LG Köln – Az.: 25 O 322/12 – Urteil vom 15.06.2016
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000,- EUR wegen fehlerhafter und rechtswidriger ärztlicher Behandlung nebst 5% Zinsen seit dem 20.11.2004 zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 1.437,81 EUR nebst 5% Zinsen seit dem 31.10.2012 zu zahlen.
Die darüber hinausgehenden Zinsforderungen werden abgewiesen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weiteren materiellen Schäden und sämtliche weiteren zukünftigen, nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden, die ihm aus der dortigen fehlerhaften und rechtswidrigen Behandlung entstanden sind, derzeit entstehen und in Zukunft entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags.
Tatbestand
Der am xx.xx.xxxx geborene Kläger, von Beruf niedergelassener Hautarzt, verlangt von den Beklagten Schadenersatz aufgrund ärztlicher Behandlungsfehler und Aufklärungsmängel. Die Beklagte zu 1) ist die L10, der Beklagte zu 2) war Leiter des Zentrums für Augenheilkunde an der L10.
Der seit seiner Jugend stark kurzsichtige Kläger bemerkte 2003 auf seinem linken Auge Veränderungen beim Sehen im Sinne einer Eintrübung und stellte sich am 05.05.2003 bei dem niedergelassenen Augenarzt Dr. U in L11 vor. Wegen eines Grauen Stars (Katarakt) wurde die Indikation zur Operation gestellt. Am 16.09.2003 stellte sich der Kläger erstmals beim Beklagten zu 2) zu vor. Am 18.09.2003 wurde durch den Beklagten zu 2) die Katarakt-Operation links durchgeführt. Das Ergebnis der Operation war nicht zufriedenstellend, so dass man sich entschloss, einen Linsenaustausch operativ durchzuführen. Diese erste Folgeoperation wurde am 09.10.2003 vorgenommen. Die zweite Folgeoperation erfolgte am 29.12.2003. Am 28.10.2005 wurde das andere Auge des Klägers (das rechte) zur Beseitigung der Sehbeeinträchtigungen operiert, indem es von der Refraktion her dem linken Auge angeglichen wurde.
Der Kläger behauptet, die Augenoperation am 18.09.2003 sei nicht lege artis durchgeführt worden. Es sei ihm eine ungeeignete Linse implantiert worden. Die Planung des operativen Vorgehens sei bereits fehlerhaft gewesen, weil die Brechkraft der Kunstlinse falsch berechnet worden sei. Dadurch sei ein unverträglicher Zustand des beidäugigen Sehens erzeugt worden, da er danach mit seinen Augen jeweils unterschiedlich große Bilder gesehen habe (Aniseikonie). Dies habe die Operation am 09.10.2003 nicht beseitigt, stattdessen habe sie eine Hornhautverkrümmung (Astigmatismus) ausgelöst. Die Operation danach habe der Astigmatismuskorrektur gegolten, aber sei ohne Erfolg gewesen. Er habe weiterhin Doppelbilder gesehen. Die erhebliche Lichtempfindlichkeit habe noch 2010 Probleme gemacht.
