 einen neuen Behandlungsvertrag für eine umfangreiche Zahnversorgung ab, obwohl er innerlich eine kostenlose Nachbesserung erwartete.

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Factoring-Unternehmen

Ein Factoring-Unternehmen ist ein Finanzdienstleister, der Forderungen von Unternehmen – wie Zahnarztpraxen – aufkauft und dafür sofort Liquidität bereitstellt, um dann selbst die Bezahlung bei den Schuldnern einzufordern. Es dient dazu, die Liquidität von Unternehmen zu verbessern und das Risiko des Forderungsausfalls zu übernehmen, sodass sich Praxen auf ihre Kernaufgaben konzentrieren können.

Beispiel: Die Zahnarztpraxis trat ihre Forderung gegen den Patienten an ein Factoring-Unternehmen ab, welches dann als Klägerin die Bezahlung der Zahnarztrechnung gerichtlich durchsetzte.

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Nachbesserung

Als Nachbesserung bezeichnet man im deutschen Recht die kostenlose Korrektur eines mangelhaften Werks oder einer fehlerhaften Leistung durch den ursprünglichen Auftragnehmer. Das Gesetz will dem Erbringer einer Leistung eine zweite Chance geben, den geschuldeten Erfolg herzustellen, bevor andere Rechte wie Minderung oder Rücktritt geltend gemacht werden können.

Beispiel: Obwohl der Patient die erneute Zahnbehandlung im Jahr 2020 als kostenlose Nachbesserung der fehlerhaften Erstbehandlung verstand, sah das Landgericht darin einen neuen Vertrag.

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Tatsachenfeststellungen des ersten Rechtszuges

Juristen verstehen unter Tatsachenfeststellungen des ersten Rechtszuges jene Fakten und Gegebenheiten, die das erstinstanzliche Gericht in seinem Urteil als erwiesen und belegt angesehen hat. Höhere Gerichte, wie das Berufungsgericht, sind an diese Feststellungen gebunden, um die Prozessökonomie zu wahren und zu verhindern, dass ein Fall in jeder Instanz völlig neu aufgerollt werden muss, es sei denn, es gibt gravierende Zweifel.

Beispiel: Das Landgericht Frankenthal war bei der Überprüfung des Urteils an die Tatsachenfeststellungen des ersten Rechtszuges vom Amtsgericht gebunden, darunter die Annahme, dass der Patient einer neuen Behandlung zugestimmt hatte.

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Unbeachtlich (geheimer Vorbehalt)

Ein „geheimer Vorbehalt“ ist eine innere, nicht geäußerte Absicht oder Einschränkung bei einer Willenserklärung, die juristisch gesehen ohne jede Wirkung ist und die Gültigkeit der Erklärung nicht beeinflusst. Das Bürgerliche Gesetzbuch legt fest, dass der Empfänger einer Erklärung auf den äußeren Schein vertrauen darf und nicht raten muss, was der Erklärende insgeheim denkt – dies sichert die Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr.

Beispiel: Selbst wenn der Patient insgeheim die neue Zahnbehandlung als kostenlose Nachbesserung ansah, war dieser geheime Vorbehalt rechtlich unbeachtlich, da er äußerlich einem neuen Vertrag zugestimmt hatte.

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Werkvertragsrecht

Das Werkvertragsrecht ist ein Teil des Zivilrechts, der Verträge regelt, bei denen ein Auftragnehmer die Herstellung eines bestimmten Werkes oder eines spezifischen Erfolges gegen Bezahlung schuldet. Es stellt sicher, dass der Besteller einen konkreten Erfolg wie eine fehlerfreie Sache oder ein gelungenes Bauwerk erhält und bei Mängeln Ansprüche auf Nachbesserung oder Schadensersatz geltend machen kann.

Beispiel: Der Patient argumentierte in der Berufung, dass das Werkvertragsrecht auf seine Zahnbehandlung anzuwenden sei, da es um die Herstellung einer fehlerfreien Zahnprothese ging, und nicht das Behandlungsvertragsrecht.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Behandlungsvertrag und geheimer Vorbehalt (§ 116 BGB)
    Wenn jemand äußerlich eine Erklärung abgibt, die einen Vertrag darstellt, ist es für die Gültigkeit des Vertrages rechtlich unerheblich, was die Person insgeheim dabei denkt.
    Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Patient hatte äußerlich zugestimmt, die Kosten der neuen Behandlung zu tragen und die Behandlung zu vereinbaren, auch wenn er innerlich hoffte, es sei eine kostenlose Nachbesserung; diese innere Haltung war für den Abschluss des neuen Behandlungsvertrages rechtlich bedeutungslos.
  • Bindung an Tatsachenfeststellungen in der Berufung (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)
    Ein höheres Gericht (Berufungsgericht) muss die Tatsachen, die ein niedrigeres Gericht als bewiesen angenommen hat, grundsätzlich unverändert übernehmen, es sei denn, es gibt konkrete Anzeichen, die die Richtigkeit dieser Feststellungen ernsthaft anzweifeln.
    Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Landgericht musste die Feststellung des Amtsgerichts akzeptieren, dass der Patient im Jahr 2020 einen neuen Behandlungsvertrag abgeschlossen hatte, da der Patient dies in erster Instanz selbst eingeräumt hatte und keine glaubhaften Gründe für eine erneute Überprüfung vorlagen.
  • Ärztliche Informations- und Beratungspflicht (§ 630c Abs. 3 BGB) und § 630c Abs. 4 BGB
    Ein Arzt muss den Patienten über die voraussichtlichen Behandlungskosten informieren, aber eine Verletzung dieser Pflicht führt nur dann dazu, dass der Patient nicht zahlen muss, wenn dieser beweisen kann, dass er die Behandlung sonst abgebrochen hätte; eine Aufklärungspflicht entfällt, wenn der Patient bereits umfassend informiert ist, und ein Arzt muss keine Rechtsberatung leisten.
    Bedeutung im vorliegenden Fall: Obwohl der Zahnarzt die schriftliche Kosteninformation unterließ, musste der Patient die Rechnung bezahlen, da er nicht beweisen konnte, dass er die Behandlung bei ordnungsgemäßer Aufklärung abgebrochen hätte; zudem war der Zahnarzt nicht verpflichtet, den Patienten über mögliche Schadensersatzansprüche aus der früheren Behandlung aufzuklären, weil der Patient durch das Gutachten seiner Krankenkasse bereits Bescheid wusste und ein Arzt generell keine Rechtsberatung erteilen muss.
  • Aufrechnung von Forderungen (§ 387 BGB) ff. BGB
    Zwei Forderungen können gegeneinander verrechnet werden, sodass sie sich gegenseitig aufheben, wenn die verrechnende Partei dies der anderen klar, eindeutig und präzise erklärt.
    Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Patient hätte mögliche eigene Schadensersatzansprüche aus der mangelhaften Erstbehandlung von 2017 nur durch eine ausdrückliche und genaue Aufrechnungserklärung gegen die neue Zahnarztrechnung geltend machen können, was er im Gerichtsverfahren nicht wirksam getan hatte.

Das vorliegende Urteil


LG Frankenthal – Az.: 2 S 146/22 – Urteil vom 14.07.2023


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