Die unterschiedlich großen Bilder auf seinen Augen führten zu Schwindelgefühl. Zudem leide er unter Lichtempfindlichkeit. Dadurch bedingt sei es zu einer Unsicherheit beim Gehen, Treppensteigen und Autofahren gekommen und zudem habe er deshalb auch nicht wie zuvor weiter arbeiten können, insbesondere nicht mehr im Bereich der Mikrochirurgie. Er habe zum Aufrechterhalten des Praxisbetriebs ärztliche Mitarbeiter einstellen und bezahlen müssen. Operationen durchzuführen sei ihm nur noch eingeschränkt möglich. Durch die Schwierigkeiten beim Sehen ermüdeten seine Augen im Laufe des Tages sehr schnell. Aufgrund dieser Probleme sei es zur Entwicklung einer Depression bei ihm gekommen. Es liege eine Wesensänderung vor, ein Unwohlsein in Menschenmassen, Unzufriedenheit und Gereiztheit. Auch seine Haushaltsführung und seine Freizeit (Familienleben, Sport, Reisen, gesellschaftliches Leben) seien stark beeinträchtigt. Es bestehe ein Dauerschaden. Über mehrere Jahre sei ein Verdienstausfallschaden von wenigstens 50.000,- EUR entstanden. Die Höhe der Gehälter für seine schädigungsbedingt eingestellten ärztlichen Mitarbeiterinnen Dr. Q und Dr. I hätten in einem Zeitraum von 2,5 Jahren 94.800,92 EUR betragen. Für die privaten Sachverständigengutachten wendete der Kläger unstreitig 1.437,81 EUR auf. Weitere kausale materielle Schäden seien entstanden; insoweit wird Bezug genommen auf die Einzelheiten in den Schriftsätzen des Klägers vom 14.12.2015 und 10.02.2016 nebst Anlagen.
Der Kläger erhebt zudem die Aufklärungsrüge. Er sei zu keinem Zeitpunkt ordnungsgemäß aufgeklärt worden.
Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld wegen fehlerhafter und rechtswidriger ärztlicher Behandlung zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 30.000 EUR nebst 8 % Zinsen seit dem 20.11.2004, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger weitere 1.437,81 EUR nebst 8 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen und festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weiteren materiellen Schäden und sämtliche weiteren zukünftigen, nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden, die ihm aus der dortigen fehlerhaften und rechtswidrigen Behandlung entstanden sind, derzeit entstehen und in Zukunft entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Die Beklagten bestreiten die Passivlegitimation der Beklagten zu 1). Sie bestreiten die geltend gemachten Ansprüche zum Grund und zur Höhe. Die vom Kläger behaupteten Beschwerden und Folgen werden bestritten, insbesondere, dass sie noch andauerten. Die durch den ersten Eingriff entstandene Aniseikonie sei durch den zweiten Eingriff auf ein verträgliches Maß reduziert worden. Bereits aus einem der vom Kläger vorgelegten Parteigutachten ergebe sich, dass jedenfalls mit der Operation am 28.10.2005 die Aniseikonie beseitigt worden sei.
Der Kläger sei am 16.09.2003 umfassend aufgeklärt worden, nämlich über die Art, die Durchführung und die Risiken des am 18.09.2003 geplanten Eingriffs bis hin zu einer Erblindungsgefahr. Auch die Zielrefraktion und die Möglichkeit des Nichterreichens dieser Zielrefraktion seien besprochen worden. Die Beklagten erheben vorsorglich die Einrede der hypothetischen Einwilligung im Hinblick auf die präoperativ bestehenden erheblichen Sehbeeinträchtigungen des Klägers.
Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 29.08.2013 (Bl. 99ff. GA) durch Einholung eines Gutachtens nebst schriftlicher Ergänzung des Sachverständigen Prof. Dr. T3, Leitender Arzt der Augenklinik des F10 der Kliniken F11 sowie durch Anhörung des Sachverständigen, des Klägers und des Beklagten zu 2) am 04.11.2010 (Protokoll 308 ff. GA). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist ganz überwiegend begründet.
Der Kläger kann von den Beklagten aus §§ 611ff., 280ff., 823 BGB ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000,- EUR sowie Schadenersatz für Sachverständigenhonorare in der beantragten Höhe verlangen. Begründet ist auch die begehrte Feststellung wegen möglicher Zukunftsschäden sowie wegen möglicher materieller Schäden.
Die im Termin am 04.11.2015 vorgebrachte Einwendung, die Passivlegitimation der Beklagten zu 1) fehle, ist ein gemäß § 296 ZPO verspätet vorgebrachtes Verteidigungsmittel, dessen Berücksichtigung zur Verzögerung des Rechtsstreits geführt hätte.
Der Kläger hat beweisen können, dass die Katarakt-Operation am 18.09.2003 behandlungsfehlerhaft geplant wurde, indem eine unpassende Kunstlinse ausgewählt wurde. Nach den nachvollziehbaren und überzeugenden Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen passte die für diese OP eingeplante Linse nicht zur Situation des Klägers, da sie aufgrund der mit ihr verbundenen Zielrefraktion ein hohes Risiko für das Entstehen einer Aniseikonie (Sehen von Doppelbildern) beim Kläger bot, da das Gehirn bei jedem nicht uneingeschränkt dazu in der Lage ist, unterschiedlich große Bilder, die die beiden Augen jeweils produzieren, zu einem Bild zu vereinen. Anschaulich hat der Sachverständige erläutert, dass der Kläger hier parallel unter zwei Augen-Erkrankungen litt, der ausgeprägten Myopie (Kurzsichtigkeit) und dem Katarakt (Grauer Star) und dass zur Behandlung des Grauen Stars die OP am 18.09.2003 klar indiziert gewesen sei, um die eingetrübte Linse des Klägers zu entfernen. Dann müsse zwingend eine Kunstlinse implantiert werden, da das Auge nicht linsenlos belassen werden könne, so dass sich dann, bei der Auswahl der zu implantierenden Linse, die Frage stellte, ob durch sie auch die starke Myopie behandelt werden sollte und wenn ja in welchem Umfang. Die zur Implantation geplante Linse war – im Hinblick auf die Myopie-Werte des rechten Auges des Klägers – indes nach den Feststellungen des Sachverständigen ungeeignet, um damit ein gutes beidäugiges Sehen mit möglichst wenig Sehhilfe zu erreichen und falsch gewählt. Damit erzielte der Beklagte zu 2) beim Kläger zwar einen guten Visus (dieses Auges) und beseitigte auch erfolgreich die Star-bedingte Eintrübung, aber erzeugte zugleich durch die gewählte Zielrefraktion ein Sehen von Bildern mit einer ganz anderen Größe als die Bilder, die das rechte Auge des Klägers sah. Das Gericht schließt sich der Einschätzung des Sachverständigen an, dass dies behandlungsfehlerhaft war.
Auch die Durchführung der OP war im Hinblick auf die verwendete Linse fehlerhaft. Denn unter der OP entschied sich der Beklagte zu 2) dazu, eine Kunstlinse mit einer Zielrefraktion zu verwenden, die im Verhältnis zum gesunden rechten Auge des Klägers noch extremer von ihrem Zielrefraktionswert war und damit noch mehr Risiko für das Entstehen einer Aniseikonie bot. Der Sachverständige hat hierzu nachvollziehbar festgestellt, dass dafür kein Anlass vorgelegen habe und das Vorgehen unverständlich gewesen sei. Eine Verwechslung sei denkbar, werde aber nicht vorgebracht. Der Sachverständige sieht die Schwelle zum groben Fehler noch nicht überschritten und hat diese Bewertung in seiner mündlichen Anhörung nachvollziehbar begründet. Das Gericht schließt sich seiner Einschätzung auch insoweit an.
Die Beklagten haften auch aufgrund der Aufklärungsrüge des Klägers auf Schadenersatz. Nachvollziehbar hat der Sachverständige nach ausführlicher Anhörung der Parteien zur Aufklärung vor der ersten streitgegenständlichen Operation die Aufklärung inhaltlich als unzureichend bewertet. Zwar ist unstreitig, dass der Beklagte den Kläger auch über das Risiko der Erblindung mündlich aufgeklärt hat. Dies hat der Sachverständige indes als ein bekanntermaßen so fernliegendes Risiko eingeordnet, dass seine Erwähnung nicht ausreiche (Bl. 232, Bl. 234 GA). Denn die Probleme, die mit der Myopie-Korrektur bei falscher Kunstlinsenauswahl auf den Kläger zukommen könnten, seien demgegenüber vergleichsweise viel wahrscheinlicher. Das Gespräch über das drohende Refraktionsdefizit und seine Folgen sei daher „fast das wichtigste“ geworden (Bl. 232 GA). Gerade unter Kollegen löse die floskelhafte Erwähnung des sehr unwahrscheinlichen Maximalschadens der Erblindung vor einer Katarakt-OP weniger Problembewusstsein aus, als die Benennung von durchaus wahrscheinlich die Sehkraft und die Berufsausübung bedrohende Risiken wie Refraktionsdefizit und Aniseikonie.
Glaubhaft sagte der Kläger hierzu, persönlich angehört, dass ihm die Operationsplanung mit der Linsenauswahl in keiner Weise als ambitioniert oder riskant vorgestellt worden wäre und die Behebung seiner Kurzsichtigkeit überhaupt kein Thema gewesen sei. Es sei nur über die Beseitigung der Trübung gesprochen worden (Bl. 310 GA). Die Angaben des persönlich angehörten Beklagten widersprechen diesem Punkt nicht, er behauptet selbst nicht, mit dem Kläger über die Risiken der geplanten Zielrefraktion in der vom Sachverständigen geforderten Ausführlichkeit gesprochen zu haben und gegenüber dem Kläger die Möglichkeit erwähnt zu haben, gar keine Sehkraftkorrektur vorzunehmen, indem eine Linse gewählt würde, die der eigenen von der Kurzsichtigkeit her entspräche. Es sei keineswegs so, so der Sachverständige, dass dies kein Patient wolle, es gebe genug Patienten, die unter dem Aspekt, nur das Notwendige zu operieren (also den Katarakt) alles an zusätzlichem Risiko (das Refraktionsdefizit, ggf. Folgeoperationen) vermeiden und mit ihrer Kurzsichtigkeit leben (Bl. 234, Bl. 310 R GA). Diese Einschätzung des Sachverständigen überzeugt das Gericht.
Dass vor der ersten Augenoperation links auch bereits eine Operation des rechten Auges zur Anpassung von dessen Kurzsichtigkeit besprochen und geplant gewesen ist und deshalb die Aufklärung unter dieser Prämisse zu bewerten wäre, hat die Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts nicht ergeben. Diese Behauptung des Beklagten zu 2) findet weder in seinen Behandlungsunterlagen noch in der Aussage des Klägers eine Stütze. Der Lebenswahrscheinlichkeit würde die rasche Operation des rechten Auges nur entsprechen, wenn sich in der Beweisaufnahme ergeben hätte, dass auch das Beheben der Kurzsichtigkeit („Brillenfreiheit“) ein Ziel des Klägers gewesen wäre. Nach der Aktenlage war dies für ihn jedoch kein Thema, selbst der Beklagte behauptet dies nicht, sondern nur, dass „viele“ seiner Patienten dies wollten (Bl. 309 R unten GA). Hierzu befragt hat der Sachverständige zudem nachvollziehbar festgestellt, dass das bloße Erwähnen einer Folge-OP am nicht eingetrübten, nur kurzsichtigen rechten Auge – den streitigen Beklagtenvortrag unterstellt – den Anforderungen an eine vernünftige OP-Planung und OP-Aufklärung auch nicht genügt hätte, da dann zu fordern gewesen wäre, die OP rechts direkt mitzuplanen und binnen einer Frist von einer Woche bis einem Monat nach der OP links einen Termin dafür anzusetzen (Bl. 311 GA). Dies ist unstreitig nicht der Fall gewesen.
Der Kläger hat auch beweisen können, aufgrund dieser Fehler und Mängel unter einem Teil der von ihm geklagten Beschwerden zu leiden. Nach den nachvollziehbar erläuterten und insgesamt überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen sind die erhebliche Sehbehinderung durch unterschiedlich große Bilder je Auge (Aniseikonie), dadurch ausgelöste Schwindelgefühle, eine erhebliche Beeinträchtigung des räumlichen Sehens, eine abnehmende Sehstärke im Laufe des Tages durch Ermüdung, Erschöpfungs- und Konzentrationsstörungen sowie Unwohlsein in Menschenmassen, Unzufriedenheit und Gereiztheit im Zeitraum 18.09.2003 bis 28.10.2005, als die Refraktion des rechten Auges operativ dem linken angeglichen wurde, kausal auf die erste Operation zurückzuführen (Bl. 174-175, Bl. 311 R GA).
Der Höhe nach setzt das Gericht hierfür ein Schmerzensgeld von 30.000,- EUR insgesamt fest, das angemessen aber auch ausreichend ist. Es ist von einem Betrag von 5.000,- EUR je Operation ausgegangen, also insgesamt 20.000,- EUR für die Operationen am 18.09.2003, am 09.10.2003, am 29.12.2003 und am 28.10.2005. Weitere 5.000,- EUR werden festgesetzt je Jahr für die im Zeitraum von rund 2 Jahren bestehenden quälenden Dauerbeschwerden im Alltag aufgrund der Aniseikonie, also weitere 10.000,- EUR für beide Jahre.
Nach dem 28.10.2005 fortbestehende Probleme mit Blendungen, Reflexen, Flackern oder Blitzen, die der Kläger behauptet, sind nach den differenzierten Feststellungen des Sachverständigen nicht kausal auf die festgestellten Behandlungsfehler oder den erkannten Aufklärungsmangel zurückzuführen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen sind diese Beschwerden von den mit der Linsenwahl, dem Refraktionsdefizit und der Aniseikonie verbundenen Problemen zu trennen. Jene Beschwerden könnten nach einer Katarakt-OP ohne Refraktionsveränderung auftauchen, dies ist auch der Kammer bekannt. Zwar behauptet der Beklagte in seiner Anhörung selbst nicht, hierüber den Kläger vor dem 18.09.2003 aufgeklärt zu haben. Indes greift insoweit die Einrede der hypothetischen Einwilligung, da die Anhörung des Klägers und die Beweisergebnisse keine Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass sich der Kläger angesichts dieser Risiken eher für das Behalten der eingetrübten eigenen Linse entschieden hätte. Eine weitere Erhöhung des Schmerzensgelds findet wegen dieser Beschwerden daher nicht statt.
Auch für die geltend gemachten Depressionen ist eine weitere Erhöhung des Schmerzensgelds nicht zu begründen. Denn ausweislich der beigezogenen Behandlungsdokumentation, in die im Einzelnen Einblick genommen wurde, liegen für den maßgeblichen Zeitraum keine Belege für eine psychologische oder psychiatrische Behandlung vor, die eine Behandlungsbedürftigkeit aufgrund der streitgegenständlichen Fehler der Beklagten zeigen könnten. Der zeitlich erste Beleg für eine durchgeführte psychiatrische Behandlung durch den Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Herrn T4 gibt als Therapiebeginn den 11.11.2005 an, also einen Zeitpunkt nach der Operation vom 28.10.2005, die die Aniseikonie beseitigte. Von Herrn T4 wurde keine Dokumentation der durchgeführten Behandlungstermine beigebracht, woraus sich inhaltlich ein Bezug zur schädigenden Operation herstellen ließe. Es fehlen mithin Anknüpfungstatsachen für das Vorliegen der Depressionen und ihren kausalen Zusammenhang. Vor diesem Hintergrund erscheint auch die Einholung des klägerseits angebotenen psychiatrischen Zusatzgutachtens nicht geboten.
Der Kläger kann die Honorare der Sachverständigen als Kosten der Rechtsverfolgung von den Beklagten ersetzt verlangen, § 249 BGB.
Die Zinsforderung des Antrags zu 1) ist in Höhe von 5% begründet seit dem 20.11.2004 aus §§ 286, 288, 291 BGB, die des Antrags zu 2) in Höhe von 5% seit Rechtshängigkeit. Soweit 8% Zinsen verlangt werden, wird die Klage abgewiesen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 709 ZPO.
Streitwert: 81.437,81 EUR